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Rechtsprechung
   EuGH, 19.12.2012 - C-325/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,39521
EuGH, 19.12.2012 - C-325/11 (https://dejure.org/2012,39521)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2012 - C-325/11 (https://dejure.org/2012,39521)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2012 - C-325/11 (https://dejure.org/2012,39521)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Zustellung von Schriftstücken - Im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässige Partei - Kein im Inland ansässiger Bevollmächtigter - Zu den Akten genommene Verfahrensschriftstücke - Vermutung der Kenntnis

  • Europäischer Gerichtshof

    Alder

    Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Zustellung von Schriftstücken - Im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässige Partei - Kein im Inland ansässiger Bevollmächtigter - Zu den Akten genommene Verfahrensschriftstücke - Vermutung der Kenntnis

  • EU-Kommission

    Alder und Alder

    Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Zustellung von Schriftstücken - Im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässige Partei - Kein im Inland ansässiger Bevollmächtigter - Zu den Akten genommene Verfahrensschriftstücke - Vermutung der Kenntnis“

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine fiktive Zustellung nach EU-Recht! (IBR 2013, 1182)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sad Rejonowy w Koszalinie (Republik Polen), eingereicht am 28. Juni 2011 - Krystyna Alder und Ewald Alder/Sabina Orlowska und Czeslaw Orlowski

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 443
  • MDR 2013, 294
  • EuZW 2013, 187
  • RIW 2013, 296
 
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Wird zitiert von ... (24)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 08.05.2008 - C-14/07

    Weiss und Partner - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-325/11
    Rn. 34 Insoweit ist nämlich darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung, wie aus ihrem zweiten Erwägungsgrund hervorgeht, zwar die Verbesserung und Beschleunigung der Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke zwischen den Mitgliedstaaten zum Ziel hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2008, Weiss und Partner, C-14/07, Slg. 2008, I-3367, Randnr. 46, sowie Roda Golf & Beach Resort, Randnr. 54).

    Rn. 35 Wie der Gerichtshof aber bereits entschieden hat, dürfen diese Ziele nicht dadurch erreicht werden, dass in irgendeiner Weise die Verteidigungsrechte beeinträchtigt werden, die den Empfängern der Schriftstücke aus dem Recht auf ein faires Verfahren erwachsen, das in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Weiss und Partner, Randnr. 47).

  • EuGH, 25.06.2009 - C-14/08

    AUSSERGERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE WIE NOTARIELLE URKUNDEN, DIE AUSSERHALB EINES …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-325/11
    Rn. 29 Insoweit ist zunächst in Bezug auf die Systematik der gestützt auf Art. 61 Buchst. c EG erlassenen Verordnung Nr. 1393/2007 darauf hinzuweisen, dass mit dieser ein innergemeinschaftlicher Zustellungsmechanismus geschaffen werden soll, der, wie es in ihrem zweiten Erwägungsgrund heißt, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2009, Roda Golf & Beach Resort, C-14/08, Slg. 2009, I-5439, Randnrn.

    Rn. 34 Insoweit ist nämlich darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung, wie aus ihrem zweiten Erwägungsgrund hervorgeht, zwar die Verbesserung und Beschleunigung der Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke zwischen den Mitgliedstaaten zum Ziel hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2008, Weiss und Partner, C-14/07, Slg. 2008, I-3367, Randnr. 46, sowie Roda Golf & Beach Resort, Randnr. 54).

  • EuGH, 08.11.2005 - C-443/03

    VERWEIGERT DER EMPFÄNGER EINES GERICHTLICHEN ODER AUSSERGERICHTLICHEN …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-325/11
    Rn. 27 Dem nationalen Gesetzgeber die Entscheidung zu überlassen, in welchen Fällen eine solche Notwendigkeit besteht, würde nämlich eine einheitliche Anwendung der Verordnung Nr. 1393/2007 verhindern, da nicht ausgeschlossen ist, dass die Mitgliedstaaten insoweit voneinander abweichende Lösungen vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2005, Leffler, C-443/03, Slg. 2005, I-9611, Randnr. 44).
  • EuGH, 09.02.2006 - C-473/04

    Plumex - Gerichtliche Zusammenarbeit - Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 - Artikel 4 …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2012 - C-325/11
    Rn. 31 Daneben sieht die Verordnung Nr. 1393/2007 in Abschnitt 2 ihres Kapitels II selbst andere mögliche Übermittlungsarten vor, ohne übrigens eine Rangordnung zwischen ihnen aufzustellen (Urteil vom 9. Februar 2006, Plumex, C-473/04, Slg. 2006, I-1417, Randnrn.
  • BGH, 25.02.2021 - IX ZR 156/19

    Zustellung der Klage in einem anderen EU-Mitgliedstaat als "demnächst"; …

    Insoweit hat der Europäische Gerichtshof wiederholt betont, die Ziele der EuZVO dürften nicht dadurch erreicht werden, dass in irgendeiner Weise die Verteidigungsrechte beeinträchtigt würden, die den Empfängern der Schriftstücke aus dem Recht auf ein faires Verfahren erwüchsen (EuGH…, Urteil vom 8. Mai 2008, aaO Rn. 47; vom 19. Dezember 2012 - C-325/11, Alder, RIW 2013, 296 Rn. 35).
  • EuGH, 11.11.2015 - C-223/14

    Der Gerichtshof definiert erstmals den Begriff der außergerichtlichen …

    Rn. 37 Unter diesem Gesichtspunkt verfolgt diese Verordnung laut ihrem zweiten Erwägungsgrund das Ziel, die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern und zu beschleunigen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu stärken (vgl. in diesem Sinne Urteile Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 29 und 34, und Roda Golf & Beach Resort, C-14/08, EU:C:2009:395, Rn. 54).

    Rn. 50 Insoweit genügt der Hinweis auf den Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung, wonach diese in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden ist, "in denen ein … außergerichtliches Schriftstück von einem in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Zustellung zu übermitteln ist" (Urteil Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 20).

    Rn. 51 In diesem Zusammenhang sieht die Verordnung, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, nur zwei Umstände vor, unter denen die Zustellung eines Schriftstücks von einem Mitgliedstaat in einen anderen ihrem Anwendungsbereich entzogen ist und nicht auf die in der Verordnung vorgesehenen Arten bewirkt werden kann, nämlich zum einen, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist, und zum anderen, wenn dieser einen Bevollmächtigten in dem Mitgliedstaat benannt hat, in dem das Gerichtsverfahren stattfindet (vgl. Urteil Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 24).

    Rn. 54 Zweitens ist zu den Folgen einer ersten Zustellung, die ein Antragsteller nach den Vorgaben der Verordnung Nr. 1393/2007 bewirkt hat, festzustellen, dass diese Verordnung für die Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke nach Art. 16 abschließend verschiedene Übermittlungsarten vorsieht (vgl. Urteil Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 32).

    Rn. 55 Insbesondere bestimmt Art. 2 dieser Verordnung, dass die Übermittlung der Schriftstücke grundsätzlich zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten Übermittlungs- und Empfangsstellen zu erfolgen hat (Urteil Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 30).

    Rn. 56 Ferner sieht die Verordnung Nr. 1393/2007 in Abschnitt 2 andere Übermittlungsarten vor, wie die Übermittlung auf konsularischem oder diplomatischem Weg und die Zustellung durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen, durch Postdienste oder aber, auf Antrag des Betroffenen, die Zustellung unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats (Urteil Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 31).

    Rn. 57 In diesem Zusammenhang ist allerdings zum einen darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1393/2007 keine Rangordnung zwischen den unterschiedlichen vorgesehenen Übermittlungsarten aufgestellt hat (Urteile Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 31, und Plumex, C-473/04, EU:C:2006:96, Rn. 20).

  • OLG Düsseldorf, 28.05.2024 - 20 U 120/23

    Einstweilige Verfügung gegen die Gestaltung vonvertriebenen Sporthosen; …

    So hat der Europäische Gerichtshof der Auffassung, dass Fälle der fiktiven Inlandszustellung mangels Grenzüberschreitung nicht der EuZVO unterfielen, eine klare Absage erteilt (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, Az.: C-325/11, Krystyna Alder u.a./Sabina Orlowska u.a., NJW 2013, 443).
  • EuGH, 16.09.2015 - C-519/13

    Alpha Bank Cyprus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Rn. 29 Was erstens die Ziele der gestützt auf Art. 61 Buchst. c EG erlassenen Verordnung Nr. 1393/2007 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass mit dieser Verordnung, wie sich aus ihrem zweiten Erwägungsgrund ergibt, ein innergemeinschaftlicher Mechanismus für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen geschaffen werden soll, der das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts bezweckt (vgl. Urteile Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 29, und Fahnenbrock u. a., C-226/13, EU:C:2015:383, Rn. 40).

    Rn. 31 Wie der Gerichtshof aber bereits mehrfach entschieden hat, dürfen diese Ziele nicht dadurch erreicht werden, dass in irgendeiner Weise die Verteidigungsrechte beeinträchtigt werden, die den Empfängern der Schriftstücke aus dem Recht auf ein faires Verfahren erwachsen, das in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist (vgl. u. a. Urteil Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 32 Insoweit ist nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass der Empfänger eines Schriftstücks das betreffende Schriftstück tatsächlich erhält, sondern auch dafür, dass er in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang der im Ausland gegen ihn erhobenen Klage tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfahren und zu verstehen, die es ihm ermöglicht, seine Rechte vor dem Gericht des Übermittlungsmitgliedstaats wirksam geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 36 und 41, sowie entsprechend in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten [ABl.

    Rn. 33 Unter diesem Blickwinkel ist die Verordnung Nr. 1393/2007 daher in der Weise auszulegen, dass in jedem Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Antragstellers und denen des Beklagten - dem Empfänger des Schriftstücks - gewährleistet ist, indem die Ziele der Wirksamkeit und der Schnelligkeit der Übermittlung von Verfahrensschriftstücken mit dem Erfordernis der Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers dieser Schriftstücke in Einklang gebracht werden (vgl. Urteile Weiss und Partner, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 48, sowie Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 36).

    Rn. 34 Was zweitens das mit der Verordnung Nr. 1393/2007 zur Verwirklichung dieser Ziele geschaffene System betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung im Licht ihres sechsten Erwägungsgrundes ergibt, die Übermittlung der Schriftstücke grundsätzlich zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten "Übermittlungs-" und "Empfangsstellen" erfolgt (vgl. Urteil Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 30).

    Rn. 68 Was die Modalitäten einer solchen Lösung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass es nur zwei Umstände gibt, unter denen die Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks von einem Mitgliedstaat in einen anderen dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1393/2007 entzogen ist, was zum einen der Fall ist, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist, und zum anderen, wenn dieser einen Bevollmächtigten in dem Mitgliedstaat benannt hat, in dem das Gerichtsverfahren stattfindet (vgl. Urteil Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 24).

    Rn. 69 In allen anderen Fällen hingegen fällt die Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks dann, wenn der Empfänger dieses Schriftstücks in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, zwangsläufig in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung und muss somit gemäß deren Art. 1 Abs. 1 auf dem Weg bewirkt werden, den die Verordnung selbst dafür vorsieht (vgl. Urteil Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 25).

  • EGMR, 23.05.2016 - 17502/07

    AVOTINS v. LATVIA

    31.&Omegaστόσ&omikron;, όπως έχει επανειληµµÎ­νως κρίνει τ&omikron; Δικαστήρι&omikron;, &omikron;ι σκ&omikron;π&omikron;ί αυτ&omikron;ί δεν πρέπει να επιτυγχάν&omikron;νται µε την καθ' &omikron;ι&omikron;νδήπ&omikron;τε τρόπ&omikron; απ&omikron;δυνάµωση των δικαιωµάτων άµυνας των απ&omikron;δεκτών, τα &omikron;π&omikron;ία απ&omikron;ρρέ&omikron;υν από τ&omikron; δικαίωµα σε δίκαιη δίκη π&omikron;υ καθιερών&omikron;υν τα άρθρα 47, δεÏ�τερ&omikron; εδάφι&omikron;, τ&omikron;υ Χάρτη των Θεµελιωδών Δικαιωµάτων της ΕυρωπαÏŠκής Ένωσης και 6, παράγραφ&omikron;ς 1, της ΕυρωπαÏŠκής ΣÏ�µβασης για την Î ρ&omikron;άσπιση των Δικαιωµάτων τ&omikron;υ Ανθρώπ&omikron;υ και των Θεµελιωδών Ελευθεριών, π&omikron;υ υπ&omikron;γράφηκε στη Ρώµη στις 4 Ν&omikron;εµβρί&omikron;υ 1950 (βλ., µεταξÏ� άλλων, απόφαση Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, παρ.
  • EuGH, 02.03.2017 - C-354/15

    Henderson - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- …

    Rn. 71 Zur Beantwortung dieser Fragen ist eingangs darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1393/2007 verschiedene - in ihr geregelte - Arten der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke abschließend vorsieht, ohne jedoch eine Rangordnung zwischen ihnen aufzustellen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Februar 2006, Plumex, C-473/04, EU:C:2006:96, Rn. 20 bis 22, und vom 19. Dezember 2012, Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 31 und 32).
  • BGH, 10.09.2015 - IX ZB 39/13

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Zivilurteils: Hinderung wegen Verstößen …

    Rn. 17 (2) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat inzwischen mit Urteil vom 19. Dezember 2012 (C-325/11, Alder/Orlowski, NJW 2013, 443) entschieden, dass die genannten polnischen Vorschriften mit Unionsrecht unvereinbar sind.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-519/13

    Alpha Bank Cyprus - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zustellung …

    Vgl. in diesem Sinne auch Rn. 24 und 25 des Urteils Alder (C-325/11, EU:C:2012:824).

    {FN:11} - Vgl. Rn 37 des Urteils Alder (C-325/11, EU:C:2012:824), in dem der Gerichtshof entschied, dass "die Art. 4 Abs. 3 und 5 Abs. 1 [der Verordnung Nr. 1393/2007], im Licht ihres zwölften Erwägungsgrundes gelesen, die Notwendigkeit vor[sehen], dass die Zustellung der gerichtlichen Schriftstücke mittels eines Formblatts erfolgt und dieses in eine Sprache, die der Empfänger versteht, oder in eine Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es in diesem Staat mehrere Amtssprachen gibt, in zumindest eine der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, übersetzt ist".

    {FN:14} - Vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007, der bestimmt: "Gerichtliche Schriftstücke sind unmittelbar und so schnell wie möglich zu übermitteln." Vgl. Urteil Alder (C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 34).

    {FN:26} - Vgl. in diesem Sinne Urteile Weiss und Partner (…C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 47) sowie Alder (C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 35).

    Vgl. entsprechend Urteil Alder (C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 24 und 25).

    {FN:38} - Urteil Alder (C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 29 bis 32).

  • OLG München, 20.12.2018 - 25 W 962/18

    Anordnung der öffentlichen Zustellung bei bekannter Zustelladresse im Irak

    Dies folgt schon aus der gerade für diesen Fall in § 10 Abs. 2 AVAG vorgesehenen Möglichkeit zur Verlängerung der Beschwerdefrist, von der das Landgericht im Beschluss vom 17.07.2013 (Bl. 54 d.A.) Gebrauch gemacht hat Die EuGH-Judikatur, wonach im innereuropäischen Rechtsverkehr nicht auf fiktive Zustellungsformen des mitgliedstaatlichen Prozessrechts zurückgegriffen werden darf (EuGH, 13.10.2005 - Rs. C-522/03, NJW 2005, 3627; EuGH, 19.12.2012 - Rs. C-325/11, NJW 2013, 443), ist hier nicht maßgeblich, weil die Beschwerdeführerin ihren Sitz im Irak hat.
  • EuGH, 11.07.2024 - C-632/22

    Volvo (Assignation au siège d'une filiale de la défenderesse) - Vorlage zur …

    Rn. 59 Insbesondere ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit dem achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1393/2007, dass der Unionsgesetzgeber nur zwei Umstände vorgesehen hat, unter denen die Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks von einem Mitgliedstaat in einen anderen ihrem Anwendungsbereich entzogen ist: wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist und wenn der Empfänger einen Bevollmächtigten in dem Mitgliedstaat benannt hat, in dem das Gerichtsverfahren stattfindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 24).

    Rn. 60 Abgesehen von diesen beiden Fällen fällt, sofern der Empfänger eines gerichtlichen Schriftstücks im Ausland ansässig ist, dessen Zustellung zwangsläufig in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1393/2007 und muss somit - wie ihr Art. 1 Abs. 1 vorsieht - im Einklang mit den in der Verordnung vorgesehenen Modalitäten bewirkt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 25).

    Rn. 62 Mehrere Bestimmungen der Verordnung Nr. 1393/2007 bezwecken ausdrücklich einen Ausgleich zwischen der Effizienz und Schnelligkeit der Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke und dem Erfordernis der Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Verteidigungsrechte der Empfänger, und zwar namentlich mittels der Sicherstellung eines tatsächlichen und wirksamen Empfangs der Schriftstücke (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 36).

  • BGH, 17.05.2018 - IX ZB 26/17

    Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Abwesenheitsentscheidung: Prüfung …

  • EuGH, 28.04.2016 - C-384/14

    Alta Realitat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-632/22

    Volvo (Assignation au siège d'une filiale de la défenderesse)

  • EuGH, 16.05.2024 - C-222/23

    Toplofikatsia Sofia (Notion de domicile du défendeur) - Vorlage zur …

  • OLG Frankfurt, 05.03.2018 - 26 W 45/15

    Versagung der Vollstreckbarerklärung nach Art. 45 Abs. 1 EuGVVO für ausländisches …

  • BGH, 30.04.2020 - IX ZB 12/19

    Vollstreckbarerklärung eines Titels bei nicht angemessener Frist zur …

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2021 - 20 U 229/20

    Unberechtigte Abnehmerverwarnung; Rechtswidriger Eingriff in das Recht am …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-354/15

    Henderson - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2015 - C-223/14

    Tecom Mican und Arias Domínguez - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) …

  • OLG Hamburg, 29.01.2026 - 4 W 178/25

    Kostenerstattung für die grenzüberschreitende Zustellung einer einstweiligen …

  • EuGH, 27.02.2020 - C-25/19

    Corporis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/138/EG - Vertreter …

  • LG Bremen, 03.04.2020 - 3 O 1581/18

    Republik Aserbaidschan und Bundesrepublik Deutschland: Gegenseitige …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.04.2014 - C-119/13

    eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen - Justizielle Zusammenarbeit in …

  • Einheitliches Patentgericht, Lokalkammer Mannheim, 08.12.2023 - UPC_CFI_219/23
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