Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 14.10.2005 - I-3 Wx 212/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
BeurkG § 51; ; BeurkG § 51 Abs. 1; ; BeurkG § 51 Abs. 3; ; BeurkG § 54; ; FGG § 12; ; FGG § 27; ; DONot § 13; ; BNotO § 15; ; BNotO § 15 Abs. 2; ; ZPO § 546
- Deutsches Notarinstitut
BeurkG § 51; BNotO § 15
Keine allgemeine Auskunftspflicht des Notars - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erteilung von Ablichtungen aller Urkunden zwecks Vervollständigung der Unterlagen; Verpflichtung des Notars hinsichtlich der Beteiligung der Antragsteller an den Urkunden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Wuppertal - 6 T 417/05
- OLG Düsseldorf, 14.10.2005 - I-3 Wx 212/05
Papierfundstellen
- RNotZ 2006, 72
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.02.2003 - IX ZR 76/99
Verpflichtung des Urkundsnotars zur Beurkundung des Parteiwillens
Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.10.2005 - 3 Wx 212/05
Auch wenn sich aus § 51 BeurkG nicht unmittelbar ergibt, dass Ausfertigungen und Abschriften nur bezüglich bestimmter vom Antragsteller zu bezeichnender Urkunden verlangt werden können, so folgt dies doch aus der Stellung des Notars, den, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, eine allgemeine Auskunftspflicht gegenüber den Beteiligten bei der Beurkundung nicht trifft (vgl. hierzu auch BGH MDR 2003, 719). - OLG Brandenburg, 20.06.1995 - 6 W 5/95
Auskunftsanspruch bzw. Zahlungsanspruch des Gesamtvollstreckungsverwalters gegen …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.10.2005 - 3 Wx 212/05
Denn im Gesetz sei eine allgemeine Auskunftspflicht des Notars gegenüber den Beteiligten eines Urkundsgeschäfts nicht vorgesehen (vgl. OLG Hamm FGPrax 1998, 159), insbesondere treffe den Notar nach den einschlägigen Vorschriften der BNotO keine generelle Bescheidungspflicht (vgl. Brandenburgisches OLG Anwaltsblatt 1996, 474).
- OLG Schleswig, 14.05.2013 - 11 U 46/12
Insolvenz: Auskunftspflicht eines Notars gegenüber dem Insolvenzverwalter
Eine solch pauschale Ausforschung ist im Gesetz nicht vorgesehen, mit dem Amt des Notars nicht zu vereinbaren und auch nicht durch Treu und Glauben gerechtfertigt (siehe OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2005 zum Az. I-3 Wx 212/05, abgedruckt in RNotZ 2006, 71f). - LG Passau, 14.02.2019 - 2 T 131/18
Auskunftsbegehren von Urkunden gegenüber Notar
Einem Ausforschungsersuchen darf der Notar nicht nachkommen (BGH, Beschluss v. 31. Januar 2013, V ZB 168/12, OLG Düsseldorf, Beschluss v. 14.10.2005, 3 Wx 212/05, Winkler, BeurkG, § 51 Rdnr. 5). - LG München II, 20.03.2025 - 2 T 1795/24
Gesamtrechtsnachfolger, Willenserklärungen, Rechtsnachfolger, Erteilung von …
Einem Ausforschungsersuchen darf der Notar nicht nachkommen (BGH, Beschluss v. 31. Januar 2013, V ZB 168/12, OLG Düsseldorf, Beschluss v. 14.10.2005, 3 Wx 212/05, Winkler, BeurkG, § 51 Rdnr. 5).Rn. 28 Der Anspruch auf Erteilung von Abschriften nach § 51 Abs. 1 und 3 BeurkG bezieht sich nur auf einzelne Urkunden, die konkret und so genau wie möglich bezeichnet werden müssten (OLG Düsseldorf v. 14.10.2005 - I-3Wx 212/05, RNotZ 2006, 72; LG Freiburg v. 28.4.2015 - 4 T 254/14, BeckRS 2015, 12319, ZEV 2015, 669 Ls.;… Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG/DONot, 8. Aufl., § 51 BeurkG Rn. 4;… Regler in BeckOGK BGB, 4/2021, § 51 BeurkG Rn. 53;… Limmer in Frenz/Miermeister, BNotO, 5. Aufl., § 51 BeurkG Rn. 16a;… Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 3. Aufl., § 51 Rn. 11;… Staudinger/Hertel, BGB, BeurkG Rn. 649 Abs. 3;… Winkler, BeurkG, 19. Aufl., § 51 Rn. 1; iE ebenso für Klage gegen den Notar: OLG Brandenburg AnwBl. 1996, 474 [475]; OLG Schleswig v. 14.5.2013 - 11 U 46/12, ZIP 2013, 1633 [1634]; offenlassend LG Darmstadt v. 19.5.2008 - 5 T 685/07, ZIP 2008, 1783 [1784]).
- LG Darmstadt, 19.05.2008 - 5 T 685/07
Beurkundungen des Notars: Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Erteilung von …
Rn. 22 Einer Entscheidung über die Frage, ob nach § 51 BeurkG nur Ausfertigungen bzw. Abschriften bzgl. bestimmter vom Antragsteller zu bezeichnender Urkunden verlangt werden können oder ob es ausreicht, dass der Antragsteller generell die Aushändigung von Urkunden fordert, an denen er beteiligt war (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2005 - I-3 Wx 212/05 = RNotZ 2006, 71-72), bedurfte es vorliegend nicht, da der Antrag des Beschwerdeführers dahin auszulegen war, dass er allein Abschriften der Kaufverträge über die im Tenor genannten Wohnungseigentumseinheiten begehrt. - LG Trier, 24.10.2005 - 4 T 18/05
Abrufgebühren für Nutzung des automatisiertenGrundbuchs als verauslagte …
Notarrecht - Keine allgemeine Auskunftspflicht des Notars (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2005 - I-3 Wx 212/05 - mitgeteilt von Notar Dr. Bodo Wolter, Wuppertal) BeurkG § 51 BNotO § 15 Ausfertigungen und Abschriften können nur bezüglich bestimmter vom Beteiligten zu bezeichnender Urkunden verlangt werden.
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Rechtsprechung
| OLG Hamm, 18.10.2005 - 15 W 298/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Deutsches Notarinstitut
BNotO §§ 15 Abs. 2, 24 Abs. l; BeurkG § 54 c
Widerruf der Verwahrung sonstiger Gegenstände bei urheberrechtlicher Prioritätsverhandlung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BNotO § 15 Abs. 2 § 24 Abs. 1; BeurkG § 54c
Einseitiges Widerrufsrecht des Hinterlegers gegenüber dem Notar bei einer sog. untechnischen Verwahrung - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Betreuende Tätigkeit des Notars auf dem Gebiet vorsorgender Rechtspflege; Ausschluss des einseitigen Widerrufsrechts durch den Hinterleger; Verpflichtung des Notars zur Herausgabe verwahrter Gegenstände
Verfahrensgang
- LG Bochum, 04.07.2005 - 7 T 31/05
- OLG Hamm, 18.10.2005 - 15 W 298/05
Papierfundstellen
- RNotZ 2006, 72
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 16.01.1998 - 3Z BR 514/97
Einreichung einer Urkunde beim Grundbuchamt durch einen Notar entgegen einer …
Auszug aus OLG Hamm, 18.10.2005 - 15 W 298/05
Der Senat hat entgegen der Handhabung des Landgerichts davon abgesehen, den Notar als Beteiligten im Rubrum der Entscheidung aufzuführen, weil der Notar, über dessen Amtstätigkeit im Verfahren nach § 15 BNotO zu entscheiden ist, in diesem Verfahren nach anerkannter Auffassung die Stellung der ersten Instanz, nicht jedoch diejenige eines Verfahrensbeteiligten hat (BayObLGZ 1998, 6 = FGPrax 1998, 78; Senat DNotZ 1989, 647, 648). - OLG Hamm, 10.01.1989 - 15 W 453/88
Auszug aus OLG Hamm, 18.10.2005 - 15 W 298/05
Der Senat hat entgegen der Handhabung des Landgerichts davon abgesehen, den Notar als Beteiligten im Rubrum der Entscheidung aufzuführen, weil der Notar, über dessen Amtstätigkeit im Verfahren nach § 15 BNotO zu entscheiden ist, in diesem Verfahren nach anerkannter Auffassung die Stellung der ersten Instanz, nicht jedoch diejenige eines Verfahrensbeteiligten hat (BayObLGZ 1998, 6 = FGPrax 1998, 78; Senat DNotZ 1989, 647, 648).
- KG, 23.11.2010 - 9 W 165/09
Notarrecht: Unbeachtlichkeit des Widerrufs einer Verwahrungsanweisung
Rn. 43 Daneben hat sich noch das OLG Hamm mit der Anwendung des § 54 c Absatz 1 BeurkG beschäftigt, allerdings im Zusammenhang mit einer untechnischen Verwahrung zur urheberrechtlichen Prioritätsfeststellung (OLGR Hamm 2006, 174).
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