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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 26.01.2016 - 5 U 17/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,5493
OLG Frankfurt, 26.01.2016 - 5 U 17/13 (https://dejure.org/2016,5493)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.01.2016 - 5 U 17/13 (https://dejure.org/2016,5493)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. Januar 2016 - 5 U 17/13 (https://dejure.org/2016,5493)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • binnenschifffahrt-online.de PDF (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    Haftungsgrenzen des CMNI

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Sorgfalt eines gewissenhaften Frachtführers

  • rechtsportal.de

    CMMI Art. 3 Abs. 3 S. 1; CMMI Art. 16 Abs. 1 Hs. 2
    Anforderungen an die Sorgfalt eines gewissenhaften Frachtführers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung nach CMNI für Schiffshavarie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • iprspr.mpipriv.de (Auszüge)

    1. Schadensversicherungs-RL 73/239/EWG Art. 5; BGB § 276; BW 6 (N... iederl.) Art. 142; BW 6 (Niederl.) Art. 1062; BW 8 (Niederl.) Art. 901; BW 8 (Niederl.) Art. 1060; CMNI Art. 1; CMNI Art. 2; CMNI Art. 4; CMNI Art. 14; CMNI Art. 16; CMNI Art. 17; CMNI Art. 22; CMNI Art. 25; CMNI Art. 29; CMNI Art. 32; HGB § 347; HGB § 606; Rom I-VO 593/2008 Art. 3; Rom I-VO 593/2008 Art. 5; Rom I-VO 593/2008 Art. 7; Rom I-VO 593/2008 Art. 10; Rom I-VO 593/2008 Art. 12; Rom I-VO 593/2008 Art. 14; Rom I-VO 593/2008 Art. 14 f.; Rom II-VO 864/2007 Art. 4; Rv (Niederl.) Art. 642c; VVG § 86
    Handels- und Transportrecht --> See- und Binnenschifffahrt; Außervertragliche Schuldverhältnisse --> Unerlaubte Handlungen, Gefährdungshaftung; Juristische Personen und Gesellschaften; Allgemeine Lehren --> Ermittlung, Anwendung und Revisionsfähigkeit ausländischen ...

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RdTW 2016, 302
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamburg, 05.01.2011 - 6 U 32/08
    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.01.2016 - 5 U 17/13
    Vielmehr wird ein besonders schwerer Pflichtenverstoß vorausgesetzt, bei dem der Frachtführer oder seine Mitarbeiter in krasser Weise das Sicherheitsinteresse der Vertragspartner missachten (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05. Januar 2011 - 6 U 32/08, RdTW 2014, 251, 253, LS bei juris).

    Als innere Tatsache ist von einer solchen Erkenntnis auszugehen, wenn das leichtfertige Verhalten sowohl nach seinem Inhalt als auch nach den betreffenden Umständen diese Folgerung rechtfertigt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05. Januar 2011 - 6 U 32/08, aaO.).

    Vielmehr wird ein besonders schwerer Pflichtenverstoß vorausgesetzt, bei dem der Frachtführer oder seine Mitarbeiter in krasser Weise das Sicherheitsinteresse der Vertragspartner missachten (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05. Januar 2011 - 6 U 32/08, RdTW 2014, 251, 253, LS bei juris).

    Als innere Tatsache ist von einer solchen Erkenntnis auszugehen, wenn das leichtfertige Verhalten sowohl nach seinem Inhalt als auch nach den betreffenden Umständen diese Folgerung rechtfertigt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05. Januar 2011 - 6 U 32/08, aaO.).

  • BGH, 30.01.2008 - I ZR 146/05

    Haftung des Transporteurs beim Verlust von Sendungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.01.2016 - 5 U 17/13
    Es obliegt daher den Beklagten, sich hinsichtlich der fehlenden Schadenursächlichkeit zu entlasten, weil sich in dieser Situation die Beweislast für den Hergang der Havarie umkehrt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 146/05 -, Rn. 30 für groben Organisationsmangel).

    Es obliegt daher den Beklagten, sich hinsichtlich der fehlenden Schadenursächlichkeit zu entlasten, weil sich in dieser Situation die Beweislast für den Hergang der Havarie umkehrt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 146/05 -, Rn. 30 für groben Organisationsmangel).

  • OLG Hamburg, 05.12.2013 - 6 U 194/10

    Binnenschifffahrt: Haftungsmaßstab und Entlastungsbeweis des Hauptfrachtführers …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.01.2016 - 5 U 17/13
    Das CMNI stellt nicht auf einen besonders gewissenhaften Frachtführer ab, der die äußerste ihm zumutbare Sorgfalt angewendet hat, sondern lässt in Anlehnung an das niederländische Recht (Art. 901 Abs. 1 Satz 1 BW) die Beachtung allgemeiner Sorgfaltspflichten ausreichen, womit der durch Art. 16 Abs. 1 Halbs. 2 CMNI vorgegebene Sorgfaltsmaßstab dem des § 276 BGB, des § 347 Abs. 1 HGB und des § 606 Satz 2 HGB entspricht (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 05. Dezember 2013 - 6 U 194/10, Rn. 64, juris).

    Das CMNI stellt nicht auf einen besonders gewissenhaften Frachtführer ab, der die äußerste ihm zumutbare Sorgfalt angewendet hat, sondern lässt in Anlehnung an das niederländische Recht (Art. 901 Abs. 1 Satz 1 BW) die Beachtung allgemeiner Sorgfaltspflichten ausreichen, womit der durch Art. 16 Abs. 1 Halbs. 2 CMNI vorgegebene Sorgfaltsmaßstab dem des § 276 BGB, des § 347 Abs. 1 HGB und des § 606 Satz 2 HGB entspricht (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 05. Dezember 2013 - 6 U 194/10, Rn. 64, juris).

  • OLG Jena, 26.05.1998 - 8 U 1667/97

    Zuständigkeit eines deutschen Gerichts und die sich daraus grundsätzlich …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.01.2016 - 5 U 17/13
    Selbst wenn man dies bezüglich der Schiffsqualität anders sehen wollte, gilt das CMNI als internationales Übereinkommen, bei dem es sich um nach Ratifikation durch Gesetz vom 17.03.2007 (BGBl. II S. 298) zwar um innerdeutsches, aber nicht um unmittelbar staatliches Recht i. S. von Art. 3 Abs. 1 Rom I VO handelt, jedenfalls aufgrund materiellrechtlicher Verweisung im Rahmen des dann gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Rom I VO in beiden Frachtverträgen seinerseits wirksam vereinbarten anzuwendenden niederländischen Transportrechts, wobei das Einheitsrecht lediglich zwingende Vorschriften des anzuwendenden Rechts nicht verdrängt (…vgl. Ferrari, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl. 2012, Rom I VO, Art. 3., Rz. 19, MünchKomBGB/Martiny, 6. Aufl. 2015, Rom I VO, Art. 3, Rz. 31; anders wohl OLG Jena, OLGReport 1999, 4, Juris-Rz. 130 noch zu Art. 27 Abs. 1 EGBGB für die Vereinbarung des CISG bei anwendbarem tschechischen Recht: unmittelbar anwendbar) … Insoweit kann der Senat offenlassen, ob der Ansicht des Landgerichts, der Haftungsausschluss sei wirksam vereinbart, zu folgen sein könnte … Nach dem Wortlaut des Art. 25 Abs. 2 CMNI sind vertragliche Bestimmungen zulässig, in denen festgelegt wird, dass der Frachtführer oder der ausführende Frachtführer nicht für Schäden haftet, die "a) durch eine Handlung oder Unterlassung des bei der nautischen Führung verursacht werden, vorausgesetzt, der Frachtführer hat seine Pflichten gemäß Art. 3 Abs. 3 hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht den Schaden herbeizuführen oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.«.

    Selbst wenn man dies bezüglich der Schiffsqualität anders sehen wollte, gilt das CMNI als internationales Übereinkommen, bei dem es sich um nach Ratifikation durch Gesetz vom 17.03.2007 (BGBl. II S. 298) zwar um innerdeutsches, aber nicht um unmittelbar staatliches Recht i. S. von Art. 3 Abs. 1 Rom I VO handelt, jedenfalls aufgrund materiellrechtlicher Verweisung im Rahmen des dann gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Rom I -VO in beiden Frachtverträgen seinerseits wirksam vereinbarten anzuwendenden niederländischen Transportrechts, wobei das Einheitsrecht lediglich zwingende Vorschriften des anzuwendenden Rechts nicht verdrängt (…vgl. Ferrari, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl. 2012, Rom I VO, Art. 3., Rz. 19, MünchKomBGB/ Martiny, 6. Aufl. 2015, Rom I VO, Art. 3, Rz. 31; anders wohl OLG Jena, OLGReport 1999, 4, Juris-Rz. 130 noch zu Art. 27 Abs. 1 EGBGB für die Vereinbarung des CISG bei anwendbarem tschechischen Recht: unmittelbar anwendbar).

  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 49/99

    Auslegung einer Führungsklausel in einem Transportversicherungsvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.01.2016 - 5 U 17/13
    Unstreitig ist die Auftraggeberin, die nach Art. 14 CMNI grundsätzlich für den Ersatzanspruch aktiv legitimiert war, von den beteiligten Versicherern - zu 60% die Klägerin, zu 40% die M - entschädigt worden mit der Folge, dass der Schadensersatzanspruch entsprechend der Risikobeteiligung der Versicherer quotal auf diese übergegangen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG) ist (…vgl. Voit in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2009, § 86 VVG, Rn. 134, BGH, Urteil vom 07. Juni 2001 - I ZR 49/99, Rn. 20, juris).
  • BGH, 22.10.2009 - I ZR 88/07

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine auf Bestimmungen des …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.01.2016 - 5 U 17/13
    Mit der Vereinbarung niederländischen Transportrechts in beiden Verträgen liegt deren Schwerpunkt auf niederländischem Sachrecht auch über transportrechtliche Bestimmungen hinaus (Art. 5 Abs. 3 Rom I-VO, vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - I ZR 88/07 -, Rn. 25, 26, juris zu Art. 28 EGBGB), nachdem die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Rom I-VO - Fehlen einer Rechtswahl nach Art. 3 Rom I-VO, die hier gerade erfolgt ist - nicht erfüllt sind und die Wahl eines einheitlichen Vertragsstatuts auch in Art. 10 und 12 Rom I VO zum Ausdruck kommt.
  • OLG Hamburg, 06.06.2024 - 6 U 70/23
    Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtverstoß, bei dem der Spediteur sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Auftraggebers hinwegsetzt (…BGH, Urt. v. 01.06.2017 - I ZR 29/16, NJW-RR 20017, 1386, Rn. 5), sodass die Leichtfertigkeit gegenüber der groben Fahrlässigkeit eine nochmals qualifizierte Verschuldensform darstellt (OLG Frankfurt, Urt. v. 26.01.2016 - 5 U 17/13, RdTW 2016, 302, 305, Rn. 36).
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