Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 25.10.2001 - C-112/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,428
EuGH, 25.10.2001 - C-112/99 (https://dejure.org/2001,428)
EuGH, Entscheidung vom 25.10.2001 - C-112/99 (https://dejure.org/2001,428)
EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2001 - C-112/99 (https://dejure.org/2001,428)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vergleichende Werbung - Vertrieb von Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien - Angabe der Artikelnummern der Original-Ersatzteile und -Verbrauchsmaterialien durch einen Verkäufer von Nicht-Original-Ersatzteilen und -Verbrauchsmaterialien - Richtlinien 84/450/EWG und ...

  • webshoprecht.de

    Zum Gebrauch von Artikelnummern eines konkurrierenden Geräteherstellers für eigene Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien

  • Europäischer Gerichtshof

    Toshiba Europe

  • EU-Kommission PDF

    Toshiba Europe

    Richtlinie des Rates 84/450, Artikel 2 Nummer 2a und Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c
    1. Rechtsangleichung - Irreführende und vergleichende Werbung - Richtlinie 84/450 - Vergleichende Werbung - Anwendungsbereich - Angabe der Artikelnummern, die ein Gerätehersteller für seine eigenen Ersatzteile verwendet, durch einen Anbieter von Ersatzteilen in seinem ...

  • EU-Kommission

    Toshiba Europe

  • Wolters Kluwer

    Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung; Vertrieb von Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien; Verkäufer von Nicht-Original-Ersatzteilen und -Verbrauchsmaterialien; Vereinbarkeit von vergleichender Werbung mit den guten Sitten im Sinne des UWG; Angabe von ...

  • Judicialis

    Richtlinie 84/450/EWG Art. 2 Nr. 2a; ; Richtlinie 84/450/EWG Art. 3a Abs. 1 Buchst. c; ; Richtlinie 84/450/EWG Art. 3a Abs. 1 Buchst. g

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Rechtsangleichung - Irreführende und vergleichende Werbung - Richtlinie 84/450 - Vergleichende Werbung - Anwendungsbereich - Angabe der Artikelnummern, die ein Gerätehersteller für seine eigenen Ersatzteile verwendet, durch einen Anbieter von Ersatzteilen in seinem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf - Auslegung des Artikels 3a Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (ABl. ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-7945
  • NJW 2002, 425
  • GRUR 2002, 354
  • GRUR Int. 2002, 50
  • EuZW 2002, 280
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuGH, 25.10.2001 - C-112/99
    Zur Unterscheidungskraft einer Marke hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass für die Feststellung der erhöhten Unterscheidungskraft einer Marke umfassend zu prüfen ist, ob diese geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 22).
  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

    Auszug aus EuGH, 25.10.2001 - C-112/99
    Aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1) und der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97, BMW, Slg. 1999, I-905, Randnrn.
  • BGH, 28.03.1996 - I ZR 39/94

    Verbrauchsmaterialien - Rufausbeutung

    Auszug aus EuGH, 25.10.2001 - C-112/99
    Unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. März 1996 (Az. I ZR 39/94, GRUR 1996, 781 - Verbrauchsmaterialien) macht sie geltend, dass die Angabe ihrer eigenen Artikelnummer nicht geboten sei, um die Kunden über die mögliche Verwendung der von der Beklagten angebotenen Produkte aufzuklären, und dass ein Hinweis auf die jeweiligen Modelle der Toshiba-Fotokopierer genüge.
  • BGH, 23.04.1998 - I ZR 2/96

    Preisvergleichsliste II - Vergleichende Werbung

    Auszug aus EuGH, 25.10.2001 - C-112/99
    Im Hinblick auf das Inkrafttreten der Richtlinie 97/55 habe der Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 5. Februar 1998 (GRUR 1998, 824 - Testpreis-Angebot) und 23. April 1998 (BB 1998, 2228 - Preisvergleichsliste II) jedoch entschieden, dass die vergleichende Werbung, auch wenn diese Richtlinie noch nicht in das deutsche Recht umgesetzt worden und die Frist für ihre Umsetzung noch nicht abgelaufen sei, nunmehr als grundsätzlich zulässig anzusehen sei, sofern die in Artikel 3a der Richtlinie 84/450 genannten Voraussetzungen erfüllt seien.
  • BGH, 05.02.1998 - I ZR 211/95

    Testpreis-Angebot - Vergleichende Werbung; Sonderpreis

    Auszug aus EuGH, 25.10.2001 - C-112/99
    Im Hinblick auf das Inkrafttreten der Richtlinie 97/55 habe der Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 5. Februar 1998 (GRUR 1998, 824 - Testpreis-Angebot) und 23. April 1998 (BB 1998, 2228 - Preisvergleichsliste II) jedoch entschieden, dass die vergleichende Werbung, auch wenn diese Richtlinie noch nicht in das deutsche Recht umgesetzt worden und die Frist für ihre Umsetzung noch nicht abgelaufen sei, nunmehr als grundsätzlich zulässig anzusehen sei, sofern die in Artikel 3a der Richtlinie 84/450 genannten Voraussetzungen erfüllt seien.
  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Angesichts dieser besonders weiten Definitionen kann es sehr unterschiedliche Formen von vergleichender Werbung geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2001, Toshiba Europe, C-112/99, Slg. 2001, I-7945, Randnrn.
  • BGH, 01.10.2009 - I ZR 134/07

    Gib mal Zeitung

    bb) Der Ruf eines Kennzeichens wird in unlauterer Weise ausgenutzt, wenn dessen Verwendung im Rahmen einer vergleichenden Werbung bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Assoziation zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber in der Weise hervorruft, dass diese den Ruf der Erzeugnisse des Mitbewerbers auf die Erzeugnisse des Werbenden übertragen (vgl. EuGH, Urt. v. 25.10.2001 - C-112/99, Slg. 2001, I-7945 = GRUR 2002, 354 Tz. 57 = WRP 2001, 1432 - Toshiba/Katun; BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte; BGH GRUR 2005, 348, 349 - Bestellnummernübernahme).
  • BGH, 02.04.2015 - I ZR 167/13

    Vergleichende Werbung: Verwendung einer fremden Marke in einem

    Dasselbe gilt, wenn Bestellnummern von Mitbewerbern vollständig oder in ihrem Kern übernommen werden und hierauf in der Werbung hingewiesen wird, weil andernfalls diese Bestellnummern anhand von Vergleichslisten herausgesucht werden müssten und hierdurch der Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher und des Werbenden unangemessen erschwert würde (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - C-112/99, Slg. 2001, I-7945 = GRUR 2002, 354 Rn. 49 - Toshiba/Katun; Urteil vom 23. Februar 2006 - C-59/05, Slg. 2006, I-2147 = GRUR 2006, 345 Rn. 26 - Siemens/VIPA).
  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 48/10

    Teddybär

    a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein Zeichen dann unter den - richtlinienkonform auszulegenden - Begriff des Kennzeichens im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG fällt, wenn die angesprochenen Verkehrskreise es als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifizieren (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - C-112/99, Slg. 2001, I-7945 = GRUR 2002, 354 Rn. 49 = WRP 2001, 1432 - Toshiba/Katun; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - I ZR 273/01, GRUR 2005, 348, 349 = WRP 2005, 336 - Bestellnummernübernahme).

    c) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung auch nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Verkehr die Zeichen, um deren Ausnutzung es geht, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als solche, das heißt auch bei isolierter Verwendung ohne Angabe der Marke des Herstellers oder des Produkts, für die sie bestimmt sind, als Bezeichnung eines von einem bestimmten Unternehmen stammenden Erzeugnisses erkennen muss (vgl. EuGH, GRUR 2002, 354 Rn. 50 - Toshiba/Katun).

    Nach diesen Grundsätzen ist eine unlautere Rufausnutzung regelmäßig zu verneinen, wenn auf Artikelnummern von Produkten der Mitbewerber hingewiesen wird; denn ohne diese wird sich ein Vergleich schwerlich in der gebotenen Weise durchführen lassen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 6 Rn. 158; vgl. auch EuGH, GRUR 2002, 354 Rn. 59 - Toshiba/Katun).

  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

    Diese Beurteilung wird durch den 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/55 bestätigt, in dem der Gemeinschaftsgesetzgeber hervorgehoben hat, dass die vergleichende Werbung die Unterscheidung der Erzeugnisse und Dienstleistungen des Werbenden von denjenigen seines Mitbewerbers bezweckt (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2001, Toshiba Europe, C-112/99, Slg. 2001, I-7945, Randnr. 53).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist dies eine weite Definition, die es ermöglicht, alle Arten der vergleichenden Werbung abzudecken, so dass es sich also schon dann um vergleichende Werbung handelt, wenn eine Äußerung vorliegt, die - auch nur mittelbar - auf einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die dieser anbietet, Bezug nimmt (vgl. Urteile Toshiba Europe, Randnrn.

    Die Feststellung, dass eine Werbeaussage vergleichende Werbung ist, setzt somit voraus, dass unmittelbar oder mittelbar ein Mitbewerber des Werbenden oder die von dem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar gemacht werden (Urteile Toshiba Europe, Randnr. 29, und De Landtsheer Emmanuel, Randnr. 17).

  • EuGH, 19.04.2007 - C-381/05

    VERGLEICHENDE WERBUNG ZWISCHEN PRODUKTEN OHNE URSPRUNGSBEZEICHNUNG UND PRODUKTEN

    Nach ständiger Rechtsprechung ist dies eine weite Definition, die es ermöglicht, alle Arten der vergleichenden Werbung abzudecken, so dass es sich also schon dann um vergleichende Werbung handelt, wenn eine Äußerung vorliegt, die - auch nur mittelbar - auf einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die dieser anbietet, Bezug nimmt (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2001, Toshiba Europe, C-112/99, Slg. 2001, I-7945, Randnrn.

    Die Feststellung, dass eine Werbeaussage vergleichende Werbung ist, setzt somit voraus, dass unmittelbar oder mittelbar ein Mitbewerber des Werbenden oder die von dem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar gemacht werden (Urteil Toshiba Europe, Randnr. 29).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die an die vergleichende Werbung gestellten Anforderungen in dem für sie günstigsten Sinn auszulegen (Urteile Toshiba Europe, Randnr. 37, Pippig Augenoptik, Randnr. 42, und Lidl Belgium, Randnr. 22).

    Im Rahmen dieser Beurteilung ist insbesondere festzustellen, ob das mit der Werbung verfolgte Ziel nur darin besteht, die Waren des Werbenden von denen seines Mitbewerbers zu unterscheiden und so die Unterschiede objektiv herauszustellen (Urteile Toshiba Europe, Randnr. 53, und vom 23. Februar 2006, Siemens, C-59/05, Slg. 2006, I-2147, Randnr. 14).

  • BGH, 05.05.2011 - I ZR 157/09

    Creation Lamis

    Notwendige Voraussetzung für eine Beeinträchtigung durch das unlautere Ausnutzen der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke nach Art. 5 Abs. 2 MarkenRL ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem Zeichen, der bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke miteinander verknüpfen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - C-112/99, GRUR 2002, 354 Rn. 57 = WRP 2001, 1432 - Toshiba/Katun; EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 36 f. - L"Oréal/Bellure; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 134/07, GRUR 2010, 161 Rn. 33 = WRP 2010, 252 - Gib mal Zeitung).
  • BGH, 15.07.2004 - I ZR 37/01

    "Aluminiumräder"; Zulässigkeit der Werbung für eigene unter Abbildung von fremden

    Hält sich die Bezugnahme in diesen Grenzen, ist eine darin zwangsläufig liegende Anlehnung an den Ruf und den Verkaufserfolg des fremden Herstellers hinzunehmen (BGH, Urt. v. 28.3.1996 - I ZR 39/94, GRUR 1996, 781, 782 f. = WRP 1996, 713 - Verbrauchsmaterialien; BGHZ 139, 378, 387 - Vergleichen Sie; BGH, Urt. v. 2.10.2002 - I ZR 90/00, GRUR 2003, 444, 445 = WRP 2003, 637 - "Ersetzt"; vgl. ferner EuGH, Urt. v. 25.10.2001 - Rs. C-112/99, Slg. 2001, I-7945 Tz. 53 ff. = GRUR 2002, 354 = WRP 2001, 1432 - Toshiba/Katun).
  • BGH, 05.02.2004 - I ZR 171/01

    Genealogie der Düfte

    Der dort angesprochene Begriff ist in einem weiten Sinn zu verstehen, da er alle Arten der vergleichenden Werbung abdecken soll (vgl. EuGH, Urt. v. 25.10.2001 - Rs. C-112/99, Slg. 2001, I-7945 = GRUR 2002, 354, 355 Tz. 30 = WRP 2001, 1432 - Toshiba/Katun).

    Dabei ist es ohne Belang, welche Form die Äußerung aufweist, ob die Bezugnahme unmittelbar oder mittelbar erfolgt und ob ein Vergleich zwischen den vom Werbenden angebotenen Waren und Dienstleistungen und denen des Mitbewerbers vorliegt (EuGH GRUR 2002, 354, 355 Tz. 31 - Toshiba/Katun).

    Dabei ist zu berücksichtigen, wie die Werbung präsentiert wird und an welche Verkehrskreise sie sich richtet (EuGH GRUR 2002, 354, 357 Tz. 58 und 60 - Toshiba/Katun).

    Denn bei Händlern ist eine Assoziation zwischen dem Ruf der zu Vergleichszwecken herangezogenen Erzeugnisse anderer Anbieter und den Erzeugnissen des Werbenden wesentlich weniger wahrscheinlich als bei Endverbrauchern (EuGH GRUR 2002, 354, 356 Tz. 52 - Toshiba/Katun).

    Im Hinblick darauf sind die an die vergleichende Werbung zu stellenden Anforderungen in dem für die Verbraucher günstigsten Sinn auszulegen (EuGH GRUR 2002, 354, 355 Tz. 36, 37 - Toshiba/Katun).

    Dementsprechend haben der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wie auch der erkennende Senat die einer Werbung entnommene Aussage, die angebotenen, für die von der dortigen Klägerin vertriebenen Produkte verwendbaren Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien seien mit den entsprechenden Erzeugnissen der Klägerin technisch gleichwertig, als nachprüfbar angesehen, obwohl der durchschnittlich informierte, verständige und aufmerksame Bezieher solcher Erzeugnisse diese Gleichwertigkeit mit zumutbarem Aufwand ersichtlich nicht feststellen konnte (EuGH GRUR 2002, 354, 356 Tz. 39 - Toshiba/Katun; BGH GRUR 2003, 444, 445 - "Ersetzt").

  • OLG Hamburg, 28.06.2012 - 3 U 17/11

    Wettbewerbsverstoß: Vergleichende Werbung für ein Generikum

    Der Begriff der vergleichenden Werbung ist weit auszulegen, da er alle Arten der vergleichenden Werbung abdecken soll (EuGH, Urteil vom 25.10.2001, C-112/99, NJW 2002, 425, Tz. 30 - Toshiba/Katun; BGH, Urteil vom 5.2.2004, I ZR 171/01, GRUR 2004, 607, Tz. 2 - Genealogie der Düfte).

    Vergleichende Werbung liegt bereits dann vor, wenn ein Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, unmittelbar oder mittelbar erkennbar gemacht werden (Art. 2 Nr. 2 lit. a) der Werberichtlinie 84/450/EG; EuGH, Urteil vom 25.10.2001, C-112/99, NJW 2002, 425, Tz. 28 f. - Toshiba/Katun; BGH, Urteil vom 5.2.2004, I ZR 171/01, GRUR 2004, 607, Tz. 2 - Genealogie der Düfte; BGH, Beschluss vom 2.12.2004, GRUR 2005, 348 - Bestellnummernübernahme).

    Dabei ist auf eine durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Person abzustellen und zu berücksichtigen, an welche Verkehrskreise sich die Werbung richtet (EuGH, Urteil vom 25.10.2001, C-112/99, NJW 2002, 425, Tz. 52 - Toshiba/Katun).

    Eine Ausnutzung des Rufs eines Kennzeichens liegt vor, wenn seine Verwendung bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu einer Assoziation zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber in der Weise führen kann, dass diese Kreise den Ruf der Erzeugnisse des Mitbewerbers auf die Erzeugnisse des Werbenden übertragen (EuGH, Urteil vom 25.10.2001, C-112/99, NJW 2002, 425, Tz. 57 - Toshiba/Katun; EuGH, Urteil vom 23.2.2006, C-59/05, Tz. 18, zit. nach juris - Siemens/VIPA; BGH, Beschluss vom 2.12.2004, GRUR 2005, 348 - Bestellnummernübernahme).

    Zu berücksichtigen ist, an wen sich die beanstandete Werbung richtet und wie diese insgesamt präsentiert wird (EuGH, Urteil vom 25.10.2001, C-112/99, NJW 2002, 425, Tz. 60 - Toshiba/Katun).

    Die an die vergleichende Werbung gestellten Anforderungen müssen daher in dem für sie günstigsten Sinn ausgelegt werden (EuGH, Urteil vom 25.10.2001, C-112/99, NJW 2002, 425, Tz. 37 - Toshiba/Katun; EuGH, Urteil vom 18.6.2009, C-487/07, GRUR 2009, 756, Tz. 69 - L´Oréal/Bellure).

    Eine unlautere Rufausnutzung ist daher nach der Rechtsprechung des EuGH nicht gegeben, wenn ein Hinweis auf das Zeichen des Mitbewerbers Voraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt ist (EuGH, Urteil vom 25.10.2001, C-112/99, NJW 2002, 425, Tz. 54 - Toshiba/Katun; EuGH, Urteil vom 23.2.2006, C-59/05, Tz. 15, GRUR 2006, 345 - Siemens/VIPA).

    Dies ist der Fall, wenn die Nennung der Marke eines Mitbewerbers in einem Werbevergleich notwendig ist, um die angesprochenen Verkehrskreise über die Qualität und Preise der konkurrierenden Waren zu informieren (EuGH, Urteil vom 25.10.2001, C-112/99, NJW 2002, 425, Tz. 34 - Toshiba/Katun; EuGH, Urteil vom 8.4.2003, C-44/01, GRUR 2003, 533, Tz. 50 - Pippig).

  • EuGH, 19.09.2006 - C-356/04

    VERGLEICHENDE WERBUNG DARF SICH AUF SORTIMENTE VON WAREN IN IHRER GESAMTHEIT

  • EuGH, 23.02.2006 - C-59/05

    Siemens - Rechtsangleichung - Richtlinien 84/450/EWG und 97/55/EG - Vergleichende

  • BGH, 06.12.2007 - I ZR 169/04

    Imitationswerbung

  • BGH, 02.12.2004 - I ZR 273/01

    Bestellnummernübernahme

  • EuGH, 08.04.2003 - C-44/01

    Pippig Augenoptik

  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 158/08

    Markenheftchen

  • BGH, 02.10.2002 - I ZR 90/00

    Ersetzt

  • EuGH, 11.07.2013 - C-657/11

    Belgian Electronic Sorting Technology - Richtlinien 84/450/EWG und 2006/114/EG -

  • EuGH, 08.02.2017 - C-562/15

    Carrefour Hypermarchés - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergleichende Werbung -

  • OLG Frankfurt, 27.07.2004 - 6 W 80/04

    Wettbewerbsverstoß: Bewerbung eines Schmuckstücks im Internethandel mit der

  • OLG Hamburg, 28.10.2009 - 5 U 204/07

    Werbeaussage "Immer der günstigste Preis. Garantiert!"

  • LG Düsseldorf, 14.03.2012 - 2a O 153/11

    Unterlassung der Benutzung der Marke "Swirl" mit einem vorangestellten "ähnlich"

  • OLG Düsseldorf, 14.02.2006 - 20 U 195/05

    Keine Markenrechtsverletzung durch Meta-Tags

  • OLG Köln, 14.10.2005 - 6 U 63/05

    Duftvergleich mit Markenparfum durch Ähnlichkeiten in Bezeichnung und Ausstattung

  • OLG Köln, 09.01.2009 - 6 U 99/08

    Irreführende Werbung der Aussage "Kein Telekom-Anschluss nötig" und/oder "Kein

  • OLG Köln, 03.11.2017 - 6 U 41/17

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Telekommunikationsnetzes als "Das beste

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2003 - C-322/01

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL KANN EINE NATIONALE MASSNAHME WIE DAS

  • OLG Frankfurt, 17.11.2005 - 6 U 17/05

    Wettbewerbsverstoß: geschäftliches Handeln bei Verkaufsangeboten auf einer

  • OLG Frankfurt, 01.07.2004 - 6 U 126/03

    Schutz bekannter Zeichen: Vorrang der markenrechtlichen Ansprüche vor den

  • OLG Hamm, 22.11.2007 - 4 U 102/07

    Anspruch auf Unterlassung von Werbeanrufen und e-Mails ggü. gemeinsamen Kunden

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2004 - 20 U 104/03

    Keine Markenrechtsverletzung durch Meta-Tags

  • OLG Frankfurt, 03.01.2002 - 6 U 3/01

    Vergleichende Werbung: Hinweis auf Importarzneimittel auf andere Inlandsmarke

  • OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 20 U 60/12

    Einschränkungen des Markenrechts im Bereich der vergleichenden Werbung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2006 - C-356/04

    Lidl Belgium - Richtlinien 84/450/EWG und 97/55/EG - Vergleichende Werbung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-487/07

    'L''Oréal u.a.' - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-657/11

    Belgian Electronic Sorting Technology - Richtlinien 84/450/EWG und 2006/114/EG -

  • OLG Frankfurt, 26.04.2007 - 6 U 13/06

    Unlauterer Wettbewerb: "Offene" Imitationswerbung für Parfumimitationen durch

  • OLG München, 13.02.2003 - 29 U 3639/02

    Zur Notwendigkeit der Benutzung einer Marke oder geschäftlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2016 - C-562/15

    Carrefour Hypermarchés - Vorlage zur Vorabentscheidung - Irreführende Werbung -

  • OLG Köln, 31.08.2007 - 6 U 42/07

    "Produktalternative" - Vergleichende Werbung durch Bezugnahme auf Produkte des

  • OLG Köln, 28.11.2008 - 6 U 63/05

    Erkennen des jeweiligen Dufts durch den gewerblichen Abnehmer aufgrund einer

  • OLG Hamburg, 25.03.2004 - 3 U 184/03

    Zur Streitwertbewertung eines Unterlassungsantrags - Zur irreführenden

  • OLG Hamburg, 06.05.2004 - 3 U 203/03

    Zur Zulässigkeit der vergleichenden Preis-Werbung eines Telefondienstanbieters

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2002 - C-104/01

    Libertel

  • OLG Köln, 28.07.2023 - 6 U 175/22

    Wettbewerbsrecht: Halal Truthahn-Salami

  • OLG Hamburg, 25.03.2004 - 3 U 151/03

    Zur Zulässigkeit eines TV-Spots, bei dem es sich um eine vergleichende

  • OLG Hamburg, 21.06.2006 - 5 U 138/05

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende vergleichende Werbung für Mobilfunktarif;

  • LG Leipzig, 08.02.2005 - 5 O 146/05

    Keine Markenverletzung durch Google-Keyword

  • BGH, 28.03.2002 - I ZR 220/01

    Nichtannahme der Revision

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-544/13

    Abcur - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 3 Abs. 1 und 2 - Humanarzneimittel -

  • LG Düsseldorf, 18.07.2008 - 38 O 185/07

    Druckerpatronen dürfen nicht mit urheberrechtlich geschützten Bildmotiven zwecks

  • OLG Stuttgart, 30.09.2010 - 2 U 45/10

    Unlautere Werbung für ein Kraftfahrzeug ohne die gesetzlichen Pflichtangaben zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2008 - C-533/06

    O2 Holdings und O2 (UK) - Richtlinie 84/450/EWG - Vergleichende Werbung -

  • OLG Stuttgart, 19.04.2007 - 2 U 135/06

    Irreführende Werbung: Werbung mit einem Angebot für Telefonie ohne Grundgebühr

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2006 - C-381/05

    De Landtsheer Emmanuel - Richtlinie 84/450/EWG und 97/55/EWG - Vergleichende

  • OLG Hamm, 23.11.2006 - 4 U 102/06

    Wettbewerbswidrigkeit der Verwendung einer Duftvergleichsliste

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2010 - C-159/09

    Lidl - Vergleichende Werbung - Vergleich mit den von einer konkurrierenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-228/03

    The Gillette Company und Gillette Group Finland

  • OLG München, 24.09.2002 - 25 U 2689/02

    Rücktritt vom Versicherungsvertrag auf Grund falscher Angaben bei der

  • OLG Düsseldorf, 22.01.2002 - 20 U 107/01
  • OLG Düsseldorf, 14.02.2006 - 20 U 196/05
  • LG Frankfurt/Main, 08.07.2005 - 11 O 166/04
  • OLG Dresden, 06.07.2004 - 14 U 132/04

    Unterschiedliche Beurteilung der Dringlichkeit eines Verfügungsbegehrens für den

  • LG Hamburg, 24.10.2006 - 312 O 527/06

    Unlauterer Wettbewerb: Werbung für ein Produkt mit Testergebnissen; Vorliegen

  • OLG Düsseldorf, 06.04.2004 - 20 U 111/03
  • LG Frankenthal, 03.05.2007 - 2 HKO 214/06
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2001 - C-112/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,28849
Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2001 - C-112/99 (https://dejure.org/2001,28849)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.02.2001 - C-112/99 (https://dejure.org/2001,28849)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Februar 2001 - C-112/99 (https://dejure.org/2001,28849)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Toshiba Europe

  • EU-Kommission PDF

    Toshiba Europe GmbH gegen Katun Germany GmbH.

    Vergleichende Werbung - Vertrieb von Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien - Angabe der Artikelnummern der Original-Ersatzteile und -Verbrauchsmaterialien durch einen Verkäufer von Nicht-Original-Ersatzteilen und -Verbrauchsmaterialien - Richtlinien 84/450/EWG und ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2001, I-7945
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 06.07.2000 - C-11/99

    Dietrich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2001 - C-112/99
    25: - Vgl. vorliegende Schlussanträge, Nrn. 34, 35 und 39.26: - Vorliegende Schlussanträge, Nrn. 22 ff. 27: - Vgl. z. B. Urteil vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-11/99 (Dietrich, Slg. 2000, I-5589, Randnr. 50).
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