Rechtsprechung
| EuGH, 05.05.1983 - 139/82 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
EWGV Art. 177; ; VO Nr. 1408/71/EWG Art. 10; ; VO Nr. 1408/71/EWG Art. 1
- EU-Kommission
Piscitello
1 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - GEMEINSCHAFTSREGELUNG - SACHLICHER GELTUNGSBEREICH - ERFASSTE LEISTUNGEN UND AUSGENOMMENE LEISTUNGEN - UNTERSCHEIDUNG
- EU-Kommission
Piscitello
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - GEMEINSCHAFTSREGELUNG - SACHLICHER GELTUNGSBEREICH - ERFASSTE LEISTUNGEN UND AUSGENOMMENE LEISTUNGEN - UNTERSCHEIDUNG - [VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES , ARTIKEL 4]
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Soziale Sicherheit - Sozialrente - Wohnortwechsel.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 10.03.1983 - 139/82
- EuGH, 05.05.1983 - 139/82
Papierfundstellen
- Slg. 1983, 1427
Wird zitiert von ... (21) Zitiert selbst (9)
- EuGH, 09.10.1974 - 24/74
Caisse régionale d'assurance maladie / Biason
Auszug aus EuGH, 05.05.1983 - 139/82
Angesichts der Rechtsnatur der fraglichen Sozialhilfe dürfe die Lösung, zu welcher der Gerichtshof im Urteil vom 9. Oktober 1974 in der Rechtssache 24/74 (Caisse régionale d'assurance maladie de.Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes fielen Sozialhilfeleistungen in den Geltungsbereich der Gemeinschaftsverordnungen, wenn diese Leistungen zum einen von Wanderarbeitnehmern zusätzlich zu Leistungen der sozialen Sicherheit beantragt würden, auf welche diese einen Anspruch in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer hätten (Urteil vom 22. Juni 1972 in der Rechtssache 1/72, Frilli/Belgien, Slg. S. 457; Urteil vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 187/73, Callemeyn/Belgien, Slg. S. 553; Urteil vom 9. Oktober 1974 in der Rechssache 24/74, Caisse régionale d'assurance maladie de Paris/Biason, a. a. O.), und wenn zum anderen die von den Dienststellen eines Mitgliedstaats einem Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers gewährte Sozialhilfe dazu beitrage, daß dieser Arbeitnehmer im Rahmen der Freizügigkeit seine Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben könne (Urteil vom 13. November 1974 in der Rechtssache 39/74, Costa/Belgien, Slg. S. 1251; Urteil vom 17. Juni 1975 in der Rechtssache 7/75, Eheleute F./Belgien, Slg. S. 679; Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 63/76, Inzirillo/Caisse d'allocations familiales de l'arrondissement de Lyon, Slg. S. 2057).
In Anwendung dieser Grundsätze habe der Gerichtshof in dem genannten Urteil vom 9. Oktober 1974 (Rechtssache 24/74, Biason) Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin ausgelegt, daß der Anspruch auf die in einem Mitgliedstaat zu einer Invalidenrente gezahlte Zulage dem Rentenberechtigten erhalten bleibe, wenn er seinen Wohnsitz in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verlege, soweit diese Zulage in den Anwendungsbereich der Gemeinschaftsregelung falle; das gelte auch dann, wenn das innerstaatliche Recht diese Zulage nur für Personen vorsehe, die im Inland wohnten.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs teile die Auffassung, die der Generalanwalt in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 24/74 vertreten habe, nämlich "daß eine generelle Anwendung der in den Artikeln 10 der Gemeinschaftsverordnungen Nr. 3 und Nr. 1408/71 vorgesehenen Exportmöglichkeiten auf alle Fälle zusätzlicher Sozialversicherungsleistungen oder garantierter Mindesteinkommen nicht in Betracht kommen kann".
Es sei darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in den Urteilen in den Rechtssachen 1/72, 187/73, 24/74 und 39/74 ausgeführt habe:.
Gleichwohl müsse zur Beantwortung der Vorlagefrage auf die Argumentation abgestellt werden, mit welcher der Gerichtshof in dem erwähnten Urteil 24/74 Artikel 10 der Verordnung Nr. 3 des Rates ausgelegt habe.
- EuGH, 22.06.1972 - 1/72
Frilli / Belgischer Staat
Auszug aus EuGH, 05.05.1983 - 139/82
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes fielen Sozialhilfeleistungen in den Geltungsbereich der Gemeinschaftsverordnungen, wenn diese Leistungen zum einen von Wanderarbeitnehmern zusätzlich zu Leistungen der sozialen Sicherheit beantragt würden, auf welche diese einen Anspruch in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer hätten (Urteil vom 22. Juni 1972 in der Rechtssache 1/72, Frilli/Belgien, Slg. S. 457; Urteil vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 187/73, Callemeyn/Belgien, Slg. S. 553;… Urteil vom 9. Oktober 1974 in der Rechssache 24/74, Caisse régionale d'assurance maladie de Paris/Biason, a. a. O.), und wenn zum anderen die von den Dienststellen eines Mitgliedstaats einem Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers gewährte Sozialhilfe dazu beitrage, daß dieser Arbeitnehmer im Rahmen der Freizügigkeit seine Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben könne (Urteil vom 13. November 1974 in der Rechtssache 39/74, Costa/Belgien, Slg. S. 1251; Urteil vom 17. Juni 1975 in der Rechtssache 7/75, Eheleute F./Belgien, Slg. S. 679; Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 63/76, Inzirillo/Caisse d'allocations familiales de l'arrondissement de Lyon, Slg. S. 2057).In dem erwähnten Urteil vom 22. Juni 1972 (Rechtssache 1/72, Frilli) habe der Gerichtshof entschieden (Randnummern 20/22 der Entscheidungsgründe), die Schwierigkeiten, die mit der Anwendung allumfassender Systeme der sozialen Sicherheit verbunden seien - die gleichzeitig dem Schutz der Arbeitnehmer, die als solche der Sozialversicherung angehörten, und dem von Personen dienten, die ihr nicht angehörten, und die auf den Tatbestandsmerkmalen der Staatsangehörigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts beruhten -, ließen sich gewiß im ganzen nur durch den Gemeinschaftsgesetzgeber lösen; dieser Umstand könne aber das Recht und die Pflicht der Gerichte nicht schmälern, den Schutz der Wanderarbeitnehmer nach den Grundsätzen der Sozialgesetzgebung der Gemeinschaft zu gewährleisten, ohne daß das System der einschlägigen nationalen Gesetzgebung dadurch erschüttert werde.
Es sei darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in den Urteilen in den Rechtssachen 1/72, 187/73, 24/74 und 39/74 ausgeführt habe:.
In den Randnummern 14/15 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 1/72 habe der Gerichtshof folgendes erklärt und mit ähnlichen Worten in den genannten Rechtssachen 187/73, 39/74 und 7/75 wiederholt: "Rechtsvorschriften, die ein garantiertes Einkommen vorsehen, nähern sich gewiß durch einige Merkmale der Fürsorge an ..., sie kommen aber doch insofern der sozialen Sicherheit nahe, als sie die für die Fürsorge kennzeichnende Beurteilung nach dem Einzelfall nicht vorsehen und den Begünstigten eine gesetzlich umschriebene Stellung einräumen, die ihnen einen Anspruch auf eine den von Artikel 2 der Verordnung Nr. 3 erfaßten Altersrenten ähnliche Leistung gibt." Infolgedessen müsse die italienische Sozialhilfe als eine Leistung bei Alter im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden.
- EuGH, 28.05.1974 - 187/73
Callemeyn / Belgischer Staat
Auszug aus EuGH, 05.05.1983 - 139/82
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes fielen Sozialhilfeleistungen in den Geltungsbereich der Gemeinschaftsverordnungen, wenn diese Leistungen zum einen von Wanderarbeitnehmern zusätzlich zu Leistungen der sozialen Sicherheit beantragt würden, auf welche diese einen Anspruch in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer hätten (Urteil vom 22. Juni 1972 in der Rechtssache 1/72, Frilli/Belgien, Slg. S. 457; Urteil vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 187/73, Callemeyn/Belgien, Slg. S. 553;… Urteil vom 9. Oktober 1974 in der Rechssache 24/74, Caisse régionale d'assurance maladie de Paris/Biason, a. a. O.), und wenn zum anderen die von den Dienststellen eines Mitgliedstaats einem Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers gewährte Sozialhilfe dazu beitrage, daß dieser Arbeitnehmer im Rahmen der Freizügigkeit seine Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben könne (Urteil vom 13. November 1974 in der Rechtssache 39/74, Costa/Belgien, Slg. S. 1251; Urteil vom 17. Juni 1975 in der Rechtssache 7/75, Eheleute F./Belgien, Slg. S. 679; Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 63/76, Inzirillo/Caisse d'allocations familiales de l'arrondissement de Lyon, Slg. S. 2057).Aus den Urteilen des Gerichtshofes in den bereits erwähnten Rechtssachen 187/73 (Callemeyn/Belgien) und 63/76 (Inzirillo/Caisse d'allocations familiales de l'arrondissement de Lyon) ergebe sich, daß dieser Anspruch durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft garantiert werde.
Es sei darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in den Urteilen in den Rechtssachen 1/72, 187/73, 24/74 und 39/74 ausgeführt habe:.
In den Randnummern 14/15 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 1/72 habe der Gerichtshof folgendes erklärt und mit ähnlichen Worten in den genannten Rechtssachen 187/73, 39/74 und 7/75 wiederholt: "Rechtsvorschriften, die ein garantiertes Einkommen vorsehen, nähern sich gewiß durch einige Merkmale der Fürsorge an ..., sie kommen aber doch insofern der sozialen Sicherheit nahe, als sie die für die Fürsorge kennzeichnende Beurteilung nach dem Einzelfall nicht vorsehen und den Begünstigten eine gesetzlich umschriebene Stellung einräumen, die ihnen einen Anspruch auf eine den von Artikel 2 der Verordnung Nr. 3 erfaßten Altersrenten ähnliche Leistung gibt." Infolgedessen müsse die italienische Sozialhilfe als eine Leistung bei Alter im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden.
- EuGH, 13.11.1974 - 39/74
Costa / Belgischer Staat
Auszug aus EuGH, 05.05.1983 - 139/82
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes fielen Sozialhilfeleistungen in den Geltungsbereich der Gemeinschaftsverordnungen, wenn diese Leistungen zum einen von Wanderarbeitnehmern zusätzlich zu Leistungen der sozialen Sicherheit beantragt würden, auf welche diese einen Anspruch in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer hätten (Urteil vom 22. Juni 1972 in der Rechtssache 1/72, Frilli/Belgien, Slg. S. 457; Urteil vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 187/73, Callemeyn/Belgien, Slg. S. 553;… Urteil vom 9. Oktober 1974 in der Rechssache 24/74, Caisse régionale d'assurance maladie de Paris/Biason, a. a. O.), und wenn zum anderen die von den Dienststellen eines Mitgliedstaats einem Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers gewährte Sozialhilfe dazu beitrage, daß dieser Arbeitnehmer im Rahmen der Freizügigkeit seine Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben könne (Urteil vom 13. November 1974 in der Rechtssache 39/74, Costa/Belgien, Slg. S. 1251; Urteil vom 17. Juni 1975 in der Rechtssache 7/75, Eheleute F./Belgien, Slg. S. 679; Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 63/76, Inzirillo/Caisse d'allocations familiales de l'arrondissement de Lyon, Slg. S. 2057).Es sei darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in den Urteilen in den Rechtssachen 1/72, 187/73, 24/74 und 39/74 ausgeführt habe:.
In den Randnummern 14/15 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 1/72 habe der Gerichtshof folgendes erklärt und mit ähnlichen Worten in den genannten Rechtssachen 187/73, 39/74 und 7/75 wiederholt: "Rechtsvorschriften, die ein garantiertes Einkommen vorsehen, nähern sich gewiß durch einige Merkmale der Fürsorge an ..., sie kommen aber doch insofern der sozialen Sicherheit nahe, als sie die für die Fürsorge kennzeichnende Beurteilung nach dem Einzelfall nicht vorsehen und den Begünstigten eine gesetzlich umschriebene Stellung einräumen, die ihnen einen Anspruch auf eine den von Artikel 2 der Verordnung Nr. 3 erfaßten Altersrenten ähnliche Leistung gibt." Infolgedessen müsse die italienische Sozialhilfe als eine Leistung bei Alter im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden.
- EuGH, 16.12.1976 - 63/76
Inzirillo / Caisse allocations familiales Lyon
Auszug aus EuGH, 05.05.1983 - 139/82
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes fielen Sozialhilfeleistungen in den Geltungsbereich der Gemeinschaftsverordnungen, wenn diese Leistungen zum einen von Wanderarbeitnehmern zusätzlich zu Leistungen der sozialen Sicherheit beantragt würden, auf welche diese einen Anspruch in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer hätten (Urteil vom 22. Juni 1972 in der Rechtssache 1/72, Frilli/Belgien, Slg. S. 457; Urteil vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 187/73, Callemeyn/Belgien, Slg. S. 553;… Urteil vom 9. Oktober 1974 in der Rechssache 24/74, Caisse régionale d'assurance maladie de Paris/Biason, a. a. O.), und wenn zum anderen die von den Dienststellen eines Mitgliedstaats einem Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers gewährte Sozialhilfe dazu beitrage, daß dieser Arbeitnehmer im Rahmen der Freizügigkeit seine Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben könne (Urteil vom 13. November 1974 in der Rechtssache 39/74, Costa/Belgien, Slg. S. 1251; Urteil vom 17. Juni 1975 in der Rechtssache 7/75, Eheleute F./Belgien, Slg. S. 679; Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 63/76, Inzirillo/Caisse d'allocations familiales de l'arrondissement de Lyon, Slg. S. 2057).Aus den Urteilen des Gerichtshofes in den bereits erwähnten Rechtssachen 187/73 (Callemeyn/Belgien) und 63/76 (Inzirillo/Caisse d'allocations familiales de l'arrondissement de Lyon) ergebe sich, daß dieser Anspruch durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft garantiert werde.
Die Kommission meint unter Hinweis auf das Urteil in der erwähnten Rechtssache 63/76 (Randnummern 11/14 der Entscheidungsgründe), der Begriff des.
- EuGH, 17.06.1975 - 7/75
Epoux F. / Belgischer Staat
Auszug aus EuGH, 05.05.1983 - 139/82
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes fielen Sozialhilfeleistungen in den Geltungsbereich der Gemeinschaftsverordnungen, wenn diese Leistungen zum einen von Wanderarbeitnehmern zusätzlich zu Leistungen der sozialen Sicherheit beantragt würden, auf welche diese einen Anspruch in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer hätten (Urteil vom 22. Juni 1972 in der Rechtssache 1/72, Frilli/Belgien, Slg. S. 457; Urteil vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 187/73, Callemeyn/Belgien, Slg. S. 553;… Urteil vom 9. Oktober 1974 in der Rechssache 24/74, Caisse régionale d'assurance maladie de Paris/Biason, a. a. O.), und wenn zum anderen die von den Dienststellen eines Mitgliedstaats einem Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers gewährte Sozialhilfe dazu beitrage, daß dieser Arbeitnehmer im Rahmen der Freizügigkeit seine Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben könne (Urteil vom 13. November 1974 in der Rechtssache 39/74, Costa/Belgien, Slg. S. 1251; Urteil vom 17. Juni 1975 in der Rechtssache 7/75, Eheleute F./Belgien, Slg. S. 679; Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 63/76, Inzirillo/Caisse d'allocations familiales de l'arrondissement de Lyon, Slg. S. 2057).In den Randnummern 14/15 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 1/72 habe der Gerichtshof folgendes erklärt und mit ähnlichen Worten in den genannten Rechtssachen 187/73, 39/74 und 7/75 wiederholt: "Rechtsvorschriften, die ein garantiertes Einkommen vorsehen, nähern sich gewiß durch einige Merkmale der Fürsorge an ..., sie kommen aber doch insofern der sozialen Sicherheit nahe, als sie die für die Fürsorge kennzeichnende Beurteilung nach dem Einzelfall nicht vorsehen und den Begünstigten eine gesetzlich umschriebene Stellung einräumen, die ihnen einen Anspruch auf eine den von Artikel 2 der Verordnung Nr. 3 erfaßten Altersrenten ähnliche Leistung gibt." Infolgedessen müsse die italienische Sozialhilfe als eine Leistung bei Alter im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden.
- EuGH, 06.07.1978 - 9/78
Gillard
Auszug aus EuGH, 05.05.1983 - 139/82
Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Juli 1978 (Rechtssache 9/78, Gillard, Slg. S. 1161) entschieden hat, beruht die Unterscheidung zwischen den vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgenommenen und den in diesen Bereich fallenden Leistungen hauptsächlich auf den Wesensmerkmalen der einzelnen Leistung, insbesondere ihrer Zweckbestimmung und den Voraussetzungen für ihre Gewährung. - EuGH, 12.07.1979 - 237/78
Toia
Auszug aus EuGH, 05.05.1983 - 139/82
Dabei verweist die Kommission über die von der Regierung des Vereinigten Königreichs zitierte Rechtsprechung hinaus auf das Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 237/78 (CRAM/Toia, Slg. S. 2645). - EuGH, 16.05.1979 - 236/78
Mura
Auszug aus EuGH, 05.05.1983 - 139/82
Das INPS meint unter Bezugnahme insbesondere auf das Urteil vom 16. Mai 1979 in der Rechtssache 236/78 (FNROM/Mura, Slg. S. 1819) im übrigen, die Gemeinschaftsregelung könne im vorliegenden Fall auch deshalb nicht herangezogen werden, weil die Sozialrente nicht erworben worden sei und somit nicht aufgrund dieser Regelung habe beibehalten werden können.
- Generalanwalt beim EuGH, 29.11.1984 - 249/83
Vera Hoeckx gegen Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn Kalmthout. - …
6 - Randnr. 12 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 9/78 (Gillard, Slg. 1978, 1661, 1668); Randnr. 10 der Entscheidungsgrunde des Urteils in der Rechtssache 139/82 (Piscitello, Slg. 1983, 1427, 1439).7 - Randnr. 14 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 1/72 (Früh, Slg. 1972, 457, 466); siehe auch Randnr. 11 der Entscheidungsgründe des genannten Urteils in der Rechtssache 139/82.
- Randnr. 15 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 1/72, a. a. O.; siehe auch Randnr. 12 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 139/82, a. a. O.
In der Rechtssache Biason, in der es um eine vom Fonds national de solidarité in Frankreich gezahlte Zulage ging, 9 - Rechtssache 1/72, Frilli; Rechtssache 139/82, Piscitello, jeweils a. a. O.
dungsgründe des Urteils in der Rechtssache 139/82, a. a. O.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2024 - L 12 SO 87/22
Ist der Ausschluss von Schulassistenzleistungen für Deutsche mit gewöhnlichem …
In den sachlichen Geltungsbereich der Koordinierungsverordnung sollen grundsätzlich nur Leistungen der sozialen Sicherheit fallen, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt werden (vgl. EuGH Urteile vom 05.05.1983, Piscitello, C-139/82, ECLI:EU:C:1983:126, Rn. 13; …und vom 16.09.2015, Kommission/Slowakei, C-433/13, ECLI:EU:C:2015:602, Rn. 71 ff.) und regelhaft Berufstätigkeits-, Beitrags- oder Mitgliedschaftszeiten voraussetzen (…EuGH Urteil vom 27.03.1985, Hoeckx, C-249/83, ECLI:EU:C:1985:139, Rn. 13). - Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1991 - C-356/89
Roger Stanton Newton gegen Chief Adjudication Officer. - Soziale Sicherheit der …
Dies müßte erst recht den Schluß zulassen, daß sie zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört; wie das vorlegende Gericht bemerkt hat, besteht "das in Section 37 A des Social 9 - Urteil vom 6. Juli 1978 in der Rechtssache 9/78, Gillard, Slg. 1978, 1661, Randnr. 10/15; Urteil vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 139/82, Piscitello, Slg. 1983, 1427, Randnr. 10.haben Sie hinzugefügt, daß das Verbot in Artikel 10 Absatz 1 "allgemein" sei und daß die einzigen Ausnahmen von die- 20 - Rechtssache 139/82, a. a. O., Randnr. 15; siehe auch Urteil vom 7. November 1973 in der Rechtssache 51/73, Smieja, Sig.
31 - Rechtssache 139/82, a. a. O., Randnr. 15; Hervorhebung von mir.
- Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1997 - C-20/96
Kelvin Albert Snares gegen Adjudication Officer.
Vgl. auch z. B. die Urteile vom 6. Juli 1978 in der Rechtssache 9/78 (Gillard, Slg. 1978, 1661, Randnr. 12), vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 139/82 (Piscitello, Slg. 1983, 1427, Randnr. 10), vom 10. März 1993 in der Rechtssache C-111/91 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1993, I-817, Randnr. 28) und vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-66/92 (Acciardi, Slg. 1993, I-4567, Randnr. 13).Vgl. auch die Urteile Piscitello (Randnr. 16) und Giletti (Randnr. 16).
- EuGH, 04.11.1997 - C-20/96
FREIZÜGIGKEIT
In bezug auf beitragsunabhängige Sonderleistungen der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Art hat der Gerichtshof jedoch mehrfach darauf hingewiesen, daß der Grundsatz der Exportierbarkeit von Leistungen der sozialen Sicherheit so lange gilt, wie der Gemeinschaftsgesetzgeber keine Ausnahmevorschriften erlassen hat (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1977 in der Rechtssache 87/76, Bozzone, Slg. 1977, 687, vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 139/82, Piscitello, Slg. 1983, 1427, Randnr. 16, vom 24. Februar 1987 in den Rechtssachen 379/85, 380/85, 381/85 und 93/86, Giletti u. a., Slg. 1987, 955, Randnr. 16, und vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-236/88, Kommission/Frankreich, Slg. 1990, I-3163, Randnr. 16). - Generalanwalt beim EuGH, 09.12.1997 - C-160/96
Manfred Molenaar und Barbara Fath-Molenaar gegen Allgemeine Ortskrankenkasse …
(25) - Urteil vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 139/82 (Piscitello, Slg. 1983, 1427, Randnr. 13). - EuGH, 12.07.1984 - 261/83
Castelli / ONTPS
Dieser Grundsatz werde auch durch die Urteile vom 22. Mai 1974 in der Rechtssache 187/73 (Callemeyn, Slg. 1974, 553), vom 9. Oktober 1974 in der Rechtssache 24/74 (Biason, Slg. 1974, 999), vom 13. November 1974 in der Rechtssache 39/74 (Costa, Slg. 1974, 1253) sowie vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 139/82 (Piscitello, Slg. 1983, 1427) bestätigt. - Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-286/03
Hosse - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen bei …
{FN:19} - Vgl. z. B. die Urteile vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 139/82 (Piscitello, Slg. 1983, 1427), vom 24. Februar 1987 in den verbundenen Rechtssachen 379/85 bis 381/85 und 93/86 (Giletti, Slg. 1987, 955), vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 147/87 (Zaoui, Slg. 1987, 5511), vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-307/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-2903) und vom 22. April 1993 in der Rechtssache C-65/92 (Levatino, Slg. 1993, I-2005). - Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2018 - C-679/16
A (Hilfe für eine schwerbehinderte Person) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. …
{FN:20} Es ist daher nicht erforderlich, dass der Gerichtshof über das zusätzliche, von der Kommission aus dem Urteil vom 5. Mai 1983, Piscitello (139/82, EU:C:1983:126), hergeleitete Argument entscheidet, wonach die Tatsache, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens in der vorliegenden Rechtssache über einen Rechtsbehelf verfügt habe, ein Indiz dafür sei, dass die persönliche Assistenz keine soziale Fürsorge, sondern eine Leistung der sozialen Sicherheit sei, die ihm eine gesetzlich definierte Position verleihe. - Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-503/09
Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Leistungen bei …
{FN:12} - Vgl. bereits unter der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (…ABl. Nr. 30, S. 561) Urteile vom 7. November 1973, Smieja (51/73, Slg. 1973, 1213, Randnrn. 14 und 15), zu Leistungen bei Alter Urteile vom 5. Mai 1983, Piscitello (139/82, Slg. 1983, 1427, Randnr. 15), Winter-Lutzins, Randnr. 15, und vom 30. März 1993, de Wit (C-282/91, Slg. 1993, I-1221, Randnr. 18). - FG München, 17.09.2009 - 5 K 2158/08
Kein Anspruch einer erwerbsunfähigen äthiopischen Staatsangehörigen auf …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2006 - C-406/04
De Cuyper - (Auslegung der Artikel 17 EG und 18 EG über die Einführung der …
- FG Münster, 23.10.2008 - 5 K 4269/06
Anspruch eines freizügigkeitsberechtigten Ausländers mit einer …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.09.1997 - C-132/96
Antonio Stinco und Ciro Panfilo gegen Istituto nazionale della previdenza sociale …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2003 - C-160/02
Skalka
- Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1993 - C-66/92
Genaro Acciardi gegen Commissie beroepszaken administratieve geschillen in de …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.01.1993 - C-310/91
Hugo Schmid gegen Belgischer Staat, vertreten durch den Sozialminister. - Soziale …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1983 - 171/82
Biagio Valentini gegen ASSEDIC de Lyon. - Soziale Sicherheit - Wanderarbeitnehmer …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.01.1987 - 379/85
Caisse régionale d'assurance maladie Rhône-Alpes gegen Anna Giletti, Directeur …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.06.1990 - 236/88
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Soziale …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.1985 - 157/84
Maria Frascogna gegen Caisse des dépôts et consignations. - Soziale Sicherheit - …
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