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Rechtsprechung
   EuGH, 15.11.1983 - 52/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,2032
EuGH, 15.11.1983 - 52/83 (https://dejure.org/1983,2032)
EuGH, Entscheidung vom 15.11.1983 - 52/83 (https://dejure.org/1983,2032)
EuGH, Entscheidung vom 15. November 1983 - 52/83 (https://dejure.org/1983,2032)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    EINREDE DER RECHTSWIDRIGKEIT - VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN NICHTBEACHTUNG EINER ENTSCHEIDUNG , DURCH DIE EINE BEIHILFE VERBOTEN WURDE - ABLAUF DER FRIST FÜR DIE NICHTIGKEITSKLAGE - UNZULÄSSIGKEIT DER GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG ERHOBENEN ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EINREDE DER RECHTSWIDRIGKEIT - VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN NICHTBEACHTUNG EINER ENTSCHEIDUNG , DURCH DIE EINE BEIHILFE VERBOTEN WURDE - ABLAUF DER FRIST FÜR DIE NICHTIGKEITSKLAGE - UNZULÄSSIGKEIT DER GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG ERHOBENEN ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Staatliche Beihilfen - Durchführung der Entscheidung der Kommission durch den Staat.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1983, 3707
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 12.07.1973 - 70/72

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 15.11.1983 - 52/83
    Die französische Regierung legt die Entscheidung demgegenüber unter Bezugnähme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 (Kommission/Bundesrepublik Deutschland, 70/72, Sig.

    Der Gerichtshof selbst habe in seinem Urteil vom 12. Juli 1973 (Kommission/Bundesrepublik Deutschland, 70/72, Sig.

    9 Es ist festzustellen, daß die Entscheidung der Kommission vom 12. Januar 1983 im Gegensatz zu der Entscheidung, die der Rechtssache 70/72 zugrunde lag, die Verpflichtungen der Französischen Republik genau und unmißverständlich festlegt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2025 - C-271/23

    Generalanwältin Medina: Mit der Abstimmung entgegen dem Beschluss des Rates zur …

    {FN:90} Vgl. Urteil vom 15. November 1983, Kommission/Frankreich (52/83, EU:C:1983:328, Rn. 10).

    {FN:93} Urteile vom 15. November 1983, Kommission/Frankreich (52/83, EU:C:1983:328, Rn. 10), vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a. (…C-310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 61), und vom 15. November 2018, Estland/Kommission (…C-334/17 P, EU:C:2018:914, Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.1985 - 52/84

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - Staatliche …

    - Urteil vom 12.7.1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813.8 - Vgl. die Urteile vom 15.11.1983 in der Rechtssache 52/83, Kommission/Französische Republik, Slg. 1983, 3707, und vom 12.10.1978 in der Rechtssache 156/77, Kommission/ Königreich Belgien, Slg. 1978, 1881.

    In den Urteilen vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 und vom 15. November 1983 in der Rechtssache 52/83 hat der Gerichtshof jedoch die Frage der hinreichenden Konkretisierung der jeweiligen Entscheidungen der Kommission geprüft, obwohl diese Entscheidung von den jeweiligen Beklagten nicht angefochten worden waren.

    Generalanwalt Mancini hatte das Vorgehen des Gerichtshofes in seinem Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 in seinen Schlußanträgen zur Rechtssache 52/83 dahin gekennzeichnet, daß dieses in der fehlenden Genauigkeit der Entscheidung einen "Entschuldigungsgrund" für die Beklagte gesehen habe, die Entscheidung der Klägerin nicht zu befolgen.

  • EuGH, 15.01.1986 - 52/84

    Kommission / Belgien

    13 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG , ZULETZT BESTÄTIGT DURCH DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. NOVEMBER 1983 IN DER RECHTSSACHE 52/83 ( KOMMISSION/FRANZÖSISCHE REPUBLIK , SLG. 1983, 3707 ), KANN EIN MITGLIEDSTAAT , AN DEN EINE AUFGRUND VON ARTIKEL 93 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 DES VERTRAGES ERLASSENE ENTSCHEIDUNG GERICHTET IST , DIE GÜLTIGKEIT DIESER ENTSCHEIDUNG NICHT MEHR ANLÄSSLICH DER IN UNTERABSATZ 2 DIESER BESTIMMUNG GENANNTEN KLAGE IN FRAGE STELLEN , WENN DIE IN ARTIKEL 173 ABSATZ 3 DES VERTRAGES VORGESEHENE FRIST ABGELAUFEN IST.
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