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Rechtsprechung
   EuGH, 04.12.1986 - 71/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,782
EuGH, 04.12.1986 - 71/85 (https://dejure.org/1986,782)
EuGH, Entscheidung vom 04.12.1986 - 71/85 (https://dejure.org/1986,782)
EuGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1986 - 71/85 (https://dejure.org/1986,782)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; EWG-Vertrag Art. 189

  • EU-Kommission PDF

    Niederlande State / Federatie Nederlandse Vakbeweging

  • EU-Kommission

    Niederlande State / Federatie Nederlandse Vakbeweging

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen zu Fragen nach der Auslegung des Art. 4 der Richtlinie 79/7 des Rates zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit; Unmittelbare Wirkung der Richtlinie 79/7 nach ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 177; EWG-Vertrag Art. 189
    SOZIALPOLITIK - GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT - RICHTLINIE 79/7 - ARTIKEL 4 ABSATZ 1 - UNMITTELBARE WIRKUNG - UMFANG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG - Unmittelbare Wirkung.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1986, 3855
 
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Wird zitiert von ... (59)Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus EuGH, 04.12.1986 - 71/85
    13 ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS NACH DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES , DIE UNTER ANDEREM IM URTEIL VOM 19. JANUAR 1982 IN DER RECHTSSACHE 8/81 ( BECKER , SLG. 1982, 53 ) IHREN AUSDRUCK GEFUNDEN HAT , SICH DIE EINZELNEN IN ALLEN FÄLLEN , IN DENEN DIE BESTIMMUNGEN EINER RICHTLINIE INHALTLICH ALS UNBEDINGT UND HINREICHEND GENAU ERSCHEINEN , BEI FEHLEN VON FRISTGEMÄSS ERLASSENEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN AUF DIESE BESTIMMUNGEN GEGENÜBER ALLEN INNERSTAATLICHEN , NICHT RICHTLINIENKONFORMEN VORSCHRIFTEN BERUFEN KÖNNEN ; DIE EINZELNEN KÖNNEN SICH AUF DIESE BESTIMMUNGEN AUCH BERUFEN , SOWEIT SIE RECHTE FESTLEGEN , DIE DEM STAAT GEGENÜBER GELTEND GEMACHT WERDEN KÖNNEN.

    24 WAS DIE ZWEITE UND DIE DRITTE FRAGE DES GERECHTSHOF ANGEHT , DIE DAHIN GEHEN , OB DER MITGLIEDSTAAT ZUR ANPASSUNG SEINER RECHTSORDNUNG AN DIE GRUNDSÄTZE DER RICHTLINIE METHODEN ANWENDEN KANN , DIE NICHT IN DER BLOSSEN AUFHEBUNG DER MIT DER RICHTLINIE UNVEREINBAREN VORSCHRIFT BESTEHEN , UND INSBESONDERE , OB EINE ÜBERGANGSREGELUNG ERFORDERLICH IST , SO GENÜGT DIE FESTSTELLUNG , DASS , WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 19. JANUAR 1982 IN DER RECHTSSACHE 8/81 ( BECKER , SLG. 1982, 53 ) ENTSCHIEDEN HAT , MAN SICH NICHT DARAUF BERUFEN KANN , DASS DIE RICHTLINIEN DIE WAHL DER FORM UND DER MITTEL ZUR ERREICHUNG DES ANGESTREBTEN ZIELS LASSEN , UM DENJENIGEN BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE JEDE WIRKUNG ABZUSPRECHEN , DIE , AUCH WENN DIE RICHTLINIE NOCH NICHT IM GANZEN DURCHGEFÜHRT IST , VOR GERICHT HERANGEZOGEN WERDEN KÖNNEN.

  • EuGH, 24.06.1986 - 150/85

    Drake / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 04.12.1986 - 71/85
    17 WIE DER GERICHTSHOF KÜRZLICH IN SEINEM URTEIL VOM 24. JUNI 1986 IN DER RECHTSSACHE 150/85 ( DRAKE , SLG. 1986, 1995 ) AUSGEFÜHRT HAT , WIRD DAS IN ARTIKEL 1 DER RICHTLINIE 79/7 GENANNTE ZIEL DURCH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE VERWIRKLICHT , DER IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT JEGLICHE UNMITTELBARE ODER MITTELBARE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES GESCHLECHTS , INSBESONDERE UNTER BEZUGNAHME AUF DEN EHE- ODER FAMILIENSTAND , VERBIETET , UND ZWAR IM BESONDEREN WAS DEN ANWENDUNGSBEREICH DER SYSTEME UND DIE BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU DEN SYSTEMEN BETRIFFT.
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Wie sich jedoch schon implizit aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 71/85, FNV, Slg. 1986, 3855, und vom 24. März 1987 in der Rechtssache 286/85, McDermott und Cotter, Slg. 1987, 1453, Randnr. 15) ergibt, schließt die Tatsache, daß der Staat zwischen mehreren möglichen Mitteln zur Erreichung des durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Ziels wählen kann, nicht aus, daß der einzelne vor den nationalen Gerichten die Rechte geltend machen kann, deren Inhalt sich bereits aufgrund der Richtlinie mit hinreichender Genauigkeit bestimmen läßt.
  • BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 114/02

    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit; Vergütungspflicht

    Sie ist hinreichend genau, wenn sie von einem Einzelnen in Anspruch genommen und von einem Gericht angewendet werden kann (EuGH 4. Dezember 1986 - Rs. 71/85 - [Niederlande/Federatie Nederlandse Vakbeweging] Slg. 1986, 3855, 3870 Rn. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-171/18

    Safeway - Art. 157 AEUV und gleiches Entgelt für männliche und weibliche …

    {FN:14} Ebd., Rn. 39, unter Hinweis auf die Urteile vom 20. März 1984, Razzouk und Beydoun/Kommission (75/82 und 117/82, EU:C:1984:116), vom 4. Dezember 1986, Federatie Nederlandse Vakbeweging (71/85, EU:C:1986:465), und vom 7. Februar 1991, Nimz (C-184/89, EU:C:1991:50).

    {FN:30} Ebd., Rn. 39, unter Hinweis auf die Urteile vom 20. März 1984, Razzouk und Beydoun/Kommission (75/82 und 117/82, EU:C:1984:116), vom 4. Dezember 1986, Federatie Nederlandse Vakbeweging (71/85, EU:C:1986:465), und vom 7. Februar 1991, Nimz (C-184/89, EU:C:1991:50).

    {FN:33} Urteil vom 4. Dezember 1986 (71/85, EU:C:1986:465).

    {FN:57} Die Rechtsmittelführerin beruft sich insoweit auf die Urteile vom 20. März 1984, Razzouk und Beydoun/Kommission (75/82 und 117/82, EU:C:1984:116), vom 4. Dezember 1986, Federatie Nederlandse Vakbeweging (71/85, EU:C:1986:465), vom 7. Februar 1991, Nimz (C-184/89, EU:C:1991:50), und vom 28. September 1994, Fisscher (C-128/93, EU:C:1994:353).

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