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Rechtsprechung
   BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1544
BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97 (https://dejure.org/2001,1544)
BVerfG, Entscheidung vom 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97 (https://dejure.org/2001,1544)
BVerfG, Entscheidung vom 11. April 2001 - 1 BvR 1646/97 (https://dejure.org/2001,1544)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    BGB § 1355 Abs. 3 Satz 2; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; GG Art. 6; ; GG Art. 2; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Namensrecht - Namenszusatz - Eintragung - Ehename - Familienname - Persönlichkeitsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1355 Abs. 3 S. 2
    Eintragung des Namenszusatzes "Singh" als Ehename

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StAZ 2001, 207
 
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Wird zitiert von ... (53)Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97
    Im Rahmen dessen hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt, dass der Name eines Menschen nicht nur als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient, sondern darüber hinaus Ausdruck seiner Identität und Individualität ist und vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst wird (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 97, 391 ).

    Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ; 97, 391 ).

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97
    Im Rahmen dessen hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt, dass der Name eines Menschen nicht nur als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient, sondern darüber hinaus Ausdruck seiner Identität und Individualität ist und vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst wird (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 97, 391 ).

    Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ; 97, 391 ).

  • OLG Hamm, 18.07.1997 - 15 W 3/97
    Auszug aus BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97
    gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juli 1997 - 15 W 3/97 -, b) den Beschluss des Landgerichts Münster vom 26. November 1996 - 5 T 776/96 -, c) den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 26. April 1996 - 22 III 54/96 - und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin Beate Bergmann .

    vom 18. Juli 1997 - 15 W 3/97 - verletzt den Beschwerdeführer zu 1 in seinen Rechten aus Artikel 2 Absatz 1, Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97
    Rn. 8 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf die engere persönliche Lebenssphäre, die Selbstdarstellung des Einzelnen in der Öffentlichkeit, seinen sozialen Geltungsanspruch sowie seine soziale Identität (zum Inhalt des grundrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit vgl. BVerfGE 35, 202 ; 54, 148 ; 65, 1 ).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97
    Rn. 8 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf die engere persönliche Lebenssphäre, die Selbstdarstellung des Einzelnen in der Öffentlichkeit, seinen sozialen Geltungsanspruch sowie seine soziale Identität (zum Inhalt des grundrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit vgl. BVerfGE 35, 202 ; 54, 148 ; 65, 1 ).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97
    Rn. 8 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf die engere persönliche Lebenssphäre, die Selbstdarstellung des Einzelnen in der Öffentlichkeit, seinen sozialen Geltungsanspruch sowie seine soziale Identität (zum Inhalt des grundrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit vgl. BVerfGE 35, 202 ; 54, 148 ; 65, 1 ).
  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97
    Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ; 97, 391 ).
  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97
    Rn. 11 Zwar gebietet das Rechtsstaatsprinzip und das aus ihm folgende Gebot der Beachtung des Vertrauensschutzes nicht, dass jegliche einmal entstandene Vertrauensposition Bestand haben muss; es nötigt aber zu der an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit vorzunehmenden Abwägung zwischen den Belangen des Allgemeinwohls, wie etwa der Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, und den Interessen des Einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet hat und auf deren Fortbestand er vertraute (vgl. BVerfGE 59, 128 ).
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97
    Das Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls entschieden, dass das aus dem Rechtsstaatsprinzip fließende Gebot des Vertrauensschutzes Verfassungsrang genießt (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 50, 244 ).
  • BVerfG, 14.02.1979 - 1 BvR 924/78

    Abgelehnte Auslieferung

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97
    Das Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls entschieden, dass das aus dem Rechtsstaatsprinzip fließende Gebot des Vertrauensschutzes Verfassungsrang genießt (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 50, 244 ).
  • BayObLG, 07.02.2000 - 1Z BR 9/99

    Berichtigung des Familienbuchs

  • BVerfG, 24.10.2024 - 1 BvL 10/20

    Zur Verfassungsmäßigkeit der § 1767 Abs 2 S 1 BGB iVm § 1757 Abs 1 S 1 BGB …

    Sein Schutz erstreckt sich auf die engere persönliche Lebenssphäre, die Selbstdarstellung der Einzelnen in der Öffentlichkeit, ihren sozialen Geltungsanspruch sowie die jeweilige soziale Identität (vgl. BVerfGE 54, 148 < 154 ff.>; 65, 1 < 41 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. April 2001 - 1 BvR 1646/97 -, Rn. 8; stRspr).

    Das Gewicht dieses Kontinuitätsinteresses steigt typischerweise mit zunehmender Dauer der Namensführung an (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. April 2001 - 1 BvR 1646/97 -, Rn. 12 bzgl. eines tatsächlich geführten Namens;… siehe auch den Regierungsentwurf des zum 1. Mai 2025 in Kraft tretenden Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts, BTDrucks 20/9041, S. 67).

    Diese Bedeutung wächst typischerweise mit der Dauer der Namensführung noch an (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. April 2001 - 1 BvR 1646/97 -, Rn. 12).

    Eine solche Auslegung und Anwendung der Regelung ist von Verfassungs wegen geboten, um der mit der Dauer der Namensführung steigenden Bedeutung des Rechts am eigenen Namen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. April 2001 - 1 BvR 1646/97 -, Rn. 12) Rechnung zu tragen.

  • BGH, 13.11.2019 - XII ZB 118/17

    Namensführung eines Kindes: Bindungswirkung der elterlichen Namensbestimmung für …

    Auch wenn es kein uneingeschränktes Recht auf Beibehaltung eines bisher geführten Namens gibt, kann der Namensträger doch grundsätzlich verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und eine Namensänderung nicht ohne gewichtigen Grund und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit fordert (vgl. BVerfG StAZ 2001, 207, 208 und FamRZ 1988, 587, 589).
  • BGH, 27.05.2020 - XII ZB 54/18

    Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Volljährigenadoption

    Sofern sich unter dem von dem Antragsteller durch die Auslandsadoption erworbenen und im Inland über längere Zeit geführten Namen eine schutzwürdige soziale Identität gebildet haben sollte und ein entsprechender Vertrauenstatbestand vorliegt, kann berechtigten persönlichkeitsrechtlichen Belangen (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 GG) in personenstandsrechtlichen Verfahren Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG NJWE-FER 2001, 193, 194;… vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Februar 2019 - XII ZB 130/16 - FamRZ 2019, 967 Rn. 38).
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