Rechtsprechung
| OLG München, 30.01.2012 - 31 Wx 534/11 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Personenstandssache: Unmittelbare Beachtung einer behördlichen Familiennamensänderung eines deutschen Doppelstaaters in einem anderen EU-Mitgliedstaat im Inland; Durchführung eines Namensänderungsverfahrens
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
PStG § 16; EGBGB Art. 10; AEUV Art. 21
Bindungswirkung einer behördlichen Namensänderung eines auch deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedsstaat der EU - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- iprspr.mpipriv.de (Auszüge)
EGBGB Art. 5; EGBGB Art. 10
Natürliche Personen --> Namensrecht - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bindungswirkung einer behördlichen Namensänderung eines auch deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedsstaat der EU
Verfahrensgang
- AG München, 02.11.2011 - 721 UR III 156/11
- OLG München, 30.01.2012 - 31 Wx 534/11
Papierfundstellen
- NJW-RR 2012, 454
- FamRZ 2013, 412
- StAZ 2012, 181
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 14.10.2008 - C-353/06
DEUTSCHLAND KANN SEINEN STAATSBÜRGERN NICHT DIE ANERKENNUNG DES NACHNAMENS …
Auszug aus OLG München, 30.01.2012 - 31 Wx 534/11
Rn. 7 a) Zwar kann die Verpflichtung, in einem Mitgliedstaat einen anderen Namen als den zu führen, der bereits im Geburtsmitgliedstaat erteilt und eingetragen wurde, die Ausübung des Rechts behindern, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (EuGH Urteil vom 14.10.2008 - C-353/06 "Grunkin und Paul" Rn. 22 ff.;… vgl. auch EuGH Urteil vom 22.12.2010 - C-208/09 "Sayn-Wittgenstein" Rn. 54 ff;… Urteil vom 12.5.2011 - C-391/09 "Malgozata, Wardyn" Rn. 66 ff.). - EuGH, 22.12.2010 - C-208/09
Ein Mitgliedstaat darf es aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung ablehnen, den …
Auszug aus OLG München, 30.01.2012 - 31 Wx 534/11
Rn. 7 a) Zwar kann die Verpflichtung, in einem Mitgliedstaat einen anderen Namen als den zu führen, der bereits im Geburtsmitgliedstaat erteilt und eingetragen wurde, die Ausübung des Rechts behindern, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (…EuGH Urteil vom 14.10.2008 - C-353/06 "Grunkin und Paul" Rn. 22 ff.; vgl. auch EuGH Urteil vom 22.12.2010 - C-208/09 "Sayn-Wittgenstein" Rn. 54 ff;… Urteil vom 12.5.2011 - C-391/09 "Malgozata, Wardyn" Rn. 66 ff.). - EuGH, 12.05.2011 - C-391/09
Der Gerichtshof äußert sich zur Umschrift von Vor- und Nachnamen von …
Auszug aus OLG München, 30.01.2012 - 31 Wx 534/11
Rn. 7 a) Zwar kann die Verpflichtung, in einem Mitgliedstaat einen anderen Namen als den zu führen, der bereits im Geburtsmitgliedstaat erteilt und eingetragen wurde, die Ausübung des Rechts behindern, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (…EuGH Urteil vom 14.10.2008 - C-353/06 "Grunkin und Paul" Rn. 22 ff.;… vgl. auch EuGH Urteil vom 22.12.2010 - C-208/09 "Sayn-Wittgenstein" Rn. 54 ff; Urteil vom 12.5.2011 - C-391/09 "Malgozata, Wardyn" Rn. 66 ff.). - BayObLG, 07.02.2000 - 1Z BR 9/99
Berichtigung des Familienbuchs
Auszug aus OLG München, 30.01.2012 - 31 Wx 534/11
Dieser Grundsatz ist auch für deutsch-ausländische Doppelstaater anwendbar, und zwar auch dann, wenn der deutsche Staatsangehörige zugleich die Staatsangehörigkeit des Staates führt, der die Namensänderung vorgenommen hat (BayObLGZ 2000, 18/24 m.w.N.).
- OLG München, 01.04.2014 - 31 Wx 122/14
Personenstandsverfahren: Eintragung einer nach österreichischem Recht erfolgten …
Deshalb ist für die Voraussetzungen einer behördlichen Namensänderung deutsches Recht maßgeblich (vgl. Senat, NJW-RR 2012, 454 unter II.1 m. w. N.).Rn. 7 Allerdings liegt im vorliegenden Fall ebenso wenig wie in der der Entscheidung des Senats NJW-RR 2012, 454 zugrundeliegenden Konstellation ein Sachverhalt vor, der eine solche Ausnahme rechtfertigen würde.
- AG Wuppertal, 24.09.2015 - 110 III 3/15
Verpflichtung der Behörden eines Mitgliedsstaates zur Anerkennung der …
Rn. 23 Das Oberlandesgericht München hat hingegen wiederholt auf die ausreichende Möglichkeit der Namensänderung nach öffentlichem Recht durch das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) hingewiesen, was zumindest dann gelten soll, wenn der Betroffene - wie auch hier - durch seinen eigenen Antrag die zuvor bestehende Einnamigkeit aufgehoben, also selbst für den Eintritt der "hinkenden Namensführung" gesorgt hat (OLG München, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 31 Wx 534/11 -, juris, NJW-RR 2012, 454; Beschluss vom 01. April 2014 - 31 Wx 122/14 -, juris; StAZ 2014, 179). - OLG München, 14.01.2013 - 31 Wx 6/13
Kindesname: Erstreckung einer in Polen erfolgten Namensänderung der Eltern auf …
Dieser Grundsatz ist auch für deutsch-ausländische Doppelstaater anwendbar, und zwar auch dann, wenn der deutsche Staatsangehörige zugleich die Staatsangehörigkeit des Staates führt, der die Namensänderung vorgenommen hat (BayObLGZ 2000, 18/24 m.w.N.; OLG München NJW-RR 2012, 454 = StAZ 2012, 181). - OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2015 - 16 A 631/12
Bestehen eines Prüfungsrechts der Meldebehörde bei Zweifeln an der …
Hierzu beruft sie sich auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 30. Januar 2012 (31 Wx 534/11, NJW-RR 2012, 454 = juris, Rn. 8); dort ist in einem personenstandsrechtlichen Verfahren hinsichtlich eines in einem Mitgliedsland der Europäischen Union geänderten Familiennamens auf ein Namensänderungsverfahren verwiesen worden.
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