Rechtsprechung
| BFH, 20.07.2018 - IX R 5/15 |
Volltextveröffentlichungen (13)
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- Bundesfinanzhof
EStG § 17 Abs 1, EStG § 17 Abs 2, HGB § 255, HGB § 272 Abs 2 Nr 4, GmbHG § 26, GmbHG § 32a Abs 1, GmbHG § 32a Abs 3, AO § 42 Abs 1 S 1, MoMiG, EStG VZ 2010
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Nachträgliche Anschaffungskosten nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts - Einzahlung in die Kapitalrücklage zur Vermeidung einer Bürgschaftsinanspruchnahme
- rechtsinformationen.bund.de
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Nachträgliche Anschaffungskosten nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts - Einzahlung in die Kapitalrücklage zur Vermeidung einer Bürgschaftsinanspruchnahme
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 17 Abs 1 EStG 2009, § 17 Abs 2 EStG 2009, § 255 HGB, § 272 Abs 2 Nr 4 HGB, § 26 GmbHG
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Nachträgliche Anschaffungskosten nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts - Einzahlung in die Kapitalrücklage zur Vermeidung einer Bürgschaftsinanspruchnahme - IWW
§ 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG... ), § 17 EStG, § 17 Abs. 2 EStG, § 42 der Abgabenordnung (AO), § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 17 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Sätze 5, 6 Buchst. a EStG, § 17 Abs. 1 EStG, § 255 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB), § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 32a Abs. 1, 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 32a GmbHG, Art. 9 MoMiG, § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung, §§ 26 ff. GmbHG, § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, § 42 Abs. 1 Satz 1 AO, § 26 ff. GmbHG, §§ 4 Abs. 4a, 4h EStG, § 8a des Körperschaftsteuergesetzes, § 8 Nr. 1 Buchst. a des Gewerbesteuergesetzes, § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung
- Deutsches Notarinstitut
EStG § 17 Abs. 1 u. 2; HGB §§ 255, 272 Abs. 2 Nr. 4; GmbHG a. F. § 32a Abs. 1 u. 3; AO § 42 Abs. 1 S. 1
- Wolters Kluwer
- Betriebs-Berater
Nachträgliche Anschaffungskosten bei Gesellschaftereinlage zur Vermeidung einer Bürgschaftsinanspruchnahme
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Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft aus einer Einzahlung in die Kapitalrücklage zur Vermeidung der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft
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Nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung bei Einzahlung des Gesellschafters in Kapitalrücklage zur Vermeidung einer Bürgschaftsinanspruchnahme
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (12)
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Gesellschaftereinlage zur Vermeidung einer Bürgschaftsinanspruchnahme als nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Gesellschaftereinlage statt Bürgschaftsinanspruchnahme - und die nachträglichen Anschaffungskosten
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Gesellschaftereinlage zu Vermeidung einer Inanspruchnahme als Bürge führt zu nachträglichen Anschaffungskosten auf GmbH-Beteiligung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Nachträgliche Anschaffungskosten durch Aufwendungen eines Gesellschafters
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Gesellschaftereinlage zur Vermeidung einer Bürgschaftsinanspruchnahme als nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung
- bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)
Einzahlungen auf Kapitalrücklage sind auch für Bürgen nachträgliche Anschaffungskosten
- bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)
Steuertipp: Einlage eines Gesellschafters als nachträgliche Anschaffungskosten bei einer GmbH-Beteiligung
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Anzeigepflicht für Steuergestaltungen - Steuergefährdung auch ohne Steuergefährdung
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Einzahlung in die Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten auch in der Krise
- pwc.de (Kurzinformation)
Zuzahlungen in Eigenkapital der Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten
- anwalt.de (Kurzinformation)
Gesellschafterbürgschaft: Besser Einlage leisten als aus Bürgschaft zahlen
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Gesellschaftereinlage zur Vermeidung einer Bürgschaftsinanspruchnahme als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung
Besprechungen u.ä.
- meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)
Einlage zur Abwendung einer Bürgschaftsinanspruchnahme als nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- Beteiligungen an Körperschaftsteuersubjekten (insbes. Kapitalgesellschaften)
- Bewertung der Anteile
- Jahressteuergesetz 2019
- (Die wichtigsten) Änderungen im Steuerrecht
- Nachträgliche Anschaffungskosten
- Nachträgliche Anschaffungskosten bei § 17 EStG
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 18.12.2014 - 11 K 3617/13
- BFH, 11.10.2017 - IX R 5/15
- BFH, 20.07.2018 - IX R 5/15
Papierfundstellen
- BFHE 262, 135
- ZIP 2018, 2407
- BB 2018, 2928
- BB 2019, 46
- DB 2018, 2911
- BStBl II 2019, 194
- NZG 2019, 38
- StB 2019, 2
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (10)
- BFH, 27.04.2000 - I R 58/99
Einzahlung in die Kapitalrücklage in Fremdwährung
Auszug aus BFH, 20.07.2018 - IX R 5/15
Steuerrechtlich handelt es sich um eine Einlage des Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen; hierdurch erhöhen sich auch die Anschaffungskosten des Gesellschafters für seine Beteiligung (BFH-Urteile vom 27. April 2000 I R 58/99, BFHE 192, 428, BStBl II 2001, 168, und vom 14. März 2011 I R 40/10, BFHE 233, 393, BStBl II 2012, 281).Vor diesem Hintergrund ist es steuerrechtlich auch nicht von Bedeutung, wie die Kapitalgesellschaft den vom Gesellschafter eingezahlten Betrag verwendet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 428, BStBl II 2001, 168).
Rn. 25 b) Bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die Einzahlung in die Kapitalrücklage der A-GmbH zu berücksichtigen; sie erhöhte die Anschaffungskosten des Klägers für seine Beteiligung (BFH-Urteil in BFHE 192, 428, BStBl II 2001, 168).
Denn es spielt insoweit keine Rolle, wie die A-GmbH den vom Gesellschafter eingezahlten Betrag verwendet (BFH-Urteil in BFHE 192, 428, BStBl II 2001, 168).
- BFH, 11.07.2017 - IX R 36/15
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Nachträgliche …
Auszug aus BFH, 20.07.2018 - IX R 5/15
Für die Beurteilung, ob eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war, hat der BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung (eingehend hierzu Urteil vom 11. Juli 2017 IX R 36/15, BFHE 258, 427, m.w.N.) darauf abgestellt, ob sie eigenkapitalersetzend war.Rn. 19 Mit Blick auf die Aufhebung des in § 32a GmbHG a.F. kodifizierten Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG und der Einführung eines gesetzlichen Nachrangs sämtlicher Gesellschafterfinanzierungen im Insolvenzfall (vgl. Art. 9 MoMiG, § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung) hat der Senat neue Maßstäbe für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus bisher eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten i.S. des § 17 EStG entwickelt (s. im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 258, 427).
Rn. 20 b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe (BFH-Urteil in BFHE 258, 427) ist der handelsrechtliche Begriff der Anschaffungskosten in Ermangelung einer abweichenden Definition im Einkommensteuergesetz auch der Beurteilung nach § 17 Abs. 2 EStG zugrunde zu legen.
Darunter fallen insbesondere Nachschüsse i.S. der §§ 26 ff. GmbHG, sonstige Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB wie Einzahlungen in die Kapitalrücklage, Barzuschüsse oder der Verzicht auf eine werthaltige Forderung (s. im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 258, 427, m.w.N.).
- BFH, 07.12.2010 - IX R 40/09
Ringweise Anteilsveräußerungen und -erwerbe zur Verlustnutzung im …
Auszug aus BFH, 20.07.2018 - IX R 5/15
Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteile vom 7. Dezember 2010 IX R 40/09, BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427, und vom 29. Mai 2008 IX R 77/06, BFHE 221, 231, BStBl II 2008, 789, m.w.N.).
- BFH, 29.05.2008 - IX R 77/06
Kein Gestaltungsmissbrauch bei Veräußerung von GmbH-Anteilen an …
Auszug aus BFH, 20.07.2018 - IX R 5/15
Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteile vom 7. Dezember 2010 IX R 40/09, BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427, und vom 29. Mai 2008 IX R 77/06, BFHE 221, 231, BStBl II 2008, 789, m.w.N.). - BGH, 26.01.2009 - II ZR 260/07
"Gut Buschow" - Früheres Eigenkapitalersatzrecht auch nach Inkrafttreten des …
Auszug aus BFH, 20.07.2018 - IX R 5/15
Ein sogenannter Altfall, in dem nach dem vom FG zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2009 II ZR 260/07 (BGHZ 179, 249) zivilrechtlich die alte Rechtslage zum Eigenkapitalersatzrecht weiterhin Geltung beanspruche, liege vorliegend nicht vor. - BFH, 25.08.2010 - I R 103/09
Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter ist erfolgsneutral - International …
Auszug aus BFH, 20.07.2018 - IX R 5/15
Rn. 21 c) Die --freiwillige und ohne Gewährung von Vorzügen seitens der Kapitalgesellschaft erbrachte-- Einzahlung eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage ist handelsbilanzrechtlich als Zuzahlung i.S. des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zu qualifizieren (vgl. BFH-Urteil vom 25. August 2010 I R 103/09, BFHE 231, 57, BStBl II 2011, 215). - BFH, 09.05.2017 - IX R 1/16
Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von unentgeltlich erworbenen …
Auszug aus BFH, 20.07.2018 - IX R 5/15
Das ist der Fall, wenn der übertragene Anteil sowohl in den Augen der Vertragsparteien als auch objektiv wertlos ist (…ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. August 2016 IX R 23/15, BFH/NV 2017, 289; vom 9. Mai 2017 IX R 1/16, BFHE 259, 36, BStBl II 2018, 94, jeweils m.w.N.). - BFH, 14.03.2011 - I R 40/10
Bewertung eingelegter Kapitalgesellschaftsanteile - Keine Berücksichtigung der …
Auszug aus BFH, 20.07.2018 - IX R 5/15
Steuerrechtlich handelt es sich um eine Einlage des Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen; hierdurch erhöhen sich auch die Anschaffungskosten des Gesellschafters für seine Beteiligung (BFH-Urteile vom 27. April 2000 I R 58/99, BFHE 192, 428, BStBl II 2001, 168, und vom 14. März 2011 I R 40/10, BFHE 233, 393, BStBl II 2012, 281). - BFH, 03.08.2016 - IX R 23/15
Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Veräußerung zum Preis von 0 EUR …
Auszug aus BFH, 20.07.2018 - IX R 5/15
Das ist der Fall, wenn der übertragene Anteil sowohl in den Augen der Vertragsparteien als auch objektiv wertlos ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. August 2016 IX R 23/15, BFH/NV 2017, 289; vom 9. Mai 2017 IX R 1/16, BFHE 259, 36, BStBl II 2018, 94, jeweils m.w.N.). - FG Düsseldorf, 18.12.2014 - 11 K 3617/13
Nachträgliche Anschaffungskosten für GmbH-Beteiligung - Zuführung in die …
Auszug aus BFH, 20.07.2018 - IX R 5/15
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2014 11 K 3617/13 E aufgehoben.
- BFH, 10.07.2019 - X R 21/17
Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) bei Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten
Diese Schwelle wird erst dann überschritten, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (vgl. statt vieler BFH-Urteile vom 08.03.2017 - IX R 5/16, BFHE 257, 211, BStBl II 2017, 930, Rz 17, sowie vom 20.07.2018 - IX R 5/15, BFHE 262, 135, BStBl II 2019, 194, Rz 28). - FG Düsseldorf, 22.12.2021 - 7 K 101/18
Darstellen der gewählten Vorgehensweise einer Einlage in die Kapitalrücklage mit …
Rn. 27 Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.07.2018 (Aktenzeichen IX R 5/15) sei es nach Ansicht der Klägerin auch nicht entscheidend, dass im Streitfall keine tatsächlichen Zahlungsflüsse stattgefunden haben.Rn. 67 ee) Der Senat setzt sich mit seiner Entscheidung auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des BFH vom 20.07.2018 (Aktenzeichen IX R 5/15, BStBl. II 2019, 194), wonach ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nicht vorliegt, wenn die zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter einer GmbH in gleicher Höhe Einzahlungen in das Gesellschaftsvermögen leisten, damit die GmbH ihre gegenüber nicht mit den Gesellschaftern identischen Gläubigern bestehenden betrieblichen Verbindlichkeiten, für die sich die einlegenden Gesellschafter verbürgt hatten, ablösen kann.
- BFH, 18.07.2023 - IX R 21/21
Höhe nachträglicher Anschaffungskosten bei in der Krise stehen gelassener …
Nach dem Regierungsentwurf zum Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 09.08.2019 (…BRDrucks 356/19, S. 122) sollte die Berücksichtigung von Darlehensverlusten als nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG, wenn bereits die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen bei einer Krise der darlehensnehmenden Kapitalgesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, sicherstellen, dass in der Krise aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung gewährte oder stehen gelassene Darlehen --abweichend von den Senatsurteilen vom 11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208) und vom 20.07.2018 - IX R 5/15 (BFHE 262, 135, BStBl II 2019, 194)-- auch dann steuermindernd berücksichtigt werden, wenn das Darlehen nach den Grundsätzen des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen zu behandeln ist (…BRDrucks 356/19, S. 122).Das Festhalten an der Einfügung von § 17 Abs. 2a EStG belegt, dass der Gesetzgeber bestimmte Darlehensverluste als nachträgliche Anschaffungskosten abweichend von den Senatsurteilen vom 11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208) und vom 20.07.2018 - IX R 5/15 (BFHE 262, 135, BStBl II 2019, 194) entsprechend den bis dahin gültigen Rechtsprechungsgrundsätzen berücksichtigt wissen wollte.
Rn. 30 (1) § 17 Abs. 2a Satz 3 EStG dient der Verwirklichung des objektiven Nettoprinzips und der Finanzierungsfreiheit der Gesellschafter, indem die Vorschrift nach dem Vorgesagten eine steuermindernde Berücksichtigung bestimmter Darlehensverluste in Abweichung von den Senatsurteilen vom 11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208) und vom 20.07.2018 - IX R 5/15 (BFHE 262, 135, BStBl II 2019, 194) und in Anknüpfung an die bis dahin gültigen Rechtsprechungsgrundsätze als nachträgliche Anschaffungskosten bei Verlusten aus gesellschaftsrechtlich veranlassten Darlehen gewährleistet (…vgl. BRDrucks 356/19, S. 122).
- FG Düsseldorf, 28.01.2020 - 10 K 2166/16
Einkommensteuer: Behandlung des Forderungsausfalls aus einem …
Die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind allerdings weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 11. Juli 2017 IX R 36/15 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 2019, 208 m. w. N. auch zur bisherigen Rechtsprechung) geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist (vgl. auch BFH-Urteile vom 20. Juli 2018 IX R 5/15, BStBl II 2019, 194, und vom 2. Juli 2019 IX R 13/18, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 265, 333). - BFH, 20.02.2024 - IX R 12/23
Zur Berücksichtigung von Verlusten nach § 17 Abs. 4 EStG und § 20 Abs. 2 EStG - …
Es wurde deshalb erforderlich, neue Maßstäbe für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus bisher eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen zu entwickeln (Senatsurteile vom 11.07.2017 - IX R 36/15, BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 32 sowie vom 20.07.2018 - IX R 5/15, BFHE 262, 135, BStBl II 2019, 194, Rz 19).Rn. 27 Der Gesetzgeber reagierte auf die Senatsurteile vom 11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208) sowie vom 20.07.2018 - IX R 5/15 (BFHE 262, 135, BStBl II 2019, 194) mit dem Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451).
- BFH, 19.06.2024 - II R 40/21
Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH als freigebige Zuwendung
Rn. 21 aa) Die Kapitalrücklage ist zwar Bestandteil des Eigenkapitals der Gesellschaft; dieses steht allein der Gesellschaft und nicht dem Gesellschafter zu (vgl. BFH-Urteil vom 20.07.2018 - IX R 5/15, BFHE 262, 135, BStBl II 2019, 194, Rz 22, m.w.N.). - FG München, 03.05.2019 - 8 K 933/18
Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Dazu werde auch auf das BFH-Urteil vom 20. Juli 2018 (IX R 5/15) verwiesen, wonach Aufwendungen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft aus der Einzahlung in die Kapitalrücklage zur Vermeidung einer Bürgschaftsinanspruchnahme zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung führe, wohl unabhängig davon, ob die Bürgschaft bereits im Erwerbszeitpunkt bestanden habe.Auch der Verweis der Klägerin auf das Urteil des BFH vom 20. Juli 2018 (IX R 5/15, BFHE 262, 135, BStBl II 2019, 194) zu § 17 EStG führt zu keinem anderen Ergebnis.
- FG Hamburg, 11.09.2025 - 5 K 51/24
Einkommensteuer: Scheinvertrag/Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten - …
Denn es stehe dem Gesellschafter frei, ob er seine Tochtergesellschaft mit Eigen- oder mit Fremdkapital ausstatte, zumal das Steuerrecht die Verwendung von Fremdkapital in bestimmten Fällen sanktioniere (BFH, Urteil vom 20. Juli 2018, IX R 5/15, BStBl II 2019, 194).Rn. 116 (5) Die Klägerin weist zwar zutreffender Weise darauf hin, dass in der Ausstattung einer Gesellschaft mit Eigen- statt mit Fremdkapital kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des (Steuer-)Rechts liegen kann, zumal das Steuerrecht die Verwendung von Eigenkapital begünstigt, während es die Verwendung von Fremdkapital in bestimmten Fällen sanktioniert (vgl. §§ 4 Abs. 4a, 4h EStG, § 8a KStG und § 8 Nr. 1 Buchst. a des Gewerbesteuergesetzes -GewStG-, BFH, Urteil vom 20. Juli 2018, IX R 5/15, BStBl II 2019, 194).
- FG Baden-Württemberg, 24.06.2020 - 7 K 2351/17
Voraussetzungen einer gemischten Schenkung an Mitgesellschafter durch gegen …
Die disquotale Einlage des Gesellschafters V in Höhe von 4.950.000 EUR in den Jahren von 2006 bis 2010 stellt Eigenkapital der GmbH im Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) dar, das allein der Gesellschaft - und nicht den Gesellschaftern - zusteht (vgl. auch BFH-Urteil vom 20. Juli 2018 IX R 5/15, BFHE 262, 135, BStBl II 2019, 194;… Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 39. Auflage 2020, § 272, Rz. 9). - BFH, 19.06.2024 - II R 41/21
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.06.2024 II R 40/21 - Forderungsverzicht …
Rn. 21 aa) Die Kapitalrücklage ist zwar Bestandteil des Eigenkapitals der Gesellschaft; dieses steht allein der Gesellschaft und nicht dem Gesellschafter zu (vgl. BFH-Urteil vom 20.07.2018 - IX R 5/15, BFHE 262, 135, BStBl II 2019, 194, Rz 22, m.w.N.). - FG Bremen, 10.04.2024 - 1 K 180/21
Gemeinnützigkeit/ Steuerbefreiung einer Stiftung: Anforderungen an die …
- FG Baden-Württemberg, 24.06.2020 - 7 K 2352/17
Im Wesentlichen inhaltsgleich zu Urteil des FG Baden-Württemberg vom 24.06.2020 7 …
- FG Thüringen, 23.05.2019 - 3 K 326/18
Abzug von Schuldzinsen für die Refinanzierung eines Gesellschafterdarlehens als …
- FG Sachsen, 16.07.2019 - 6 K 1503/17
Berücksichtigung von weiteren Anschaffungskosten für die Berechnung des …
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Rechtsprechung
| FG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2 K 1289/15 H |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Betriebs-Berater
Beschränkte Steuerpflicht für Zinseinnahmen aus Wandelanleihen
- rechtsportal.de
AO § 118 ; AO § 125 Abs. 1
Voraussetzungen für die Nichtigkeit eines Haftungsbescheides; Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Haftungsbescheides - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Beschränkte Steuerpflicht bei Zinseinnahmen aus Wandelanleihen
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Beschränkte Steuerpflicht für Zinseinnahmen aus Wandelanleihen
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Beschränkte Steuerpflicht von Zinserträgen aus Wandelanleihen - Anwendung der Ausnahmeregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa S. 2 EStG bei Ausgabe von Teilschuldverschreibungen
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2 K 1289/15 H
- BFH, 13.07.2021 - I R 6/18
Papierfundstellen
- BB 2018, 2709
- StB 2019, 2
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (9)
- BFH, 23.10.1985 - I R 248/81
Einkünfte aus Kapitalvermögen - Besonderes Entgelt - Begriff der Einnahme - …
Auszug aus FG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2 K 1289/15
Bei einem im Ausland ansässigen Gläubiger der Kapitalerträge ist es regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich das Finanzamt an den zur Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuern verpflichteten inländischen Schuldner der Kapitalerträge hält, da die Verwirklichung des Steueranspruchs gegen einen ausländischen Steuerschuldner wesentlich erschwert ist (BFH-Urteile vom 27.1.1982 I R 5/78, BStBl II 1982, 374; vom 23.10.1985 I R 248/81, BStBl II 1986, 178; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 21.4.1994 4 V 596/94, EFG 1995, 393). - BFH, 27.01.1982 - I R 5/78
Einkünfte aus stiller Beteiligung - Dividende - DBA-Schweiz - Kapitalertragsteuer …
Auszug aus FG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2 K 1289/15
Bei einem im Ausland ansässigen Gläubiger der Kapitalerträge ist es regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich das Finanzamt an den zur Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuern verpflichteten inländischen Schuldner der Kapitalerträge hält, da die Verwirklichung des Steueranspruchs gegen einen ausländischen Steuerschuldner wesentlich erschwert ist (BFH-Urteile vom 27.1.1982 I R 5/78, BStBl II 1982, 374; vom 23.10.1985 I R 248/81, BStBl II 1986, 178; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 21.4.1994 4 V 596/94, EFG 1995, 393). - FG Hessen, 21.04.1994 - 4 V 596/94
Auszug aus FG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2 K 1289/15
Bei einem im Ausland ansässigen Gläubiger der Kapitalerträge ist es regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich das Finanzamt an den zur Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuern verpflichteten inländischen Schuldner der Kapitalerträge hält, da die Verwirklichung des Steueranspruchs gegen einen ausländischen Steuerschuldner wesentlich erschwert ist (BFH-Urteile vom 27.1.1982 I R 5/78, BStBl II 1982, 374; vom 23.10.1985 I R 248/81, BStBl II 1986, 178; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 21.4.1994 4 V 596/94, EFG 1995, 393).
- BFH, 03.12.1996 - I B 44/96
Nichtigkeit eines Haftungsbescheids
Auszug aus FG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2 K 1289/15
Die Angabe des Steuerschuldners ist keine zwingende Begründungsvoraussetzung, solange die Haftungsschuld in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in anderer Weise ausreichend konkretisiert werden kann (BFH-Beschluss vom 3.12.1996 I B 44/96, BStBl II 1997, 306). - BFH, 19.08.1999 - IV R 34/98
Nichtigkeit eines VA
Auszug aus FG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2 K 1289/15
Es reicht allerdings aus, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung anhand der dem Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann (BFH-Urteil vom 19.8.1999 IV R 34/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2001, 409;… Seer in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, Loseblattsammlung, § 119 AO Rz. 5; jeweils m.w.N.). - BFH, 12.05.1992 - VII R 52/91
Haftung eines GmbH-Geschäftsführers gem. §§ 69 , 34 AO 1977
Auszug aus FG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2 K 1289/15
Regelmäßig prüft das Gericht nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind, ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde oder ob gar keine Ermessenserwägungen angestellt worden sind (BFH-Urteil vom 12.05.1992 VII R 52/91, BFH/NV 1992, 785, m.w.N.). - BFH, 26.09.2001 - IV R 29/00
AO 1977 § 126 Abs. 1 und 2, § 152; FGO § 46
Auszug aus FG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2 K 1289/15
Die Untätigkeitsklage macht es nur entbehrlich, weiter auf den Abschluss des Vorverfahrens zu warten (BFH-Urteil vom 26.9.2001 IV R 29/00, BStBl II 2002, 120;… Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO und FGO, Loseblattsammlung § 46 FGO Rz. 292 f.;… von Beckerath in Beermann/Gosch, Kommentar zur AO und FGO, Loseblattsammlung, § 46 FGO Rz. 184). - FG Niedersachsen, 23.04.2015 - 14 K 171/13
Bestimmung des Vergütungsschuldners im Rahmen des Steuerabzugs für Preisgelder …
Auszug aus FG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2 K 1289/15
Wegen der Abhängigkeit (Akzessorietät) der Haftung von der ihr zugrunde liegenden Steuerschuld kann ein Haftungsanspruch nur entstehen, wenn und soweit die Steuerschuld entstanden ist und materiell-rechtlich zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheids bzw. der Einspruchsentscheidung noch besteht (Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.4.2015 14 K 171/13, Entscheidungen der FG -EFG- 2015, 1336). - BFH, 10.03.1971 - I R 73/67
Kapitalerträge - Kapitalertragsteuer - Steuerschuldner - Anfechtungsklage - …
Auszug aus FG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2 K 1289/15
Als Steuerschuldnerin (Vergütungsgläubigerin) ist sie materiell betroffen und damit berechtigt, gegen die Haftungsbescheide, welche sich gegen die Haftungsschuldnerin (Vergütungsschuldnerin) richten, Klage zu erheben (vgl. BFH-Urteil vom 10.3.1971 I R 73/67, BStBl II 1971, 589).
- BFH, 13.07.2021 - I R 6/18
Beschränkte Steuerpflicht für Zinsen aus Wandelanleihen
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 06.12.2017 - 2 K 1289/15 H wird als unbegründet zurückgewiesen.Rn. 8 Die von der Klägerin erhobene Untätigkeitsklage wies das Finanzgericht (FG) Düsseldorf mit Urteil vom 06.12.2017 - 2 K 1289/15 H (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2018, 1965) als unbegründet ab.
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Rechtsprechung
| FG Düsseldorf, 20.06.2018 - 7 K 223/18 Kg |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de
Gewährung von Kindergeld hinsichtlich Qualifizierung von mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen als Teil einer einheitlichen Erstausbildung (hier: Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten mit dem Berufsziel "Verwaltungsfachwirt")
- Wolters Kluwer
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 20.06.2018 - 7 K 223/18 K
- BFH, 20.02.2019 - III R 42/18
Papierfundstellen
- StB 2019, 2
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BFH, 03.07.2014 - III R 52/13
Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im …
Auszug aus FG Düsseldorf, 20.06.2018 - 7 K 223/18
Rn. 22 Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152;… vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10).Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein (BFH vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152).
Ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, richtet sich danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (vgl. BFH vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152).
- BFH, 03.09.2015 - VI R 9/15
Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung
Auszug aus FG Düsseldorf, 20.06.2018 - 7 K 223/18
Rn. 22 Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152;… vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10). - BFH, 04.02.2016 - III R 14/15
Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit
Auszug aus FG Düsseldorf, 20.06.2018 - 7 K 223/18
Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 14/15 BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615). - FG Düsseldorf, 11.01.2018 - 9 K 994/17
Kindergeld: Kindergeldanspruch bei mehraktiger Ausbildung
Auszug aus FG Düsseldorf, 20.06.2018 - 7 K 223/18
Entgegen der Verwaltungsauffassung in DA-KG 2017 V 6.1 Abs. 1 S. 8, nach der Erklärungen, die eine Absicht glaubhaft machen sollen, nur ab dem Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Erklärung bei der Familienkasse gelten, genügt es, wenn die Sachverhaltsumstände im Entscheidungszeitpunkt vollständig und glaubhaft dargelegt sind, Urteil des FG Düsseldorf vom 11.01.2018 9 K 994/17 Kg, juris. - BFH, 16.06.2015 - XI R 1/14
Kindergeldanspruch bei dualer Ausbildung
Auszug aus FG Düsseldorf, 20.06.2018 - 7 K 223/18
Rn. 22 Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152; vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10).
- BFH, 20.02.2019 - III R 42/18
Kindergeld: Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung bei einem bereits …
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2018 7 K 223/18 Kg aufgehoben. - BFH, 23.01.2020 - III R 62/18
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld; …
Die weiteren vom Kläger angeführten Urteile des FG Düsseldorf vom 28.05.2018 - 7 K 123/18 Kg (juris), vom 20.06.2018 - 7 K 224/18 Kg (juris), vom 20.06.2018 - 7 K 223/18 Kg (juris) und vom 18.07.2018 - 7 K 1480/18 Kg (juris) wurden durch die Senatsurteile vom 17.01.2019 - III R 32/18 (…BFH/NV 2019, 1098), vom 20.02.2019 - III R 44/18 (…BFH/NV 2019, 913), vom 10.04.2019 - III R 51/18 (…BFH/NV 2019, 1107) und vom 20.02.2019 - III R 42/18 (BFHE 264, 147) ohnehin mittlerweile aufgehoben.
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