Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 29.09.2009

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 26.03.2009 - 5 Ws 91/09   

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https://dejure.org/2009,7392
OLG Hamm, 26.03.2009 - 5 Ws 91/09 (https://dejure.org/2009,7392)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.03.2009 - 5 Ws 91/09 (https://dejure.org/2009,7392)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. März 2009 - 5 Ws 91/09 (https://dejure.org/2009,7392)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unwirksamkeit eines mangels Beistands eines [notwendigen] Verteidigers abgegebenen Rechtsmittelverzichts

  • Judicialis

    StPO § 322 Abs. 2; ; StPO § 140; ; StPO § 467; ; StPO § 473 Abs. 4; ; JGG § 68 Nr. 1; ; JGG § 109 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unwirksamkeit eines mangels Beistands eines [notwendigen] Verteidigers abgegebenen Rechtsmittelverzichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2010, 67
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 25.01.2008 - 2 BvR 325/06

    Übergehen eines erheblichen Beweisangebots (nach Aktenlage unauflöslicher

    Auszug aus OLG Hamm, 26.03.2009 - 5 Ws 91/09
    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass in besonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts aus Gründen der Gerechtigkeit dazu führen, dass eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (vgl. BVerfG NStZ-RR 2008, 209 m. zahlr. w. N., BGH NStZ-RR 1997, 173; NStZ 2000, 441); denn im Hinblick auf die Unwiderruflichkeit des Rechtsmittelverzichts kann es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sein, wenn der Angeklagte nur aus formellen Gründen an den äußeren Wortsinn einer Erklärung gebunden wird, der mit seinem Willen nicht Einklang steht (BVerfG a.a.O.).
  • OLG Hamm, 17.09.2007 - 2 Ss 380/07

    Jugendgerichtsverfahren; Pflichtverteidiger; Beiordnung; Strafzumessung;

    Auszug aus OLG Hamm, 26.03.2009 - 5 Ws 91/09
    Hierin sieht die allgemeine Meinung eine Verweisung auf die Vorschrift des § 140 StPO (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2006, 26, Strafverteidiger 2008, 120 jeweils m. w. N.).
  • OLG Hamm, 26.04.2004 - 2 Ss 54/04

    Jugendrecht; Beiordnung als Pflichtverteidiger; Schwere der Tat, Unfähigkeit des

    Auszug aus OLG Hamm, 26.03.2009 - 5 Ws 91/09
    Hierin sieht die allgemeine Meinung eine Verweisung auf die Vorschrift des § 140 StPO (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2006, 26, Strafverteidiger 2008, 120 jeweils m. w. N.).
  • BGH, 21.01.1997 - 1 StR 732/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Frist auf Grund

    Auszug aus OLG Hamm, 26.03.2009 - 5 Ws 91/09
    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass in besonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts aus Gründen der Gerechtigkeit dazu führen, dass eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (vgl. BVerfG NStZ-RR 2008, 209 m. zahlr. w. N., BGH NStZ-RR 1997, 173; NStZ 2000, 441); denn im Hinblick auf die Unwiderruflichkeit des Rechtsmittelverzichts kann es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sein, wenn der Angeklagte nur aus formellen Gründen an den äußeren Wortsinn einer Erklärung gebunden wird, der mit seinem Willen nicht Einklang steht (BVerfG a.a.O.).
  • BGH, 13.01.2000 - 4 StR 619/99

    Unzulässigkeit der Revision (Wirksamer Rechtsmittelverzicht)

    Auszug aus OLG Hamm, 26.03.2009 - 5 Ws 91/09
    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass in besonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts aus Gründen der Gerechtigkeit dazu führen, dass eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (vgl. BVerfG NStZ-RR 2008, 209 m. zahlr. w. N., BGH NStZ-RR 1997, 173; NStZ 2000, 441); denn im Hinblick auf die Unwiderruflichkeit des Rechtsmittelverzichts kann es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sein, wenn der Angeklagte nur aus formellen Gründen an den äußeren Wortsinn einer Erklärung gebunden wird, der mit seinem Willen nicht Einklang steht (BVerfG a.a.O.).
  • KG, 18.07.2006 - 3 Ws 355/06

    Notwendige Verteidigung: Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts des Angeklagten in

    Auszug aus OLG Hamm, 26.03.2009 - 5 Ws 91/09
    Der von einem Angeklagten in derartiger Weise abgegebene Rechtsmittelverzicht wird als unwirksam angesehen, weil sich der Angeklagte nicht mit einem Verteidiger beraten konnte, der ihn vor übereilten Erklärungen hätte abhalten können (vgl. Kammergericht NStZ-RR 2007, 209; Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 25 a zu § 302).
  • OLG Naumburg, 19.09.2011 - 2 Ws 245/11

    Pflichtverteidigung: Rechtsmittelverzicht eines nicht verteidigten Angeklagten

    Der hiervon abweichenden Ansicht, in solchen Fällen setze die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts zusätzlich besondere Umstände voraus, aufgrund derer Bedenken bestehen, dass der Angeklagte sich der Bedeutung und der Tragweite seiner Erklärung bewusst gewesen ist (OLG Hamburg, NStZ 1997, 53, 54; OLG Brandenburg, StraFo 2001, 136), ist entgegenzuhalten, dass § 140 Abs. 2 StPO nicht nur vor, sondern auch nach der Urteilsverkündung Bedeutung hat (KG, NStZ-RR 2007, 209; OLG Hamm, StV 2010, 67; Meyer-Goßner a.a.O.).
  • OLG Celle, 04.05.2023 - 2 Ws 135/23

    Notwendige Verteidigung bei Abgabe eines Rechtsmittelverzichts; Hauptverhandlung

    Ein solcher Ausnahmefall wird u. a. dann angenommen, wenn entgegen § 140 StPO ein Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht mitgewirkt hat und der Angeklagte unmittelbar nach der Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 4 Ws 41/12 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 26. März 2009 - 5 Ws 91/09 -, juris; BGH, Beschluss vom 5.2. 2002 - 5 StR 617/01 , NJW 2002, 1436, Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 302, Rn. 25a).
  • KG, 17.02.2020 - 3 Ws 37/20

    Strafverfahren: Wirksamkeit der Berufungsrücknahme eines unverteidigten

    Zwar ist anerkannt, dass ein Angeklagter im Fall der notwendigen Verteidigung die Gelegenheit haben muss, sich von seinem Verteidiger rechtlich beraten zu lassen und die fehlende Möglichkeit dessen vor Erklärung des Rechtsmittelverzichts bzw. der Rechtsmittelrücknahme zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung führt (vgl. BGHSt 47, 238; Senat NStZ-RR 2007, 209 und Beschluss vom 6. Mai 2002 - 3 Ws 43/02 - KG StV 2013, 11; OLG Hamm, Beschluss vom 26. März 2009 - 5 Ws 91/09 -, juris; OLG Koblenz StraFo 2006, 27; Paul, KK-StPO 8. Aufl., § 302 Rdn. 12 m.w.N.; Allgayer a.a.O. Rdn. 36).
  • KG, 02.05.2012 - 4 Ws 41/12

    Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Rechtsmittelverzicht des nicht verteidigten

    Infolge dieser gravierenden, gemessen an den Anforderungen an ein faires Verfahren nicht hinnehmbaren Einschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers muss sein Rechtsmittelverzicht als von Anfang an unwirksam gewertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 5 StR 617/01 - OLG Hamm, Beschluss vom 26. März 2009 - 5 Ws 91/09 - KG, Beschluss vom 18. Juli 2007 - 3 Ws 355/06 -) [alle bei juris].
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 29.09.2009 - 83 Ss 74/09   

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https://dejure.org/2009,5161
OLG Köln, 29.09.2009 - 83 Ss 74/09 (https://dejure.org/2009,5161)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.09.2009 - 83 Ss 74/09 (https://dejure.org/2009,5161)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. September 2009 - 83 Ss 74/09 (https://dejure.org/2009,5161)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2010, 67
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 12.02.1963 - 1 StR 561/62

    Form eines Rechtsmittelverzichts - Wörtliches Festhalten eines

    Auszug aus OLG Köln, 29.09.2009 - 83 Ss 74/09
    Ein im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärter Verzicht kann zwar auch im Sitzungsprotokoll vermerkt werden (BGHSt 18, 257 [258]; BGH NStZ 1996, 297).

    Es hätte also vermerkt werden müssen, dass die beurkundete Erklärung verlesen und vom Erklärenden, also dem Angeklagten, genehmigt worden ist (BGHSt 18, 257 [258]).

    Es muss gesichert sein, dass der Angeklagte, der einen Rechtsmittelverzicht erwägt, die für und gegen einen solchen Entschluss sprechenden Gründe reichlich überlegen kann und nicht an unüberlegten und vorschnellen Erklärungen festgehalten wird; deswegen muss der mit seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung erschienene Angeklagte Gelegenheit haben, sich mit diesem zu besprechen (BGHSt 18, 257 [260]).

  • OLG Köln, 17.05.2005 - 8 Ss 87/05

    Beratung des Angeklagten mit Verteidiger und Rechtsmittelverzicht

    Auszug aus OLG Köln, 29.09.2009 - 83 Ss 74/09
    Hierbei handelt es sich aber nur dann um einen an der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls teilnehmenden Bestandteil des Protokolls, wenn die Beurkundungsförmlichkeiten des § 273 Abs. 3 StPO beachtet worden sind (vgl. BGHSt 31, 109; BGH NStZ 1984, 181; BGH NStZ 1996, 297; BGH NJW 1997, 2691; SenE v. 15.05.2005 - 8 Ss 87/05 - = wistra 2005, 438 = JMinBl NW 2006, 58; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 44 und VRS 97, 138).

    Der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts steht aber entgegen, dass der Angeklagte gehindert war, sich vor Abgabe der Erklärung mit seinem Verteidiger zu beraten (vgl. hierzu: BGHSt 19, 101 [104]; BGHSt 45, 51 [57]; BGH NStZ 2005, 114; SenE v. 17.05.2005 - 8 Ss 87/05 - = wistra 2005, 438 = JMinBl NW 2006, 58 sowie die Nachweise bei Paul in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 302 Rdnr.12).

    Das gilt auch dann, wenn ohne Einwirkung des Gerichts auf den Angeklagten ein entsprechender Verzicht zu Protokoll genommen wird (BGH NStZ-RR 1997, 305; SenE v. 17.05.2005 - 8 Ss 87/05 -).

  • BGH, 04.01.1996 - 4 StR 741/95

    Revision - Rechtsmittelverzicht - Verhandlungsfähigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 29.09.2009 - 83 Ss 74/09
    Ein im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärter Verzicht kann zwar auch im Sitzungsprotokoll vermerkt werden (BGHSt 18, 257 [258]; BGH NStZ 1996, 297).

    Hierbei handelt es sich aber nur dann um einen an der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls teilnehmenden Bestandteil des Protokolls, wenn die Beurkundungsförmlichkeiten des § 273 Abs. 3 StPO beachtet worden sind (vgl. BGHSt 31, 109; BGH NStZ 1984, 181; BGH NStZ 1996, 297; BGH NJW 1997, 2691; SenE v. 15.05.2005 - 8 Ss 87/05 - = wistra 2005, 438 = JMinBl NW 2006, 58; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 44 und VRS 97, 138).

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 1 Ws 406/11

    Grundsätze zur Widerruflichkeit bzw. Anfechtbarkeit eines wirksamen

    Dies kommt in Betracht, wenn dem Angeklagten vor der Erklärung seines Rechtsmittelverzicht keine Gelegenheit zur Rücksprache mit seinem in der Hauptverhandlung anwesenden Verteidiger gegeben wurde (BGHSt 18, 257; 19, 101; vgl. ferner BVerfG, NStZ-RR 2008, 209, 210 f) oder wenn er in der Hauptverhandlung eines anwaltlichen Beistandes entbehren musste und das Gericht den Rechtsmittelverzicht entgegengenommen hat, obwohl es unter dem Gesichtspunkt fairer Verfahrensführung nahe lag, dem Angeklagten zuvor die Möglichkeit einer Konsultation seines Wahlverteidigers einzuräumen (vgl. die Fallgestaltungen bei BGHSt 45, 51; OLG Köln Beschluss vom 17. Mai 2005 [8 Ss 87/05] und vom 29. September 2009 [83 Ss 74/09] ).
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