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Weitere Entscheidung unten: BGH, 22.03.1995

Rechtsprechung
   BGH, 20.09.1995 - 3 StR 267/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,997
BGH, 20.09.1995 - 3 StR 267/95 (https://dejure.org/1995,997)
BGH, Entscheidung vom 20.09.1995 - 3 StR 267/95 (https://dejure.org/1995,997)
BGH, Entscheidung vom 20. September 1995 - 3 StR 267/95 (https://dejure.org/1995,997)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 43a StGB; § 53 Abs. 3 StGB; § 73d StGB
    Feststellung der Obergrenze einer Vermögensstrafe; Verhängung nur einer Vermögensstrafe trotz mehrerer realkonkurrierender vermögensstrafenfähiger Delikte; Gesamtvermögensstrafe; Umfang des erweiterten Verfalls

  • DFR

    Vermögensstrafe II

  • Wolters Kluwer

    Vermögensstrafe - Vermögenswert - Feststellung der Haftungsgrenze - Realkonkurrenz vermögensstraffähiger Delikte - Gesamtvermögensstrafe - Einzelstrafausspruch - Erweiterter Verfall

Papierfundstellen

  • BGHSt 41, 278
  • NJW 1996, 136
  • MDR 1996, 183
  • NStZ 1996, 185
  • NStZ 1996, 78
  • StV 1996, 23
  • JR 1996, 378
 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.11.1994 - 4 StR 516/94

    Anforderungen an die Anordnung des erweiterten Verfalls (verfassungskonforme …

    Auszug aus BGH, 20.09.1995 - 3 StR 267/95
    Da der erweiterte Verfall nur angeordnet werden darf, wenn die von ihm erfaßten Gegenstände nach der tatrichterlichen Überzeugung aus rechtswidrigen Taten ("Erwerbstaten") stammen (BGHSt 40, 371; vgl. auch BGH, Beschluß vom 29. August 1995 - 1 StR 482/95), wird dem Rückwirkungsverbot nicht schon dann genügt, wenn zwar die abzuurteilende (Katalog-) Tat, nicht aber die Erwerbstaten nach dem Inkrafttreten des OrgKG begangen worden sind.
  • BGH, 19.11.1993 - 2 StR 468/93

    Verfall - Bruttoprinzip - Kein Abzug gewinnmindernder Kosten

    Auszug aus BGH, 20.09.1995 - 3 StR 267/95
    Zu der Neuregelung des Verfalls in § 73 StGB durch das Gesetz vom 28. Februar 1992 (BGBl. I S. 372) hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß aufgrund der Neuregelung nur das abgeschöpft werden darf, was durch den nach ihrem Inkrafttreten liegenden Handlungsteil erlangt worden ist (BGH NStZ 1994, 123, 124).
  • BGH, 08.02.1995 - 5 StR 663/94

    Vermögensstrafe I

    Auszug aus BGH, 20.09.1995 - 3 StR 267/95
    Der 5. Strafsenat hat sich in dem Urteil vom 8. Februar 1995 (NStZ 1995, 333, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) mit der Rechtsnatur der Vermögensstrafe im einzelnen auseinandergesetzt.
  • BGH, 06.07.1994 - 3 StR 668/93

    Verfassungsmäßigkeit des § 43a StGB - Verfall

    Auszug aus BGH, 20.09.1995 - 3 StR 267/95
    Der erkennende Senat hat die Verfassungsmäßigkeit der Vermögensstrafe bereits in dem Beschluß vom 6. Juli 1994 (BGHR StGB § 43 a Vermögen 1) bejaht.
  • BGH, 05.08.1994 - 3 StR 277/94

    Anordnung des Verfalls des Wertersatzes

    Auszug aus BGH, 20.09.1995 - 3 StR 267/95
    Sie gehen der Vermögensstrafe vor (BGHR StGB § 43 a Konkurrenzen 1 und 2; BGH, Beschluß vom 22. August 1995 - 1 StR 301/95).
  • BGH, 22.08.1995 - 1 StR 301/95

    Vorrang - Vermögensstrafe - Gewinnabschöpfungsmöglichkeiten

    Auszug aus BGH, 20.09.1995 - 3 StR 267/95
    Sie gehen der Vermögensstrafe vor (…BGHR StGB § 43 a Konkurrenzen 1 und 2; BGH, Beschluß vom 22. August 1995 - 1 StR 301/95).
  • BGH, 06.07.1994 - 3 StR 20/94

    Verfall - Vermögensstrafe - Rangverhältnis

    Auszug aus BGH, 20.09.1995 - 3 StR 267/95
    Sie gehen der Vermögensstrafe vor (BGHR StGB § 43 a Konkurrenzen 1 und 2; BGH, Beschluß vom 22. August 1995 - 1 StR 301/95).
  • BGH, 29.08.1995 - 1 StR 482/95

    Verdacht - Ganz hohe Wahrscheinlichkeit - Deliktische Herkunft

    Auszug aus BGH, 20.09.1995 - 3 StR 267/95
    Da der erweiterte Verfall nur angeordnet werden darf, wenn die von ihm erfaßten Gegenstände nach der tatrichterlichen Überzeugung aus rechtswidrigen Taten ("Erwerbstaten") stammen (BGHSt 40, 371; vgl. auch BGH, Beschluß vom 29. August 1995 - 1 StR 482/95), wird dem Rückwirkungsverbot nicht schon dann genügt, wenn zwar die abzuurteilende (Katalog-) Tat, nicht aber die Erwerbstaten nach dem Inkrafttreten des OrgKG begangen worden sind.
  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der erweiterte Verfall von Gegenständen, die der Betroffene vor Inkrafttreten der auf § 73d StGB verweisenden Vorschrift erworben hat, gemäß § 2 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 StGB ausgeschlossen (vgl. BGHSt 41, 278;… BGH, NStZ 2001, S. 419 und wistra 2003, S. 228 f.).
  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

    Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof die Ansicht, es handele sich bei der Vermögensstrafe, die entsprechend der gesetzlichen Konstruktion einen Teil der an sich verwirkten Freiheitsstrafe ersetze, um eine Rechtsfolge, die gegenüber dem durch sie substituierten Teil der Freiheitsstrafe die mildere sei (BGHSt 41, 278 ); obwohl die Vermögensstrafe und der durch sie ersetzte Teil der Freiheitsstrafe aus der Sicht des Bundesgerichtshofs in gleicher Weise schuldangemessen sind, sieht das Gericht in der Doppelspurigkeit von Freiheits- und Vermögensstrafe eine mögliche Begünstigung des Täters, die das Gesetz in Kauf genommen habe.

    Rn. 100 (a) Das Vermögen ist als "Inbegriff der geldwerten Güter einer Person", von dem Verbindlichkeiten und für verfallen erklärte Gegenstände in ihrem Wert abgezogen werden müssen, an sich bestimmbar (vgl. BGHSt 41, 278 ).

    Rn. 104 Dies gilt auch für die Schätzung des Vermögens, wie sie der Bundesgerichtshof unter § 43a StGB anordnet; sie soll nach allgemeinen (also nicht gesetzlich fixierten) Grundsätzen zulässig sein und eine volle Ausschöpfung aller denkbaren Beweismittel nicht verlangen (BGHSt 41, 278 ).

  • BGH, 03.03.2025 - 5 StR 312/23

    Anfrageverfahren zur erweiterten Einziehung (Vorhandensein des …

    Auch spätere Entscheidungen messen dem Zeitpunkt der Erwerbstat nur mit Blick auf das Rückwirkungsverbot Bedeutung insofern zu, als dass ein Gegenstand dem erweiterten Verfall nur dann unterliegen könne, wenn er zum Zeitpunkt der Geltung von § 73d Abs. 1 StGB aF erlangt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1995 - 3 StR 267/95, BGHSt 41, 278;… Beschluss vom 27. April 2001 - 3 StR 132/01, BGHR StGB § 73d Gegenstände 3).
  • OLG Karlsruhe, 25.05.2022 - 1 Ws 122/22

    Zeitliche Geltung der Regelungen über die Vollstreckung von Nebenfolgen

    Rn. 19 Die Grundsätze zum Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG kommen damit nach der klaren und vom Gesetzgeber gerade auch in der umfassenden Novelle 2017 aufrechterhaltenen Regelung des § 2 Abs. 5 StGB n.F. zur entsprechenden Anwendung, auch wenn diese Maßnahmen nur zum Teil einen strafähnlichen Charakter haben bzw. nach dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 156, 354-415) eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter sind (…HK-GS/Dieter Rössner, 5. Aufl. 2022, StGB § 2 Rn. 15;… SK-StGB/Rudolphi/Jäger, § 2 Rn. 17;… MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl. 2020, StGB § 2 Rn. 59;… Lackner/Kühl/Kühl, 29. Aufl. 2018, StGB § 2 Rn. 9;… BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 52. Ed. 1.2.2022, StGB § 2 Rn. 10); so dass es der Billigkeit entspricht, sie hinsichtlich der zeitlichen Geltung wie Strafen zu behandeln (vgl. zum Rückwirkungsverbot beim erweiterten Verfall und der Anwendbarkeit von § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 StGB auf den Verfall BGH, Urteil vom 20.09.1995 - 3 StR 267/95 -, juris = NJW 1996, 136; BGH, Beschluss vom 27.04.2001 - 3 StR 132/01 -, juris = NJW 2001, 2339 und BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004 - 2 BvR 564/95 -, BVerfGE 110, 1-33).
  • BGH, 01.06.2021 - 1 StR 675/18

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Anforderungen an den Nachweis der Herkunft …

    Im Ergebnis erfordere das Rückwirkungsverbot daher, dass § 73a Abs. 1 StGB nur dann anzuwenden sei, wenn sowohl die neue Anknüpfungstat als auch die früheren rechtswidrigen Erwerbstaten nach Inkrafttreten der Neuregelung begangen worden seien (…mit Verweis auf Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73a Rn. 3 sowie zu § 73d StGB aF BGH…, Beschluss vom 27. April 2001 - 3 StR 132/01 Rn. 5; Urteil vom 20. September 1995 - 3 StR 267/95 Rn. 14, BGHSt 41, 278, 283 f.).

    Im Gegensatz zur Einführung der Vorgängerregelung des erweiterten Verfalls (§ 73d StGB aF; vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1995 - 3 StR 267/95 Rn. 14, BGHSt 41, 278, 283 f.;… Beschlüsse vom 27. April 2001 - 3 StR 132/01 Rn. 5 …und vom 28. Januar 2003 - 5 StR 438/02 Rn. 2) entfaltet die erweiterte Einziehung in § 73a StGB nunmehr eine echte Rückwirkung.

  • BGH, 27.04.2001 - 3 StR 132/01

    Erweiterter Verfall; Vermögensgegenstände; 6. Strafrechtsreformgesetz; …

    Der erweiterte Verfall kann nicht für solche Vermögensgegenstände angeordnet werden, die vor Inkrafttreten der mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz geschaffenen Verweisungsvorschriften des § 282 Abs. 1 StGB und des § 263 Abs. 7 StGB aus Urkundsdelikten oder Betrugstaten erlangt worden sind (Anschluß an BGHSt 41, 278).

    Das hat der Senat bereits grundsätzlich anläßlich der Einführung des erweiterten Verfalls in das Strafgesetzbuch durch das am 22. September 1992 in Kraft getretene OrgKG entschieden (BGHSt 41, 278, 273 f.).

  • OLG Düsseldorf, 12.02.1998 - 5 Ss 421/97
    Damit ist die Vermögensstrafe eine Geldstrafe, derer Gewicht im Rahmen des Gefüges schuldangemessener Rechtsfolgen durch die Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt wird (§ 43 a Abs. 3 Satz 2 StGB) und deren Höhe sich am, Wert des Vermögens orientiert (§ 43 a Abs. 1 Satz 1 StGB), und die, anders, als die bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen vorrangigen Institute des Verfalls und erweiterten Verfalls nach §§ 73 und 73d StGB, nicht dazu dient, die außerordentlichen Profite abzuschöpfen, die durch organisierte Kriminalität erzielt werden (vgl. BGH in NJW 95, 1367; NJW 96, 136).

    Insoweit wäre zumindest eine Schätzung gemäß § 43 a Abs. 1 Satz 3 StGB erforderlich gewesen, um die Bemessung der Vermögensstrafen und deren Gewicht nachvollziehbar zu machen (vgl. BGH in NJW 96, 136, 137).

    Sodann hat er nach allgemeinen Strafzumessurgsregeln und unter Berücksichtigung der gleichzeitig zu verhängenden Freiheitsstrafe die dem Täter im Einzelfall aufzuerlegende Geldsumme zu bestimmen (vgl. BGH in NJW 96, 136).

  • BGH, 15.05.1997 - 4 StR 89/97

    Reichweite des Verschlechterungsverbotes bei Änderung der Strafart - Erhöhung …

    Ebensowenig läßt es das Verschlechterungsverbot zu, anstelle einer Vermögensstrafe (§ 43 a StGB) die daneben verhängte Freiheitsstrafe zu erhöhen; denn die Vermögensstrafe ist grundsätzlich als mildere Rechtsfolge anzusehen als der durch sie substituierte Teil der Freiheitsstrafe (BGHSt 41, 278, 280) [BGH 20.09.1995 - 3 StR 267/95].

    Da der Senat damit auch die Einzel(und zugleich Einsatz-) strafe bestehen läßt, neben der allein eine Vermögensstrafe nach § 43 a Abs. 1 Satz 1 StGB in Betracht kommt, scheidet eine Zurückverweisung zur Prüfung, ob diese Einzelstrafe mit einer Vermögensstrafe zu verbinden ist (vgl. BGHSt 41, 278, 283) [BGH 20.09.1995 - 3 StR 267/95], aus.

  • BGH, 26.07.2001 - 4 StR 110/01

    Unerlaubtes gemeinschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; …

    Rn. 15 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Anordnung des (erweiterten) Verfalls von Gegenständen nach § 73 d Abs. 1 StGB nur hinsichtlich solcher Gegenstände angeordnet werden darf, die nach der tatrichterlichen Überzeugung aus rechtswidrigen Taten ("Erwerbstaten") stammen (BGHSt 41, 278, 284).
  • BGH, 01.12.2005 - 3 StR 382/05

    Verfall (Vorrang der Ansprüche des Verletzten); erweiterter Verfall …

    Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nämlich der erweiterte Verfall im Interesse effektiver Abschöpfung krimineller Gewinne auch solche Fälle erfassen, in denen Ansprüche Geschädigter letztlich nicht aufklärbar sind (vgl. BT-Drucks. 11/6623 S. 4, 7; BVerfGE 110, 1, 26 f.; BGHSt 41, 278, 284).
  • OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 5 Ss 63/96
  • BGH, 04.02.1998 - 5 StR 10/98

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - …

  • BGH, 28.04.1997 - 5 StR 629/96

    Verurteilung wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln …

  • BGH, 17.09.1997 - 2 StR 317/97
  • BGH, 18.03.1997 - 5 StR 63/97

    Verfall von Erlösen aus Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

  • BGH, 14.12.1995 - 5 StR 576/95

    Möglichkeit der Verhängung einer Vermögensstrafe

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Rechtsprechung
   BGH, 22.03.1995 - 3 StR 13/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,3519
BGH, 22.03.1995 - 3 StR 13/95 (https://dejure.org/1995,3519)
BGH, Entscheidung vom 22.03.1995 - 3 StR 13/95 (https://dejure.org/1995,3519)
BGH, Entscheidung vom 22. März 1995 - 3 StR 13/95 (https://dejure.org/1995,3519)
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Armbrust

§ 24 StGB, Abgrenzung unbeendeter - beendeter Versuch, Fürmöglichhalten, Teilakte

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unbeendeter Versuch - Strafbefreiender Rücktritt - Straflosigkeit - Freiwilligkeit - Tötung - Totschlag - Veränderte Umstände

  • rechtsportal.de

    StGB § 24

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1996, 23
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des …

    Auszug aus BGH, 22.03.1995 - 3 StR 13/95
    Zwar trifft es zu, wie die Revision darlegt, daß es bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, deren Wirkungen der Täter wahrgenommen hat, auf der Hand liegt, daß der Täter die lebensgefährliche Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkannt hat (BGHSt 39, 221, 231 m.w.Nachw.), so daß an die für die Annahme eines unbeendeten Versuchs erforderliche Voraussetzung, daß der Täter den Erfolgseintritt (noch) nicht für möglich hält, strenge Anforderungen zu stellen sind (BGHSt 39, 221, 231; BGH NStZ 1994, 76;… BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 29).
  • BGH, 19.07.1989 - 2 StR 270/89

    Annahme eines unbeendeten Versuchs bei korrigierter Vorstellung des Täters von …

    Auszug aus BGH, 22.03.1995 - 3 StR 13/95
    Selbst wenn der Täter seine Handlungen einstellt, weil er den Eintritt des Erfolges für sicher oder möglich hält, unmittelbar darauf eintretende Umstände den Täter jedoch veranlassen, wenn auch in Verkennung der wahren Gefährdung, von der Erfolglosigkeit seines bisherigen Tuns auszugehen, liegt ein unbeendeter Versuch vor (BGHSt 36, 224, 225 f. [BGH 19.07.1989 - 2 StR 270/89];… BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 24 und 25).
  • BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87

    Nackenstich - § 24 StGB, Rücktrittshorizont, fester Tatplan

    Auszug aus BGH, 22.03.1995 - 3 StR 13/95
    Bei einem versuchten Tötungsdelikt kann auch das vom Täter wahrgenommene Verhalten des Opfers nach der letzten Ausführungshandlung von indizieller Bedeutung sein (vgl. BGHSt 35, 90, 91, 94;… BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 9, 11, 13 und 15).
  • BGH, 12.10.1993 - 5 StR 434/93

    Anorderungen an die Feststellung des Tötungsvorsatzes durch das Tatgericht - …

    Auszug aus BGH, 22.03.1995 - 3 StR 13/95
    Zwar trifft es zu, wie die Revision darlegt, daß es bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, deren Wirkungen der Täter wahrgenommen hat, auf der Hand liegt, daß der Täter die lebensgefährliche Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkannt hat (BGHSt 39, 221, 231 m.w.Nachw.), so daß an die für die Annahme eines unbeendeten Versuchs erforderliche Voraussetzung, daß der Täter den Erfolgseintritt (noch) nicht für möglich hält, strenge Anforderungen zu stellen sind (BGHSt 39, 221, 231; BGH NStZ 1994, 76;… BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 29).
  • BGH, 18.08.1998 - 5 StR 189/98

    Pizzaverkaufsstand - § 24 StGB, beendeter Versuch, Korrektur der irrigen …

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß der Täter, der nach der letzten Ausführungshandlung den Erfolgseintritt zunächst für möglich hält, unmittelbar darauf aber erkennt, daß er sich geirrt hat, durch Abstandnahme von weiteren möglichen Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurücktreten kann (BGHSt 36, 224 [BGH 19.07.1989 - 2 StR 270/89]; 39, 221, 227, 228;… BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25, 31; BGH StV 1996, 23; 1997, 128); der Versuch ist dann im Ergebnis unbeendet.
  • BGH, 24.09.1996 - 1 StR 433/96

    Versuch - Rücktritt - Straffreiheit

    ln Fällen dieser Art erlangt die an der wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung für den "Rücktrittshorizont" maßgebliche Bedeutung mit der Folge, daß der Täter, dessen Handlungsmöglichkeiten unverändert fortbestehen, durch Absehen von weiteren Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung zurücktreten kann (BGHSt 36, 224 [BGH 19.07.1989 - 2 StR 270/89];… BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25; BGH, Urt. vom 22. März 1995 - 3 StR 13/95).
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