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Rechtsprechung
   EuG, 04.04.2019 - T-108/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,7700
EuG, 04.04.2019 - T-108/17 (https://dejure.org/2019,7700)
EuG, Entscheidung vom 04.04.2019 - T-108/17 (https://dejure.org/2019,7700)
EuG, Entscheidung vom 04. April 2019 - T-108/17 (https://dejure.org/2019,7700)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    ClientEarth/ Kommission

    REACH - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 - Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) - Zurückweisung eines Antrags auf interne Überprüfung eines Zulassungsbeschlusses als unbegründet - Rechtsfehler - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006

  • Wolters Kluwer

    REACH; Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP); Zurückweisung eines Antrags auf interne Überprüfung eines Zulassungsbeschlusses als unbegründet; Rechtsfehler; Offensichtlicher Beurteilungsfehler; Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 22.12.2010 - C-77/09

    Gowan Comércio Internacional e Serviços - Pflanzenschutzmittel - Richtlinie …

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-108/17
    Außerdem ist der Vorsorgegrundsatz anzuwenden, wenn Unionsorgane Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit ergreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Gowan Comércio Internacional e Serviços, C-77/09, EU:C:2010:803, Rn. 72).

    Rn. 281 Aus dem Vorsorgeprinzip ergibt sich, dass bei Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit Schutzmaßnahmen getroffen werden können, ohne dass abgewartet werden müsste, dass das Bestehen und die Schwere dieser Risiken vollständig dargelegt werden (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2010, Gowan Comércio Internacional e Serviços, C-77/09, EU:C:2010:803, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine korrekte Anwendung des Vorsorgeprinzips erfordert erstens die Bestimmung der möglicherweise negativen Auswirkungen der vorgeschlagenen Anwendung des fraglichen Stoffs auf die Gesundheit und zweitens eine umfassende Bewertung des Gesundheitsrisikos auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neusten Ergebnisse der internationalen Forschung (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2010, Gowan Comércio Internacional e Serviços, C-77/09, EU:C:2010:803, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 282 Nach der Rechtsprechung rechtfertigt insoweit das Vorsorgeprinzip den Erlass beschränkender Maßnahmen, wenn es sich als unmöglich erweist, das Bestehen oder den Umfang eines Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unzureichend, nicht schlüssig oder ungenau sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die öffentliche Gesundheit jedoch fortbesteht, falls das Risiko eintritt (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2010, Gowan Comércio Internacional e Serviços, C-77/09, EU:C:2010:803, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.12.2016 - T-177/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Rechtmäßigkeit des Beschlusses, mit dem die …

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-108/17
    Rn. 55 Weiterhin ist vorab festzustellen, dass die Klagegründe und Argumente, die im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses über die Zurückweisung eines Antrags auf interne Überprüfung vor dem Gericht geltend gemacht werden, nur insoweit als zulässig angesehen werden können, wenn der Kläger sie bereits im Antrag auf interne Überprüfung vorgetragen hat, und zwar so, dass die Kommission dazu Stellung nehmen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2016, TestBioTech u. a./Kommission, T-177/13, nicht veröffentlicht, gegen das Urteil ist ein Rechtsmittel anhängig, EU:T:2016:736, Rn. 68).

    Ein Dritter, der die Zulassung anficht, muss somit stichhaltige Beweise vorbringen, die ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erteilung der Zulassung begründen können (…vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO, C-546/12 P, EU:C:2015:332, Rn. 57, und vom 15. Dezember 2016, TestBioTech u. a./Kommission, T-177/13, nicht veröffentlicht, gegen das Urteil ist ein Rechtsmittel anhängig, EU:T:2016:736, Rn. 66 und 67).

    Zum anderen muss der Antragsteller eines Antrags auf interne Überprüfung, damit die Kommission zufriedenstellend auf den Antrag eingehen kann, ihr ermöglichen, von den gegen den angefochtenen Verwaltungsakt erhobenen Rügen hinreichend genau Kenntnis zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2016, TestBioTech u. a./Kommission, T-177/13, nicht veröffentlicht, gegen das Urteil ist ein Rechtsmittel anhängig, EU:T:2016:736, Rn. 262 bis 264).

  • EuGH, 01.02.2018 - C-263/16

    Schenker/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 AEUV - …

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-108/17
    Das Begründungserfordernis ist anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls, insbesondere anhand des Inhalts des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können (vgl. Urteil vom 1. Februar 2018, Schenker/Kommission, C-263/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:58, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 305 In der Begründung brauchen jedoch nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 1. Februar 2018, Schenker/Kommission, C-263/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:58, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.09.2011 - T-257/07

    Frankreich / Kommission - Gesundheitspolizei - Verordnung (EG) Nr. 999/2001 - …

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-108/17
    Von dieser Plausibilitätsprüfung abgesehen darf das Gericht die Beurteilung eines komplexen Sachverhalts durch den Urheber der Entscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (vgl. Urteil vom 9. September 2011, Frankreich/Kommission, T-257/07, EU:T:2011:444, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn die streitige Entscheidung mit Fehlern behaftet ist, die, auch insgesamt gesehen, unbedeutend sind und nicht geeignet waren, den Ausschlag für das Handeln der Verwaltung zu geben (vgl. Urteil vom 9. September 2011, Frankreich/Kommission, T-257/07, EU:T:2011:444, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.05.2016 - C-477/14

    Pillbox 38 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie …

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-108/17
    Rn. 291 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2018 - C-528/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek sind durch Mutagenese gewonnene Organismen …

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-108/17
    Demnach rechtfertigt das Vorsorgeprinzip beschränkende Maßnahmen nur dann, wenn sie nicht nur diskriminierungsfrei und objektiv, sondern auch verhältnismäßig sind (Schlussanträge von Generalanwalt Bobek in der Rechtssache Confédération paysanne u. a., C-528/16, EU:C:2018:20, Nr. 51).
  • EuGH, 21.05.2015 - C-546/12

    Hansson/ Schräder - Rechtsmittel - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - …

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-108/17
    Ein Dritter, der die Zulassung anficht, muss somit stichhaltige Beweise vorbringen, die ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erteilung der Zulassung begründen können (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO, C-546/12 P, EU:C:2015:332, Rn. 57, …und vom 15. Dezember 2016, TestBioTech u. a./Kommission, T-177/13, nicht veröffentlicht, gegen das Urteil ist ein Rechtsmittel anhängig, EU:T:2016:736, Rn. 66 und 67).
  • EuG, 25.09.2015 - T-360/13

    VECCO u.a. / Kommission - REACH - Aufnahme von Chromtrioxid in die Liste der …

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-108/17
    Die Entscheidung über die Aufnahme eines Stoffs in Anhang XIV der Verordnung Nr. 1907/2006 wird von der Kommission auf der Grundlage einer von der ECHA ausgearbeiteten Empfehlung getroffen, die wiederum die vorherige Stellungnahme ihres Ausschusses der Mitgliedstaaten und die von den interessierten Kreisen im Rahmen einer in Art. 58 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung vorgesehenen öffentlichen Anhörung abgegebenen Stellungnahmen, insbesondere zu den Verwendungen, die nach Art. 58 Abs. 2 der Verordnung von der Zulassungspflicht ausgenommen werden sollten, berücksichtigt (Urteil vom 25. September 2015, VECCO u. a./Kommission, T-360/13, EU:T:2015:695, Rn. 30).
  • EuG, 13.06.2012 - T-542/10

    XXXLutz Marken / OHMI - Meyer Manufacturing (CIRCON) - Gemeinschaftsmarke - …

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-108/17
    Es ist nämlich nicht erforderlich, dass eine Partei ausdrücklich die Vorschriften angibt, die sie zur Klageerhebung berechtigen oder auf die sie, allgemeiner gesprochen, ihre Rügen stützt (vgl. Urteil vom 13. Juni 2012, XXXLutz Marken/HABM - Meyer Manufacturing [CIRCON], T-542/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:294, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.05.2013 - T-74/11

    Omnis Group / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-108/17
    Nach der Rechtsprechung ist der Unionsrichter im Rahmen der von ihm ausgeübten Kontrolle der Rechtmäßigkeit nicht befugt, Anordnungen an die Unionsorgane zu richten oder sich an ihre Stelle zu setzen (vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, 0mnis Group/Kommission, T-74/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:283, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-389/19

    Kommission/ Schweden - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 …

    Deshalb unterliege ihre Beurteilung der Alternativen einer gerichtlichen Überprüfung auf offensichtliche Fehler, wie das Gericht in seinem Urteil vom 4. April 2019, ClientEarth/Kommission (T-108/17, EU:T:2019:215), zutreffend entschieden habe; dies habe das Gericht jedoch im angefochtenen Urteil nicht zur Anwendung gebracht.

    Insbesondere erscheint mir der Verweis der Kommission auf das Urteil des Gerichts vom 4. April 2019, ClientEarth/Kommission (T-108/17, EU:T:2019:215), verfehlt{FN-VERWEIS:26}.

    {FN:3} Beim Gerichtshof ist eine weitere Rechtssache anhängig, in der ähnliche, wenngleich nicht identische Fragen aufgeworfen werden, die u. a. die Beurteilung von Alternativen durch die Kommission im Zusammenhang mit einem von ihr abgelehnten Antrag auf interne Überprüfung einer Zulassungsentscheidung betreffen, vgl. Urteil ClientEarth/Kommission, C-458/19 P (siehe ferner Nrn. 92 und 93 der vorliegenden Schlussanträge).

    {FN:28} Vgl. Urteil vom 4. April 2019, ClientEarth/Kommission (T-108/17, EU:T:2019:215, insbesondere Rn. 246, 248, 249 und 259 bis 262).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-144/21

    Parlament/ Kommission (Autorisation d'une substance extrêmement préoccupante) - …

    {FN:23} Vgl. hierzu Urteil des Gerichts vom 4. April 2019, ClientEarth/Kommission (T-108/17, EU:T:2019:215, Rn. 105).

    {FN:30} Urteile des Gerichts Schweden/Kommission, Rn. 82, und vom 4. April 2019, ClientEarth/Kommission (T-108/17, EU:T:2019:215, Rn. 142).

    {FN:31} Urteile des Gerichts Schweden/Kommission, Rn. 83, und vom 4. April 2019, ClientEarth/Kommission (T-108/17, EU:T:2019:215, Rn. 143).

    {FN:32} Urteil vom 4. April 2019, ClientEarth/Kommission (T-108/17, EU:T:2019:215, Rn. 144).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-458/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist die Entscheidung der Kommission, mit …

    Rn. 29 Die von ClientEarth erhobene Klage gegen die streitige Überprüfungsentscheidung wies das Gericht mit dem angefochtenen Urteil vom 4. April 2019, ClientEarth/Kommission (T-108/17, EU:T:2019:215), ab.

    - das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-108/17 aufzuheben,.

    - das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-108/17 aufzuheben sowie.

    1) Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 4. April 2019, ClientEarth/Kommission (T-108/17, EU:T:2019:215), wird aufgehoben.

  • EuG, 21.02.2024 - T-536/22

    Pflanzenschutzmittel: Die Ermittlung gewisser Risiken, die mit der Verwendung von …

    Rn. 43 Zudem können die Klagegründe und Argumente, die im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses über die Zurückweisung eines Antrags auf interne Überprüfung vor dem Gericht geltend gemacht werden, nur insoweit für zulässig erachtet werden, als der Kläger sie bereits im Antrag auf interne Überprüfung vorgetragen hat, und zwar so, dass die Kommission dazu Stellung nehmen konnte (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2016, TestBioTech u. a./Kommission, T-177/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:736, Rn. 68, und vom 4. April 2019, ClientEarth/Kommission, T-108/17, EU:T:2019:215, Rn. 55).

    Zwar ist es zutreffend, dass dieser Grundsatz den Erlass einer beschränkenden Maßnahme durch ein Organ rechtfertigen kann, doch verpflichtet er das Organ nicht unter allen Umständen dazu (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 4. April 2019, ClientEarth/Kommission, T-108/17, EU:T:2019:215, Rn. 282 und 284).

  • EuGH, 25.02.2021 - C-389/19

    Kommission/ Schweden - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 - …

    Rn. 50 Deshalb unterliege die Beurteilung der Alternativen einer Überprüfung auf offensichtliche Fehler, wie das Gericht im Übrigen in den Rn. 246 und 248 seines Urteils vom 4. April 2019, ClientEarth (T-108/17, EU:T:2019:215), zu Recht entschieden habe.
  • EuG, 18.03.2026 - T-575/22

    Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Ablehnung eines Antrags auf interne …

    Eine Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses über einen Antrag auf interne Überprüfung kann nämlich nicht auf neue Gründe oder Beweismittel gestützt werden, die im Überprüfungsantrag nicht enthalten waren, da sonst dem in Art. 10 Abs. 1 der Aarhus-Verordnung enthaltenen Erfordernis in Bezug auf die Begründung eines solchen Antrags seine praktische Wirksamkeit genommen und der Gegenstand des durch diesen Antrag eingeleiteten Verfahrens verändert würde (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2019, TestBioTech u. a./Kommission, C-82/17 P, EU:C:2019:719, Rn. 39, und vom 4. April 2019, ClientEarth/Kommission, T-108/17, EU:T:2019:215, Rn. 55).

    Dagegen hat er nicht das Recht, dass die Kommission zu Fragen Stellung nimmt, die in seinem Antrag bei vernünftiger Betrachtung nicht zumindest erkennbar geltend gemacht wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, ClientEarth/Kommission, T-108/17, EU:T:2019:215, Rn. 56).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-458/19

    ClientEarth/ Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - …

    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt ClientEarth die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. April 2019, ClientEarth/Kommission (T-108/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:215), mit dem das Gericht die Klage von ClientEarth auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 8454 final der Kommission vom 7. Dezember 2016 (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat, mit dem ein von ClientEarth am 2. August 2016 gestellter Antrag auf interne Überprüfung (im Folgenden: Überprüfungsantrag von 2016) des Durchführungsbeschlusses C(2016) 3549 final der Kommission vom 16. Juni 2016 zur Erteilung einer Zulassung für Verwendungen von Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (…ABl. 2006, L 396, S. 1, berichtigt im ABl. 2007, L 136, S. 3) in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/217 der Kommission vom 16. Februar 2016 (…ABl. 2016, L 40, S. 5) (im Folgenden: REACH-Verordnung) zurückgewiesen wurde.
  • EuG, 19.11.2025 - T-412/22

    Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Dimoxystrobin - Antrag auf Erneuerung der …

    Das in den Verträgen vorgesehene System der gerichtlichen Kontrolle räumt dem Gericht nämlich keine Möglichkeit ein, einen Beschluss für nichtig zu erklären, der nicht Gegenstand einer direkten Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV ist (Urteil vom 4. April 2019, ClientEarth/Kommission, T-108/17, EU:T:2019:215, Rn. 28).
  • EuG, 19.11.2025 - T-94/23

    Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Boscalid - Antrag auf Erneuerung der Genehmigung …

    Das in den Verträgen vorgesehene System der gerichtlichen Kontrolle räumt dem Gericht nämlich keine Möglichkeit ein, einen Beschluss für nichtig zu erklären, der nicht Gegenstand einer direkten Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV ist (Urteil vom 4. April 2019, ClientEarth/Kommission, T-108/17, EU:T:2019:215, Rn. 28).
  • EuG, 15.05.2025 - T-578/24

    Deutsche Umwelthilfe und Aurelia Stiftung/ Kommission - Streithilfe - …

    Das Gericht ist daher nicht befugt, im Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung Anordnungen an die Kommission zu richten oder die streitige Verordnung aufzuheben (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 4. April 2019, ClientEarth/Kommission, T-108/17, EU:T:2019:215, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.10.2025 - T-1148/23

    PAN Europe / Kommission

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