Rechtsprechung
EuG, 09.07.2002 - T-127/01 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
Ripa di Meana / Parlament
- EU-Kommission
Carlo Ripa di Meana gegen Europäisches Parlament.
Artikel 230 EG
Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Rein bestätigende Entscheidung - Ausschluss - EU-Kommission
Carlo Ripa di Meana gegen Europäisches Parlament.
Abgeordnete des Europäischen Parlaments - Vorläufige Ruhegehaltsregelung - Aussetzung der Zahlung - Bestätigende Maßnahme - Zulässigkeit.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorläufige Ruhegehaltsregelung für Abgeordnete des Europäischen Parlaments; Aussetzung der Zahlung eines Ruhegehalt an einen Abgeordneten des Europäische Parlaments infolge seiner Wahl in den Regionalrat der Region Umbrien (Italien); Feststellung verbindlicher ...
- Judicialis
EGV Art. 230; ; Vorläufige Ruhegehaltsregelung in Anlage III der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments; ; Kostenerstattungs- und ... Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments Art. 27; ; Regelung über die lebenslängliche Rente der Mitglieder der italienischen Abgeordnetenkammer (Regolamento per gli assegni vitalizi dei deputati)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Ripa di Meana / Parlament
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2001 über die Aussetzung des Ruhegehalts des Klägers als ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments, nachdem er in seinem Herkunftsland zum Mitglied einer gesetzgebenden Versammlung (Consiglio ...
Verfahrensgang
- EuG, 09.07.2002 - T-127/01
- EuGH, 29.10.2004 - C-360/02
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- EuG, 22.03.2000 - T-125/97
Coca-Cola / Kommission
Auszug aus EuG, 09.07.2002 - T-127/01
Nach ständiger Rechtsprechung sind alle Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, durch die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigt werden, Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist (Urteil des Gerichthofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9; Urteil des Gerichts vom 22. März 2000 in den Rechtssachen T-125/97, T-126/97 und T-127/97, Coca-Cola/Kommission, Slg. 2000, II-1733, Randnr. 77).Für die Feststellung, ob eine Handlung oder eine Entscheidung solche Wirkungen erzeugt, ist ihr Sachgehalt zu untersuchen (Urteil Coca-Cola/Kommission, Randnr. 78).
- EuGH, 11.11.1981 - 60/81
IBM / Kommission
Auszug aus EuG, 09.07.2002 - T-127/01
Nach ständiger Rechtsprechung sind alle Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, durch die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigt werden, Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist (Urteil des Gerichthofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9; Urteil des Gerichts vom 22. März 2000 in den Rechtssachen T-125/97, T-126/97 und T-127/97, Coca-Cola/Kommission, Slg. 2000, II-1733, Randnr. 77). - EuGH, 16.06.1994 - C-39/93
S.F.E.I. u.a. / Kommission
Auszug aus EuG, 09.07.2002 - T-127/01
Das Schreiben vom 26. Januar 2001 ließe sich nur dann als vorbereitende Stellungnahme ansehen, wenn das Organ darin deutlich zum Ausdruck gebracht hätte, dass seine Schlussfolgerung nur vorbehaltlich zusätzlicher Ausführungen der Parteien gilt (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-39/93 P, SFEI u. a./Kommission, Slg. 1994, I-2681, Randnr. 30).
- EuG, 26.10.2000 - T-83/99
Ripa di Meana / Parlament
Auszug aus EuG, 09.07.2002 - T-127/01
Außerdem sei durch das Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000 (Rechtssachen T-83/99, T-84/99 und T-85/99, Ripa di Meana u. a./Parlament, Slg. 2000, II-3493, Randnr. 20) bestätigt worden, dass dieses Verfahren für die Mitglieder des Europäischen Parlaments nicht zwingend sei. - EuG, 04.05.1998 - T-84/97
BEUC / Kommission
Auszug aus EuG, 09.07.2002 - T-127/01
Eine Entscheidung ist rein bestätigend, wenn sie kein neues Element gegenüber der früheren Entscheidung enthält und ihr keine erneute Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Entscheidung vorausgegangen ist (Beschluss des Gerichts vom 4. Mai 1998 in der Rechtssache T-84/97, BEUC/Kommission, Slg. 1998, II-795, Randnr. 52, und die zitierte Rechtsprechung). - EuG, 29.09.1999 - T-126/97
Sonasa / Kommission
Auszug aus EuG, 09.07.2002 - T-127/01
Nach ständiger Rechtsprechung sind alle Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, durch die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigt werden, Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist (Urteil des Gerichthofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9; Urteil des Gerichts vom 22. März 2000 in den Rechtssachen T-125/97, T-126/97 und T-127/97, Coca-Cola/Kommission, Slg. 2000, II-1733, Randnr. 77).
- EuG, 08.03.2012 - T-573/10
Octapharma Pharmazeutika / EMA - Humanarzneimittel - Änderungen der …
Für die Feststellung, ob eine Handlung oder eine Entscheidung Rechtswirkungen erzeugt, ist auf ihren Gegenstand, ihren Inhalt, ihren Sachgehalt, ihre Tragweite, ihre Wirkungen und auch auf den tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen und nicht auf ihre Natur, ihre Form, ihre Bezeichnung, ihr Trägermedium oder ihren Unterzeichner (Urteile des Gerichts vom 7. März 1995, Socurte u. a./Kommission, T-432/93 bis T-434/93, Slg. 1995, II-503, vom 15. September 1998, 01eifici Italiani und Fratelli Rubino Industrie Olearie/Kommission, T-54/96, Slg. 1998, II-3377, Randnr. 49; Beschluss des Gerichts vom 9. Juli 2002, Ripa di Meana/Parlament, T-127/01, Slg. 2002, II-3005, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 12. September 2002, DuPont Teijin Films Luxembourg u. a./Kommission, T-113/00, Slg. 2002, II-3681, Randnr. 45).Die Begründung des Schreibens vom 21. Oktober 2010 ist dahin auszulegen, dass die Gründe, die die EMA dazu veranlasst haben, von der Klägerin eine Gebühr in Höhe von 237 900 Euro zu fordern und auch eine Ermäßigung dieses Betrags abzulehnen, unverändert geblieben sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss Ripa di Meana/Parlament, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 31) und dass die EMA die Gründe, die sie zum Erlass der früheren Entscheidung veranlasst hatten, lediglich detaillierter erläutert hat.
- EuGH, 29.10.2004 - C-360/02
Ripa di Meana / Parlament - Rechtsmittel - Ehemaliger Abgeordneter des …
1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Juli 2002 in der Rechtssache T-127/01, Ripa di Meana/Parlament, Slg. 2002, II-3005 (im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2001 über die durch die Wahl des Rechtsmittelführers zum Regionalrat der Region Umbrien (Italien) bedingte Aussetzung der Ruhegehaltszahlung an den Rechtsmittelführer für unzulässig erklärt hat.