Rechtsprechung
| EuG, 21.07.2017 - T-130/17 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/ Kommission
Vorläufiger Rechtsschutz - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2009/73/EG - Antrag der Bundesnetzagentur auf Änderung der Bedingungen der Ausnahme von den Unionsregeln für den Betrieb der OPAL-Gasfernleitung - Beschluss der Kommission zur Änderung der Bedingungen der Ausnahme ...
- ra.de
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/ Kommission
Vorläufiger Rechtsschutz - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2009/73/EG - Antrag der Bundesnetzagentur auf Änderung der Bedingungen der Ausnahme von den Unionsregeln für den Betrieb der OPAL-Gasfernleitung - Beschluss der Kommission zur Änderung der Bedingungen der Ausnahme ...
Verfahrensgang
- EuG, 21.07.2017 - T-130/17
- EuG, 15.03.2018 - T-130/17
- EuGH, 18.01.2019 - C-342/18
- EuGH, 04.12.2019 - C-342/18
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (11)
- EuG, 21.07.2017 - T-849/16
Der Präsident des Gerichts weist die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung des …
Auszug aus EuG, 21.07.2017 - T-130/17
Rn. 14 Mit Beschlüssen vom 23. Dezember 2016, PGNiG Supply & Trading GmbH/Kommission (T-849/16 R), und vom 23. Dezember 2016, Polen/Kommission (T-883/16 R), hat der Präsident des Gerichts gemäß Art. 157 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die von den Antragstellerinnen in diesen beiden Rechtssachen beantragte Aussetzung des Vollzugs bis zum Erlass der Beschlüsse bewilligt, die das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beenden.Rn. 38 Schließlich weist PGNiG darauf hin, dass die OPAL-Gasfernleitung ungeachtet der Beschlüsse vom 23. Dezember 2016, PGNiG Supply & Trading/Kommission (T-849/16 R), und vom 23. Dezember 2016, Polen/Kommission (T-883/16 R), in einem Umfang betrieben worden sei, der belege, dass die vor der Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses organisierten Kapazitäten nach Maßgabe der durch ihn genehmigten Bedingungen genutzt worden seien.
Hierzu genügt der Hinweis, dass erstens - auch wenn die Umstände der Nutzung der Transportkapazitäten der OPAL-Gasfernleitung nach Erlass der genannten Beschlüsse berechtigte Fragen aufwerfen mögen - aus dem in der Anhörung vom 5. Juli 2017 bestätigten Akteninhalt hervorgeht, dass die aktuelle Nutzung dieser Gasfernleitung inzwischen den Bedingungen unterliegt, die vor Erlass des angefochtenen Beschlusses galten, und dass zweitens die Bundesrepublik Deutschland in dieser Anhörung zwar bestätigt hat, dass bestimmte Verträge, die mit Auktionen zusammenhingen, die vor Erlass der Beschlüsse vom 23. Dezember 2016, PGNiG Supply & Trading/Kommission (T-849/16 R), und vom 23. Dezember 2016, Polen/Kommission (T-883/16 R), stattgefunden hatten, unter Verstoß gegen die Wirkungen der vom Richter im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit seinen Beschlüssen angeordneten Aussetzung erfüllt worden waren, dass sie dabei aber die im Umfeld dieser Situation entstandene Verwirrung hervorgehoben hat.
- EuG, 26.07.2004 - T-201/04
Microsoft / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Streithilfe
Auszug aus EuG, 21.07.2017 - T-130/17
Rn. 61 Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Rechtsprechung, der zufolge das vom Streithelfer geltend gemachte Interesse gegebenenfalls bei der Interessenabwägung berücksichtigt wird (Beschluss vom 26. Juli 2004, Microsoft/Kommission, T-201/04 R, EU:T:2004:246, Rn. 34), braucht über die Anträge von OGT und Gazprom auf Zulassung als Streithelferinnen nicht entschieden zu werden. - EuGH, 07.03.2013 - C-551/12
EDF / Kommission - Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - …
Auszug aus EuG, 21.07.2017 - T-130/17
Rn. 57 Außerdem kann der behauptete Schaden aus denselben Gründen, nämlich in Ermangelung jeglicher Angaben zu den oben in Rn. 55 angeführten Merkmalen, nicht als "objektiv beträchtlicher finanzieller Schaden" im Sinne der Rn. 33 des Beschlusses vom 7. März 2013, EDF/Kommission (C-551/12 P[R], EU:C:2013:157), eingestuft werden.
- EuG, 29.02.2016 - T-732/15
ICA Laboratories u.a. / Kommission
Auszug aus EuG, 21.07.2017 - T-130/17
Folglich muss diese Partei insbesondere dann, wenn sie den Eintritt eines Schadens finanzieller Art geltend macht, anhand von Belegen ein getreues und umfassendes Abbild ihrer finanziellen Situation vorlegen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Februar 2016, 1CA Laboratories u. a./Kommission, T-732/15 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:129, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 15.07.1964 - 6/64
Costa / E.N.E.L.
Auszug aus EuG, 21.07.2017 - T-130/17
Rn. 36 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Sichtweise auf einem falschen Verständnis der Funktionsweise der durch die Verträge geschaffenen eigenen Rechtsordnung beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 1964, Costa, 6/64, EU:C:1964:66, S. 1158). - EuGH, 02.03.2016 - C-162/15
Evonik Degussa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Rechtsmittel - …
Auszug aus EuG, 21.07.2017 - T-130/17
Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (vgl. Beschluss vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission, C-162/15 P-R, EU:C:2016:142, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 19.07.2016 - T-131/16
Belgien/ Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Regelung …
Auszug aus EuG, 21.07.2017 - T-130/17
Der Richter des vorläufigen Rechtsschutzes kann daher nur in Ausnahmefällen die Aussetzung der Durchführung eines vor dem Gericht angegriffenen Rechtsakts anordnen oder einstweilige Anordnungen treffen (Beschluss vom 19. Juli 2016, Belgien/Kommission, T-131/16 R, EU:T:2016:427, Rn. 12). - EuGH, 19.07.2012 - C-110/12
Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - …
Auszug aus EuG, 21.07.2017 - T-130/17
Rn. 25 Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge der Prüfung frei bestimmen, da keine Rechtsvorschrift ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2012, Akhras/Rat, C-110/12 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:507, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 14.01.2016 - C-517/15
AGC Glass Europe u.a./ Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Rechtsmittel - …
Auszug aus EuG, 21.07.2017 - T-130/17
Diese Partei hat nachzuweisen, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 12.06.2014 - C-21/14
Kommission / Rusal Armenal - Vorläufiger Rechtsschutz - Rechtsmittel - Antrag auf …
Auszug aus EuG, 21.07.2017 - T-130/17
Rn. 54 Ist der geltend gemachte Schaden finanzieller Art, so ist die beantragte einstweilige Anordnung zu rechtfertigen, sofern erkennbar ist, dass andernfalls die Partei, die sie beantragt, in eine Lage geriete, die ihre finanzielle Lebensfähigkeit vor dem Ergehen der abschließenden Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache bedrohen könnte, oder dass ihre Marktanteile insbesondere in Anbetracht des Zuschnitts und des Umsatzes ihres Unternehmens sowie gegebenenfalls die Merkmale des Konzerns, dem sie angehört, wesentlich verändert würden (vgl. Beschluss vom 12. Juni 2014, Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P-R, EU:C:2014:1749, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 07.07.2016 - C-691/15
Kommission / Bilbaína de Alquitranes u.a.
- EuG, 22.06.2018 - T-476/17
Arysta LifeScience Netherlands/ Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - …
Rn. 90 In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass in Anbetracht der durchschnittlichen Dauer der Verfahren vor dem Gericht die Entscheidung in der Hauptsache im vorliegenden Fall wahrscheinlich innerhalb von zwei Jahren ergehen wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Juli 2017, Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission, T-130/17 R, EU:T:2017:541, Rn. 47). - EuG, 11.07.2018 - T-783/17
GE Healthcare/ Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Humanarzneimittel - …
In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass angesichts der durchschnittlichen Dauer der Verfahren vor dem Gericht die Entscheidung in der Hauptsache in der vorliegenden Rechtssache wahrscheinlich binnen zwei Jahren ergehen wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Juli 2017, Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission, T-130/17 R, EU:T:2017:541, Rn. 47). - EuG, 27.04.2022 - T-4/20
Sieć Badawcza Łukasiewicz - Port Polski Ośrodek Rozwoju …
Rn. 33 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die im vorliegenden Urteil enthaltenen Informationen entweder in der öffentlichen Sitzung vom 5. Oktober 2021 vorgetragen und erörtert worden sind oder keine ausreichende Begründung für ihr Weglassen gegeben worden ist, so dass kein berechtigter Grund besteht, dem Antrag der Klägerin stattzugeben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 21. Juli 2017, Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission, T-130/17 R, EU:T:2017:541, Rn. 62, …und vom 21. Juli 2017, PGNiG Supply & Trading/Kommission, T-849/16 R, EU:T:2017:544, Rn. 57).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| EuG, 15.03.2018 - T-130/17 |
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo / Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- EuG, 21.07.2017 - T-130/17
- EuG, 15.03.2018 - T-130/17
- EuGH, 18.01.2019 - C-342/18
- EuGH, 04.12.2019 - C-342/18
Wird zitiert von ... (2)
- Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-848/19
Nach Ansicht von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona kann der Grundsatz der …
Beschluss des Gerichts vom 15. März 2018, Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission (T-130/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:155). - EuGH, 18.01.2019 - C-342/18
Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/ Kommission
Rn. 1 Par son pourvoi, Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A. demande l'annulation de l'ordonnance du Tribunal de l'Union européenne du 15 mars 2018, Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Commission (T-130/17, non publiée, ci-après l'« ordonnance attaquée ", EU:T:2018:155), par laquelle ce dernier a rejeté comme irrecevable son recours tendant à l'annulation de la décision C(2016) 6950 final de la Commission, du 28 octobre 2016, portant sur la révision des conditions de dérogation du gazoduc Ostseepipeline-Anbindungsleitung (ci-après « OPAL "), accordées en vertu de la directive 2003/55/CE du Parlement européen et du Conseil, du 26 juin 2003, concernant des règles communes pour le marché intérieur du gaz naturel et abrogeant la directive 98/30/CE (JO 2003, L 176, p. 57), aux règles relatives à l'accès des tiers et à la réglementation tarifaire (ci-après la « décision litigieuse ").Rn. 10 À l'appui de sa demande en intervention, Gazprom export fait valoir, en se référant à sa demande en intervention présentée devant le Tribunal dans le cadre de l'affaire T-130/17, sur laquelle ce dernier ne s'est pas prononcé compte tenu de l'irrecevabilité du recours dans cette affaire, premièrement, que toute décision des juridictions de l'Union relative à la décision litigieuse aurait un effet immédiat sur la légalité et la possibilité d'exécution de ce contrat de droit public auquel elle est partie, deuxièmement, que, sous l'effet d'une éventuelle annulation de cette décision et dudit contrat, elle serait de nouveau considérée comme un opérateur soumis aux conditions édictées dans la décision de la BNetzA du 25 février 2009, et, troisièmement, que, en cas d'annulation de ladite décision, elle subirait un grave préjudice économique.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".