Rechtsprechung
| EuG, 14.10.2021 - T-19/21 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Amazon.com u.a./ Kommission
Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Online-Verkauf - Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung - Räumliche Reichweite der Untersuchung - Ausschluss Italiens - Nicht anfechtbare Handlung - Vorbereitende Handlung - ...
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
Art. 101, 102, 263 AEUV; Art. 11 VO 1/2003
Senza Italia: Parallele Verfolgung durch nationale Wettbewerbsbehörde und EU-Kommission - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Online-Verkauf - Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung - Räumliche Reichweite der Untersuchung - Ausschluss Italiens - Nicht anfechtbare Handlung - Vorbereitende Handlung - ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Amazon.com u.a./ Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Amazon.com u.a./ Kommission
Verfahrensgang
- EuG, 14.10.2021 - T-19/21
- EuGH, 14.07.2022 - C-815/21
- EuGH, 20.04.2023 - C-815/21
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (10)
- EuGH, 11.11.1981 - 60/81
IBM / Kommission
Auszug aus EuG, 14.10.2021 - T-19/21
Rn. 19 In diesem Kontext sind Maßnahmen rein vorbereitender Art zwar nicht als solche mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbar, ihre etwaigen rechtlichen Mängel können jedoch im Rahmen der Klage gegen die endgültige Handlung, deren Vorbereitung sie dienen, geltend gemacht werden, wodurch ein effektiver und vollständiger gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 12).Rn. 20 Die Wirkungen und die Rechtsnatur des angefochtenen Beschlusses, der gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101 und 102 AEUV] durch die Kommission (…ABl. 2004, L 123, S. 18) in der durch die Verordnung (EU) 2015/1348 der Kommission vom 3. August 2015 (…ABl. 2015, L 208, S. 3) geänderten Fassung erlassen wurde, sind im Licht seiner Funktion innerhalb des Verfahrens zu beurteilen, das zu einer Entscheidung nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (…ABl. 2003, L 1, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 487/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr (…ABl. 2009, L 148, S. 1) geänderten Fassung geführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 13).
Damit sollen für Unternehmen Verfahrensgarantien geschaffen und, wie sich aus Art. 10 der Verordnung Nr. 773/2004 ergibt, ihr Recht gewährleistet werden, von der Kommission angehört zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 14).
Sie wäre daher mit der im Vertrag vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung zwischen der Kommission und dem Unionsrichter und dem Rechtsschutzsystem des Vertrags sowie mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege und eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verwaltungsverfahrens der Kommission unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 20).
Rn. 23 Nach der Rechtsprechung folgt daraus, dass eine Handlung, mit der die Kommission ein Verfahren nach Art. 102 AEUV einleitet, grundsätzlich nur die Wirkungen einer Verfahrenshandlung entfaltet und die Rechtsstellung der Kläger, von ihrer verfahrensrechtlichen Lage abgesehen, nicht berührt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 17, …und Beschluss vom 15. März 2019, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-410/18, EU:T:2019:166, Rn. 19).
- EuG, 17.12.2014 - T-201/11
Das Gericht äußert sich erstmals zur Zurückweisung einer Beschwerde durch die …
Auszug aus EuG, 14.10.2021 - T-19/21
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nach den Art. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1/2003 über parallele Zuständigkeiten bei der Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV verfügen und dass die Systematik der Verordnung Nr. 1/2003 auf einer engen Zusammenarbeit zwischen ihnen beruht (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 47 Das Gericht hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003, der es einer Wettbewerbsbehörde gestattet, ein Verfahren auszusetzen oder einzustellen, wenn eine andere Behörde denselben Fall bearbeitet oder bearbeitet hat, und der 18. Erwägungsgrund, wonach es "Ziel ist …, dass jeder Fall nur von einer Behörde bearbeitet wird", ein Kriterium für die Zuweisung oder die Aufteilung der Fälle oder der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und der bzw. den eventuell von demselben Fall betroffenen nationalen Behörden aufstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 38).
Im Allgemeinen begründet weder die Verordnung Nr. 1/2003 noch diese Bekanntmachung Rechte oder Erwartungen für ein Unternehmen dahin gehend, dass sein Fall von einer bestimmten Wettbewerbsbehörde behandelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 25.02.2021 - C-857/19
Slovak Telekom, die von der Kommission wegen des Missbrauchs einer beherrschenden …
Auszug aus EuG, 14.10.2021 - T-19/21
Rn. 26 Daher muss der Rechtsakt, mit dem die Kommission einem Unternehmen ihren Willen mitteilt, ein Verfahren im Hinblick auf den Erlass einer der in Kapitel III der Verordnung Nr. 1/2003 aufgeführten Entscheidungen einzuleiten, die mutmaßlichen Zuwiderhandlungen gegen die Art. 101 und 102 AEUV, auf die sich dieser Rechtsakt bezieht, erläutern, die eines oder mehrere Unternehmen in einem oder mehreren Zeiträumen auf einem oder mehreren Produktmärkten und einem oder mehreren geografischen Märkten begangen haben sollen (Urteil vom 25. Februar 2021, Slovak Telekom, C-857/19, EU:C:2021:139, Rn. 29).Rn. 40 Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, wenn die Kommission nach Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 ein Verfahren gegen eines oder mehrere Unternehmen aufgrund einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen die Art. 101 und 102 AEUV einleitet, ihre Zuständigkeit zur Verfolgung derselben Unternehmen wegen derselben mutmaßlich wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen auf dem- oder denselben Produktmärkten und dem- oder denselben geografischen Märkten in dem- oder denselben Zeiträumen verlieren (Urteil vom 25. Februar 2021, Slovak Telekom, C-857/19, EU:C:2021:139, Rn. 30).
Somit ermöglicht es der Verlust der Zuständigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden, Unternehmen vor paralleler Verfolgung durch diese Behörden und die Kommission zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2021, Slovak Telekom, C-857/19, EU:C:2021:139, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 15.03.2019 - T-410/18
Silgan Closures und Silgan Holdings/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb …
Auszug aus EuG, 14.10.2021 - T-19/21
Rn. 23 Nach der Rechtsprechung folgt daraus, dass eine Handlung, mit der die Kommission ein Verfahren nach Art. 102 AEUV einleitet, grundsätzlich nur die Wirkungen einer Verfahrenshandlung entfaltet und die Rechtsstellung der Kläger, von ihrer verfahrensrechtlichen Lage abgesehen, nicht berührt (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 17, und Beschluss vom 15. März 2019, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-410/18, EU:T:2019:166, Rn. 19).Rn. 36 Der Umstand, dass sich Amazon vor zwei verschiedenen Behörden verteidigen müsste, hat keine Wirkungen, die den Verfahrensrahmen überschreiten, und berührt somit nicht ihre Rechtsstellung, wie in Bezug auf Vorschriften über die Verjährung entschieden worden ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. März 2019, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-410/18, EU:T:2019:166, Rn. 26).
Damit hat Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 zur Folge, dass Unternehmen vor paralleler Verfolgung durch diese verschiedenen Behörden geschützt sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. März 2019, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-410/18, EU:T:2019:166, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 14.02.2012 - C-17/10
Die tschechische Wettbewerbsbehörde kann die Auswirkungen eines weltumspannenden …
Auszug aus EuG, 14.10.2021 - T-19/21
Rn. 44 Jedenfalls geht aus der oben in Rn. 41 angeführten Rechtsprechung hervor, dass das Ziel von Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003, der eine Verfahrensvorschrift enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 70), darin besteht, Unternehmen vor paralleler Verfolgung durch die nationalen Wettbewerbsbehörden und durch die Kommission zu schützen, indem die Zuständigkeit Ersterer für die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV im Hinblick auf den Sachverhalt, der Gegenstand des von der Kommission eingeleiteten Verfahrens ist, entfällt. - EuGH, 29.01.2020 - C-418/19
Silgan Closures und Silgan Holdings/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der …
Auszug aus EuG, 14.10.2021 - T-19/21
Vielmehr soll die Ausgestaltung dieses Verfahrens es den betroffenen Unternehmen gerade ermöglichen, ihren Standpunkt zur Kenntnis zu bringen und die Kommission möglichst umfassend zu informieren, bevor sie eine Entscheidung trifft, die die Interessen der Unternehmen beeinträchtigt (Beschluss vom 29. Januar 2020, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, C-418/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:43, Rn. 48). - EuGH, 13.02.2014 - C-31/13
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Eintragung des slowakischen Weinnamens …
Auszug aus EuG, 14.10.2021 - T-19/21
Diese verbindlichen Rechtswirkungen einer Handlung sind anhand des Wesens der Handlung und objektiver Kriterien wie ihres Inhalts zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des sie vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Ungarn/Kommission, C-31/13 P, EU:C:2014:70, Rn. 54 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 25. Oktober 2017, Rumänien/Kommission, C-599/15 P, EU:C:2017:801, Rn. 47 und 48). - EuGH, 25.10.2017 - C-599/15
Rumänien/ Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union - …
Auszug aus EuG, 14.10.2021 - T-19/21
Diese verbindlichen Rechtswirkungen einer Handlung sind anhand des Wesens der Handlung und objektiver Kriterien wie ihres Inhalts zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des sie vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Ungarn/Kommission, C-31/13 P, EU:C:2014:70, Rn. 54 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Oktober 2017, Rumänien/Kommission, C-599/15 P, EU:C:2017:801, Rn. 47 und 48). - EuGH, 19.01.2017 - C-351/15
Kommission / Total und Elf Aquitaine - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für …
Auszug aus EuG, 14.10.2021 - T-19/21
Hingegen können insbesondere Zwischenhandlungen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen, nicht als anfechtbar qualifiziert werden (Urteil vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 37). - EuG, 15.01.2003 - T-377/00
DAS GERICHT WEIST DIE KLAGEN GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION AB, VOR DEN …
Auszug aus EuG, 14.10.2021 - T-19/21
Zum anderen sind bestimmte verfahrensmäßige Entscheidungen anfechtbar, weil sie Verfahrensrechte beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 15. Januar 2003, Philip Morris International/Kommission, T-377/00, T-379/00, T-380/00, T-260/01 und T-272/01, EU:T:2003:6, Rn. 96, 97 und 99 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 02.10.2024 - T-589/22
Silgan Holdings u. a./ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
Im Allgemeinen begründet weder die Verordnung Nr. 1/2003 noch diese Bekanntmachung Rechte oder Erwartungen für ein Unternehmen dahin gehend, dass sein Fall von einer bestimmten Wettbewerbsbehörde behandelt wird (…vgl. Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 14. Oktober 2021, Amazon.com u. a./Kommission, T-19/21, EU:T:2021:730, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 59 Zweitens ist in Bezug auf das Argument der Klägerinnen, wonach Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht dazu geschaffen worden sei, um durch die Hintertür eine Harmonisierung des Bußgeldregimes herbeizuführen, hervorzuheben, dass die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten zwar ermächtigt sind, die Wettbewerbsregeln parallel zur Kommission anzuwenden (…vgl. Urteil vom 25. Februar 2021, Slovak Telekom, C-857/19, EU:C:2021:139, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 14. Oktober 2021, Amazon.com u. a./Kommission, T-19/21, EU:T:2021:730, Rn. 41), doch muss nach dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 zur Schaffung eines Systems, das gewährleistet, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird, für eine wirksame und einheitliche Anwendung insbesondere von Art. 101 AEUV gesorgt werden.
Rn. 104 Als Drittes genügt in Bezug auf das Argument der Klägerinnen, wonach die Kommission gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta verstoße, indem sie die Klägerinnen mit einer Duplizierung des Verfahrensaufwands konfrontiert habe, der Hinweis, dass ein solcher Umstand keine Wirkungen hat, die den Verfahrensrahmen überschreiten, und somit ihre Rechtsstellung nicht berührt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Oktober 2021, Amazon.com u. a./Kommission, T-19/21, EU:T:2021:730, Rn. 36).
- EuG, 02.10.2024 - T-587/22
Crown Holdings und Crown Cork & Seal Deutschland/ Kommission - Wettbewerb - …
Im Allgemeinen begründet weder die Verordnung Nr. 1/2003 noch diese Bekanntmachung Rechte oder Erwartungen für ein Unternehmen dahin, dass sein Fall von einer bestimmten Wettbewerbsbehörde behandelt wird (…vgl. Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung und Beschluss vom 14. Oktober 2021, Amazon.com u. a./Kommission, T-19/21, EU:T:2021:730, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 20.04.2023 - C-815/21
Amazon.com u.a./ Kommission
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Amazon.com Inc., die Amazon Services Europe Sàrl, die Amazon EU Sàrl und die Amazon Europe Core Sàrl (im Folgenden zusammen: Amazon) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Oktober 2021, Amazon.com u. a./Kommission (T-19/21, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2021:730), mit dem dieses ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 7692 final der Kommission vom 10. November 2020 zur Einleitung eines Verfahrens nach Art. 102 AEUV in der Sache AT.40703 - Amazon - Buy Box (im Folgenden: streitiger Beschluss) als unzulässig abgewiesen hat. - EuGH, 14.07.2022 - C-815/21
Amazon.com u.a./ Kommission
Rn. 1 Par son pourvoi, Amazon.com Inc., Amazon Services Europe Sàrl, Amazon EU Sàrl et Amazon Europe Core Sàrl demandent l'annulation de l'ordonnance du Tribunal de l'Union européenne du 14 octobre 2021, Amazon.com e.a./Commission (T-19/21, ci-après l'« ordonnance attaquée ", EU:T:2021:730), par laquelle ce dernier a rejeté comme irrecevable le recours des requérantes tendant à l'annulation partielle de la décision C(2020) 7692 final de la Commission, du 10 novembre 2020, ouvrant une procédure d'application de l'article 102 TFUE dans l'affaire AT.40703 - Amazon Buy - Box (ci-après la « décision litigieuse ").
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