Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   EuG, 10.11.2021 - T-193/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,45204
EuG, 10.11.2021 - T-193/20 (https://dejure.org/2021,45204)
EuG, Entscheidung vom 10.11.2021 - T-193/20 (https://dejure.org/2021,45204)
EuG, Entscheidung vom 10. November 2021 - T-193/20 (https://dejure.org/2021,45204)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,45204) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Eternit/ EUIPO - Eternit Österreich (Panneau de construction)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Bauplatte darstellt - Älteres Geschmacksmuster, das eine Lärmschutzwandplatte darstellt - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Betreffender Wirtschaftszweig - ...

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster; Nichtigkeitsverfahren; Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Bauplatte darstellt; Älteres Geschmacksmuster, das eine Lärmschutzwandplatte darstellt; Nichtigkeitsgrund; Fehlende Eigenart; Betreffender Wirtschaftszweig; ...

Sonstiges (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - …

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-193/20
    Rn. 29 Nach der Rechtsprechung ist es nämlich nicht falsch, bei der Beurteilung des Gesamteindrucks, den die fraglichen Geschmacksmuster hervorrufen, die tatsächlich vertriebenen Erzeugnisse, die diesen Geschmacksmustern entsprechen, heranzuziehen (Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 73, …und vom 29. April 2020, Bergslagernas Järnvaru/EUIPO - Scheppach Fabrikation von Holzbearbeitungsmaschinen [Holzspaltwerkzeuge], T-73/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:157, Rn. 39).

    Rn. 30 Die Berücksichtigung der tatsächlich vertriebenen Erzeugnisse zur Veranschaulichung beim Vergleich der Gesamteindrücke ist allerdings nur gültig, wenn die Erzeugnisse den Geschmacksmustern, wie sie eingetragen sind, entsprechen (Urteile vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 73 und 74, …sowie vom 6. Juni 2019, Porsche/EUIPO - Autec [Kraftfahrzeuge], T-209/18, EU:T:2019:377, Rn. 76).

    Somit kann der Begriff des informierten Benutzers als Bezeichnung eines Benutzers verstanden werden, dem keine durchschnittliche Aufmerksamkeit, sondern eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich (Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 53).

    So setzt die Bezeichnung "informiert" voraus, dass der Benutzer, ohne ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger zu sein, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster gewöhnlich aufweisen, und dass er die betreffenden Erzeugnisse aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise hoher Aufmerksamkeit benutzt (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 18.03.2010 - T-9/07

    Das Gericht erlässt sein erstes Urteil zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-193/20
    Insoweit hat das Gericht bereits festgestellt, dass die Ermittlung des Erzeugnisses, auf das sich das fragliche Geschmacksmuster bezieht, es ermöglicht, den informierten Benutzer und den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters zu bestimmen (Urteile vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM - PepsiCo [Wiedergabe eines runden Werbeträgers], T-9/07, EU:T:2010:96, Rn. 56, …und vom 21. Juni 2018, Haverkamp IP/EUIPO - Sissel [Fußmatte], T-227/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:370, Rn. 39).

    Die Berücksichtigung des Geschmacksmusters selbst kann es nämlich ermöglichen, das Erzeugnis innerhalb einer bei der Eintragung angegebenen weiter gefassten Erzeugniskategorie zu ermitteln und damit den informierten Benutzer und den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters wirksam zu bestimmen (Urteile vom 18. März 2010, Wiedergabe eines runden Werbeträgers, T-9/07, EU:T:2010:96 Rn. 56, …und vom 21. Juni 2018, Fußmatte, T-227/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:370, Rn. 39).

    Ergibt sich bei der Prüfung selbst des angegriffenen Geschmacksmusters in seiner eingetragenen Form, dass es sich um eine spezielle Kategorie innerhalb einer bei der Eintragung angegebenen weiter gefassten Erzeugniskategorie handelt, kann somit diese spezielle Kategorie berücksichtigt werden (Urteil vom 18. März 2010, Wiedergabe eines runden Werbeträgers, T-9/07, EU:T:2010:96, Rn. 59 und 60).

    Diese Vorgaben führen zu einer Standardisierung bestimmter Merkmale, die dann zu gemeinsamen Merkmalen aller beim betreffenden Erzeugnis verwendeten Geschmacksmuster werden (Urteil vom 18. März 2010, Wiedergabe eines runden Werbeträgers, T-9/07, EU:T:2010:96, Rn. 67).

  • EuGH, 21.09.2017 - C-361/15

    Easy Sanitary Solutions/ Group Nivelles und EUIPO - Rechtsmittel - Geistiges …

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-193/20
    Diese Argumentation wurde auf das Urteil vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles (C-361/15 P und C-405/15 P, EU:C:2017:720), gestützt.

    Rn. 17 Die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles (C-361/15 P und C-405/15 P, EU:C:2017:720), fänden nur auf den Ausdruck "betreffender Wirtschaftszweig" in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 Anwendung, so dass sie als Hinweis darauf zu verstehen seien, dass es nicht erforderlich sei, dass der informierte Benutzer des Erzeugnisses, bei dem das angegriffene Geschmacksmuster verwendet oder in das es aufgenommen werde, das ältere Geschmacksmuster kenne, wenn dieses bei einem Erzeugnis eines anderen als dem von dem angegriffenen Geschmacksmuster betroffenen Industriezweigs verwendet oder darin aufgenommen werde.

    Somit ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002, dass diese Bestimmung die Offenbarung gegenüber der Öffentlichkeit ausschließlich von den tatsächlichen Umständen dieser Offenbarung und nicht von dem Erzeugnis, in das dieses Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet werden soll, abhängig macht (Urteil vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C-361/15 P und C-405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 99).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass sich aus dieser Bestimmung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es erforderlich wäre, dass der informierte Benutzer des Erzeugnisses, in das das angegriffene Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, das ältere Geschmacksmuster kennt, wenn dieses in ein Erzeugnis eines anderen Industriezweigs als den des angegriffenen Geschmacksmusters aufgenommen oder bei diesem verwendet wird (Urteil vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C-361/15 P und C-405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 131).

  • EuG, 06.06.2019 - T-209/18

    Porsche/ EUIPO - Autec (Véhicules motorisés) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - …

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-193/20
    Rn. 30 Die Berücksichtigung der tatsächlich vertriebenen Erzeugnisse zur Veranschaulichung beim Vergleich der Gesamteindrücke ist allerdings nur gültig, wenn die Erzeugnisse den Geschmacksmustern, wie sie eingetragen sind, entsprechen (…Urteile vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 73 und 74, sowie vom 6. Juni 2019, Porsche/EUIPO - Autec [Kraftfahrzeuge], T-209/18, EU:T:2019:377, Rn. 76).

    Rn. 48 Außerdem ist der Begriff des informierten Benutzers, der gerade für die Prüfung der Eigenart eines Geschmacksmusters nach Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 geschaffen wurde, nur allgemein als Hinweis auf eine Person mit Standardeigenschaften zu definieren, nicht aber von Fall zu Fall in Bezug auf eine spezielle Benutzung des angegriffenen Geschmacksmusters (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Juni 2019, Kraftfahrzeuge, T-209/18, EU:T:2019:377, Rn. 37).

    Anders ausgedrückt ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers ein Faktor, der die Schlussfolgerung in Bezug auf den von jedem der in Rede stehenden Geschmacksmuster auf den informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindruck untermauern oder, im Gegenteil, nuancieren kann (vgl. Urteil vom 6. Juni 2019, Kraftfahrzeuge, T-209/18, EU:T:2019:377, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.06.2019 - T-74/18

    Visi/one/ EUIPO - EasyFix (Porte-affichette pour véhicules) - …

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-193/20
    Zu bestimmen sind erstens der Wirtschaftszweig der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, zweitens der informierte Benutzer dieser Erzeugnisse je nach ihrer Zweckbestimmung und mit Bezug auf diesen informierten Benutzer der Grad der Kenntnis vom Stand der Technik sowie der Grad der Aufmerksamkeit beim Vergleich der Geschmacksmuster, drittens der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters, deren Einfluss auf die Eigenart umgekehrt proportional ist, und viertens, unter Berücksichtigung der Eigenart, das Ergebnis des möglichst direkten Vergleichs der Gesamteindrücke, die das angegriffene Geschmacksmuster und jedes ältere, der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Geschmacksmuster beim informierten Benutzer jeweils hervorrufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2019, Visi/one/EUIPO - EasyFix [Informationstafeln für Fahrzeuge], T-74/18, EU:T:2019:417, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Umgekehrt stützt ein geringer Grad an Gestaltungsfreiheit des Entwerfers die Schlussfolgerung, dass hinreichend deutliche Unterschiede zwischen den Geschmacksmustern beim informierten Benutzer einen unähnlichen Gesamteindruck hervorrufen und das angegriffene Geschmacksmuster daher Eigenart besitzt (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, 1nformationstafeln für Fahrzeuge, T-74/18, EU:T:2019:417, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Vergleich muss sich grundsätzlich auf die Geschmacksmuster in ihrer eingetragenen Form beziehen, wobei vom Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren keine der Wiedergabe im Antrag auf Eintragung des angegriffenen Geschmacksmusters vergleichbare grafische Darstellung des geltend gemachten Geschmacksmusters verlangt werden kann (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, 1nformationstafeln für Fahrzeuge, T-74/18, EU:T:2019:417, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.11.2012 - T-83/11

    Antrax It / OHMI - THC (Radiateurs de chauffage) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster …

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-193/20
    Sollte nicht ausgeschlossen werden, dass es im Bereich des Designs für Gebäudeplatten, einschließlich der Fassadeplatten für Gebäude, solch eine allgemeine Tendenz gibt, kann dieser Umstand nicht als ein Faktor angesehen werden, der die Freiheit des Entwerfers beschränkt, weil gerade diese Freiheit des Entwerfers es ihm erlaubt, neue Formen und neue Tendenzen zu entdecken oder innerhalb einer bestehenden Tendenz Neues zu schaffen (Urteil vom 13. November 2012, Antrax It/HABM - THC [Heizkörper], T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592, Rn. 95).

    Rn. 75 Zum einen sind, da sich der beantragte Schutz auf Geschmacksmuster bezieht, unabhängig von den konkreten Ausmaßen der Erzeugnisse, bei denen diese Geschmacksmuster Anwendung finden sollen, Behauptungen betreffend solche Ausmaße im Rahmen des Vergleichs der von den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern hervorgerufenen Gesamteindrücke völlig irrelevant (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Heizkörper, T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592, Rn. 67).

  • EuG, 21.06.2018 - T-227/16

    Haverkamp IP/ EUIPO - Sissel (Tapis de sol) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - …

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-193/20
    Insoweit hat das Gericht bereits festgestellt, dass die Ermittlung des Erzeugnisses, auf das sich das fragliche Geschmacksmuster bezieht, es ermöglicht, den informierten Benutzer und den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters zu bestimmen (…Urteile vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM - PepsiCo [Wiedergabe eines runden Werbeträgers], T-9/07, EU:T:2010:96, Rn. 56, und vom 21. Juni 2018, Haverkamp IP/EUIPO - Sissel [Fußmatte], T-227/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:370, Rn. 39).

    Die Berücksichtigung des Geschmacksmusters selbst kann es nämlich ermöglichen, das Erzeugnis innerhalb einer bei der Eintragung angegebenen weiter gefassten Erzeugniskategorie zu ermitteln und damit den informierten Benutzer und den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters wirksam zu bestimmen (…Urteile vom 18. März 2010, Wiedergabe eines runden Werbeträgers, T-9/07, EU:T:2010:96 Rn. 56, und vom 21. Juni 2018, Fußmatte, T-227/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:370, Rn. 39).

  • EuG, 14.06.2011 - T-68/10

    Sphere Time / OHMI - Punch (Montre attachée à une lanière) - …

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-193/20
    Rn. 82 Was das Argument der Klägerin hinsichtlich der unterschiedlichen Farben der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster betrifft, führt das EUIPO zutreffend aus, dass das angegriffene Geschmacksmuster in Schwarzweiß eingetragen ist; da für das angegriffene Geschmacksmuster keine Farbe beansprucht wurde, ist für den Vergleich der Geschmacksmuster die Farbe des älteren Geschmacksmusters irrelevant (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2011, Sphere Time/HABM - Punch [An einem Schlüsselbund befestigte Uhr], T-68/10, EU:T:2011:269, Rn. 82, …und vom 7. Februar 2018, Şölen Çikolata Gıda Sanayi ve Ticaret/EUIPO - Zaharieva [Schachtel zur Präsentation von Tüten], T-793/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:72, Rn. 67).
  • EuG, 22.06.2010 - T-153/08

    Shenzhen Taiden / OHMI Bosch Security Systems (Équipement de communication) - …

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-193/20
    Dagegen spielt diese Frage keine Rolle im Rahmen der Prüfung, ob das betreffende Geschmacksmuster Eigenart besitzt, für die - unabhängig von ästhetischen oder kommerziellen Erwägungen - zu untersuchen ist, ob sich der von dem Geschmacksmuster hervorgerufene Gesamteindruck von dem unterscheidet, der jeweils von älteren Geschmacksmustern hervorgerufen wird (Urteile vom 22. Juni 2010, Shenzhen Taiden/HABM - Bosch Security Systems [Fernmeldegeräte], T-153/08, EU:T:2010:248, Rn. 58…, vom 4. Februar 2014, Sachi Premium-Outdoor Furniture/HABM - Gandia Blasco [Sessel], T-357/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:55, Rn. 24, …und vom 17. November 2017, Ciarko/EUIPO - Maan [Dunstabzugshaube], T-684/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:819, Rn. 58).
  • EuG, 16.02.2017 - T-828/14

    Antrax It / EUIPO - Vasco Group (Thermosiphons pour radiateurs) - …

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-193/20
    Rn. 71 Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich die Eigenart eines Geschmacksmusters aus einem Gesamteindruck der Unähnlichkeit oder des Fehlens eines "déjà-vu" aus der Sicht des informierten Benutzers im Vergleich zum vorbestehenden Formschatz älterer Geschmacksmuster, ungeachtet der Unterschiede, die - auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen - nicht markant genug sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinträchtigen, aber unter Berücksichtigung von Unterschieden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, Antrax It/EUIPO - Vasco Group [Thermosiphons für Heizkörper], T-828/14 und T-829/14, EU:T:2017:87, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.02.2014 - T-357/12

    Sachi Premium-Outdoor Furniture, Lda gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt …

  • EuG, 17.11.2017 - T-684/16

    Ciarko spółka z ograniczoną odpowiedzialnością/ EUIPO - Maan …

  • EuG, 07.02.2018 - T-793/16

    Şölen Çikolata Gıda Sanayi ve Ticaret/ EUIPO - Zaharieva (Boîte …

  • EuG, 09.09.2014 - T-494/12

    Biscuits Poult / OHMI - Banketbakkerij Merba (Biscuit) - …

  • EuG, 03.10.2014 - T-39/13

    Cezar / OHMI - Poli-Eco (Insert) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - …

  • EuG, 29.04.2020 - T-73/19

    Bergslagernas Järnvaru/ EUIPO - Scheppach Fabrikation von …

  • EuG, 01.07.2026 - T-41/25

    Unionsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes …

    Die Ermittlung des Erzeugnisses, auf das sich das fragliche Geschmacksmuster bezieht, ermöglicht es nämlich, den informierten Benutzer und den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters zu bestimmen (vgl. Urteil vom 10. November 2021, Eternit/EUIPO - Eternit Österreich [Bauplatte], T-193/20, EU:T:2021:782, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 60 Da die Beurteilung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 die Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters zum Gegenstand hat, ist es folgerichtig, den betreffenden Wirtschaftszweig, den informierten Benutzer und den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei dessen Entwicklung im Hinblick auf die Erzeugnisse zu bestimmen, in die das angegriffene Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (Urteil vom 10. November 2021, Bauplatte, T-193/20, EU:T:2021:782, Rn. 23).

    Die Bezugnahme auf das "Geschmacksmuster" in der Einzahl zur Bestimmung des jeweiligen Industriezweigs und des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei seiner Entwicklung, im Gegensatz zur Verwendung des Begriffs "vorbestehender Formschatz", der die Vielzahl der bereits vorhandenen Geschmacksmuster umfasst, zeigt deutlich, dass die ersten drei Prüfungsschritte, d. h. die Bestimmung des betreffenden Wirtschaftszweigs, des informierten Benutzers und des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers, nur in Bezug auf das individuelle Geschmacksmuster, dessen Eigenart beurteilt wird - vorliegend das angegriffene Geschmacksmuster -, durchzuführen sind (Urteil vom 10. November 2021, Bauplatte, T-193/20, EU:T:2021:782, Rn. 24).

    Das ältere Geschmacksmuster kann mithin zu einem ganz anderen Wirtschaftszweig gehören, der durch andere informierte Benutzer und eine andere Gestaltungsfreiheit des Entwerfers gekennzeichnet ist, und ist daher für die Bestimmung des von dem angegriffenen Geschmacksmuster betroffenen Wirtschaftszweigs, seines informierten Benutzers und der Gestaltungsfreiheit seines Entwerfers unerheblich (vgl. Urteil vom 10. November 2021, Bauplatte, T-193/20, EU:T:2021:782, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 76 Auch wenn die grafische oder fotografische Wiedergabe des fraglichen Geschmacksmusters für sich allein nicht erkennen lässt, welche Aspekte des Geschmacksmusters sichtbar wären oder wie das Geschmacksmuster visuell wahrgenommen würde, können daher gerade zu diesem Zweck tatsächlich vertriebene Erzeugnisse oder deren Verwendungsweise berücksichtigt werden (Urteil vom 10. November 2021, Bauplatte, T-193/20, EU:T:2021:782, Rn. 32).

    Ein tatsächlich vertriebenes Erzeugnis darf daher dann nicht berücksichtigt werden, wenn das Geschmacksmuster, das bei ihm verwendet oder darin aufgenommen wurde, von dem Geschmacksmuster in seiner eingetragenen Form abweicht oder wenn sich gewisse Erscheinungsmerkmale des Erzeugnisses nicht eindeutig aus der eingetragenen grafischen Wiedergabe des Geschmacksmusters ergeben (Urteil vom 10. November 2021, Bauplatte, T-193/20, EU:T:2021:782, Rn. 33).

  • EuG, 01.07.2026 - T-42/25

    Unionsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes …

    Die Ermittlung des Erzeugnisses, auf das sich das fragliche Geschmacksmuster bezieht, ermöglicht es nämlich, den informierten Benutzer und den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters zu bestimmen (vgl. Urteil vom 10. November 2021, Eternit/EUIPO - Eternit Österreich [Bauplatte], T-193/20, EU:T:2021:782, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 59 Da die Beurteilung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 die Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters zum Gegenstand hat, ist es folgerichtig, den betreffenden Wirtschaftszweig, den informierten Benutzer und den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei dessen Entwicklung im Hinblick auf die Erzeugnisse zu bestimmen, in die das angegriffene Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (Urteil vom 10. November 2021, Bauplatte, T-193/20, EU:T:2021:782, Rn. 23).

    Die Bezugnahme auf das "Geschmacksmuster" in der Einzahl zur Bestimmung des jeweiligen Industriezweigs und des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei seiner Entwicklung, im Gegensatz zur Verwendung des Begriffs "vorbestehender Formschatz", der die Vielzahl der bereits vorhandenen Geschmacksmuster umfasst, zeigt deutlich, dass die ersten drei Prüfungsschritte, d. h. die Bestimmung des betreffenden Wirtschaftszweigs, des informierten Benutzers und des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers, nur in Bezug auf das individuelle Geschmacksmuster, dessen Eigenart beurteilt wird - vorliegend das angegriffene Geschmacksmuster -, durchzuführen sind (Urteil vom 10. November 2021, Bauplatte, T-193/20, EU:T:2021:782, Rn. 24).

    Das ältere Geschmacksmuster kann mithin zu einem ganz anderen Wirtschaftszweig gehören, der durch andere informierte Benutzer und eine andere Gestaltungsfreiheit des Entwerfers gekennzeichnet ist, und ist daher für die Bestimmung des von dem angegriffenen Geschmacksmuster betroffenen Wirtschaftszweigs, seines informierten Benutzers und der Gestaltungsfreiheit seines Entwerfers unerheblich (vgl. Urteil vom 10. November 2021, Bauplatte, T-193/20, EU:T:2021:782, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 74 Auch wenn die grafische oder fotografische Wiedergabe des fraglichen Geschmacksmusters für sich allein nicht erkennen lässt, welche Aspekte des Geschmacksmusters sichtbar wären oder wie das Geschmacksmuster visuell wahrgenommen würde, können daher gerade zu diesem Zweck tatsächlich vertriebene Erzeugnisse oder deren Verwendungsweise berücksichtigt werden (Urteil vom 10. November 2021, Bauplatte, T-193/20, EU:T:2021:782, Rn. 32).

    Ein tatsächlich vertriebenes Erzeugnis darf daher dann nicht berücksichtigt werden, wenn das Geschmacksmuster, das bei ihm verwendet oder darin aufgenommen wurde, von dem Geschmacksmuster in seiner eingetragenen Form abweicht oder wenn sich gewisse Erscheinungsmerkmale des Erzeugnisses nicht eindeutig aus der eingetragenen grafischen Wiedergabe des Geschmacksmusters ergeben (Urteil vom 10. November 2021, Bauplatte, T-193/20, EU:T:2021:782, Rn. 33).

  • EuG, 02.09.2026 - T-376/25

    Puma/ EUIPO - Sir Safety System (Représentation de la semelle de chaussure)

  • EuG, 08.05.2024 - T-757/22

    Puma/ EUIPO - Road Star Group (Chaussures) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - …

    Rn. 29 Nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 müssen dem Vergleich der von den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern hervorgerufenen Gesamteindrücke jedoch die im angegriffenen Geschmacksmuster offenbarten Merkmale zugrunde gelegt werden, und er darf sich nur auf die tatsächlich geschützten Elemente stützen, ohne die vom Schutz ausgeschlossenen Merkmale - insbesondere technischer Art - zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2021, Eternit/EUIPO - Eternit Österreich [Bauplatte], T-193/20, EU:T:2021:782, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 30 Dass das ältere Geschmacksmuster zusätzliche Elemente offenbart, die das angegriffene Geschmacksmuster nicht aufweist, ist für den Vergleich der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster insoweit irrelevant (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2018, Haverkamp IP/EUIPO - Sissel [Kieselstrand Oberflächenmuster], T-228/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:369, Rn. 38, und vom 10. November 2021, Bauplatte, T-193/20, EU:T:2021:782, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 08.05.2024 - T-758/22

    Puma/ EUIPO - Fujian Daocheng Electronic Commerce (Chaussures) - …

    Rn. 26 Nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 müssen dem Vergleich der von den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern hervorgerufenen Gesamteindrücke jedoch die im angegriffenen Geschmacksmuster offenbarten Merkmale zugrunde gelegt werden, und er darf sich nur auf die tatsächlich geschützten Elemente stützen, ohne die vom Schutz ausgeschlossenen Merkmale - insbesondere technischer Art - zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2021, Eternit/EUIPO - Eternit Österreich [Bauplatte], T-193/20, EU:T:2021:782, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 27 Dass das ältere Geschmacksmuster zusätzliche Merkmale offenbart, die das angegriffene Geschmacksmuster nicht aufweist, ist für den Vergleich der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster insoweit irrelevant (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2018, Haverkamp IP/EUIPO - Sissel [Kieselstrand Oberflächenmuster], T-228/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:369, Rn. 38, und vom 10. November 2021, Bauplatte, T-193/20, EU:T:2021:782, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 03.09.2025 - T-599/24

    Unionsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes …

    Rn. 26 So setzt die Bezeichnung "informiert" voraus, dass der Benutzer, ohne dass er ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er die betreffenden Erzeugnisse aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt (…Urteile vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 59, und vom 10. November 2021, Eternit/EUIPO - Eternit Österreich [Bauplatte], T-193/20, EU:T:2021:782, Rn. 49).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuG
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht