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Rechtsprechung
   EuG, 24.09.2019 - T-219/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,30629
EuG, 24.09.2019 - T-219/18 (https://dejure.org/2019,30629)
EuG, Entscheidung vom 24.09.2019 - T-219/18 (https://dejure.org/2019,30629)
EuG, Entscheidung vom 24. September 2019 - T-219/18 (https://dejure.org/2019,30629)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Piaggio & C./ EUIPO - Zhejiang Zhongneng Industry Group (Mobylettes)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Kleinkraftrad darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Unterschiedlicher Gesamteindruck - Informierter Benutzer - Art. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Geistiges und gewerbliches Eigentum - Piaggios Rechte des geistigen Eigentums an dem Motorroller Vespa LX wurden nicht verletzt

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Geschmacksmuster für Zhejiang-Motorroller verletzt nicht die Rechte von Piaggio am Motorroller Vespa LX - unterschiedlicher Gesamteindruck

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum geistigen Eigentum von Piaggio: Keine Verwechslungsgefahr zwischen China-Roller und Vespa

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Piaggios Rechte des geistigen Eigentums an dem Motorroller Vespa LX wurden nicht ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Vespa"-Motorroller abgekupfert? - Rechteinhaber Piaggio beanstandet die Verletzung des geistigen Eigentums durch ein chinesisches Unternehmen

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Markenstreit der Motorroller - Der Gesamteindruck einer Vespa

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Streit um Motorroller Vespa: Geistiges Eigentum von Piaggio durch Gemeinschaftsgeschmacksmuster des Motorrollers von chinesischem Unternehmen Zhejiang nicht verletzt - Zhejiang-Motorroller und Motorroller Vespa LX rufen unterschiedlichen Gesamteindruck hervor

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (18)

  • EuG, 12.05.2010 - T-148/08

    Beifa Group / OHMI - Schwan-Stabilo Schwanhäußer (Instrument d'écriture) - …

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-219/18
    Rn. 67 Nach der Rechtsprechung kann ein auf dem Nichtigkeitsgrund des Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 beruhender Antrag auf Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nur Erfolg haben, wenn festgestellt wird, dass das Zeichen mit Unterscheidungskraft, das zur Stützung dieses Antrags geltend gemacht wird, nach der Anschauung der angesprochenen Verkehrskreise in dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster verwendet wird, gegen das sich der Antrag richtet (Urteil vom 12. Mai 2010, Beifa Group/HABM - Schwan-Stabilo Schwanhäußer [Schreibinstrument], T-148/08, EU:T:2010:190, Rn. 105).

    Bei der Prüfung dieses Nichtigkeitsgrundes ist auf die Wahrnehmung des zur Stützung des Nichtigkeitsgrundes angeführten Zeichens mit Unterscheidungskraft durch die maßgeblichen Verkehrskreise und auf den Gesamteindruck abzustellen, den dieses Zeichen bei ihnen hervorruft (Urteil vom 12. Mai 2010, (Schreibinstrument), T-148/08, EU:T:2010:190, Rn. 120).

    Rn. 86 Drittens ist festzustellen, dass Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 nicht nur dann Anwendung findet, wenn ein Zeichen verwendet wird, das mit dem zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemachten Zeichen identisch ist, sondern auch dann, wenn ein diesem ähnliches Zeichen verwendet wird (Urteile vom 12. Mai 2010, Schreibinstrument, T-148/08, EU:T:2010:190, Rn. 52, …und vom 9. September 2015, Dairek Attoumi/HABM - Diesel [DIESEL], T-278/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:606, Rn. 85), wenn nachgewiesen werden kann, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise die Gefahr einer Verwechslung zwischen diesen Zeichen besteht (Urteil vom 12. Mai 2010, Schreibinstrument, T-148/08, EU:T:2010:190, Rn. 54).

    Rn. 88 Wird jedoch festgestellt, dass das Zeichen mit Unterscheidungskraft, das zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemacht wird, nach der Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise nicht in dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster verwendet wird, gegen das sich dieser Antrag richtet, kann eine Verwechslungsgefahr eindeutig ausgeschlossen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2010, Schreibinstrument, T-148/08, EU:T:2010:190, Rn. 106).

  • EuG, 06.06.2013 - T-68/11

    Kastenholz / OHMI - Qwatchme (Cadrans de montre) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster …

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-219/18
    Rn. 35 Zu diesem Zweck ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 aufgestellte Voraussetzung über die in Art. 5 dieser Verordnung normierte hinausgeht, da ein beim informierten Benutzer im Sinne von Art. 6 der Verordnung hervorgerufener unterschiedlicher Gesamteindruck nur auf das Vorhandensein objektiver Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern gestützt werden kann (Urteil vom 6. Juni 2013, Kastenholz/HABM - Qwatchme [Uhrenzifferblätter], T-68/11, EU:T:2013:298, Rn. 39).

    Somit kann sich der Inhaber des Urheberrechts auf diesen Schutz berufen, wenn er nach dem Recht des Mitgliedstaats, das ihm diesen Schutz gewährt, diese Verwendung des in Rede stehenden Geschmacksmusters verbieten darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2013, Uhrenzifferblätter, T-68/11, EU:T:2013:298, Rn. 79).

  • EuG, 07.11.2013 - T-666/11

    Danuta Budziewska gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster …

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-219/18
    Rn. 47 Die Eigenart eines Geschmacksmusters ergibt sich aus einem Gesamteindruck der Unähnlichkeit oder des Fehlens eines "déjà vu" aus der Sicht des informierten Benutzers im Vergleich zum vorbestehenden Formschatz älterer Geschmacksmuster, ungeachtet der Unterschiede, die - auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen - nicht markant genug sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinträchtigen, aber unter Berücksichtigung von Unterschieden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. Urteil vom 7. November 2013, Budziewska/HABM - Puma [Springende Raubkatze], T-666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 48 Bei der Beurteilung, ob ein Geschmacksmuster Eigenart in Bezug auf den vorbestehenden Formschatz aufweist, sind die Art des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere der jeweilige Industriezweig (vgl. den 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002) und der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters (vgl. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002), eine etwaige Sättigung des Stands der Technik, die, auch wenn sie nicht als Beschränkung der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers angesehen werden kann, geeignet sein kann, den informierten Benutzer stärker für die Unterschiede zwischen den verglichenen Geschmacksmustern zu sensibilisieren, sowie die Art der Benutzung des fraglichen Erzeugnisses, insbesondere im Hinblick auf die dafür übliche Bedienungsweise, zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 7. November 2013, Springende Raubkatze, T-666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer - Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - …

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-219/18
    Rn. 76 Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der in Rede stehenden Waren unterschiedlich hoch sein kann (Urteil vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, EU:C:1999:323, Rn. 26).
  • EuG, 21.11.2013 - T-337/12

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes …

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-219/18
    Rn. 55 Als Zweites ist zum Vorbringen der Klägerin, dass die von der Beschwerdekammer aufgezeigten Unterschiede im Wesentlichen Details von untergeordneter Bedeutung beträfen, festzustellen, dass Unterschiede für den von den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern hervorgerufenen Gesamteindruck unerheblich sind, wenn sie nicht hinreichend markant sind, um die fraglichen Erzeugnisse in der Wahrnehmung eines informierten Benutzers zu unterscheiden oder die zwischen diesen Geschmacksmustern festgestellten Ähnlichkeiten aufzuwiegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2013, El Hogar Perfecto del Siglo XXI/HABM - Wenf International Advisers [Korkenzieher], T-337/12, EU:T:2013:601, Rn. 49 bis 54).
  • EuG, 18.07.2017 - T-57/16

    Chanel/ EUIPO - Jing Zhou (Ornement) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - …

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-219/18
    Je größer umgekehrt die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters ist, desto weniger reichen kleine Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern aus, um beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2017, Chanel/EUIPO - Jing Zhou und Golden Rose 999 [Ornament], T-57/16, EU:T:2017:517, Rn. 30).
  • EuG, 21.05.2015 - T-22/13

    Senz Technologies / OHMI - Impliva (Parapluies) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - …

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-219/18
    Rn. 57 Erstens ist nämlich der Perspektive, die bei der Benutzung der Erzeugnisse, in die die in Rede stehenden Geschmacksmuster aufgenommen werden sollen, eingenommen wird, entgegen dem Vortrag der Klägerin keine vorrangige Bedeutung für die Beurteilung der Wahrnehmung der in Rede stehenden Geschmacksmuster durch den informierten Benutzer beizumessen, da dessen Entscheidung zum Kauf und zur Benutzung der betreffenden Erzeugnisse auch auf deren Design gestützt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, Senz Technologies/HABM - Impliva [Regenschirme], T-22/13 und T-23/13, EU:T:2015:310, Rn. 97 [nicht veröffentlicht]).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-435/13

    Qwatchme / Kastenholz - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - …

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-219/18
    Rn. 98 Weiter muss nach der Rechtsprechung der Kläger, der sich auf den Nichtigkeitsgrund des Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 6/2002 beruft, die Gesichtspunkte und Angaben vorbringen, durch die belegt wird, dass das angegriffene Geschmacksmuster eine unerlaubte Verwendung eines nach den Urheberrechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats geschützten Werkes darstellt (Beschluss vom 17. Juli 2014, Kastenholz/HABM, C-435/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2124, Rn. 55).
  • EuG, 23.10.2013 - T-566/11

    Soler Hispania (früher Viejo Valle) / OHMI - Établissements Coquet () und …

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-219/18
    Rn. 99 Schließlich geht aus Art. 25 Abs. 1 Buchst. f und Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Nr. 2245/2002 erstens hervor, dass ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt wird, wenn es eine unerlaubte Verwendung eines nach den Urheberrechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützten Werkes darstellt, zweitens, dass die Nichtigerklärung nur vom Inhaber des Urheberrechts beantragt werden kann, und drittens, dass dieser Antrag die Wiedergabe und Angaben zur Identifizierung des geschützten Werkes, auf das er sich stützt, sowie den Nachweis enthalten muss, dass der Antragsteller, der die Nichtigerklärung begehrt, Inhaber des Urheberrechts ist (Urteil vom 23. Oktober 2013, Viejo Valle/HABM -Établissements Coquet [Tasse und Untertasse mit Rillen], T-566/11 und T-567/11, EU:T:2013:549, Rn. 47).
  • EuG, 09.09.2015 - T-278/14

    Dairek Attoumi / OHMI - Diesel (DIESEL)

    Auszug aus EuG, 24.09.2019 - T-219/18
    Rn. 86 Drittens ist festzustellen, dass Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 nicht nur dann Anwendung findet, wenn ein Zeichen verwendet wird, das mit dem zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemachten Zeichen identisch ist, sondern auch dann, wenn ein diesem ähnliches Zeichen verwendet wird (…Urteile vom 12. Mai 2010, Schreibinstrument, T-148/08, EU:T:2010:190, Rn. 52, und vom 9. September 2015, Dairek Attoumi/HABM - Diesel [DIESEL], T-278/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:606, Rn. 85), wenn nachgewiesen werden kann, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise die Gefahr einer Verwechslung zwischen diesen Zeichen besteht (…Urteil vom 12. Mai 2010, Schreibinstrument, T-148/08, EU:T:2010:190, Rn. 54).
  • EuG, 25.04.2013 - T-55/12

    Su-Shan Chen gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und …

  • EuGH, 19.06.2014 - C-345/13

    Im Rahmen einer Verletzungsklage ist ein nicht eingetragenes …

  • EuG, 18.03.2010 - T-9/07

    Das Gericht erlässt sein erstes Urteil zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster

  • EuG, 22.06.2010 - T-153/08

    Shenzhen Taiden / OHMI Bosch Security Systems (Équipement de communication) - …

  • EuG, 25.10.2013 - T-231/10

    Merlin u.a. / OHMI - Dusyma (Jeux) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - …

  • EuG, 04.07.2017 - T-90/16

    Murphy/ EUIPO - Nike Innovate (Bracelet de montre électronique) - …

  • EuGH, 23.12.2015 - C-58/15

    Firma Theodor Pfister

  • EuG, 13.12.2016 - T-58/16

    Apax Partners / EUIPO - Apax Partners Midmarket (APAX)

  • EuG, 03.09.2025 - T-83/24

    Eti/ EUIPO - Star Foods E.M. (Décoration pour sachets d'emballage) - …

    Bei der Prüfung dieses Nichtigkeitsgrundes ist auf die Wahrnehmung des zur Stützung des Nichtigkeitsgrundes angeführten Zeichens mit Unterscheidungskraft durch die maßgeblichen Verkehrskreise und auf den Gesamteindruck abzustellen, den dieses Zeichen bei ihnen hervorruft (vgl. Urteil vom 24. September 2019, Piaggio & C./EUIPO - Zhejiang Zhongneng Industry Group [Kleinkrafträder], T-219/18, EU:T:2019:681, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 03.09.2025 - T-91/24

    Unionsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes …

    Bei der Prüfung dieses Nichtigkeitsgrundes ist auf die Wahrnehmung des zur Stützung des Nichtigkeitsgrundes angeführten Zeichens mit Unterscheidungskraft durch die maßgeblichen Verkehrskreise und auf den Gesamteindruck abzustellen, den dieses Zeichen bei ihnen hervorruft (vgl. Urteil vom 24. September 2019, Piaggio & C./EUIPO - Zhejiang Zhongneng Industry Group [Kleinkrafträder], T-219/18, EU:T:2019:681, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 03.09.2025 - T-92/24

    Unionsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes …

    Bei der Prüfung dieses Nichtigkeitsgrundes ist auf die Wahrnehmung des zur Stützung des Nichtigkeitsgrundes angeführten Zeichens mit Unterscheidungskraft durch die maßgeblichen Verkehrskreise und auf den Gesamteindruck abzustellen, den dieses Zeichen bei ihnen hervorruft (vgl. Urteil vom 24. September 2019, Piaggio & C./EUIPO - Zhejiang Zhongneng Industry Group [Kleinkrafträder], T-219/18, EU:T:2019:681, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.06.2021 - T-512/20

    TrekStor/ EUIPO - Zagg (Housse de protection pour matériel informatique)

    Rn. 18 Il ressort de la lecture combinée des dispositions de l'article 25, paragraphe 1, sous f), et paragraphe 3, du règlement no 6/2002 et de l'article 28, paragraphe 1, sous b), iii), du règlement (CE) no 2245/2002 de la Commission, du 21 octobre 2002, portant modalités d'application du règlement no 6/2002 (JO 2002, L 341, p. 28), premièrement, qu'un dessin ou modèle communautaire est déclaré nul s'il constitue une utilisation non autorisée d'une œuvre protégée par la législation sur le droit d'auteur d'un État membre, deuxièmement, que cette nullité ne peut être demandée que par le titulaire du droit d'auteur et, troisièmement, que cette demande doit comporter la représentation et des précisions sur l'œuvre protégée sur laquelle elle est fondée ainsi que des éléments démontrant que le demandeur en nullité est titulaire du droit d'auteur [arrêts du 23 octobre 2013, Viejo Valle/OHMI - Établissements Coquet (Tasse et sous-tasse avec des stries et assiette creuse avec des stries), T-566/11 et T-567/11, EU:T:2013:549, point 47, et du 24 septembre 2019, Piaggio & C./EUIPO - Zhejiang Zhongneng Industry Group (Mobylettes), T-219/18, EU:T:2019:681, point 99].
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