Rechtsprechung
| EuG, 17.01.2007 - T-231/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
VO (EG, Euratom) Nr. 1605/2002; ; VO (EG, Euratom) Nr. 2342/200
- Europäischer Gerichtshof
Griechenland / Kommission
Nichtigkeitsklage - Gemeinsame diplomatische Vertretung in Abuja (Nigeria) - Einziehen einer Forderung im Wege der Aufrechnung -Verordnungen (EG, Euratom) Nrn. 1605/2002 und 2342/2002 - Völkerrechtlicher Grundsatz von Treu und Glauben
- EU-Kommission
Griechenland / Kommission
Nichtigkeitsklage - Gemeinsame diplomatische Vertretung in Abuja (Nigeria) - Einziehen einer Forderung im Wege der Aufrechnung -Verordnungen (EG, Euratom) Nrn. 1605/2002 und 2342/2002 - Völkerrechtlicher Grundsatz von Treu und Glauben
- EU-Kommission
Griechenland / Kommission
Finanzvorschriften , Haushaltsplan
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Griechenland / Kommission
Nichtigkeitsklage - Gemeinsame diplomatische Vertretung in Abuja (Nigeria) - Einziehung einer Forderung im Wege der Aufrechnung - Verordnungen (EG, Euratom) Nrn. 1605/2002 und 2342/2002 - Völkerrechtlicher Grundsatz von Treu und Glauben
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Griechenland / Kommission
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung eines Bescheids über eine Erstattung gemäß der Vereinbarung vom 18. April 1994 von Beträgen, die in Bezug auf die Beteiligung Griechenlands an den Vorhaben Abuja I und Abuja II geschuldet werden (ehemals C-189/04)
Verfahrensgang
- EuG, 17.01.2007 - T-231/04
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2008 - C-203/07
- EuGH, 06.11.2008 - C-203/07
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (8)
- EGMR, 27.06.1968 - 2122/64
Wemhoff ./. Deutschland
Auszug aus EuG, 17.01.2007 - T-231/04
Rn. 85 Insofern erinnert das Gericht daran, dass der Grundsatz von Treu und Glauben ein Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts ist, dessen Bestehen vom im Rahmen des Völkerbundes eingerichteten Ständigen Internationalen Gerichtshof (Urteil vom 25. Mai 1926, Deutsche Interessen im polnischen Oberschlesien, StIGH, Serie A, Nr. 7, S. 30 und 39) und danach vom Internationalen Gerichtshof anerkannt worden ist, und dass er folglich im vorliegenden Fall für die Gemeinschaft und die anderen Partner verbindlich ist. - EuG, 22.01.1997 - T-115/94
Opel Austria GmbH gegen Rat der Europäischen Union. - Rücknahme von …
Auszug aus EuG, 17.01.2007 - T-231/04
Rn. 87 Sodann ist festzustellen, dass im Völkerrecht der Grundsatz von Treu und Glauben aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt, der nach der Rechtsprechung Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist (Urteil des Gerichts vom 22. Januar 1997, 0pel Austria/Rat, T-115/94, Slg. 1997, II-39, Randnr. 93). - EuGH, 23.10.2002 - C-445/00
Österreich / Rat - Nichtberücksichtigung eines Dokuments
Auszug aus EuG, 17.01.2007 - T-231/04
Rn. 134 In Bezug auf den Einwand der Kommission betreffend die Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates vom 26. Juni 1998 (vgl. oben, Randnr. 48) ist darauf hinzuweisen, dass es dem öffentlichen Interesse daran, dass die Organe auf die in völliger Unabhängigkeit abgegebenen Stellungnahmen ihres Juristischen Dienstes zurückgreifen können müssen, zuwiderliefe, wenn zugelassen würde, dass solche internen Dokumente von anderen Personen als den Dienststellen, auf deren Ersuchen sie erstellt wurden, in einem Rechtsstreit vor dem Gericht vorgelegt werden könnten, ohne dass ihre Vorlage von dem betroffenen Organ genehmigt oder vom Gericht angeordnet worden wäre (Beschluss des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2002, Österreich/Rat, C-445/00, Slg. 2002, I-9151, Randnr. 12, und Beschluss des Gerichts vom 10. Januar 2005, Gollnisch u. a./Parlament, T-357/03, Slg. 2005, II-1, Randnr. 34).
- EuG, 28.04.1993 - T-85/92
Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen …
Auszug aus EuG, 17.01.2007 - T-231/04
Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage daher erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschluss des Gerichts vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T-85/92, Slg. 1993, II-523, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2005, Chiquita Brands u. a./Kommission, T-19/01, Slg. 2005, II-315, Randnr. 64). - EuG, 03.02.2005 - T-19/01
Chiquita Brands u.a. / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - …
Auszug aus EuG, 17.01.2007 - T-231/04
Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage daher erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschluss des Gerichts vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T-85/92, Slg. 1993, II-523, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2005, Chiquita Brands u. a./Kommission, T-19/01, Slg. 2005, II-315, Randnr. 64). - EuG, 10.01.2005 - T-357/03
Gollnisch u.a. / Parlament - Entscheidung des Präsidiums des Europäischen …
Auszug aus EuG, 17.01.2007 - T-231/04
Rn. 134 In Bezug auf den Einwand der Kommission betreffend die Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates vom 26. Juni 1998 (vgl. oben, Randnr. 48) ist darauf hinzuweisen, dass es dem öffentlichen Interesse daran, dass die Organe auf die in völliger Unabhängigkeit abgegebenen Stellungnahmen ihres Juristischen Dienstes zurückgreifen können müssen, zuwiderliefe, wenn zugelassen würde, dass solche internen Dokumente von anderen Personen als den Dienststellen, auf deren Ersuchen sie erstellt wurden, in einem Rechtsstreit vor dem Gericht vorgelegt werden könnten, ohne dass ihre Vorlage von dem betroffenen Organ genehmigt oder vom Gericht angeordnet worden wäre (Beschluss des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2002, Österreich/Rat, C-445/00, Slg. 2002, I-9151, Randnr. 12, und Beschluss des Gerichts vom 10. Januar 2005, Gollnisch u. a./Parlament, T-357/03, Slg. 2005, II-1, Randnr. 34). - EuG, 18.11.2005 - T-299/04
Selmani / Rat und Kommission
Auszug aus EuG, 17.01.2007 - T-231/04
Daraus ergibt sich auf dem Gebiet des Titels V des EU-Vertrags keine Zuständigkeit des Gerichtshofs (Beschluss des Gerichts vom 18. November 2005, Selmani/Rat und Kommission, T-299/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 54 und 55). - EuGH - C-189/04
Griechenland / Kommission
Auszug aus EuG, 17.01.2007 - T-231/04
Die Rechtssache wurde unter dem Aktenzeichen C-189/04 eingetragen.
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2008 - C-203/07
Griechenland / Kommission - Rechtsmittel - Projekt zur Einrichtung einer …
Die Hellenische Republik erhob gegen die Aufrechnungserklärung Klage beim Gerichtshof, die dann später an das Gericht verwiesen und unter dem Aktenzeichen T-231/04 eingetragen wurde.{FN:2} - T-231/04, Slg. 2007, II-63.
- EuG, 04.09.2024 - T-509/21
Indirekte Mittelverwaltung des EU-Haushalts: Das Gericht hält den Beschluss der …
Rn. 163 Zwar gilt der Grundsatz von Treu und Glauben für die Organe der Union (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007, Griechenland/Kommission, T-231/04, EU:T:2007:9, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch hat die Klägerin in ihren Schriftsätzen zum vorliegenden Klagegrund nicht nachgewiesen oder auch nur behauptet, dass die Union unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung einen Vertrag über die Gründung der Klägerin als internationale Organisation unterzeichnet oder Urkunden ausgetauscht habe, die einen solchen Vertrag bildeten, oder ihre Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, ausgedrückt habe. - Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2007 - C-273/04
Polen / Rat - Gemeinsame Agrarpolitik - Reform - Erweiterung der Europäischen …
{FN:78} - Vgl. Urteile des Gerichts Opel Austria/Rat (Randnrn. 90 und 91), vom 10. Mai 2001, Kaufring u. a./Kommission (T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99, Slg. 2001, II-1337, Randnr. 237), und vom 17. Januar 2007, Griechenland/Kommission (T-231/04, Slg. 2007, II-0000, Randnrn. 86 und 87).
- EuG, 15.04.2011 - T-465/08
Tschechische Republik / Kommission - PHARE Programm - "Revolvierende Fonds", aus …
Rn. 155 Im Übrigen steht der Umstand, dass die Forderung der Höhe nach bestritten ist, weil die Tschechische Republik die Methode ihrer Bestimmung, den angewandten Wechselkurs und den Umstand beanstandet, dass die Kommission für die Festsetzung des Betrags nicht den Abschluss der laufenden Ermittlungen abgewartet habe, der Einredefreiheit und Bezifferbarkeit der Forderung im Sinne der Rechtsprechung nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2007, Griechenland/Kommission, T 231/04, Slg. 2007, II-63, Randnr. 118). - EuGH, 06.11.2008 - C-203/07
Griechenland / Kommission - Rechtsmittel - Projekt zur Einrichtung einer …
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Hellenische Republik beim Gerichtshof die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Januar 2007, Griechenland/Kommission (T-231/04, Slg. 2007, II-63, im Folgenden: angefochtenes Urteil), soweit es ihre Verbindlichkeiten aus dem Projekt Abuja II betrifft; mit diesem Urteil ist die Klage auf Nichtigerklärung der Handlung vom 10. März 2004 (im Folgenden: streitige Handlung) abgewiesen worden, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Aufrechnung Beträge eingezogen hat, die dieser Mitgliedstaat infolge seiner Beteiligung an Immobilienprojekten schuldete, die die diplomatische Vertretung der Kommission sowie bestimmter Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Abuja (Nigeria) betrafen. - Generalanwalt beim EuGH, 30.10.2025 - C-770/23
Rechtsmittel - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Einziehung einer …
{FN:31} Vgl. Urteile vom 17. Januar 2007, Griechenland/Kommission (T-231/04, EU:T:2007:9, Rn. 118), und vom 21. September 2017, Eurofast/Kommission (…T-87/16, EU:T:2017:641, Rn. 65). - EuG, 12.07.2007 - T-144/02
Eagle u.a. / Kommission - Im gemeinsamen Unternehmen JET beschäftigtes Personal - …
Rn. 19 Außerdem ist festzuhalten, dass die Kommission ihren im Schriftsatz vom 1. März 2007 enthaltenen Antrag zurückgezogen hat, das Gericht möge über die Frage eines etwaigen Ausgleichs entscheiden zwischen der Entschädigung, die sie Herrn Walton aufgrund des jetzigen Urteils schulden werde, und der Forderung, die sie ihm gegenüber ihrer Entscheidung vom 27. Mai 2005 zufolge habe (vgl. zum Forderungsausgleich Urteil vom 17. Januar 2007, Griechenland/Kommission, T-231/04, Slg. 2007, I-0000, Randnrn. 11 ff.). - EuG, 21.09.2017 - T-87/16
Eurofast/ Kommission
Dans le cas contraire, le débiteur pourrait retarder indéfiniment la récupération d'une dette (arrêt du 17 janvier 2007, Grèce/Commission, T-231/04, EU:T:2007:9, point 118).
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