Rechtsprechung
| EuG, 19.09.2012 - T-265/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
EFRE - Kürzung der finanziellen Beteiligung - Operationelles Programm Ziel 1 (1994-1999) Land Thüringen (Deutschland)
- Europäischer Gerichtshof
Deutschland / Kommission
EFRE - Kürzung der finanziellen Beteiligung - Operationelles Programm Ziel 1 (1994-1999) Land Thüringen (Deutschland)
- EU-Kommission
Deutschland / Kommission
EFRE - Kürzung der finanziellen Beteiligung - Operationelles Programm Ziel 1 (1994-1999) Land Thüringen (Deutschland)“
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K(2008) 1690 endg. vom 30. April 2008 über die Kürzung des ursprünglich für ein Operationelles Programm in der Ziel
Verfahrensgang
- EuG, 19.09.2012 - T-265/08
- EuG, 21.11.2012 - T-270/08
- Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2014 - C-549/12
- EuGH, 24.06.2015 - C-549/12
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (20)
- EuGH, 06.04.2000 - C-443/97
Spanien / Kommission - "Koordinierung der Strukturinstrumente - Interne …
Auszug aus EuG, 19.09.2012 - T-265/08
Entgegen der Ansicht der Kommission habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. April 2000, Spanien/Kommission (C-443/97, Slg. 2000, I-2415), die Anwendung der Extrapolationsmethode nicht gebilligt.Auch aus dem Urteil Spanien/Kommission ergebe sich nichts anderes.
Wie der Gerichtshof im Urteil Spanien/Kommission entschieden habe, erzeugten die internen Leitlinien keine Rechtswirkungen und seien kein zwingendes Recht.
- EuG, 23.02.2006 - T-282/02
Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kontrolle von …
Auszug aus EuG, 19.09.2012 - T-265/08
Drittens müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (vgl. Urteile des Gerichts vom 30. Juni 2005, Branco/Kommission, T-347/03, Slg. 2005, II-2555, Randnr. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, Slg. 2006, II-319, Randnr. 77).Drittens müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (vgl. Urteile Branco/Kommission, Randnr. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, Randnr. 77).
- EuG, 26.09.2002 - T-199/99
Sgaravatti Mediterranea / Kommission
Auszug aus EuG, 19.09.2012 - T-265/08
So hat es im Urteil vom 26. September 2002, Sgaravatti Mediterranea/Kommission (T-199/99, Slg. 2002, II-3731, Randnr. 45), entschieden, dass sich die Kommission, wenn die nationalen Behörden eingehend überprüft haben, ob der Empfänger eines Gemeinschaftszuschusses seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist, auf ihre ausführlichen Tatsachenfeststellungen stützen und prüfen darf, ob diese Feststellungen auf das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten schließen lassen, die eine Sanktion nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4253/88 rechtfertigen.Insbesondere kann nach diesem Grundsatz ein Verstoß gegen die Verpflichtungen, deren Einhaltung für das ordnungsgemäße Funktionieren eines Gemeinschaftssystems von grundlegender Bedeutung ist, mit dem Verlust eines durch die Unionsregelung verliehenen Anspruchs, etwa eines Anspruchs auf einen finanziellen Zuschuss, geahndet werden (Urteil Sgaravatti Mediterranea/Kommission, Randnrn. 134 und 135).
- EuG, 30.06.2005 - T-347/03
Branco / Kommission - Europäischer Sozialfonds - Kürzung des Zuschusses - Vergabe …
Auszug aus EuG, 19.09.2012 - T-265/08
Drittens müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (vgl. Urteile des Gerichts vom 30. Juni 2005, Branco/Kommission, T-347/03, Slg. 2005, II-2555, Randnr. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, Slg. 2006, II-319, Randnr. 77).Drittens müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (vgl. Urteile Branco/Kommission, Randnr. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, Randnr. 77).
- EuG, 28.01.2009 - T-74/07
Deutschland / Kommission - EFRE - Kürzung der finanziellen Beteiligung - Änderung …
Auszug aus EuG, 19.09.2012 - T-265/08
Rn. 39 Ein Verwaltungsfehler, der darin besteht, dass die im Finanzierungsplan vorgesehenen und die im Auszahlungsantrag angegebenen Beträge nicht übereinstimmen, kann z. B. eine Unregelmäßigkeit darstellen, die eine Kürzung der Beteiligung rechtfertigen kann (Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2009, Deutschland/Kommission, T-74/07, Slg. 2009, II-107, Randnrn. 34 ff.).Sie ist nicht verpflichtet, die Unzulänglichkeit sämtlicher Kontrollen umfassend darzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. März 2004, Deutschland/Kommission, Randnr. 58).
- EuGH, 05.05.1998 - C-180/96
Vereinigtes Königreich / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Landwirtschaft - …
Auszug aus EuG, 19.09.2012 - T-265/08
Nach der Rechtsprechung kann eine solche Handlung der Kommission, die nur deren Absicht zum Ausdruck bringt, sich bei der Ausübung der ihr durch Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 zugewiesenen Befugnis in bestimmter Weise zu verhalten, daher nicht als Handlung angesehen werden, die Rechtswirkungen entfalten soll (Urteile des Gerichtshofs vom 27. September 1988, Vereinigtes Königreich/Kommission, 114/86, Slg. 1988, 5289, Randnr. 13, und vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 28). - EuGH, 17.05.1984 - 15/83
Denkavit Nederland
Auszug aus EuG, 19.09.2012 - T-265/08
Die Kommission muss jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, der verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Ziels angemessen und erforderlich ist (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Mai 1984, Denkavit Nederland, 15/83, Slg. 1984, 2171, Randnr. 25). - EuGH, 04.03.2004 - C-344/01
Deutschland / Kommission
Auszug aus EuG, 19.09.2012 - T-265/08
Im Rahmen des EAGFL-Garantie habe der Gerichtshof die Anwendung der Extrapolationsmethode zugelassen (Urteile vom 24. Januar 2002, Frankreich/Kommission, C-118/99, Slg. 2002, I-747, und vom 4. März 2004, Deutschland/Kommission, C-344/01, Slg. 2004, I-2081). - EuGH, 04.07.1996 - C-50/94
Griechenland / Kommission
Auszug aus EuG, 19.09.2012 - T-265/08
Bemüht sich die Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens, nicht die Finanzierung der gesamten Ausgaben abzulehnen, sondern Leitlinien aufzustellen, die nach Maßgabe dessen differenzieren sollen, welche Gefahr Kontrollmängel unterschiedlichen Grades darstellen, so muss der Mitgliedstaat belegen, dass diese Leitlinien willkürlich und unbillig sind (Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 1996, Griechenland/Kommission, C-50/94, Slg. 1996, I-3331, Randnr. 28). - EuGH, 20.09.2001 - C-263/98
Belgien / Kommission - "EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1994 - …
Auszug aus EuG, 19.09.2012 - T-265/08
Rn. 153 In diesem Zusammenhang ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung zum EAGFL, die im vorliegenden Fall entsprechende Anwendung findet, dass die Kommission so weit gehen kann, die Übernahme sämtlicher Ausgaben durch die Fonds abzulehnen, wenn sie feststellt, dass es keine ausreichenden Kontrollmechanismen gibt (Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Belgien/Kommission, C-263/98, Slg. 2001, I-6063, Randnr. 125). - EuGH, 24.01.2002 - C-118/99
Frankreich / Kommission - "Rechnungsabschluss - EAGFL - Haushaltsjahr 1995 - …
- EuGH, 27.09.1988 - 114/86
Vereinigtes Königreich / Kommission
- EuG, 08.07.2008 - T-176/06
Sviluppo Italia Basilicata / Kommission
- EuG, 17.12.2008 - T-154/06
Italien / Kommission
- EuGH, 18.01.1984 - 327/82
Ekro
- EuGH, 19.09.2000 - C-287/98
Linster
- EuGH, 15.09.2005 - C-199/03
Irland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Europäischer Sozialfonds - Kürzung …
- EuGH, 09.10.1990 - 366/88
Frankreich / Kommission
- EuGH, 24.01.2002 - C-500/99
Conserve Italia / Kommission - "Rechtsmittel - Landwirtschaft - EAGFL - Aufhebung …
- EuG, 22.11.2006 - T-282/04
Italien / Kommission
- EuGH, 24.06.2015 - C-549/12
Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale …
Rn. 1 Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die Bundesrepublik Deutschland die Aufhebung der Urteile Deutschland/Kommission (T-265/08, EU:T:2012:434) und Deutschland/Kommission (T-270/08, EU:T:2012:612) des Gerichts der Europäischen Union (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen dieses ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 1690 endg.Rn. 60 Am 29. November 2012 hat die Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil Deutschland/Kommission (T-265/08, EU:T:2012:434) Rechtsmittel eingelegt.
Rn. 72 Mit dem zweiten und dem dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-549/12 P rügt die Bundesrepublik Deutschland, dass, selbst wenn Verwaltungsfehler Unregelmäßigkeiten darstellen könnten, die eine Finanzkorrektur rechtfertigten, das Gericht in dem Urteil Deutschland/Kommission (T-265/08, EU:T:2012:434) rechtsfehlerhaft entschieden habe, dass Verstöße gegen innerstaatliches Recht und Fehler ohne Auswirkungen auf den Unionshaushalt "Unregelmäßigkeiten" darstellen könnten, die Finanzkorrekturen rechtfertigten.
Die Urteile Deutschland/Kommission (T-265/08, EU:T:2012:434) und Deutschland/Kommission (T-270/08, EU:T:2012:612) des Gerichts der Europäischen Union werden aufgehoben..
- EuG, 13.09.2017 - T-97/09
Deutschland/ Kommission - Nichtigkeitsklage - EFRE - Kürzung einer finanziellen …
Rn. 34 Am 11. Mai 2010 hat die Kommission beantragt, die vorliegende Rechtssache mit den Rechtssachen T-265/08, T-270/08, T-21/10, T-104/10, T-114/10 und T-116/10, Deutschland/Kommission, zu verbinden bzw. das Verfahren auszusetzen, weil alle diese Rechtssachen eine Entscheidung beträfen, mit der sie im Rahmen des Abschlusses der letzten noch offenen Strukturfonds-Programme der Programmierungsperiode 1994-1999 finanzielle Berichtigungen vorgenommen habe.Rn. 39 Mit Beschluss vom 9. September 2010 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts entschieden, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zum Ablauf der Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-265/08, Deutschland/Kommission, und T-270/08, Deutschland/Kommission, oder bis zur Verkündung der Entscheidungen des Gerichtshofs über die gegen die Entscheidungen des Gerichts in den genannten Rechtssachen eingelegten Rechtsmittel auszusetzen.
Rn. 40 Am 24. Juni 2015 hat der Gerichtshof das Urteil Deutschland/Kommission (C-549/12 P und C-54/13 P, EU:C:2015:412, im Folgenden: Rechtsmittelurteil) verkündet, mit dem er die in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Finanzkorrekturentscheidungen in Bezug auf Finanzierungsprogramme aus der Zeit vor dem Jahr 2000 für nichtig erklärt hat, indem er von Amts wegen einen Verstoß der Kommission gegen die in Art. 100 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 vorgesehene Sechsmonatsfrist festgestellt hat.
Rn. 41 Mit dem Rechtsmittelurteil wurden ferner die Urteile vom 19. September 2012, Deutschland/Kommission (T-265/08, EU:T:2012:434), und vom 21. November 2012, Deutschland/Kommission (T-270/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:612), aufgehoben, soweit das Gericht die Klagen der Bundesrepublik Deutschland abgewiesen hatte.
- EuG, 13.09.2017 - T-119/10
Niederlande/ Kommission - Nichtigkeitsklage - EFRE - Kürzung einer finanziellen …
Rn. 24 Am 11. August 2010 hat das Gericht die Parteien zu einer eventuellen Aussetzung des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache bis zum Ablauf der Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-265/08, Deutschland/Kommission, und T-270/08, Deutschland/Kommission, oder bis zur Verkündung der Entscheidungen des Gerichtshofs über die gegen die Entscheidungen des Gerichts in den genannten Rechtssachen eingelegten Rechtsmittel befragt.Rn. 25 Mit Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 13. September 2010 ist entschieden worden, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zum Ablauf der Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-265/08, Deutschland/Kommission, und T-270/08, Deutschland/Kommission, oder bis zur Verkündung der Entscheidungen des Gerichtshofs über die gegen die Entscheidungen des Gerichts in den genannten Rechtssachen eingelegten Rechtsmittel auszusetzen.
Rn. 26 Am 24. Juni 2015 hat der Gerichtshof das Urteil Deutschland/Kommission (C-549/12 P und C-54/13 P, EU:C:2015:412, im Folgenden: Rechtsmittelurteil) verkündet, mit dem er die in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Finanzkorrekturentscheidungen in Bezug auf Finanzierungsprogramme aus der Zeit vor dem Jahr 2000 für nichtig erklärt hat, indem er von Amts wegen einen Verstoß der Kommission gegen die in Art. 100 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 vorgesehene Sechsmonatsfrist festgestellt hat.
Rn. 27 Mit dem Rechtsmittelurteil wurden ferner die Urteile vom 19. September 2012, Deutschland/Kommission (T-265/08, EU:T:2012:434), und vom 21. November 2012, Deutschland/Kommission (T-270/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:612), aufgehoben, soweit das Gericht die Klagen der Bundesrepublik Deutschland abgewiesen hatte.
- EuG, 13.09.2017 - T-21/10
Deutschland/ Kommission - Nichtigkeitsklage - EFRE - Kürzung einer finanziellen …
Rn. 25 Am 11. Mai 2010 hat die Kommission beantragt, die vorliegende Rechtssache mit den Rechtssachen T-265/08, T-270/08, T-97/09, T-104/10, T-114/10 und T-116/10, Deutschland/Kommission, zu verbinden bzw. das Verfahren auszusetzen, weil alle diese Rechtssachen eine Entscheidung beträfen, mit der sie im Rahmen des Abschlusses der letzten noch offenen Strukturfonds-Programme der Programmierungsperiode 1994-1999 finanzielle Berichtigungen vorgenommen habe.Rn. 27 Mit Beschluss vom 8. Oktober 2010 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts entschieden, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zum Ablauf der Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-265/08, Deutschland/Kommission, und T-270/08, Deutschland/Kommission, oder bis zur Verkündung der Entscheidungen des Gerichtshofs über die gegen die Entscheidungen des Gerichts in den genannten Rechtssachen eingelegten Rechtsmittel auszusetzen.
Rn. 30 Am 24. Juni 2015 hat der Gerichtshof das Urteil Deutschland/Kommission (C-549/12 P und C-54/13 P, EU:C:2015:412, im Folgenden: Rechtsmittelurteil) verkündet, mit dem er die in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Finanzkorrekturentscheidungen in Bezug auf Finanzierungsprogramme aus der Zeit vor dem Jahr 2000 für nichtig erklärt hat, indem er von Amts wegen einen Verstoß der Kommission gegen die in Art. 100 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 vorgesehene Sechsmonatsfrist festgestellt hat.
Rn. 31 Mit dem Rechtsmittelurteil wurden ferner die Urteile vom 19. September 2012, Deutschland/Kommission (T-265/08, EU:T:2012:434), und vom 21. November 2012, Deutschland/Kommission (T-270/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:612), aufgehoben, soweit das Gericht die Klagen der Bundesrepublik Deutschland abgewiesen hatte.
- EuG, 13.09.2017 - T-114/10
Deutschland/ Kommission - Nichtigkeitsklage - EFRE - Kürzung einer finanziellen …
Rn. 25 Am 11. Mai 2010 hat die Kommission beantragt, die vorliegende Rechtssache mit den Rechtssachen T-265/08, T-270/08, T-97/09, T-21/10, T-104/10 und T-116/10, Deutschland/Kommission, zu verbinden bzw. das Verfahren auszusetzen, weil alle diese Rechtssachen eine Entscheidung beträfen, mit der sie im Rahmen des Abschlusses der letzten noch offenen Strukturfonds-Programme der Programmierungsperiode 1994-1999 finanzielle Berichtigungen vorgenommen habe.Rn. 26 Mit Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 31. August 2010 ist entschieden worden, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zum Ablauf der Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-265/08, Deutschland/Kommission, und T-270/08, Deutschland/Kommission, oder bis zur Verkündung der Entscheidungen des Gerichtshofs über die gegen die Entscheidungen des Gerichts in den genannten Rechtssachen eingelegten Rechtsmittel auszusetzen.
Rn. 27 Am 24. Juni 2015 hat der Gerichtshof das Urteil Deutschland/Kommission (C-549/12 P und C-54/13 P, EU:C:2015:412, im Folgenden: Rechtsmittelurteil) verkündet, mit dem er die in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Finanzkorrekturentscheidungen in Bezug auf Finanzierungsprogramme aus der Zeit vor dem Jahr 2000 für nichtig erklärt hat, indem er von Amts wegen einen Verstoß der Kommission gegen die in Art. 100 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 vorgesehene Sechsmonatsfrist festgestellt hat.
Rn. 28 Mit dem Rechtsmittelurteil wurden ferner die Urteile vom 19. September 2012, Deutschland/Kommission (T-265/08, EU:T:2012:434), und vom 21. November 2012, Deutschland/Kommission (T-270/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:612), aufgehoben, soweit das Gericht die Klagen der Bundesrepublik Deutschland abgewiesen hatte.
- EuG, 13.09.2017 - T-116/10
Deutschland/ Kommission - Nichtigkeitsklage - EFRE - Kürzung einer finanziellen …
Rn. 25 Am 11. Mai 2010 hat die Kommission beantragt, die vorliegende Rechtssache mit den Rechtssachen T-265/08, T-270/08, T-97/09, T-21/10, T-104/10 und T-114/10, Deutschland/Kommission, zu verbinden bzw. das Verfahren auszusetzen, weil alle diese Rechtssachen eine Entscheidung beträfen, mit der sie im Rahmen des Abschlusses der letzten noch offenen Strukturfonds-Programme der Programmierungsperiode 1994-1999 finanzielle Berichtigungen vorgenommen habe.Rn. 26 Mit Beschluss vom 31. August 2010 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts entschieden, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zum Ablauf der Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-265/08, Deutschland/Kommission, und T-270/08, Deutschland/Kommission, oder bis zur Verkündung der Entscheidungen des Gerichtshofs über die gegen die Entscheidungen des Gerichts in den genannten Rechtssachen eingelegten Rechtsmittel auszusetzen.
Rn. 27 Am 24. Juni 2015 hat der Gerichtshof das Urteil Deutschland/Kommission (C-549/12 P und C-54/13 P, EU:C:2015:412, im Folgenden: Rechtsmittelurteil) verkündet, mit dem er die in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Finanzkorrekturentscheidungen in Bezug auf Finanzierungsprogramme aus der Zeit vor dem Jahr 2000 für nichtig erklärt hat, indem er von Amts wegen einen Verstoß der Kommission gegen die in Art. 100 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 vorgesehene Sechsmonatsfrist festgestellt hat.
Rn. 28 Mit dem Rechtsmittelurteil wurden ferner die Urteile vom 19. September 2012, Deutschland/Kommission (T-265/08, EU:T:2012:434), und vom 21. November 2012, Deutschland/Kommission (T-270/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:612), aufgehoben, soweit das Gericht die Klagen der Bundesrepublik Deutschland abgewiesen hatte.
- EuG, 13.09.2017 - T-104/10
Deutschland/ Kommission - Nichtigkeitsklage - EFRE - Kürzung einer finanziellen …
Rn. 25 Am 11. Mai 2010 hat die Kommission beantragt, die vorliegende Rechtssache mit den Rechtssachen T-265/08, T-270/08, T-21/10, T-97/09, T-114/10 und T-116/10, Deutschland/Kommission, zu verbinden bzw. das Verfahren auszusetzen, weil alle diese Rechtssachen eine Entscheidung beträfen, mit der sie im Rahmen des Abschlusses der letzten noch offenen Strukturfonds-Programme der Programmierungsperiode 1994-1999 finanzielle Berichtigungen vorgenommen habe.Rn. 26 Mit Beschluss vom 31. August 2010 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts entschieden, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zum Ablauf der Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-265/08, Deutschland/Kommission, und T-270/08, Deutschland/Kommission, oder bis zur Verkündung der Entscheidungen des Gerichtshofs über die gegen die Entscheidungen des Gerichts in den genannten Rechtssachen eingelegten Rechtsmittel auszusetzen.
Rn. 27 Am 24. Juni 2015 hat der Gerichtshof das Urteil Deutschland/Kommission (C-549/12 P und C-54/13 P, EU:C:2015:412, im Folgenden: Rechtsmittelurteil) verkündet, mit dem er die in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Finanzkorrekturentscheidungen in Bezug auf Finanzierungsprogramme aus der Zeit vor dem Jahr 2000 für nichtig erklärt hat, indem er von Amts wegen einen Verstoß der Kommission gegen die in Art. 100 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 vorgesehene Sechsmonatsfrist festgestellt hat.
Rn. 28 Mit dem Rechtsmittelurteil wurden ferner die Urteile vom 19. September 2012, Deutschland/Kommission (T-265/08, EU:T:2012:434), und vom 21. November 2012, Deutschland/Kommission (T-270/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:612), aufgehoben, soweit das Gericht die Klagen der Bundesrepublik Deutschland abgewiesen hatte.
- Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2014 - C-549/12
Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale …
Rn. 25 Die Bundesrepublik Deutschland erhob beim Gericht zwei Klagen, die mit Urteilen vom 19. September 2012, Deutschland/Kommission (T-265/08), und 21. November 2012, Deutschland/Kommission (T-270/08), abgewiesen worden sind.
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