Rechtsprechung
   EuG, 05.04.2017 - T-361/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,9287
EuG, 05.04.2017 - T-361/14 (https://dejure.org/2017,9287)
EuG, Entscheidung vom 05.04.2017 - T-361/14 (https://dejure.org/2017,9287)
EuG, Entscheidung vom 05. April 2017 - T-361/14 (https://dejure.org/2017,9287)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,9287) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    HB u.a. / Kommission

    Institutionelles Recht - Europäische Bürgerinitiative - Schutz streunender Tiere - Psychologische Auswirkungen auf Erwachsene und Kinder - Verweigerung der Registrierung - Offenkundiges Fehlen von Befugnissen der Kommission - Art. 4 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Institutionelles Recht - Europäische Bürgerinitiative - Schutz streunender Tiere - Psychologische Auswirkungen auf Erwachsene und Kinder - Verweigerung der Registrierung - Offenkundiges Fehlen von Befugnissen der Kommission - Art. 4 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 der ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    HB u.a. / Kommission

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    HB u.a. / Kommission

    Institutionelles Recht - Europäische Bürgerinitiative - Schutz streunender Tiere - Psychologische Auswirkungen auf Erwachsene und Kinder - Verweigerung der Registrierung - Offenkundiges Fehlen von Befugnissen der Kommission - Art. 4 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 der ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 12.07.2001 - C-189/01

    Jippes u.a.

    Auszug aus EuG, 05.04.2017 - T-361/14
    So hat, wie die Kommission angemerkt hat, der Gerichtshof im Rahmen des EG-Vertrags und des Protokolls bereits entschieden, dass die Gewährleistung des Wohlergehens der Tiere nicht zu den Zielen dieses Vertrags gehört und dass das Protokoll die Verpflichtung, bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu tragen, auf vier spezifische Bereiche der Tätigkeit der Gemeinschaft beschränkt und die Berücksichtigung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C-189/01, EU:C:2001:420, Rn. 71 und 73).

    Die Kommission hat somit zutreffend festgestellt, dass sich die Befugnis der Union, den Tierschutz durch Rechtsetzung und -durchsetzung zu verbessern, auf die in Art. 13 AEUV aufgezählten Politikbereiche der Union beschränke, und zu Recht das Urteil vom 12. Juli 2001, Jippes u. a. (C-189/01, EU:C:2001:420), angeführt sowie darauf hingewiesen, dass das Protokoll im Wesentlichen als Art. 13 AEUV übernommen worden sei.

  • EuG, 30.01.2007 - T-340/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN FRANCE TÉLÉCOM WEGEN DES MISSBRAUCHS EINER

    Auszug aus EuG, 05.04.2017 - T-361/14
    Was das Vorbringen der Kläger zu auf den Tierschutz gerichteten Initiativen der Union betrifft, so ist dieses zu ungenau; es ist nicht Sache des Gerichts, in den Akten die Gesichtspunkte zu suchen und zu bestimmen, auf die sich das Vorbringen der Kläger möglicherweise stützen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, EU:T:2007:22, Rn. 30, und vom 5. Mai 2015, Skype/HABM - Sky und Sky IP International [SKYPE], T-184/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:258, Rn. 54).
  • EuG, 12.01.1995 - T-102/92

    VIHO Europe BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 05.04.2017 - T-361/14
    In ihr ist deshalb im Einzelnen darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung nicht den Erfordernissen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verfahrensordnung des Gerichts entspricht (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Januar 1995, Viho/Kommission, T-102/92, EU:T:1995:3, Rn. 68, und vom 27. November 1997, Tremblay u. a./Kommission, T-224/95, EU:T:1997:187, Rn. 79).
  • EuG, 10.05.2016 - T-529/13

    Das Gericht bestätigt, dass die geplante europäische Bürgerinitiative zur

    Auszug aus EuG, 05.04.2017 - T-361/14
    Dabei handelt es sich im vorliegenden Fall um das Formular für den Antrag auf Registrierung mit den in Anhang II der Verordnung Nr. 211/2011 genannten Angaben und das dem Formular als Anhang beigefügte Konzept des Antrags (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2016, 1zsák und Dabis/Kommission, T-529/13, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:282, Rn. 47 bis 49).
  • EuG, 05.05.2015 - T-184/13

    Skype / OHMI - Sky und Sky IP International (SKYPE)

    Auszug aus EuG, 05.04.2017 - T-361/14
    Was das Vorbringen der Kläger zu auf den Tierschutz gerichteten Initiativen der Union betrifft, so ist dieses zu ungenau; es ist nicht Sache des Gerichts, in den Akten die Gesichtspunkte zu suchen und zu bestimmen, auf die sich das Vorbringen der Kläger möglicherweise stützen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, EU:T:2007:22, Rn. 30, und vom 5. Mai 2015, Skype/HABM - Sky und Sky IP International [SKYPE], T-184/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:258, Rn. 54).
  • EuG, 27.11.1997 - T-224/95

    Tremblay u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.04.2017 - T-361/14
    In ihr ist deshalb im Einzelnen darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung nicht den Erfordernissen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verfahrensordnung des Gerichts entspricht (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Januar 1995, Viho/Kommission, T-102/92, EU:T:1995:3, Rn. 68, und vom 27. November 1997, Tremblay u. a./Kommission, T-224/95, EU:T:1997:187, Rn. 79).
  • EuG, 02.02.2012 - T-469/09

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.04.2017 - T-361/14
    Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, die Klagegründe, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (vgl. Urteil vom 2. Februar 2012, Griechenland/Kommission, T-469/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:50, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.02.2018 - C-336/17

    HB u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen HB, Herr Robert Coates Smith, Herr Hans Joachim Richter, Frau Carmen Arsene, Frau Magdalena Anna Kuropatwinska, Herr Christos Yiapanis und Frau Nathalie Louise Klinge die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. April 2017, HB u. a./Kommission (T-361/14, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:252), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 2119 final der Kommission vom 26. März 2014 abgewiesen hat, mit dem der Antrag auf Registrierung der Bürgerinitiative "Ethics for Animals and Kids" abgelehnt worden war (im Folgenden: streitiger Beschluss).

    Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel in der Sache auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem Verfahrensfehler und Verletzungen des Unionsrechts gerügt werden, durch die die Interessen der Rechtsmittelführer beeinträchtigt worden seien und die eine Folge der nicht ordnungsgemäßen Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2016 in der Rechtssache T-361/14 seien, die zu dem angefochtenen Urteil geführt habe.

    Da die Mitglieder des mit der Rechtssache T-361/14 befassten Spruchkörpers während der mündlichen Verhandlung infolge mangelnder Sorgfalt des Personals des Gerichtshofs nicht darüber informiert worden seien, dass die Rechtsmittelführer im Sitzungssaal anwesend gewesen seien, hätten sie keine Frage an die Rechtsmittelführer gerichtet, obgleich entsprechende Fragen und die Antworten, die die Rechtsmittelführer darauf gegeben hätten, entscheidungserheblich gewesen wären.

    Daher hat der Umstand, dass die Mitglieder des mit der Rechtssache T-361/14 befassten Spruchkörpers in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht in dieser Rechtssache den Rechtsmittelführern keine Frage gestellt und auch weder eine von diesen vorgeschlagene Sachverständige noch einen Sachverständigen ihrer Wahl befragt haben, keine Auswirkungen auf den ordnungsgemäßen Ablauf der in Rede stehenden mündlichen Verhandlung und stellt somit keinen Verfahrensfehler und keine Verletzung des Unionsrechts dar, durch die die Interessen der Rechtsmittelführer beeinträchtigt wurden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-418/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek hat das Gericht die Entscheidung der

    4 Vgl. Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission (C-589/15 P, EU:C:2017:663), und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), sowie Urteile des Gerichts vom 19. April 2016, Costantini u. a./Kommission (T-44/14, EU:T:2016:223), vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission (T-646/13, EU:T:2017:59), vom 5. April 2017, HB u. a./Kommission (T-361/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:252), und vom 10. Mai 2017, Efler u. a./Kommission (T-754/14, EU:T:2017:323).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht