Rechtsprechung
| EuG, 16.09.2013 - T-411/10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- lexetius.com
Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Koordinierung von ...
- Europäischer Gerichtshof
Laufen Austria/ Kommission
Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Koordinierung von ...
- EU-Kommission
Laufen Austria / Kommission
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 8. September 2010 - Laufen Austria/Kommission
Verfahrensgang
- EuG, 16.09.2013 - T-411/10
- EuGH, 26.01.2017 - C-637/13
- EuGH, 15.06.2017 - C-637/13
- EuG, 12.09.2017 - T-411/10
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 22.01.2013 - C-286/11
Kommission / Tomkins - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …
Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-411/10
Rn. 228 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Verantwortlichkeit einer Muttergesellschaft dann, wenn die Muttergesellschaft nicht tatsächlich an dem Kartell beteiligt war und ihre Verantwortlichkeit allein von der Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft an diesem Kartell abgeleitet wird, nicht über deren Verantwortlichkeit hinausgehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Tomkins/Kommission, T-382/06, Slg. 2011, II-1157, Randnr. 38, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 22. Januar 2013, Kommission/Tomkins, C-286/11 P, Randnr. 39). - EuG, 24.03.2011 - T-382/06
Tomkins / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus …
Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-411/10
Rn. 228 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Verantwortlichkeit einer Muttergesellschaft dann, wenn die Muttergesellschaft nicht tatsächlich an dem Kartell beteiligt war und ihre Verantwortlichkeit allein von der Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft an diesem Kartell abgeleitet wird, nicht über deren Verantwortlichkeit hinausgehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Tomkins/Kommission, T-382/06, Slg. 2011, II-1157, Randnr. 38, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 22. Januar 2013, Kommission/Tomkins, C-286/11 P, Randnr. 39).
- EuGH, 26.01.2017 - C-637/13
Laufen Austria / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher, …
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Laufen Austria AG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Laufen Austria/Kommission (T-411/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2013:443), soweit das Gericht mit diesem Urteil ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg.Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Laufen Austria/Kommission (T-411/10, EU:T:2013:443), wird aufgehoben..
- EuG, 16.09.2013 - T-408/10
Roca Sanitario / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, …
Rn. 189 Die Klägerin ersucht das Gericht, jede gegebenenfalls einer ihrer Tochtergesellschaften im Rahmen der von diesen jeweils erhobenen Klagen in den Rechtssachen T-411/10, Laufen Austria/Kommission, und T-412/10, Roca/Kommission, gewährte Geldbußenermäßigung auf sie zu erstrecken.Rn. 197 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht mit Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T-411/10, Laufen Austria/Kommission, den von Laufen Austria gestellten Antrag auf Ermäßigung der ihr gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchst. a und c des angefochtenen Beschlusses auferlegten Geldbuße zurückgewiesen hat.
- Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-609/13
Duravit u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher, …
{FN:86} Die Kommission räumte in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht im Rahmen der von Roca France und Laufen Austria erhobenen Klagen ein, dass das Verhalten von Laufen Austria und Roca France weniger schwer wiege als das der Unternehmen des harten Kerns des mit einer Sanktion belegten Gesamtkartells und dass sie ihnen gegenüber einen geringeren Satz (von 14 %) hätte anwenden können, um den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren und der geringeren relativen Schwere ihres Verhaltens Rechnung zu tragen (vgl. die Niederschrift zu den Sitzungen vom 6. März 2013 in den Rechtssachen Laufen Austria/Kommission, T-411/10, EU:T:2013:443, und Roca).
- Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-613/13
Kommission / Keramag Keramische Werke u.a. et Sanitec Europe - Rechtsmittel - …
{FN:86} Die Kommission räumte in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht im Rahmen der von Roca France und Laufen Austria erhobenen Klagen ein, dass das Verhalten von Laufen Austria und Roca France weniger schwer wiege als das der Unternehmen des harten Kerns des mit einer Sanktion belegten Gesamtkartells und dass sie ihnen gegenüber einen geringeren Satz (von 14 %) hätte anwenden können, um den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren und der geringeren relativen Schwere ihres Verhaltens Rechnung zu tragen (vgl. die Niederschrift zu den Sitzungen vom 6. März 2013 in den Rechtssachen Laufen Austria/Kommission, T-411/10, EU:T:2013:443, und Roca). - Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-625/13
Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher, …
{FN:86} Die Kommission räumte in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht im Rahmen der von Roca France und Laufen Austria erhobenen Klagen ein, dass das Verhalten von Laufen Austria und Roca France weniger schwer wiege als das der Unternehmen des harten Kerns des mit einer Sanktion belegten Gesamtkartells und dass sie ihnen gegenüber einen geringeren Satz (von 14 %) hätte anwenden können, um den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren und der geringeren relativen Schwere ihres Verhaltens Rechnung zu tragen (vgl. die Niederschrift zu den Sitzungen vom 6. März 2013 in den Rechtssachen Laufen Austria/Kommission, T-411/10, EU:T:2013:443, und Roca). - Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-636/13
Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher, …
{FN:86} Die Kommission räumte in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht im Rahmen der von Roca France und Laufen Austria erhobenen Klagen ein, dass das Verhalten von Laufen Austria und Roca France weniger schwer wiege als das der Unternehmen des harten Kerns des mit einer Sanktion belegten Gesamtkartells und dass sie ihnen gegenüber einen geringeren Satz (von 14 %) hätte anwenden können, um den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren und der geringeren relativen Schwere ihres Verhaltens Rechnung zu tragen (vgl. die Niederschrift zu den Sitzungen vom 6. März 2013 in den Rechtssachen Laufen Austria/Kommission, T-411/10, EU:T:2013:443, und Roca). - EuG, 15.07.2015 - T-189/10
GEA Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäische Märkte für …
Rn. 85 Drittens ist ebenfalls ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Gericht nach Erlass des angefochtenen Beschlusses im Rahmen der Anwendung der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (…ABl. 2002, C 45, S. 3) entschieden hat, dass, wenn die Verantwortlichkeit einer Muttergesellschaft allein von der Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft an dem Kartell abgeleitet wird, eine Herabsetzung der Geldbuße, die dieser aufgrund eines von ihr gemäß dieser Mitteilung gestellten Antrags gewährt wurde, auch der Muttergesellschaft zugutekommen muss (Urteil vom 16. September 2013, Laufen Austria/Kommission, T-411/10, Slg [Auszüge], Rechtsmittel anhängig, EU:T:2013:443, Rn. 228). - Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-644/13
Villeroy und Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher, …
{FN:86} Die Kommission räumte in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht im Rahmen der von Roca France und Laufen Austria erhobenen Klagen ein, dass das Verhalten von Laufen Austria und Roca France weniger schwer wiege als das der Unternehmen des harten Kerns des mit einer Sanktion belegten Gesamtkartells und dass sie ihnen gegenüber einen geringeren Satz (von 14 %) hätte anwenden können, um den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren und der geringeren relativen Schwere ihres Verhaltens Rechnung zu tragen (vgl. die Niederschrift zu den Sitzungen vom 6. März 2013 in den Rechtssachen Laufen Austria/Kommission, T-411/10, EU:T:2013:443, und Roca).
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| EuG, 12.09.2017 - T-411/10 RENV |
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Laufen Austria/ Kommission
(fremdsprachig)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Laufen Austria/ Kommission
(fremdsprachig)
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- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- EuG, 16.09.2013 - T-411/10
- EuGH, 26.01.2017 - C-637/13
- EuGH, 15.06.2017 - C-637/13
- EuG, 12.09.2017 - T-411/10 RENV
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