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   EuG, 16.09.2013 - T-412/10   

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https://dejure.org/2013,24369
EuG, 16.09.2013 - T-412/10 (https://dejure.org/2013,24369)
EuG, Entscheidung vom 16.09.2013 - T-412/10 (https://dejure.org/2013,24369)
EuG, Entscheidung vom 16. September 2013 - T-412/10 (https://dejure.org/2013,24369)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Koordinierung von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Roca / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Koordinierung von ...

  • EU-Kommission

    Roca / Kommission

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 9. September 2010 - Roca/Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K (2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren zur Anwendung von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR"Abkommens (Sache COMP/39092 - Sanitäranlagen) betreffend ein Kartell auf dem belgischen, dem deutschen, dem ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 17.05.2011 - T-343/08

    Arkema France / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-412/10
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Kommission in ihrer Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit die Voraussetzungen festgelegt hat, unter denen Unternehmen, die während der Untersuchung eines Kartellfalls mit ihr zusammenarbeiten, entweder von der Geldbuße befreit werden können oder ihnen eine Herabsetzung der Geldbuße gewährt werden kann, die sie sonst hätten entrichten müssen (Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2011, Arkema France/Kommission, T-343/08, Slg. 2011, II-2287, Randnr. 129).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zwar verpflichtet ist, anzugeben, aus welchen Gründen sie der Ansicht ist, dass die von den Unternehmen im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit gemachten Angaben einen Beitrag darstellen, der eine Herabsetzung der festgesetzten Geldbuße rechtfertigt oder auch nicht, dass demgegenüber aber die Unternehmen, die die Entscheidung der Kommission insoweit anfechten wollen, nachzuweisen haben, dass die von ihnen freiwillig erteilten Auskünfte ausschlaggebend dafür waren, dass die Kommission die wesentlichen Elemente der Zuwiderhandlung beweisen und somit eine Entscheidung über die Festsetzung von Geldbußen erlassen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Randnr. 297, und Urteil Arkema France/Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 135).

    Wegen dieses Zwecks der Ermäßigung kann die Kommission nicht die Nützlichkeit der vorgelegten Information unberücksichtigt lassen, die sich zwangsläufig nach dem Beweismaterial richtet, das sich bereits in ihrem Besitz befindet (Urteile des Gerichts vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T-456/05 und T-457/05, Slg. 2010, II-1443, Randnr. 220, und Arkema France/Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 136).

    Eine Erklärung, die in gewissem Umfang die der Kommission bereits vorliegenden Erklärungen erhärtet, erleichtert nämlich die Aufgabe der Kommission nicht nennenswert (vgl. Urteil Arkema France/Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass sich die Kommission in Ziff. 29 vierter Gedankenstrich der Leitlinien im Rahmen ihrer Befugnis zur Würdigung mildernder Umstände, die sie bei der Festlegung des Betrags von Geldbußen zu berücksichtigen hat, verpflichtet hat, die Geldbuße bei "aktive[r] Zusammenarbeit des Unternehmens mit der Kommission außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über [Zusammenarbeit] und über seine rechtliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit hinaus" zu verringern (Urteil Arkema France/Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 168).

    Aus dem Wortlaut und der Systematik der Mitteilung ergibt sich mithin, dass die Unternehmen eine Geldbußenermäßigung für ihre Zusammenarbeit grundsätzlich nur dann erhalten können, wenn sie die engen Voraussetzungen dieser Mitteilung erfüllen (Urteil Arkema France/Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 169).

    Eine solche Nützlichkeit ist festzustellen, wenn sich die Kommission in ihrer Schlussentscheidung auf Beweismittel stützt, die ein Unternehmen ihr im Rahmen seiner Zusammenarbeit geliefert hat und ohne die die Kommission nicht in der Lage gewesen wäre, die betreffende Zuwiderhandlung ganz oder teilweise zu ahnden (Urteil Arkema France/Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 170).

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-412/10
    Im Rahmen dieses Systems und der gleichen Logik folgend sollen die Geldbußen für Unternehmen, die ihre Mitarbeit als erste anbieten, im Verhältnis zu den Geldbußen, die ansonsten gegen sie verhängt worden wären, deutlicher herabgesetzt werden als die gegen weniger schnell kooperierende Unternehmen verhängten (Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission, T-39/06, Slg. 2011, II-6831, Randnr. 379).

    Die Reihenfolge und die Schnelligkeit, mit der die Teilnehmer des Kartells ihre Zusammenarbeit anbieten, stellen somit Grundelemente des durch die Mitteilung über Zusammenarbeit eingeführten Systems dar (Urteil Transcatab/Kommission, oben in Randnr. 182 angeführt, Randnr. 380).

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-412/10
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zwar verpflichtet ist, anzugeben, aus welchen Gründen sie der Ansicht ist, dass die von den Unternehmen im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit gemachten Angaben einen Beitrag darstellen, der eine Herabsetzung der festgesetzten Geldbuße rechtfertigt oder auch nicht, dass demgegenüber aber die Unternehmen, die die Entscheidung der Kommission insoweit anfechten wollen, nachzuweisen haben, dass die von ihnen freiwillig erteilten Auskünfte ausschlaggebend dafür waren, dass die Kommission die wesentlichen Elemente der Zuwiderhandlung beweisen und somit eine Entscheidung über die Festsetzung von Geldbußen erlassen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Randnr. 297, und Urteil Arkema France/Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 135).
  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-412/10
    Allerdings ergibt sich aus der Rechtsprechung ebenfalls, dass eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen beschuldigten Unternehmen bestritten wird, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden kann, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 219; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Enso-Gutzeit/Kommission, T-337/94, Slg. 1998, II-1571, Randnr. 91).
  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05

    Gütermann / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-412/10
    Wegen dieses Zwecks der Ermäßigung kann die Kommission nicht die Nützlichkeit der vorgelegten Information unberücksichtigt lassen, die sich zwangsläufig nach dem Beweismaterial richtet, das sich bereits in ihrem Besitz befindet (Urteile des Gerichts vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T-456/05 und T-457/05, Slg. 2010, II-1443, Randnr. 220, und Arkema France/Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 136).
  • EuG, 14.05.1998 - T-337/94

    Enso-Gutzeit / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-412/10
    Allerdings ergibt sich aus der Rechtsprechung ebenfalls, dass eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen beschuldigten Unternehmen bestritten wird, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden kann, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 219; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Enso-Gutzeit/Kommission, T-337/94, Slg. 1998, II-1571, Randnr. 91).
  • EuGH, 26.01.2017 - C-613/13

    Kommission / Keramag Keramische Werke u.a. et Sanitec Europe

    Zum einen sei diese Antwort nicht einmal Bestandteil der Akte, zum anderen sei das Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. September 2013, Roca/Kommission (T-412/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:444), ergangen sei und in der diese Antwort Bestandteil der Akte gewesen sei, zu einem genau entgegengesetzten Ergebnis gelangt.

    Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht vor, in dem angefochtenen Urteil einerseits und in den Urteilen vom 16. September 2013, Roca/Kommission (T-412/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:444, Rn. 198 und 239), vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:455, Rn. 289 und 290), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477, Rn. 324) andererseits Schlussfolgerungen gezogen und eine Begründung entwickelt zu haben, die sich gegenseitig widersprächen.

    In Anbetracht der Feststellungen in den Rn. 41 und 42 des vorliegenden Urteils, aus denen sich im Wesentlichen ergibt, dass das Gericht den von Roca im Rahmen ihres Kronzeugenantrags abgegebenen Erklärungen nicht auf der alleinigen Grundlage des 586. Erwägungsgrundes des streitigen Beschlusses jeglichen Beweiswert absprechen durfte, braucht über den zweiten Rechtsmittelgrund nicht entschieden zu werden, mit dem im Wesentlichen ein Widerspruch zwischen der Begründung des angefochtenen Urteils und der Urteile vom 16. September 2013, Roca/Kommission (T-412/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:444), vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:455), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477), geltend gemacht wird, soweit das Gericht im angefochtenen Urteil nicht entschieden habe, dass sich durch diese Erklärungen die Erklärungen von Ideal Standard erhärten und die Beteiligung von Allia und Produits Céramiques de Touraine an Gesprächen über die Preise bei dem AFICS-treffen vom 25. Februar 2004 nachweisen ließen.

  • EuG, 12.12.2018 - T-677/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem Kartelle

    Dadurch wird die Vermutung, dass Servier tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf Biogaran ausgeübt hat, aber nicht widerlegt (vgl. in diesem Sinne, Urteil vom 16. September 2013, Roca/Kommission, T-412/10, EU:T:2013:444, Rn. 76).
  • EuG, 16.09.2013 - T-408/10

    Roca Sanitario / Kommission

    Die Klägerin ersucht das Gericht, jede gegebenenfalls einer ihrer Tochtergesellschaften im Rahmen der von diesen jeweils erhobenen Klagen in den Rechtssachen T-411/10, Laufen Austria/Kommission, und T-412/10, Roca/Kommission, gewährte Geldbußenermäßigung auf sie zu erstrecken.

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht mit Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T-412/10, Roca/Kommission, die gesamtschuldnerisch gegen Roca France und die Klägerin gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses verhängte Geldbuße wegen fehlerhafter Beurteilung der von Roca France im Rahmen ihres Antrags auf Geldbußenermäßigung gemachten Angaben durch die Kommission aufgrund der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit herabgesetzt hat.

  • EuG, 12.12.2018 - T-682/14

    Mylan Laboratories und Mylan / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

    De plus, il doit être relevé que, compte tenu de la présence de deux dirigeants de Mylan à la tête du conseil d'administration de Matrix, les président et vice-président non exécutifs du conseil d'administration de Matrix étant membres du conseil d'administration de Mylan ainsi que, respectivement, PDG et chef des stratégies mondiales du bureau du PDG de Mylan, et des fonctions de ce conseil d'administration, telles qu'exposées par les requérantes, Mylan était nécessairement informée de toute une série de données relatives notamment aux comptes et aux résultats financiers de sa filiale [voir, en ce sens, arrêts du 20 janvier 2011, General Química e.a./Commission, C-90/09 P, EU:C:2011:21, point 106 ; du 12 octobre 2011, Alliance One International/Commission, T-41/05, EU:T:2011:586, point 135, et du 16 septembre 2013, Roca/Commission, T-412/10, EU:T:2013:444, points 72 et 74 (non publiés) ; voir, également, point 347 ci-dessus].
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-609/13

    Duravit u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    15 Urteil Roca/Kommission (T-412/10, EU:T:2013:444, Rn. 198 und 239, im Folgenden: Urteil Roca).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-613/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    15 Urteil Roca/Kommission (T-412/10, EU:T:2013:444, Rn. 198 und 239, im Folgenden: Urteil Roca).
  • EuG, 03.07.2018 - T-379/10

    Das Gericht erhält die gegen die Sanitec Europe und ihre Tochtergesellschaften im

    En outre, et en tout état de cause, la Commission estime que les principes d'égalité de traitement et d'autorité de la chose jugée imposent que la solution du présent litige soit conforme aux arrêts du 16 septembre 2013, Roca/Commission (T-412/10, EU:T:2013:444), du 16 septembre 2013, Villeroy & Boch Austria/Commission (T-373/10 et T-374/10, non publié, EU:T:2013:455), et du 16 septembre 2013, Duravit e.a./Commission (T-364/10, non publié, EU:T:2013:477), dans lesquels le Tribunal, sur le fondement des mêmes éléments de preuve, aurait conclu que des discussions collusoires avaient eu lieu lors de la réunion de l'AFICS du 25 février 2004.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-625/13

    Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    15 Urteil Roca/Kommission (T-412/10, EU:T:2013:444, Rn. 198 und 239, im Folgenden: Urteil Roca).
  • EuGH, 26.01.2017 - C-638/13

    Roca

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Roca SARL die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Roca/Kommission (T-412/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2013:444), mit dem das Gericht den Beschluss K(2010) 4185 endg.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-636/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    15 Urteil Roca/Kommission (T-412/10, EU:T:2013:444, Rn. 198 und 239, im Folgenden: Urteil Roca).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-644/13

    Villeroy und Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

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