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   EuG, 16.09.2013 - T-364/10 u.a.   

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EuG, 16.09.2013 - T-364/10 u.a. (https://dejure.org/2013,24361)
EuG, Entscheidung vom 16.09.2013 - T-364/10 u.a. (https://dejure.org/2013,24361)
EuG, Entscheidung vom 16. September 2013 - T-364/10 u.a. (https://dejure.org/2013,24361)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Duravit u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Koordinierung von ...

  • EU-Kommission

    Duravit AG, Duravit SA und Duravit BeLux SPRL/BVBA gegen Europäische Kommission.

    [fremdsprachig] Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen verschiedene Gesellschaften wegen Beteiligung an einem Kartell auf dem Markt für Badezimmerausstattungen verhängt worden waren

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Badezimmerausstattungs-Kartell: Geldbußen gegen beteiligte Gesellschaften teilweise herabgesetzt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Badezimmerausstattungs-Kartell: Geldbußen gegen beteiligte Gesellschaften teilweise herabgesetzt

  • spiegel.de (Pressemeldung, 16.09.2013)

    Preisabsprachen: EU-Gericht verhängt Kartellstrafe gegen Sanitärfirmen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K (2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und nach Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 - Badezimmerausstattungen) betreffend ein Kartell auf dem belgischen, dem deutschen, dem ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (50)

  • EuGH, 12.07.2012 - C-181/11

    Cetarsa / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-364/10
    Insoweit genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, wonach die 10%-Grenze des Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nur für den Endbetrag der verhängten Geldbuße gilt und diese Bestimmung der Kommission nicht verbietet, bei den verschiedenen Schritten der Berechnung der Geldbußenhöhe zu einem Zwischenbetrag zu gelangen, der über der genannten Grenze liegt, sofern der Endbetrag der Geldbuße diese Grenze nicht überschreitet (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C-181/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist, wenn sich herausstellt, dass am Ende der Berechnung der Endbetrag der Geldbuße in dem Umfang zu senken ist, in dem er die genannte Grenze übersteigt, die Tatsache, dass sich einige Faktoren wie die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung nicht effektiv auf den Betrag der verhängten Geldbuße auswirken, eine bloße Folge der Anwendung dieser Grenze auf den Endbetrag (vgl. Urteil Cetarsa/Kommission, oben in Randnr. 379 angeführt, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Durch diese Grenze soll nämlich die Verhängung von Geldbußen verhindert werden, die die Unternehmen aufgrund ihrer Größe, wie sie, wenn auch nur annähernd und unvollständig, anhand ihres Gesamtumsatzes ermittelt wird, voraussichtlich nicht werden zahlen können (vgl. Urteil Cetarsa/Kommission, oben in Randnr. 379 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Grenze dient folglich einem gegenüber dem Zweck der Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung gesonderten und eigenständigen Zweck (vgl. Urteil Cetarsa/Kommission, oben in Randnr. 379 angeführt, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ihre Anwendung führt dazu, dass das betreffende Unternehmen nicht die Geldbuße zahlt, die an sich bei einer auf diese Kriterien gestützten Beurteilung verhängt werden müsste (vgl. Urteil Cetarsa/Kommission, oben in Randnr. 379 angeführt, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-364/10
    Weiter hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Informationsaustausch gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoße, wenn er den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringere oder beseitige und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen Unternehmen führe (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jeder Wirtschaftsteilnehmer muss also selbständig bestimmen, welche Politik er im Binnenmarkt betreiben möchte und welche Konditionen er seiner Kundschaft zu gewähren gedenkt (vgl. Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Randnr. 211 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher war sie unter Verweis auf das oben in Randnr. 211 angeführte Urteil Thyssen Stahl/Kommission der Ansicht, dass dieser Informationsaustausch eine künstliche Markttransparenz geschaffen und eine Verfälschung der Marktbedingungen bewirkt habe.

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-364/10
    Daher ist es mit Ausnahme der Gründe zwingenden Rechts, die der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen hat, wie etwa das Fehlen einer Begründung der angefochtenen Entscheidung, Sache des Klägers, gegen die Entscheidung Klagegründe vorzubringen und für diese Beweise beizubringen (Urteil Chalkor/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 64).

    Vom Kläger wird nämlich im Rahmen einer Klage verlangt, dass er die beanstandeten Punkte der angefochtenen Entscheidung bezeichnet, insoweit Rügen formuliert und Beweise oder zumindest ernsthafte Indizien für deren Begründetheit beibringt (Urteil Chalkor/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 65).

    Für dessen Wahrung ist es nicht unerlässlich, dass das Gericht, das jedenfalls die geltend gemachten Klagegründe prüfen und sowohl in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle vornehmen muss, verpflichtet ist, den gesamten Vorgang von Amts wegen erneut zu prüfen (Urteil Chalkor/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 66).

  • EuGH, 23.11.2006 - C-238/05

    ASNEF-EQUIFAX und Administración del Estado - Wettbewerb - Artikel 81 EG - System

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-364/10
    116 und 117, sowie vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado, C-238/05, Slg. 2006, I-11125, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Offenlegung sensibler Informationen beseitigt nämlich die Ungewissheit über das künftige Verhalten eines Wettbewerbers und beeinflusst damit unmittelbar oder mittelbar die Strategie des Empfängers der Informationen (vgl. in diesem Sinne Urteil Asnef-Equifax und Administración del Estado, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-364/10
    Zum einen führt die Existenz unbestimmter Begriffe in einer Bestimmung nicht zwangsläufig zu einem Verstoß gegen die beiden genannten Grundsätze, und die Tatsache, dass ein Gesetz ein Ermessen verleiht, verletzt als solche nicht das Erfordernis der Vorhersehbarkeit, sofern der Umfang und die Modalitäten der Ausübung eines solchen Ermessens hinreichend deutlich festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 71, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnrn.

    Der Erlass der Leitlinien von 2006 durch die Kommission hat folglich, da er sich in den durch Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgegebenen rechtlichen Rahmen einfügte, dazu beigetragen, die Grenzen für die Ausübung des der Kommission durch diese Bestimmungen eingeräumten Ermessens klarzustellen (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 82), und er hat auch nicht gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen verstoßen, sondern zu dessen Beachtung beigetragen.

  • EuGH, 22.05.2008 - C-266/06

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-364/10
    Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass sich die Klarheit des Gesetzes nicht nur nach dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmung bemesse, sondern auch nach den Präzisierungen durch eine ständige, veröffentlichte Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C-266/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40).

    Zweitens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien in Bezug auf die Methode für die Berechnung der Höhe der Geldbußen im Wettbewerbsrecht der Union insbesondere von der Kommission bei der Erstellung der Leitlinien herangezogen worden seien und es ihr ermöglicht hätten, eine bekannte und zugängliche Entscheidungspraxis zu entwickeln (vgl. in diesem Sinne Urteil Evonik Degussa/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 61).

  • EuG, 08.07.2004 - T-50/00

    Dalmine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre -

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-364/10
    Drittens gilt hinsichtlich der Beweismittel, die zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen herangezogen werden dürfen, im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T-50/00, Slg. 2004, II-2395, Randnr. 72).

    Was den Beweiswert der verschiedenen Beweisstücke anbelangt, ist das alleinige Kriterium für die Beurteilung der beigebrachten Beweise ihre Glaubhaftigkeit (Urteil Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 72).

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-364/10
    Die Kommission hat insoweit alle tatsächlichen Umstände zu prüfen, die den genannten Gesamtplan belegen oder in Frage stellen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 482, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Randnr. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die genannte Entscheidung den Betroffenen keine anderen Zuwiderhandlungen zur Last legt als diejenigen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannt werden, und sich nur auf Tatsachen stützt, zu denen die Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung hatten (vgl. Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Randnr. 92 angeführt, Randnr. 312 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 08.07.2008 - T-54/03

    Lafarge / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-364/10
    258 und 260, und Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T-54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 482).

    Die Kommission hat insoweit alle tatsächlichen Umstände zu prüfen, die den genannten Gesamtplan belegen oder in Frage stellen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 482, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Randnr. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 19.05.2010 - T-11/05

    In den Rechtssachen betreffend das Kupfer-Installationsrohr-Kartell ermäßigt das

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-364/10
    Was Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 betrifft, ist ergänzend daran zu erinnern, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass diese Bestimmung in Verbindung mit Abs. 2 desselben Artikels das Ermessen der Kommission begrenzen und daher den Anforderungen der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit von Strafen und der Rechtssicherheit genügen (Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, Wieland-Werke u. a./Kommission, T-11/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 63 bis 72).

    Zum einen führt die Existenz unbestimmter Begriffe in einer Bestimmung nicht zwangsläufig zu einem Verstoß gegen die beiden genannten Grundsätze, und die Tatsache, dass ein Gesetz ein Ermessen verleiht, verletzt als solche nicht das Erfordernis der Vorhersehbarkeit, sofern der Umfang und die Modalitäten der Ausübung eines solchen Ermessens hinreichend deutlich festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 71, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 17.12.2009 - T-58/01

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sodamarkt in der Gemeinschaft -

  • EuG, 16.06.2011 - T-192/06

    Caffaro / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

  • EuGH, 06.01.2004 - C-2/01

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EINE ANGEBLICHE

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuGH, 28.03.1984 - 29/83

    CRAM / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

    Montecatini / Kommission

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuG, 14.12.2005 - T-209/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DAS VERBOT DER ÜBERNAHME VON HONEYWELL DURCH

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

  • EuGH, 06.12.2012 - C-441/11

    Der Gerichtshof hebt in Bezug auf das Unternehmen Coppens das Urteil des Gerichts

  • EuG, 01.07.2009 - T-24/07

    ThyssenKrupp Stainless / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Flacherzeugnisse

  • EuG, 27.09.2006 - T-44/02

    DAS GERICHT ERHÄLT DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG AUFRECHT, MIT DER DIE

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

  • EuG, 16.06.2011 - T-204/08

    Team Relocations / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale

  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuGH, 31.03.1992 - C-52/90

    Kommission / Dänemark

  • EuGH, 28.03.1984 - 30/83

    Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ; Abstimmung von Verhaltensweisen auf dem

  • EuGH, 13.09.2012 - C-495/11

    Total und Elf Aquitaine / Kommission

  • EuG, 12.09.2007 - T-36/05

    Coats Holdings und Coats / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 08.12.2011 - C-272/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts und die Entscheidungen der

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

  • EuGH, 16.07.2009 - C-481/07

    SELEX Sistemi Integrati / Kommission

  • EuGH, 26.01.2017 - C-625/13

    Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

    Das Gericht habe in den Rn. 335 ff. des Urteils vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477), nämlich festgestellt, dass Duravit, der Duravit SA und der Duravit BeLux SPRL/BVBA weder eine Beteiligung an noch eine Kenntnis von Zuwiderhandlungen in Italien vorgeworfen werden könne, obwohl diese Gesellschaften über ein Gemeinschaftsunternehmen auf dem italienischen Markt aktiv gewesen seien.

    Was das Vorbringen bezüglich der in den Urteilen vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449), vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477), gewählten Lösung anbelangt, ist festzustellen, dass die Verpflichtung des Gerichts, seine Urteile zu begründen, wie oben in Rn. 42 ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht so weit gehen kann, dass es die in einer Rechtssache gewählte Lösung gegenüber der in einer anderen Rechtssache, mit der es befasst war, gewählten rechtfertigen muss, selbst wenn sie denselben Beschluss betrifft.

    Als Viertes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass es jedenfalls wegen der teilweisen Nichtigerklärungen des streitigen Beschlusses hinsichtlich bestimmter Mitgliedstaaten in den Urteilen vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449), vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477), und weil bestimmte Unternehmen keine Kenntnis von der gesamten Zuwiderhandlung gehabt haben könnten, eine Gesamtzuwiderhandlung in dem im streitigen Beschluss definierten Sinne nicht geben könne.

  • EuGH, 26.01.2017 - C-613/13

    Kommission / Keramag Keramische Werke u.a. et Sanitec Europe

    Außerdem habe das Gericht in den parallelen Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:455), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477), ergangen seien, zutreffend angenommen, dass eine Kronzeugenerklärung durch eine andere erhärtet werden könne, und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Erklärungen von Ideal Standard und Roca zumindest hinsichtlich der Produkte im Niedrigpreissegment bestätigten.

    Ferner werde dieser Teil des Rechtsmittelgrundes dadurch bekräftigt, dass die Würdigung desselben Beweises im Urteil vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477), zu einem anderen Ergebnis, nämlich der Bestätigung der Beweiskraft der genannten Tabelle, geführt habe.

    Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht vor, in dem angefochtenen Urteil einerseits und in den Urteilen vom 16. September 2013, Roca/Kommission (T-412/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:444, Rn. 198 und 239), vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:455, Rn. 289 und 290), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477, Rn. 324) andererseits Schlussfolgerungen gezogen und eine Begründung entwickelt zu haben, die sich gegenseitig widersprächen.

    In Anbetracht der Feststellungen in den Rn. 41 und 42 des vorliegenden Urteils, aus denen sich im Wesentlichen ergibt, dass das Gericht den von Roca im Rahmen ihres Kronzeugenantrags abgegebenen Erklärungen nicht auf der alleinigen Grundlage des 586. Erwägungsgrundes des streitigen Beschlusses jeglichen Beweiswert absprechen durfte, braucht über den zweiten Rechtsmittelgrund nicht entschieden zu werden, mit dem im Wesentlichen ein Widerspruch zwischen der Begründung des angefochtenen Urteils und der Urteile vom 16. September 2013, Roca/Kommission (T-412/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:444), vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:455), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477), geltend gemacht wird, soweit das Gericht im angefochtenen Urteil nicht entschieden habe, dass sich durch diese Erklärungen die Erklärungen von Ideal Standard erhärten und die Beteiligung von Allia und Produits Céramiques de Touraine an Gesprächen über die Preise bei dem AFICS-treffen vom 25. Februar 2004 nachweisen ließen.

  • EuGH, 26.01.2017 - C-609/13

    Duravit u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

    Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Duravit AG, die Duravit SA und die Duravit BeLux SPRL/BVBA die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2013:477), soweit ihrer Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-609/13

    Duravit u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Mit den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die folgenden Rechtsmittel(2) zusammen prüfen: erstens das Rechtsmittel der Europäischen Kommission(3) gegen das Urteil des Gerichts Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457, im Folgenden: Urteil Keramag), zweitens das Rechtsmittel der Duravit AG, der Duravit SA und der Duravit BeLux SPRL/BVBA(4) gegen das Urteil Duravit u. a./Kommission (T-364/10, EU:T:2013:477, im Folgenden: Urteil Duravit), drittens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch AG(5) und viertens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch Belgium SAS(6) gegen das Urteil Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, EU:T:2013:455, im Folgenden: Urteil Villeroy & Boch Austria) sowie fünftens das Rechtsmittel der Roca Sanitario SA(7) gegen das Urteil Roca Sanitario/Kommission (T-408/10, EU:T:2013:440, im Folgenden: Urteil Roca Sanitario).

    In der Rechtssache Villeroy & Boch SAS/Kommission (C-644/13 P) den ersten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen und die mit dem zweiten Rechtsmittelgrund erhobene Rüge, wonach das Gericht seinen Feststellungen in den Urteilen Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457), Duravit u. a./Kommission (T-364/10, EU:T:2013:477) sowie Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449) nicht gefolgt sei, als unbegründet zurückzuweisen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-613/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Mit den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die folgenden Rechtsmittel(2) zusammen prüfen: erstens das Rechtsmittel der Europäischen Kommission(3) gegen das Urteil des Gerichts Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457, im Folgenden: Urteil Keramag), zweitens das Rechtsmittel der Duravit AG, der Duravit SA und der Duravit BeLux SPRL/BVBA(4) gegen das Urteil Duravit u. a./Kommission (T-364/10, EU:T:2013:477, im Folgenden: Urteil Duravit), drittens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch AG(5) und viertens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch Belgium SAS(6) gegen das Urteil Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, EU:T:2013:455, im Folgenden: Urteil Villeroy & Boch Austria) sowie fünftens das Rechtsmittel der Roca Sanitario SA(7) gegen das Urteil Roca Sanitario/Kommission (T-408/10, EU:T:2013:440, im Folgenden: Urteil Roca Sanitario).

    In der Rechtssache Villeroy & Boch SAS/Kommission (C-644/13 P) den ersten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen und die mit dem zweiten Rechtsmittelgrund erhobene Rüge, wonach das Gericht seinen Feststellungen in den Urteilen Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457), Duravit u. a./Kommission (T-364/10, EU:T:2013:477) sowie Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449) nicht gefolgt sei, als unbegründet zurückzuweisen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-625/13

    Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Mit den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die folgenden Rechtsmittel(2) zusammen prüfen: erstens das Rechtsmittel der Europäischen Kommission(3) gegen das Urteil des Gerichts Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457, im Folgenden: Urteil Keramag), zweitens das Rechtsmittel der Duravit AG, der Duravit SA und der Duravit BeLux SPRL/BVBA(4) gegen das Urteil Duravit u. a./Kommission (T-364/10, EU:T:2013:477, im Folgenden: Urteil Duravit), drittens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch AG(5) und viertens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch Belgium SAS(6) gegen das Urteil Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, EU:T:2013:455, im Folgenden: Urteil Villeroy & Boch Austria) sowie fünftens das Rechtsmittel der Roca Sanitario SA(7) gegen das Urteil Roca Sanitario/Kommission (T-408/10, EU:T:2013:440, im Folgenden: Urteil Roca Sanitario).

    In der Rechtssache Villeroy & Boch SAS/Kommission (C-644/13 P) den ersten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen und die mit dem zweiten Rechtsmittelgrund erhobene Rüge, wonach das Gericht seinen Feststellungen in den Urteilen Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457), Duravit u. a./Kommission (T-364/10, EU:T:2013:477) sowie Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449) nicht gefolgt sei, als unbegründet zurückzuweisen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-636/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Mit den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die folgenden Rechtsmittel(2) zusammen prüfen: erstens das Rechtsmittel der Europäischen Kommission(3) gegen das Urteil des Gerichts Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457, im Folgenden: Urteil Keramag), zweitens das Rechtsmittel der Duravit AG, der Duravit SA und der Duravit BeLux SPRL/BVBA(4) gegen das Urteil Duravit u. a./Kommission (T-364/10, EU:T:2013:477, im Folgenden: Urteil Duravit), drittens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch AG(5) und viertens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch Belgium SAS(6) gegen das Urteil Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, EU:T:2013:455, im Folgenden: Urteil Villeroy & Boch Austria) sowie fünftens das Rechtsmittel der Roca Sanitario SA(7) gegen das Urteil Roca Sanitario/Kommission (T-408/10, EU:T:2013:440, im Folgenden: Urteil Roca Sanitario).

    In der Rechtssache Villeroy & Boch SAS/Kommission (C-644/13 P) den ersten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen und die mit dem zweiten Rechtsmittelgrund erhobene Rüge, wonach das Gericht seinen Feststellungen in den Urteilen Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457), Duravit u. a./Kommission (T-364/10, EU:T:2013:477) sowie Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449) nicht gefolgt sei, als unbegründet zurückzuweisen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-644/13

    Villeroy und Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Mit den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die folgenden Rechtsmittel(2) zusammen prüfen: erstens das Rechtsmittel der Europäischen Kommission(3) gegen das Urteil des Gerichts Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457, im Folgenden: Urteil Keramag), zweitens das Rechtsmittel der Duravit AG, der Duravit SA und der Duravit BeLux SPRL/BVBA(4) gegen das Urteil Duravit u. a./Kommission (T-364/10, EU:T:2013:477, im Folgenden: Urteil Duravit), drittens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch AG(5) und viertens das Rechtsmittel der Villeroy & Boch Belgium SAS(6) gegen das Urteil Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, EU:T:2013:455, im Folgenden: Urteil Villeroy & Boch Austria) sowie fünftens das Rechtsmittel der Roca Sanitario SA(7) gegen das Urteil Roca Sanitario/Kommission (T-408/10, EU:T:2013:440, im Folgenden: Urteil Roca Sanitario).

    In der Rechtssache Villeroy & Boch SAS/Kommission (C-644/13 P) den ersten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen und die mit dem zweiten Rechtsmittelgrund erhobene Rüge, wonach das Gericht seinen Feststellungen in den Urteilen Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, EU:T:2013:457), Duravit u. a./Kommission (T-364/10, EU:T:2013:477) sowie Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449) nicht gefolgt sei, als unbegründet zurückzuweisen.

  • EuGH, 26.01.2017 - C-644/13

    Villeroy und Boch / Kommission

    Als Drittes macht die Rechtsmittelführerin hilfsweise geltend, dass es wegen der teilweisen Nichtigerklärungen des streitigen Beschlusses hinsichtlich bestimmter Mitgliedstaaten in den Urteilen vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449), vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477), und weil bestimmte Unternehmen keine Kenntnis von der gesamten Zuwiderhandlung gehabt haben könnten, eine Gesamtzuwiderhandlung in dem im streitigen Beschluss definierten Sinne nicht geben könne.
  • EuGH, 26.01.2017 - C-626/13

    Villeroy & Boch Austria / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Als Drittes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass es jedenfalls wegen der teilweisen Nichtigerklärungen des streitigen Beschlusses hinsichtlich bestimmter Mitgliedstaaten in den Urteilen vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T-380/10, EU:T:2013:449), vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T-364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477), und weil bestimmte Unternehmen keine Kenntnis von der gesamten Zuwiderhandlung gehabt haben könnten, eine Gesamtzuwiderhandlung in dem im streitigen Beschluss definierten Sinne nicht geben könne.
  • EuG, 14.12.2018 - T-400/10

    Auswärtige Beziehungen

  • EuG, 04.09.2019 - T-308/18

    Hamas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen Personen,

  • EuG, 06.03.2019 - T-289/15

    Hamas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen

  • EuG, 03.07.2018 - T-379/10

    Das Gericht erhält die gegen die Sanitec Europe und ihre Tochtergesellschaften im

  • EuGH, 26.01.2017 - C-642/13

    Villeroy & Boch - Belgium / Kommission

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