Rechtsprechung
   EuG, 19.05.2010 - T-11/05, T-18/05, T-19/05, T-20/05, T-21/05, T-25/05   

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https://dejure.org/2010,2222
EuG, 19.05.2010 - T-11/05, T-18/05, T-19/05, T-20/05, T-21/05, T-25/05 (https://dejure.org/2010,2222)
EuG, Entscheidung vom 19.05.2010 - T-11/05, T-18/05, T-19/05, T-20/05, T-21/05, T-25/05 (https://dejure.org/2010,2222)
EuG, Entscheidung vom 19. Mai 2010 - T-11/05, T-18/05, T-19/05, T-20/05, T-21/05, T-25/05 (https://dejure.org/2010,2222)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Kupfer-Installationsrohrbranche - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Fortgesetzte und vielgestaltige Zuwiderhandlung - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen - Grundsatz ne bis in idem - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Wieland-Werke u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Kupfer-Installationsrohrbranche - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Fortgesetzte und vielgestaltige Zuwiderhandlung - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen - Grundsatz ne bis in idem - ...

  • EU-Kommission PDF

    Wieland-Werke AG, Buntmetall Amstetten GmbH et Austria Buntmetall AG gegen Europäische Kommission.

    Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Kupfer-Installationsrohrbranche - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Fortgesetzte und vielgestaltige Zuwiderhandlung - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen - Grundsatz ne bis in idem - ...

  • EU-Kommission

    Wieland-Werke AG, Buntmetall Amstetten GmbH et Austria Buntmetall AG gegen Europäische Kommission.

    Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Kupfer-Installationsrohrbranche - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Fortgesetzte und vielgestaltige Zuwiderhandlung - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen - Grundsatz ne bis in idem - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerb; Kartelle; Geldbußen; Kupfer-Installationsrohrbranche; Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird; Fortgesetzte und vielgestaltige Zuwiderhandlung; Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen; Grundsatz ne bis in idem; Geldbußen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - In den Rechtssachen betreffend das Kupfer-Installationsrohr-Kartell ermäßigt das Gericht die ursprünglich gegen IMI verhängte Geldbuße auf 38,556 Millionen Euro und die ursprünglich gegen Chalkor verhängte Geldbuße auf 8,2467 Millionen Euro

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Wieland Werke AG, der Buntmetall Amstetten Ges.m.b.H. und der Austria Buntmetall AG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 18. Januar 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K (2004) 2826 endg. CORR der Kommission vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.069 - Kupfer-Installationsrohre), das ein System der Zuteilung von Produktionsmengen ...

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (47)

  • RFH, 04.04.1939 - V 1/38
    Auszug aus EuG, 19.05.2010 - T-11/05
    betreffend erstens einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung K (2004) 2826 der Kommission vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.069 - Kupfer-Installationsrohre), zweitens hilfsweise, einen Antrag auf Herabsetzung der in dieser Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen und drittens eine Widerklage der Kommission auf Erhöhung der Geldbußen.

    Im Anschluss an die weiteren Nachprüfungen teilte die Kommission ihre den Kupferrohrmarkt betreffenden Ermittlungen in drei verschiedene Verfahren auf, nämlich die Sache COMP/E-1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre), die Sache COMP/E-1/38.121 (Fittings) und die Sache COMP/E-1/38.240 (Industrierohre).

    Am 5. Juni 2002 fanden auf Initiative der Kommission im Rahmen der Sache COMP/E-1/38.240 (Industrierohre) in Bezug auf die von der Outokumpu-Gruppe geäußerte Bereitschaft zur Zusammenarbeit Befragungen von Vertretern dieses Unternehmens statt.

    Dieses hatte sich auch mit der Befragung seiner an den Vereinbarungen in der Sache COMP/E-1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre) beteiligten Beschäftigten durch die Kommission einverstanden erklärt.

    In der Sache COMP/E-1/38.240 (Industrierohre) richtete die Kommission im Juli 2002 Auskunftsverlangen nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 an Wieland und an die KME-Gruppe (bestehend aus KME Germany, der KME France SAS [vormals Tréfimétaux SA] und der KME Italy SpA [vormals Europa Metalli SpA]) und forderte die Outokumpu-Gruppe zur Übermittlung weiterer Angaben auf.

    Diese Antwort beinhaltete auch eine Erklärung und einen Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 in der Sache COMP/E-1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre).

    Darüber hinaus ermächtigte KME die Kommission, alle im Rahmen der Sache COMP/E-l/38.240 (Industrierohre) gelieferten Informationen in der Sache COMP/E-1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre) zu verwenden.

    Am 23. Januar 2003 übermittelte Wieland der Kommission eine Erklärung mit einem Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 in der Sache COMP/E-1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre).

    Im Rahmen der Sache COMP/E-1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre) richtete die Kommission am 3. März 2003 an die Boliden-Gruppe (bestehend aus der Boliden AB, der Outokumpu Copper Fabrication AB [vormals Boliden Fabrication AB] und der Outokumpu Copper BCZ SA [vormals Boliden Cuivre & Zinc SA]), an die HME Nederland BV (im Folgenden: HME) und an die Chalkor AE Epexergasias Metallon (im Folgenden: Chalkor) und am 20. März 2003 an die IMI-Gruppe (bestehend aus der IMI plc, der IMI Kynoch Ltd und Yorkshire Copper Tube) Auskunftsverlangen.

    Am 9. April 2003 trafen Vertreter von Chalkor mit Vertretern der Kommission zusammen und beantragten in Bezug auf die Sache COMP/E-1/38.069 (Installationsrohre) die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996.

    Am 29. August 2003 erließ die Kommission im Rahmen der Sache COMP/E-1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre) eine an die betreffenden Gesellschaften gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte.

    in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.240 - Industrierohre) (im Folgenden: Industrierohr-Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28. April 2004 (ABl. L 125, S. 50) veröffentlicht wurde.

    in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.069 - Kupfer-Installationsrohre) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 13. Juli 2006 (ABl. L 192, S. 21) veröffentlicht wurde.

    Nach Auffassung der Kommission betreffen die Sachen COMP/E-1/38.069 (Installationsrohre) und COMP/E-1/38.240 (Industrierohre) zwei verschiedene Zuwiderhandlungen.

    Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe die Sache COMP/E-1/38.240 (Industrierohre) und die Sache COMP/E-1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre) zu Unrecht als zwei verschiedene Zuwiderhandlungen angesehen.

    Die Klägerinnen begannen im September 2002, im Rahmen der Sache COMP/E-1/38.240 (Industrierohre), mit der Kommission zusammen zu arbeiten.

    Zur Stützung dieses Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, dass, falls das Gericht den Grundsatz ne bis in idem im vorliegenden Fall nicht für anwendbar halten sollte, die in der Sache COMP/E-1/38.240 (Industrierohre) verhängten Geldbußen doch im Hinblick auf das Gesamtstrafenprinzip in der Sache COMP/E-1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre) berücksichtigt werden müssten.

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.05.2010 - T-11/05
    Außerdem kann die Kommission nach ständiger Rechtsprechung das Niveau der Geldbußen jederzeit anheben, wenn die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln dies verlangt (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 109, und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnrn.

    Damit macht sie gegenüber den Unternehmen die Angaben, die diese für ihre Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung einer Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Festsetzung einer Geldbuße benötigen (Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 21, und LR AF 1998/Kommission, Randnr. 199).

    Die Frage nach ihren möglichen konkreten Auswirkungen auf den Markt, insbesondere die Frage, inwieweit die Wettbewerbsbeschränkung zu einem höheren Marktpreis geführt hat als dem, der ohne Kartell zu erzielen gewesen wäre, ist für die Bestimmung der Höhe der Geldbußen kein entscheidendes Kriterium (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnrn.

    Diese Prüfung sei aber bei der Festsetzung der Geldbuße zwingend erforderlich (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

    Auszug aus EuG, 19.05.2010 - T-11/05
    118 bis 124, und vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnrn.

    159 bis 161, Jungbunzlauer/Kommission, Randnrn.

    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass die Kommission berechtigt ist, auf der Grundlage der in der vorstehenden Randnr. 148 genannten Indizien zu schließen, dass die Zuwiderhandlung konkrete Auswirkungen auf den Markt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteile Jungbunzlauer/Kommission, Randnr. 159, Roquette Frères/Kommission, Randnr. 78, vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission, T-59/02, Randnr. 165, Archer Daniels Midland/Kommission, T-329/01, Randnr. 181, und Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

    Auszug aus EuG, 19.05.2010 - T-11/05
    Hierzu ist vorab festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen aus der Rechtsprechung hervorgeht, dass die Existenz unterschiedlicher - wenn auch benachbarter - Produktmärkte ein relevantes Kriterium für die Bestimmung des Umfangs und damit der Identität der Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Somit war die Kommission nicht daran gehindert, gegen die Klägerinnen für die beiden Kartelle getrennte Geldbußen zu verhängen (Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 118).

    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass, wenn einmal festgestellt worden ist, dass unterschiedliche Zuwiderhandlungen vorliegen, die Kommission gegen die betreffenden Unternehmen, jeweils innerhalb der durch die anwendbare Verordnung festgelegten Grenzen, unterschiedliche Geldbußen für jede der Zuwiderhandlungen verhängen darf (Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnrn. 117 und 118).

  • EuG, 18.07.2005 - T-241/01

    Scandinavian Airlines System / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Luftfahrt -

    Auszug aus EuG, 19.05.2010 - T-11/05
    Daher ist in den Bereichen, in denen die Kommission über einen Ermessensspielraum verfügt, z. B. in Bezug auf den Erhöhungssatz nach Maßgabe der Dauer oder den Satz der Erhöhung zum Zweck der Abschreckung, die Rechtmäßigkeitskontrolle dieser Beurteilungen auf die Prüfung beschränkt, dass kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. Juli 2005, Scandinavian Airlines System/Kommission, T-241/01, Slg. 2005, II-2917, Randnrn. 64 und 79).

    Zu dem Vorbringen, die Kommission habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Kartell nur geringe Auswirkungen auf die Preise gehabt habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission die konkreten Auswirkungen eines Kartells auf den Markt nicht quantifizieren muss, sondern dass diese als hinreichend dargetan anzusehen sind, wenn die Kommission in der Lage ist, konkrete und glaubhafte Indizien dafür vorzulegen, dass das Kartell mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Auswirkungen auf den Markt hatte (Urteile des Gerichts Scandinavian Airlines System/Kommission, Randnr. 122, vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission, T-59/02, Slg. 2006, II-3627, Randnrn.

    Nach der Rechtsprechung kann die Kommission bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße im Rahmen der Leitlinien den Umsatz ihrer Wahl berücksichtigen, sofern dieser nach den Umständen des Falles nicht unangemessen erscheint (vgl. Urteil Scandinavian Airlines System/Kommission, Randnrn. 160 bis 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

    Auszug aus EuG, 19.05.2010 - T-11/05
    Im Übrigen greifen das Ermessen der Kommission und die diesem von ihr selbst gezogenen Grenzen grundsätzlich nicht der Ausübung der dem Richter zustehenden Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung vor (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 538), die ihn ermächtigt, die von der Kommission verhängte Geldbuße aufzuheben, zu ermäßigen oder zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, Slg. 2007, I-1331, Randnrn.

    Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zwar in der Beschreibung der "schweren" Verstöße ausdrücklich erwähnt wird, dass sie Auswirkungen auf den Markt haben und in einem größeren Teil des Gemeinsamen Marktes zum Tragen kommen, die Beschreibung der "besonders schweren" Verstöße aber kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt oder auf ein besonderes geografisches Gebiet enthält (Urteil vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, Randnr. 150).

  • EuG, 27.09.2006 - T-329/01

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat -

    Auszug aus EuG, 19.05.2010 - T-11/05
    153 bis 155, Archer Daniels Midland/Kommission, T-329/01, Slg. 2006, II-3255, Randnrn.

    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass die Kommission berechtigt ist, auf der Grundlage der in der vorstehenden Randnr. 148 genannten Indizien zu schließen, dass die Zuwiderhandlung konkrete Auswirkungen auf den Markt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteile Jungbunzlauer/Kommission, Randnr. 159, Roquette Frères/Kommission, Randnr. 78, vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission, T-59/02, Randnr. 165, Archer Daniels Midland/Kommission, T-329/01, Randnr. 181, und Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuG, 27.09.2006 - T-59/02

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure -

    Auszug aus EuG, 19.05.2010 - T-11/05
    Zu dem Vorbringen, die Kommission habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Kartell nur geringe Auswirkungen auf die Preise gehabt habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission die konkreten Auswirkungen eines Kartells auf den Markt nicht quantifizieren muss, sondern dass diese als hinreichend dargetan anzusehen sind, wenn die Kommission in der Lage ist, konkrete und glaubhafte Indizien dafür vorzulegen, dass das Kartell mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Auswirkungen auf den Markt hatte (Urteile des Gerichts Scandinavian Airlines System/Kommission, Randnr. 122, vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission, T-59/02, Slg. 2006, II-3627, Randnrn.

    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass die Kommission berechtigt ist, auf der Grundlage der in der vorstehenden Randnr. 148 genannten Indizien zu schließen, dass die Zuwiderhandlung konkrete Auswirkungen auf den Markt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteile Jungbunzlauer/Kommission, Randnr. 159, Roquette Frères/Kommission, Randnr. 78, vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission, T-59/02, Randnr. 165, Archer Daniels Midland/Kommission, T-329/01, Randnr. 181, und Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel

    Auszug aus EuG, 19.05.2010 - T-11/05
    176 bis 178, und Roquette Frères/Kommission, T-322/01, Slg. 2006, II-3137, Randnrn.

    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass die Kommission berechtigt ist, auf der Grundlage der in der vorstehenden Randnr. 148 genannten Indizien zu schließen, dass die Zuwiderhandlung konkrete Auswirkungen auf den Markt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteile Jungbunzlauer/Kommission, Randnr. 159, Roquette Frères/Kommission, Randnr. 78, vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission, T-59/02, Randnr. 165, Archer Daniels Midland/Kommission, T-329/01, Randnr. 181, und Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuG, 19.05.2010 - T-21/05

    Chalkor / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche -

    Auszug aus EuG, 19.05.2010 - T-11/05
    Die Kommission stellt fest, die IMI-Gruppe und Chalkor hätten jeweils in ihren Klageschriften in den Rechtssachen T-18/05 und T-21/05 geltend gemacht, dass die Kommission bei der Festsetzung des Betrags der Geldbußen nicht berücksichtigt habe, dass sie an den SANCO-Vereinbarungen und den WICU- und Cuprotherm-Vereinbarungen nicht beteiligt gewesen seien und sie damit eine weniger schwere Zuwiderhandlung begangen hätten als die Klägerinnen, die Boliden-Gruppe und die KME-Gruppe.

    Es ist festzustellen, dass das Gericht in seinen heute erlassenen Urteilen IMI u. a./Kommission (T-18/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) und Chalkor/Kommission (T-21/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) entschieden hat, dass die IMI-Gruppe und Chalkor eine weniger schwere Zuwiderhandlung begangen haben als die Boliden-Gruppe, die KME-Gruppe und Wieland und dass die Kommission einen Fehler begangen hat, indem sie diesen Gesichtspunkt bei der Berechnung des Betrags der Geldbußen nicht berücksichtigt hat.

  • EuG, 19.05.2010 - T-18/05

    IMI u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche -

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

  • EuGH, 16.11.2000 - C-291/98

    Sarrió / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

  • EuG, 21.10.2003 - T-368/00

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM

  • EuGH, 17.10.1989 - 85/87

    Dow Benelux / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 12.09.2007 - T-30/05

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

  • EuGH, 16.11.2000 - C-283/98

    Mo och Domsjö / Kommission - Prasymas priimti prejudicinį sprendima - Direktyva

  • EuG, 14.07.1994 - T-77/92

    Parker Pen Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EGMR, 25.02.1992 - 12963/87

    MARGARETA AND ROGER ANDERSSON v. SWEDEN

  • EuG, 04.07.2006 - T-304/02

    Hoek Loos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für

  • EuGH, 07.06.1983 - 103/80
  • EuG, 08.10.2008 - T-68/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS KARTELL AUF DEM

  • EuG, 29.11.2005 - T-64/02

    Heubach / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

  • EuG, 11.03.1999 - T-157/94

    Ensidesa / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-319/94

    Fiskeby Board / Kommission

  • EuG, 06.05.2009 - T-116/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION BETREFFEND EIN KARTELL AUF

  • EuG, 29.11.2005 - T-62/02

    Union Pigments / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell -

  • EGMR, 27.09.1995 - 15312/89

    G. c. FRANCE

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

    Damit macht sie gegenüber den Unternehmen die Angaben, die diese für ihre Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung einer Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Festsetzung einer Geldbuße benötigen (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 115 angeführt, Randnr. 21; Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 199, und vom 19. Mai 2010, Wieland-Werke u. a./Kommission, T-11/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 129).

    Folglich sind bei der Bemessung der Geldbußen die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen gegenüber der Kommission dadurch gewahrt, dass sie sich zu Dauer, Schwere und Wettbewerbswidrigkeit des ihnen zur Last gelegten Sachverhalts äußern können (Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission, T-83/91, Slg. 1994, II-755, Randnr. 235, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 131).

    Darüber hinaus hat das Gericht bereits entschieden, dass die Beendigung einer vorsätzlich begangenen Zuwiderhandlung nicht als mildernder Umstand gewertet werden kann, wenn sie auf das Eingreifen der Kommission zurückzuführen ist (Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, Ensidesa/Kommission, T-157/94, Slg. 1999, II-707, Randnr. 498, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 229).

    Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, die schlechte Finanzlage der betroffenen Branche als mildernden Umstand zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnr. 345 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts vom 29. November 2005, Heubach/Kommission, T-64/02, Slg. 2005, II-5137, Randnr. 139, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 227).

    Daher müsste, falls der Argumentation von Transcatab zu folgen wäre, die Geldbuße in nahezu sämtlichen Kartellfällen herabgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnr. 510, vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 188 angeführt, Randnr. 207, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 227).

    Nach der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung muss die Kommission jedoch nicht deshalb, weil sie in früheren Rechtssachen die wirtschaftliche Situation der Branche als mildernden Umstand berücksichtigt hat, diese Praxis unbedingt fortsetzen (Urteile vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 188 angeführt, Randnr. 208, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 227).

  • EuG, 16.09.2013 - T-375/10

    Hansa Metallwerke u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

    Dazu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen, wie er in Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389) niedergelegt und insbesondere in Art. 7 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankert ist, Ausfluss des Grundsatzes der Rechtssicherheit ist, der verlangt, dass eine Regelung der Union die Zuwiderhandlungen und die Sanktionen klar definiert (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, Slg. 2011, I-2359, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 66, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C-266/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht; Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, Wieland-Werke u. a./Kommission, T-11/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58).

    Die Existenz vager Begriffe in einer Bestimmung führt nämlich nicht zwangsläufig zu einem Verstoß gegen die beiden genannten Grundsätze, und die Tatsache, dass ein Gesetz ein Ermessen verleiht, verletzt als solche nicht das Erfordernis der Vorhersehbarkeit, sofern der Umfang und die Modalitäten der Ausübung eines solchen Ermessens hinreichend deutlich festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 71, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnrn. 62 und 63).

    Was die Gültigkeit von Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 im Hinblick auf die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit von Strafen und der Rechtssicherheit betrifft, ist daran zu erinnern, dass das Gericht auf Argumente, die im Wesentlichen denen entsprachen, die von den Klägerinnen für die erste Einrede vorgebracht worden sind, bereits entschieden hat, dass die Abs. 2 und 3 dieses Artikels, in Verbindung miteinander das Ermessen der Kommission begrenzen und daher den Anforderungen der genannten Grundsätze genügen (Urteil Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnrn. 63 bis 72).

    Unter diesem Aspekt erlauben es die beiden Kriterien des Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 der Kommission, Sanktionen unter Berücksichtigung des Grades der Rechtswidrigkeit des fraglichen Verhaltens zu verhängen (Urteil Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 66).

    Eine solche Zubilligung würde der verhängten Geldbuße jede Abschreckungswirkung nehmen und die praktische Wirksamkeit von Art. 81 Abs. 1 EG beeinträchtigen (Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C-510/06 P, Slg. 2009, I-1843, Randnr. 149; Urteile des Gerichts vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Randnr. 259, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 16.09.2013 - T-386/10

    Dornbracht / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Dazu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen, wie er in Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389) niedergelegt und insbesondere in Art. 7 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankert ist, Ausfluss des Grundsatzes der Rechtssicherheit ist, der verlangt, dass eine Regelung der Europäischen Union die Zuwiderhandlungen und die Sanktionen klar definiert (vgl. Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 66, und vom 19. Mai 2010, Wieland-Werke u. a./Kommission, T-11/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58).

    Die Existenz unbestimmter Begriffe in einer Bestimmung führt nämlich nicht zwangsläufig zu einem Verstoß gegen die beiden genannten Grundsätze, und die Tatsache, dass ein Gesetz ein Ermessen verleiht, verletzt als solche nicht das Erfordernis der Vorhersehbarkeit, sofern der Umfang und die Modalitäten der Ausübung eines solchen Ermessens hinreichend deutlich festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Degussa/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 71, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnrn. 62 und 63).

    Was die Gültigkeit von Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 im Hinblick auf die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit von Strafen und der Rechtssicherheit betrifft, ist daran zu erinnern, dass das Gericht auf Argumente, die im Wesentlichen denen entsprachen, die von der Klägerin für die erste Einrede vorgebracht worden sind, bereits entschieden hat, dass die Abs. 2 und 3 der besagten Vorschrift, die in Verbindung miteinander zu lesen sind, da sie das Ermessen der Kommission begrenzen, den Anforderungen der genannten Grundsätze genügen (Urteil Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnrn. 63 bis 72).

  • EuG, 16.09.2013 - T-364/10

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen verschiedene Gesellschaften

    Was Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 betrifft, ist ergänzend daran zu erinnern, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass diese Bestimmung in Verbindung mit Abs. 2 desselben Artikels das Ermessen der Kommission begrenzen und daher den Anforderungen der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit von Strafen und der Rechtssicherheit genügen (Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, Wieland-Werke u. a./Kommission, T-11/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 63 bis 72).

    Zum einen führt die Existenz unbestimmter Begriffe in einer Bestimmung nicht zwangsläufig zu einem Verstoß gegen die beiden genannten Grundsätze, und die Tatsache, dass ein Gesetz ein Ermessen verleiht, verletzt als solche nicht das Erfordernis der Vorhersehbarkeit, sofern der Umfang und die Modalitäten der Ausübung eines solchen Ermessens hinreichend deutlich festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 71, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 27.06.2012 - T-372/10

    Bolloré / Kommission

    Die Kommission ist nämlich, wie sie im 460. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben hat und aus einer ständigen Rechtsprechung hervorgeht, nicht verpflichtet, die schlechte Finanzlage einer Branche als mildernden Umstand zu berücksichtigen, und muss nicht deshalb, weil sie in früheren Fällen die wirtschaftliche Situation der Branche als mildernden Umstand berücksichtigt hat, diese Praxis unbedingt fortsetzen (Urteile des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Randnr. 510, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 208, und vom 19. Mai 2010, Wieland-Werke u. a./Kommission, T-11/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 227).

    Folgte man der Argumentation der Klägerin, so müsste die Geldbuße regelmäßig in fast allen Fällen herabgesetzt werden (vgl. wegen ähnlicher Erwägungen Urteile Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 234 angeführt, Randnr. 510, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 207, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 234 angeführt, Randnr. 227).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-501/11

    Schindler Holding u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art.

    85 - Urteile Evonik Degussa/Kommission (Randnrn. 36 bis 63) und Lafarge/Kommission (Randnrn. 94 und 95), zitiert in Fn. 75; Urteile des Gerichts vom 19. Mai 2010, Wieland-Werke u. a./Kommission (T-11/05, Randnrn. 58 bis 73), und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission (T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Randnrn. 123 bis 152).
  • EuG, 06.02.2014 - T-27/10

    AC-Treuhand / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Zinn- und

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Existenz unterschiedlicher - wenn auch benachbarter - Produktmärkte ein relevantes Kriterium für die Bestimmung des Umfangs und damit der Identität der Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG darstellt (vgl. Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, Wieland-Werke u. a./Kommission, T-11/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.11.2011 - T-208/06

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des

    So ist z. B. bereits entschieden worden, dass es der Kommission freisteht, Nr. 3 sechster Gedankenstrich der Leitlinien nur auf ein solches Unternehmen anzuwenden, das ihr als erstes Informationen zur Verfügung stellt, aufgrund deren sie ihre Ermittlungen ausdehnen und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann, um eine schwerere Zuwiderhandlung oder eine Zuwiderhandlung von einer längeren Dauer festzustellen (Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, Wieland-Werke u. a./Kommission, T-11/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 232, vgl. auch Randnr. 234).
  • EuG, 09.12.2014 - T-92/10

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

    En revanche, la Commission n'est pas obligée, dès lors qu'elle a indiqué les éléments de fait et de droit sur lesquels elle entend fonder son calcul du montant des amendes, de préciser la manière dont elle se servirait de chacun de ces éléments pour la détermination du niveau de l'amende (voir arrêt du Tribunal du 19 mai 2010, Wieland-Werke e.a./Commission, T-11/05, non publié au Recueil, points 129 et 130, et la jurisprudence citée).
  • EuG, 30.03.2022 - T-340/17

    Japan Airlines / Kommission

    Da es anderer Gesichtspunkte nach ständiger Rechtsprechung nicht bedurfte (vgl. Urteil vom 19. Mai 2010, Wieland-Werke u. a./Kommission, T-11/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:201, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung), hat die Kommission in diesen Randnummern hingegen nicht angegeben, auf welchem Teil des Werts der Verkäufe sie den Schwerekoeffizienten und den Zusatzbetrag festsetzen wollte.
  • EuG, 09.12.2014 - T-85/10

    Alfa Acciai / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-91/10

    Lucchini / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-83/10

    Riva Fire / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-69/10

    IRO / Kommission

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