Rechtsprechung
   EuGH, 26.01.2017 - C-609/13 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,1007
EuGH, 26.01.2017 - C-609/13 P (https://dejure.org/2017,1007)
EuGH, Entscheidung vom 26.01.2017 - C-609/13 P (https://dejure.org/2017,1007)
EuGH, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - C-609/13 P (https://dejure.org/2017,1007)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,1007) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Duravit u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Verordnung (EG) Nr. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Verordnung (EG) Nr. ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Duravit u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen - Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Verordnung (EG) Nr. ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Duravit u.a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T"364/10), mit dem das Gericht eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 24.06.2015 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-609/13
    Somit ist, wenn sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt in einen "Gesamtplan" einfügen, die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce , C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 156 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce , C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 157 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall ist die Kommission ebenfalls berechtigt, dieses Unternehmen für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und damit für die Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen (vgl. Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce , C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 158 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hat sich ein Unternehmen dagegen an einer oder mehreren wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bilden, unmittelbar beteiligt, ist aber nicht nachgewiesen, dass es durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung sämtlicher von den anderen Kartellbeteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die genannten Kartellbeteiligten in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, so ist die Kommission lediglich berechtigt, dieses Unternehmen für die Verhaltensweisen, an denen es sich unmittelbar beteiligt hat, zur Verantwortung zu ziehen sowie für die Verhaltensweisen, die die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen wie der von ihm verfolgten Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten und für die nachgewiesen ist, dass es von ihnen wusste oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce , C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 159 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.09.2013 - T-379/10

    Keramag Keramische Werke u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-609/13
    Insoweit machen die Rechtsmittelführerinnen im Rahmen der siebten und der zwölften Verfälschungsrüge geltend, das Gericht habe die gleichen Beweise in der vorliegenden Rechtssache anders gewürdigt als in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:455), und vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457), ergangen seien, insbesondere hinsichtlich des Inhalts und der Berücksichtigung bestimmter Treffen, an denen sie teilgenommen haben sollten, zur Feststellung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen.

    Die Beweiswürdigung liege auf einer Linie mit der in Rn. 133 des Urteils vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457), vorgenommenen Würdigung.

    Was zum anderen das auch im Rahmen des siebten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes geltend gemachte Vorbringen bezüglich der in den Urteilen vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:455), und vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457), gewählten Lösung anbelangt, kann nach ständiger Rechtsprechung die Verpflichtung des Gerichts, seine Urteile zu begründen, grundsätzlich nicht so weit gehen, dass es die in einer Rechtssache gewählte Lösung gegenüber der in einer anderen Rechtssache, mit der es befasst war, gewählten rechtfertigen muss, selbst wenn sie denselben Beschluss betrifft (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission , C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich sind der zwölfte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in vollem Umfang und dessen siebter Teil, soweit er das Vorbringen zu der vom Gericht in den Urteilen vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:455), und vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457), gewählten Lösung betrifft, unbegründet.

  • EuGH, 19.12.2013 - C-239/11

    Der Gerichtshof weist die das Kartell auf dem Markt für gasisolierte

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-609/13
    Des Weiteren ist es nach ständiger Rechtsprechung selbst dann, wenn ein in der Klageschrift enthaltener Antrag auf Vernehmung von Zeugen die Tatsachen genau bezeichnet, die Gegenstand der Vernehmung des oder der Zeugen sein sollen, und die ihre Vernehmung rechtfertigenden Gründe genau angibt, Sache des Gerichts, die Sachdienlichkeit des Antrags im Hinblick auf den Streitgegenstand und die Erforderlichkeit einer Vernehmung der benannten Zeugen zu beurteilen (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission , C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 323 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art. 6 Abs. 3 EMRK verlangt nicht die Ladung jedes Zeugen, sondern bezweckt eine völlige Waffengleichheit, die gewährleistet, dass das streitige Verfahren als Ganzes dem Angeklagten angemessene und ausreichende Gelegenheit gibt, dem auf ihm lastenden Verdacht entgegenzutreten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission , C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 324 und 325 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die den Begriff "einheitliches Ziel" betreffende Voraussetzung bedeutet vielmehr, dass geprüft werden muss, ob es nicht die verschiedenen Verhaltensweisen, die Bestandteil der Zuwiderhandlung sind, kennzeichnende Gesichtspunkte gibt, die darauf hindeuten könnten, dass die von anderen beteiligten Unternehmen vorgenommenen Handlungen nicht das gleiche Ziel oder die gleiche wettbewerbswidrige Wirkung haben und sich daher nicht wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts in einen "Gesamtplan" einfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission , C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 247 und 248).

  • EuGH, 02.10.2003 - C-199/99

    Corus UK / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-609/13
    Für das Gericht ergibt sich aus Art. 49 in Verbindung mit Art. 65 Buchst. b seiner Verfahrensordnung in der bei Erlass des angefochtenen Urteils geltenden Fassung, dass die Aufforderung zur Vorlage jeglicher die Rechtssache betreffender Schriftstücke zu den Beweiserhebungen gehört, die das Gericht in jedem Verfahrensstadium anordnen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Salzgitter/Kommission , C-182/99 P, EU:C:2003:526, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission , C-196/99 P, EU:C:2003:529, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 2. Oktober 2003, Ensidesa/Kommission , C-198/99 P, EU:C:2003:530, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. Oktober 2003, Corus UK/ Kommission, C-199/99 P, EU:C:2003:531, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Fest steht, dass durch die Einsicht in die Akten der Kommission die wirksame Inanspruchnahme der Verteidigungsrechte gewährleistet werden soll, die zu den tragenden Grundsätzen des Unionsrechts gehören und auch in Art. 6 EMRK verankert sind, und dass die Verletzung dieses Akteneinsichtsrechts im Verfahren vor dem Erlass des beanstandeten Beschlusses grundsätzlich dessen Nichtigerklärung nach sich ziehen kann, wenn die Verteidigungsrechte des betreffenden Unternehmens beeinträchtigt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission , C-199/99 P, EU:C:2003:531, Rn. 126 und 127 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wurde die Einsicht in diesem Stadium gewährt, so braucht das betreffende Unternehmen nicht zu beweisen, dass der Beschluss der Kommission anders gelautet hätte, wenn es Einsicht in die nicht übermittelten Unterlagen erhalten hätte, sondern lediglich, dass die fraglichen Schriftstücke zu seiner Verteidigung hätten dienlich sein können (vgl. Urteil vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission , C-199/99 P, EU:C:2003:531, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.09.2013 - T-373/10

    Villeroy & Boch Austria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-609/13
    Insoweit machen die Rechtsmittelführerinnen im Rahmen der siebten und der zwölften Verfälschungsrüge geltend, das Gericht habe die gleichen Beweise in der vorliegenden Rechtssache anders gewürdigt als in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:455), und vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457), ergangen seien, insbesondere hinsichtlich des Inhalts und der Berücksichtigung bestimmter Treffen, an denen sie teilgenommen haben sollten, zur Feststellung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen.

    Was zum anderen das auch im Rahmen des siebten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes geltend gemachte Vorbringen bezüglich der in den Urteilen vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:455), und vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457), gewählten Lösung anbelangt, kann nach ständiger Rechtsprechung die Verpflichtung des Gerichts, seine Urteile zu begründen, grundsätzlich nicht so weit gehen, dass es die in einer Rechtssache gewählte Lösung gegenüber der in einer anderen Rechtssache, mit der es befasst war, gewählten rechtfertigen muss, selbst wenn sie denselben Beschluss betrifft (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission , C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich sind der zwölfte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in vollem Umfang und dessen siebter Teil, soweit er das Vorbringen zu der vom Gericht in den Urteilen vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:455), und vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T-379/10 und T-381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457), gewählten Lösung betrifft, unbegründet.

  • EuGH, 22.10.2015 - C-194/14

    AC-Treuhand / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäische

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-609/13
    So sind die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die eine "abgestimmte Verhaltensweise" im Sinne dieser Bestimmung begründen, im Licht des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des AEU-Vertrags zu verstehen, wonach jeder Wirtschaftsteilnehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Binnenmarkt zu betreiben gedenkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission , C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs bezieht sich nämlich der Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV allgemein auf alle Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, die - sei es in horizontalen oder vertikalen Beziehungen - den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen, unabhängig davon, auf welchem Markt die Parteien tätig sind, und unabhängig davon, dass nur das Geschäftsverhalten einer der Parteien durch die Bedingungen der in Rede stehenden Vereinbarungen betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, AC- Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-609/13
    Schließlich ist zu dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe in den Rn. 235, 239 und 298 des angefochtenen Urteils den Versuch einer Einigung unzutreffend bereits als Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV angesehen, darauf hinzuweisen, dass es sich bei der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen handelt, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni , C-49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Selbständigkeitspostulat nimmt den Wirtschaftsteilnehmern zwar nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten auf intelligente Weise anzupassen; es steht jedoch jeder unmittelbaren oder mittelbaren Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern strikt entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem der betreffende Marktteilnehmer entschlossen ist oder das er in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn die Kontaktaufnahme bezweckt oder bewirkt, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht dessen normalen Bedingungen entsprechen (vgl. Urteil vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni , C-49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-609/13
    Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es der Partei oder Behörde, die den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erhebt, dafür den Beweis zu erbringen, und den Unternehmen oder Unternehmensverbänden, die sich gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen diese Regeln auf eine Rechtfertigung berufen, den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für diese Rechtfertigung erfüllt sind, so dass die genannte Behörde dann auf andere Beweise zurückgreifen muss (vgl. Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission , C-413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn nach diesen Grundsätzen entweder die Kommission oder das betreffende Unternehmen bzw. der betreffende Verband die Beweislast trägt, können die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen, da sonst der Schluss zulässig ist, dass den Beweislastregeln genügt wurde (vgl. Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission , C-413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.12.2013 - C-455/11

    Solvay / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-609/13
    Daraus ergibt sich folglich, dass eine Kontaktaufnahme, die in einem Versuch der Einigung über die Preise besteht, eine nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotene abgestimmte Verhaltensweise ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2013, Solvay/Kommission , C-455/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:796, Rn. 40).

    Insoweit braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass sich diese Wettbewerber förmlich zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet oder ihr künftiges Marktverhalten gemeinsam festgelegt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2013, Solvay/Kommission , C-455/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:796, Rn. 40).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 26.01.2017 - C-609/13
    Es ist grundsätzlich Sache des Klägers, gegen die angefochtene Entscheidung Klagegründe vorzubringen und diese durch Beweise zu stützen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin , C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Unionsrichter hat, um den Erfordernissen einer unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung im Sinne von Art. 47 der Charta hinsichtlich der Geldbuße zu genügen, bei der Ausübung der in den Art. 261 und 263 AEUV vorgesehenen Befugnisse jede Rechts- oder Sachrüge zu prüfen, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung nicht angemessen ist (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin , C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 01.07.2010 - C-407/08

    Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres

  • EuGH, 08.12.2011 - C-272/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts und die Entscheidungen der

  • EuGH, 02.10.2003 - C-196/99

    Aristrain / Kommission

  • EuGH, 11.07.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

  • EuGH, 04.09.2014 - C-408/12

    YKK u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse,

  • EuGH, 02.10.2003 - C-182/99

    Salzgitter / Kommission

  • EuGH, 12.06.2014 - C-578/11

    Deltafina / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Italienischer Markt für den

  • EuGH, 02.10.2003 - C-198/99

    Ensidesa / Kommission

  • EuGH, 11.07.2013 - C-429/11

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von fünf Unternehmen gegen die Urteile des

  • EuGH, 05.12.2013 - C-449/11

    Solvay Solexis / Kommission

  • EuGH, 03.12.2015 - C-280/14

    Italien / Kommission - Rechtsmittel - Regionalpolitik - Regionales operationelles

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

  • EuGH, 22.11.2012 - C-89/11

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die E.ON Energie AG eine Geldbuße in Höhe von 38

  • EuG, 16.09.2013 - T-364/10

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen verschiedene Gesellschaften

  • OLG Düsseldorf, 03.04.2019 - 4 Kart 2/16

    Einspruch hat Erfolg - Brauerei Carlsberg bleibt wegen Verjährung verschont

    Im Kern dasselbe spiegelt sich auch in den von der Rechtsprechung und Literatur formulierten Umschreibungen wieder, wie etwa der gemeinschaftsgerichtlichen Begriffsdeutung, bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten zu lassen (EuGH, Urteil vom 31.03.1993 - C-89/85, EuZW 1993, 377 (380 ff.) - Zellstoff ; EuGH, Urteil vom 26.01.2017 - C-609/13 P, WuW 2017, 196 - 200, zitiert nach juris Rz. 70 - Badezimmerkartell ), oder der Beschreibung der Verhaltensabstimmung als gegenseitige Verständigung ohne Verpflichtung über das künftige Marktverhalten in Koordinierungsabsicht zum Zweck einer Einschränkung des unternehmerischen Risikos (so Krauß a.a.O., § 1 GWB Rz. 95 a.E. und 96).

    a) Nach der gemeinschaftsgerichtlichen Rechtsprechung (insbesondere: EuGH, Urteil vom 26.01.2017 - C-609/13 P, WuW 2017, 196 - 200, Badezimmerkartell ) ist folgender Rechtsmaßstab zugrunde zu legen:.

    Die stillschweigende Billigung einer rechtswidrigen Initiative, ohne sich offen von deren Inhalt zu distanzieren oder sie bei den Verwaltungsbehörden anzuzeigen, führt dazu, dass die Fortführung der Zuwiderhandlung begünstigt und ihre Entdeckung verhindert wird; diese Komplizenschaft stellt eine passive Form der Beteiligung an der Zuwiderhandlung dar und ist daher geeignet, die Verantwortlichkeit eines Unternehmens im Rahmen einer einheitlichen Vereinbarung auszulösen (EuGH, Urteil vom 26.01.2017 - C-609/13 P, WuW 2017, 196 - 200, zitiert nach juris Rz. 136 - Badezimmerkartell ).

  • BGH, 13.07.2020 - KRB 99/19

    Bierkartell - Kartellrecht: Zweigliedrigkeit des Abgestimmten Verhaltens;

    Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist der Gerichtshof der Europäischen Union mit seinem Urteil vom 26. Januar 2017 (C-609/13 P, WuW 2017, 196 - Badezimmerkartell) nicht von dieser Auslegung des unionsrechtlichen Kartellverbotstatbestands abgerückt.
  • OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 16/13

    Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten müssen für Übertragung im Kabelnetz

    Mithin spricht bei unbefangener Betrachtung aller Umstände auch nichts dafür, dass sich die beteiligten Rundfunkanstalten oder auch nur einzelne von ihnen mit der hier interessierenden Erklärung tatsächlich in gebotener Weise (vgl. in diesem Sinne etwa EuGH, Urteil v. 26. Januar 2017 - C-609/13P , NZKart 2017, 119 = WuW 2017, 196, Rz. 136 - Badezimmerkartell ; BGH, Urteil v. 12. Juli 2016 - KZR 25/14 , NZKart 2016, 436 = WuW 2016, 438 Rz. 36 - Lottoblock II , jew. m.w.N.) offen von dem Gegenstand der im März 2011 untereinander erfolgten Abstimmung über eine gemeinsame Kündigung des Einspeisevertrags distanziert haben.

    Eine solche Abstandnahme kommt in Betracht, soweit die einzelnen Rundfunkanstalten - wie vorliegend indes bei allen Anstalten offensichtlich nicht - ihr Vorhaben zur Beendigung des Einspeisevertrages 2008 aufgegeben und sich offen sowie eindeutig von dem Inhalt der Initiative des "Paradigmenwechsels bei der Kabelstrategie" distanziert haben (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil v. 26. Januar 2017 - C-609/13P , NZKart 2017, 119 = WuW 2017, 196, Rz. 136 - Badezimmerkartell ; BGH, Urteil v. 12. Juli 2016 - KZR 25/14 , NZKart 2016, 436 = WuW 2016, 438 Rz. 36 - Lottoblock II , jew. m.w.N.).

  • EuG, 12.12.2018 - T-677/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem Kartelle

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Voraussetzung dafür, dass sämtlichen Gesellschaften, die ein Unternehmen bilden, verschiedene wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zur Last gelegt werden können, die die Gesamtheit eines Kartells bilden, erfüllt ist, wenn jede dieser Gesellschaften - auch in untergeordneter Stellung, nebensächlich oder passiv - zur Durchführung des Kartells beigetragen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission, C-609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 117 bis 126, und vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 133).

    In einem solchen Fall ist die Kommission ebenfalls berechtigt, dieses Unternehmen für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und damit für diese Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen (vgl. Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 158 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission, C-609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 119).

    Hat sich ein Unternehmen dagegen an einer oder mehreren wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bilden, unmittelbar beteiligt, ist aber nicht nachgewiesen, dass es durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung sämtlicher von den anderen Kartellbeteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die genannten Kartellbeteiligten in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, so ist die Kommission lediglich berechtigt, dieses Unternehmen für die Verhaltensweisen, an denen es sich unmittelbar beteiligt hat, und die Verhaltensweisen zur Verantwortung zu ziehen, die die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen wie der von ihm verfolgten Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten und für die nachgewiesen ist, dass es von ihnen wusste oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 159 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission, C-609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 120).

  • OLG Düsseldorf, 08.09.2021 - 4 Kart 4/16

    Angebliches NRW-Bierkartell: Freispruch

    Dieses Selbständigkeitspostulat nimmt den Wirtschaftsteilnehmern zwar nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten auf intelligente Weise anzupassen; es steht jedoch jeder unmittelbaren oder mittelbaren Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern strikt entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder - was vorliegend zu betonen ist - ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem der betreffende Marktteilnehmer entschlossen ist oder das er in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn die Kontaktaufnahme bezweckt, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht dessen normalen Bedingungen entsprechen (zu allem: EuGH, Urteil vom 26.01.2017 - C-609/13 P, WuW 2017, 196 - 200, Rz. 73 m.w.N. - Badezimmerkartell).
  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle, dass der Unionsrichter sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle der beanstandeten Entscheidung im Hinblick auf die vom Kläger vorgebrachten Argumente vornimmt und befugt ist, die Beweise zu würdigen, die genannte Entscheidung für nichtig zu erklären und die Höhe der Geldbußen zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, EU:C:2009:505, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission, C-609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 30 die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. März 2014, Saint-Gobain Glass France u. a./Kommission, T-56/09 und T-73/09, EU:T:2014:160, Rn. 461 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (Urteile vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 63, und vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 130; vgl. auch Urteil vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission, C-609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.01.2021 - C-450/19

    Kilpailu- ja kuluttajavirasto

    Bei der "abgestimmten Verhaltensweise" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (Urteil vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission, C-609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die eine "abgestimmte Verhaltensweise" im Sinne dieser Bestimmung begründen, sind im Licht des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des AEU-Vertrags zu verstehen, wonach jeder Wirtschaftsteilnehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Binnenmarkt zu betreiben gedenkt (Urteil vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission, C-609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 71).

    101 Abs. 1 AEUV steht jeder mittelbaren oder unmittelbaren Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer entschlossen ist oder das er in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn die Kontaktaufnahme eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission, C-609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 72).

  • EuG, 13.12.2018 - T-851/14

    Slovak Telekom / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle, dass der Unionsrichter sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle der beanstandeten Entscheidung im Hinblick auf die vom Kläger vorgebrachten Argumente vornimmt und befugt ist, die Beweise zu würdigen, die genannte Entscheidung für nichtig zu erklären und die Höhe der Geldbußen zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, EU:C:2009:505, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission, C-609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 30 die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. März 2014, Saint-Gobain Glass France u. a./Kommission, T-56/09 und T-73/09, EU:T:2014:160, Rn. 461 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (Urteile vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 63, und vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 130; vgl. auch Urteil vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission, C-609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.03.2019 - T-433/16

    Pometon / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    In einem solchen Fall ist die Kommission berechtigt, dieses Unternehmen für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und damit für die Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen (Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 43; vgl. auch Urteil vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission, C-609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem kann der Umstand, dass ein Unternehmen die Ergebnisse eines Treffens mit wettbewerbswidrigem Gegenstand nicht umsetzt, es nicht von seiner Verantwortung für die Teilnahme an einem Kartell entlasten, sofern es sich nicht offen von dessen Inhalt distanziert hat (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission, C-609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-70/23

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    35 Urteil vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission (C-609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 Urteil vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission (C-609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 33 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.01.2023 - T-640/16

    GEA Group / Kommission

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 20/14

    Wirksamkeit des zwischen den öffentlich-rechtlichen Fernsehsendern und den

  • EuG, 12.07.2018 - T-439/14

    LS Cable & System / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-883/19

    HSBC Holdings u.a./ Kommission

  • EuGH, 16.06.2022 - C-65/21

    SGL Carbon / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2020 - C-132/19

    Groupe Canal +/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Fernsehen -

  • EuG, 30.03.2022 - T-340/17

    Japan Airlines / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-640/20

    PV/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Mobbing - Ärztliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-440/19

    Pometon / Kommission - Rechtsmittel - Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-260/20

    Kommission/ Hansol Paper - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU)

  • EuGH, 13.07.2023 - C-757/21

    Nichicon Corporation/ Kommission

  • EuGH, 20.04.2023 - C-413/21

    Rat/ El-Qaddafi

  • EuGH, 12.11.2020 - C-446/19

    Fleig/ EAD - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete -

  • EuG, 21.09.2018 - T-233/18

    Gaki/ EDSB - Nichtigkeits-, Untätigkeits- und Schadensersatzklage - Beschwerde

  • EuG, 13.12.2018 - T-689/16

    Pipiliagkas / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstliche Verwendung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht