Rechtsprechung
| EuG, 12.02.2015 - T-505/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
"Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke B - Ältere internationale Bildmarke, die zwei ausgebreitete Flügel darstellt - Relative Eintragungshindernisse - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. ...
- Europäischer Gerichtshof
Compagnie des montres Longines, Francillon / OHMI - Cheng (B)
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke B - Ältere internationale Bildmarke, die zwei ausgebreitete Flügel darstellt - Relative Eintragungshindernisse - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. ...
- Europäischer Gerichtshof
Compagnie des montres Longines, Francillon / OHMI - Cheng (B)
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke B - Ältere internationale Bildmarke, die zwei ausgebreitete Flügel darstellt - Relative Eintragungshindernisse - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Compagnie des montres Longines, Francillon / OHMI - Cheng (B)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke B - Ältere internationale Bildmarke, die zwei ausgebreitete Flügel darstellt - Relative Eintragungshindernisse - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. ...
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (19)
- EuG, 27.09.2012 - T-373/09
El Corte Inglés, SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster …
Auszug aus EuG, 12.02.2015 - T-505/12
Rn. 47 Es kann entsprechend der Auffassung des Gerichts im Rahmen einer Beurteilung zu Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. September 2012, El Corte Inglés/HABM - Pucci International (Emidio Tucci) (T-373/09, EU:T:2012:500, Rn. 66), ergangen ist, insbesondere festgestellt werden, dass, selbst wenn diese Warengruppen unterschiedlich sind, jede Waren erfasst, die vielfach als Luxuswaren unter bekannten Marken angesehener Designer und Hersteller verkauft werden.Rn. 91 Nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke im Sinne des Abs. 2 die angemeldete Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch ist oder mit dieser Ähnlichkeiten aufweist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, die keine Ähnlichkeiten mit denen aufweisen, für die die ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Fall einer älteren Gemeinschaftsmarke um eine in der Union bekannte Marke und im Fall einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Emidio Tucci, oben in Rn. 47 angeführt, EU:T:2012:500, Rn. 55).
Diese Bestimmung soll es u. a. dem Inhaber einer bekannten älteren nationalen Marke ermöglichen, sich der Eintragung von Marken zu widersetzen, durch die die Wertschätzung oder die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigt oder in unlauterer Weise ausgenutzt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Emidio Tucci, oben in Rn. 47 angeführt, EU:T:2012:500, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Bei der Prüfung dieser Voraussetzung sind alle relevanten Umstände des Falles zu berücksichtigen - also insbesondere der von der älteren Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Werbeaufwand des Unternehmens für diese Marke - ohne dass zu verlangen ist, dass die Marke einem bestimmten Prozentsatz des in dieser Weise definierten Publikums bekannt ist oder sich ihre Bekanntheit auf das gesamte fragliche Schutzgebiet erstreckt, sofern diese Bekanntheit nur in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Emidio Tucci, oben in Rn. 47 angeführt, EU:T:2012:500, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 27.09.2012 - T-357/09
Emilio Pucci International BV gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt …
Auszug aus EuG, 12.02.2015 - T-505/12
Rn. 48 Das Gericht hat ebenfalls im Rahmen einer Beurteilung in Bezug auf die oben in Rn. 47 genannte Vorschrift in Rn. 79 des Urteils vom 27. September 2012, Pucci International/HABM - El Corte Inglés (Emidio Tucci) (T-357/09, EU:T:2012:499), festgestellt, dass im Bereich der Luxusartikel Waren wie Brillen, Juwelierwaren, Schmuckwaren und Uhren auch unter bekannten Marken angesehener Designer und Hersteller verkauft werden und dass sich die Hersteller von Bekleidungsstücken daher dem Markt dieser Waren zuwenden.Waren, die sich an verschiedene Verkehrskreise richten, können per definitionem nicht in einem Ergänzungsverhältnis zueinander stehen (vgl. in diesem Sinn Urteil Emidio Tucci, oben in Rn. 48 angeführt, EU:T:2012:499, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese ästhetische Komplementarität ist subjektiv und wird durch die Gewohnheiten und Vorlieben der Verbraucher, wie sie durch Produktmarketing der Hersteller oder einfach durch Modeerscheinungen entstehen können, bestimmt (vgl. Urteil Emidio Tucci, oben in Rn. 48 angeführt, EU:T:2012:499, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Hierfür ist es erforderlich, dass die Verbraucher die Vermarktung dieser Waren unter derselben Marke als gängig ansehen, was normalerweise impliziert, dass die jeweiligen Hersteller oder Händler der Waren großteils dieselben sind (vgl. Urteil Emidio Tucci, oben in Rn. 48 angeführt, EU:T:2012:499, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 24.03.2010 - T-363/08
2nine Ltd gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und …
Auszug aus EuG, 12.02.2015 - T-505/12
Im Gegenteil habe es in einer anderen Rechtssache, in der das Urteil vom 24. März 2010, 2nine/HABM - Pacific Sunwear of California (nollie) (T-363/08, EU:T:2010:114, Rn. 33 bis 41), ergangen sei, die Feststellung der Zweiten Beschwerdekammer bestätigt, dass sich die Waren der Klasse 25 und die der Klasse 14 im Sinne des Abkommens von Nizza unterschieden und allein auf der Grundlage ästhetischer Erwägungen weder ihre Ähnlichkeit noch ein vermeintlich ergänzender Charakter festgestellt werden könne.Schmuck- und Juwelierwaren haben schließlich eine rein schmückende Funktion (vgl. in diesem Sinne Urteil nollie, oben in Rn. 41 angeführt, EU:T:2010:114, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 65 Ferner ist daran zu erinnern, dass ein gewisses Harmoniebestreben bei der Bekleidung ein durchgehendes Charakteristikum der gesamten Mode- und Bekleidungsbranche ist, es sich dabei jedoch um einen zu allgemeinen Faktor handelt, um als solcher eine Komplementarität von Waren wie Schmuck und Uhren auf der einen und Bekleidung auf der anderen Seite zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil nollie, oben in Rn. 41 angeführt, EU:T:2010:114, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 79 Im Übrigen ist zum Vorbringen der Klägerin zu den gemeinsamen Verkaufsstätten dieser Produkte festzustellen, dass das Gericht in Rn. 40 des Urteils nollie (oben in Rn. 41 angeführt, EU:T:2010:114), und der dort angeführten Rechtsprechung bereits festgestellt hat, dass der Umstand, dass die verglichenen Erzeugnisse in denselben Geschäften, beispielsweise Kaufhäusern oder Supermärkten, verkauft werden können, insoweit nicht sonderlich aussagekräftig ist, da an solchen Verkaufsstätten sehr verschiedenartige Waren zu finden sind, ohne dass die Verbraucher ihnen automatisch dieselbe Herkunft zuschreiben.
- EuG, 22.01.2009 - T-316/07
Commercy / OHMI - easyGroup IP Licensing (easyHotel) - Gemeinschaftsmarke - …
Auszug aus EuG, 12.02.2015 - T-505/12
Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM - easyGroup IP Licensing [easyHotel], T-316/07, Slg, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 83 Da insoweit bereits oben in Rn. 80 befunden worden ist, dass die Beschwerdekammer fehlerfrei festgestellt hat, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht einmal eine geringe Ähnlichkeit aufweisen, und unter Berücksichtigung des Urteils easyHotel (oben in Rn. 24 angeführt, EU:T:2009:14, Rn. 42), nach dem eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 voraussetzt, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und zugleich eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht, hat die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall, da diese Voraussetzungen zusammen erfüllt sein müssen, auch fehlerfrei jede Verwechslungsgefahr allein aufgrund eines Vergleichs der betreffenden Erzeugnisse ausgeschlossen.
- EuG, 11.07.2007 - T-443/05
El Corte Inglés / OHMI - Bolaños Sabri (PiraÑAM diseño original Juan Bolaños) - …
Auszug aus EuG, 12.02.2015 - T-505/12
Es können auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM - Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T-443/05, Slg, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).Die Beschwerdekammer hätte jedoch im Fall einer - auch nur schwachen - Ähnlichkeit der Waren prüfen müssen, ob nicht ein etwaiger höherer Ähnlichkeitsgrad der Zeichen geeignet war, beim Verbraucher eine Gefahr von Verwechslungen hinsichtlich der Herkunft der Waren entstehen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil PiraÑAM diseño original Juan Bolaños, EU:T:2007:219, oben in Rn. 36 angeführt, Rn. 40).
- EuG, 09.07.2003 - T-162/01
Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)
Auszug aus EuG, 12.02.2015 - T-505/12
Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr entsprechend der Wahrnehmung des maßgeblichen Publikums von den in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen umfassend und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM - Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T-162/01, Slg, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).Außerdem ist zu bedenken, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil GIORGIO BEVERLY HILLS, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2003:199, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 13.12.2004 - T-8/03
El Corte Inglés / OHMI - Pucci - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke EMILIO PUCCI - …
Auszug aus EuG, 12.02.2015 - T-505/12
Rn. 64 Zunächst ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Gericht bereits u. a. im Urteil vom 13. Dezember 2004, El Corte Inglés/HABM - Pucci (EMILIO PUCCI) (T-8/03, Slg, EU:T:2004:358, Rn. 42), festgestellt hat, dass der Umstand, dass die streitigen Waren mit der Schönheit, der Körperpflege, dem physischen Äußeren oder dem persönlichen Erscheinungsbild zusammenhängen, nicht ausreicht, um diese Waren als ähnlich anzusehen, wenn sie sich im Übrigen hinsichtlich aller anderen erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, deutlich unterscheiden. - EuG, 07.09.2006 - T-168/04
L & D / OHMI - Sämann (Aire Limpio) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren …
Auszug aus EuG, 12.02.2015 - T-505/12
Rn. 124 Eine solche Möglichkeit ergibt sich nämlich aus einer entsprechenden Anwendung der Rechtsprechung, nach der die besondere Unterscheidungskraft einer Marke aufgrund ihrer dauerhaften Benutzung und ihrer Bekanntheit als Teil einer anderen eingetragenen Marke erworben werden kann, sofern die angesprochenen Verkehrskreise die Marke als Indiz für die Herkunft der Waren von einem bestimmten Unternehmen wahrnehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2006, L & D/HABM - Sämann [Aire Limpio], T-168/04, Slg, EU:T:2006:245, Rn. 74). - EuG, 19.09.2001 - T-337/99
Henkel / OHMI (Tablette ronde rouge und blanc)
Auszug aus EuG, 12.02.2015 - T-505/12
Gleiches gilt für die Rechtsprechung der Gerichte der Mitgliedstaaten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2000, Procter & Gamble/HABM [Form einer Seife], T-122/99, Slg, EU:T:2000:39, Rn. 61, und vom 19. September 2001, Henkel/HABM [Runde, rot-weiße Tablette], T-337/99, Slg, EU:T:2001:221, Rn. 58). - EuG, 16.02.2000 - T-122/99
'Procter & Gamble / OHMI (Forme d''un savon)'
Auszug aus EuG, 12.02.2015 - T-505/12
Gleiches gilt für die Rechtsprechung der Gerichte der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2000, Procter & Gamble/HABM [Form einer Seife], T-122/99, Slg, EU:T:2000:39, Rn. 61, …und vom 19. September 2001, Henkel/HABM [Runde, rot-weiße Tablette], T-337/99, Slg, EU:T:2001:221, Rn. 58). - EuG, 07.12.2010 - T-59/08
Nute Partecipazioni und La Perla / OHMI - Worldgem Brands (NIMEI LA PERLA MODERN …
- EuG, 23.09.2009 - T-99/06
Phildar SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und …
- EuGH, 15.02.2007 - C-239/05
BVBA Management, Training en Consultancy - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - …
- EuGH, 17.04.2008 - C-108/07
Ferrero Deutschland / HABM
- EuG, 14.12.2006 - T-81/03
Mast-Jägermeister / OHMI - Licorera Zacapaneca (VENADO avec cadre) - …
- EuG, 12.01.2006 - T-147/03
Devinlec / OHMI - TIME ART (QUANTUM) - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke mit dem …
- EuG, 10.11.2011 - T-22/10
Esprit International / OHMI - Marc O'Polo International (Représentation d'une …
- EuG, 30.09.2010 - T-270/09
PVS / OHMI - MeDiTA Medizinische Kurierdienst (medidata) - Gemeinschaftsmarke - …
- EuG, 28.10.2010 - T-131/09
Farmeco / OHMI - Allergan (BOTUMAX)
- EuG, 15.03.2018 - T-1/17
Die Marke "La Mafia se sienta a la mesa" verstößt gegen die öffentliche Ordnung
Daraus folgt, das weder das EUIPO noch der Unionsrichter an nationale Entscheidungen über die Eintragung wie die von der Klägerin ins Treffen geführten gebunden sind, so dass sich insoweit eine weitere Prüfung erübrigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2015, Compagnie des montres Longines, Francillon/HABM - Cheng [B], T-505/12, EU:T:2015:95, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 27. Juni 2017, B2B SOLUTIONS, T-685/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:438, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 23.05.2019 - T-3/18
Holzer y Cia/ EUIPO - Annco (ANN TAYLOR) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - …
Tatsächlich werden diese Waren insbesondere im Bereich der Luxusartikel unter bekannten Marken angesehener Designer und Hersteller verkauft, und die Bekleidungshersteller wenden sich daher dem Markt für Waren der Klasse 14, einschließlich des Marktes für Uhren, zu (vgl. Urteil vom 12. Februar 2015, Compagnie des montres Longines, Francillon/HABM - Cheng [B], T-505/12, EU:T:2015:95, Rn. 47 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 02.06.2021 - T-177/20
Himmel/ EUIPO - Ramirez Monfort (Hispano Suiza) - Unionsmarke - …
Rn. 52 Anders als es Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung und die oben in Rn. 31 angeführten Argumente des EUIPO nahelegen könnten, schließt darüber hinaus der Umstand, dass ein Kriterium bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 als relevant angesehen wird, für sich genommen nicht aus, dass es bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b relevant ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2015, Compagnie des montres Longines, Francillon/HABM - Cheng [B], T-505/12, EU:T:2015:95, Rn. 47 und 48).
- EuG, 12.07.2019 - T-467/18
Audimas/ EUIPO - Audi (AUDIMAS) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - …
Rn. 27 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass, da es sich bei Bekleidungsstücken und Schuhwaren der Klasse 25 um Massenkonsumgüter handelt, die von der breiten Öffentlichkeit häufig gekauft und verwendet werden, der Aufmerksamkeitsgrad beim Kauf dieser Waren nicht über ein mittleres Maß hinausgehen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2015, Compagnie des montres Longines, Francillon/HABM - Cheng [B], T-505/12, EU:T:2015:95, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 16.10.2018 - T-548/17
VF International/ EUIPO - Virmani (ANOKHI) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren …
Dans l'examen de cette condition, il convient de prendre en considération tous les éléments pertinents de la cause, à savoir, notamment, la part de marché détenue par la marque antérieure, l'intensité, l'étendue géographique et la durée de son usage ainsi que l'importance des investissements réalisés par l'entreprise pour la promouvoir, sans qu'il soit exigé que cette marque soit connue d'un pourcentage déterminé du public ainsi défini ou que sa renommée s'étende à la totalité du territoire concerné, dès lors que la renommée existe dans une partie substantielle de celui-ci [arrêts du 12 février 2015, Compagnie des montres Longines, Francillon/OHMI - Cheng (B), T-505/12, EU:T:2015:95, point 100, et du 31 mai 2017, SOTTO IL SOLE ITALIANO SOTTO il SOLE, T-637/15, EU:T:2017:371, point 44]. - EuG, 19.09.2017 - T-315/16
Tamasu Butterfly Europa/ EUIPO - adp Gauselmann (Butterfly)
Unter diesen Umständen sind diese Unterlagen für sich genommen nicht geeignet, die Benutzung der älteren Marke nachzuweisen, und können folglich auch nicht zum Beleg ihrer Bekanntheit zweckdienlich sein, es sei denn, es wäre - was vorliegend nicht der Fall ist - erwiesen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, die auf solche Unterlagen mit der zusammengesetzten Marke treffen, mit hinreichender Regelmäßigkeit auch die ältere Marke für sich genommen im Gedächtnis behalten haben, so dass daraus abgeleitet werden kann, dass diese gemäß den oben in den Rn. 53 und 54 genannten Kriterien Bekanntheit besaß (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2015, Compagnie des montres Longines, Francillon/HABM - Cheng [B], T-505/12, EU:T:2015:95, Rn. 106 und 107).
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