Rechtsprechung
| EuG, 01.10.2025 - T-600/23, T-612/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
BNetzA/ ACER
Energie - Elektrizitätsbinnenmarkt - Verordnung (EU) 2015/1222 - Verordnung (EU) 2019/943 - Vergabe gebotszonenübergreifender Kapazität und Engpassmanagement - Festlegung gemeinsamer regionaler Methoden für die Berechnung der Day-Ahead- und Intraday-Kapazitäten - ...
- Europäischer Gerichtshof
Energie - Elektrizitätsbinnenmarkt - Verordnung (EU) 2015/1222 - Verordnung (EU) 2019/943 - Vergabe gebotszonenübergreifender Kapazität und Engpassmanagement - Festlegung gemeinsamer regionaler Methoden für die Berechnung der Day-Ahead- und Intraday-Kapazitäten - ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Energie - Elektrizitätsbinnenmarkt - Verordnung (EU) 2015/1222 - Verordnung (EU) 2019/943 - Vergabe gebotszonenübergreifender Kapazität und Engpassmanagement - Festlegung gemeinsamer regionaler Methoden für die Berechnung der Day-Ahead- und Intraday-Kapazitäten - ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Energiepolitik - Das Gericht hebt eine Entscheidung der ACER in Sachen Strommarktmanagement auf
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Berechnung grenzüberschreitender Handelskapazitäten im Elektrizitätsbinnenmarkt
Sonstiges (5)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
BNetzA/ ACER
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Deutschland/ ACER
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 28. September 2023 - BNetzA gegen ACER
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
BNetzA/ ACER
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Deutschland/ ACER
Papierfundstellen
- EuZW 2026, 143
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (14)
- EuG, 07.09.2022 - T-631/19
BNetzA/ ACER - Energie - Elektrizitätsbinnenmarkt - Verordnung (EU) 2019/942 - …
Auszug aus EuG, 01.10.2025 - T-600/23
Rn. 12 Am 21. September 2019 erhob die BNetzA beim Gericht Klage, die unter dem Aktenzeichen T-631/19 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde, auf teilweise Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung und auf Aufhebung der Entscheidung A-003-2019.Rn. 13 Mit Urteil vom 7. September 2022, BNetzA/ACER (T-631/19, EU:T:2022:509), hob das Gericht die Entscheidung A-003-2019 auf und wies die Klage der BNetzA im Übrigen als unzulässig ab.
Rn. 14 Im Anschluss an dieses Urteil vom 7. September 2022, BNetzA/ACER (T-631/19, EU:T:2022:509), bestätigte der Beschwerdeausschuss der ACER mit der angefochtenen Entscheidung die ursprüngliche Entscheidung und stellte dabei insbesondere fest, dass die streitigen Methoden mit den Art. 14 bis 16 der Verordnung 2019/943 im Einklang stünden.
Im Übrigen haben sich die ACER und der Beschwerdeausschuss in den Rn. 109 und 112 der ursprünglichen Entscheidung und in den Rn. 47, 48 und 52 der angefochtenen Entscheidung darauf beschränkt, als Grundlage für das Kriterium der wirtschaftlichen Effizienz auf Nr. 1.7 des Anhangs I der Verordnung Nr. 714/2009 zu verweisen, hinsichtlich deren der Beschwerdeausschuss in Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung richtigerweise festgestellt hat, dass sie für dieses Kriterium keine gültige Rechtsgrundlage mehr darstellen könne, da sie nicht mehr anwendbar sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2022, BNetzA/ACER, T-631/19, EU:T:2022:509, Rn. 76 bis 85).
- EuGH, 19.06.2014 - C-345/13
Im Rahmen einer Verletzungsklage ist ein nicht eingetragenes …
Auszug aus EuG, 01.10.2025 - T-600/23
Solche Erwägungsgründe können weder herangezogen werden, um von den eigentlichen Bestimmungen des betreffenden Gesetzgebungsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinn auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht (contra legem) (vgl. Urteil vom 19. Juni 2014, Karen Millen Fashions, C-345/13, EU:C:2014:2013, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 07.06.2005 - C-17/03
ERHÄLT EIN FRÜHERER MONOPOLIST ZUR ERFÜLLUNG VON VOR DER LIBERALISIERUNG DES …
Auszug aus EuG, 01.10.2025 - T-600/23
Rn. 33 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteile vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, EU:C:2005:362, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 9. März 2023, ACER/Aquind, C-46/21 P, EU:C:2023:182, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 19.12.2019 - C-418/18
Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht mit der Bestätigung des …
Auszug aus EuG, 01.10.2025 - T-600/23
Rn. 48 Soweit die Parteien den Inhalt von Art. 16 Abs. 8 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung 2019/943 auch im Licht des 31. Erwägungsgrundes dieser Verordnung verstanden wissen möchten, ist sodann darauf hinzuweisen, dass, obwohl der Wortlaut eines Erwägungsgrundes eines Gesetzgebungsakts der Union herangezogen werden kann, um eine Bestimmung dieses Gesetzgebungsakts zu präzisieren, und er ein wichtiges Auslegungsinstrument darstellt (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission, C-418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung), die Erwägungsgründe eines Gesetzgebungsakts der Union nach ständiger Rechtsprechung als solche rechtlich nicht verbindlich sind. - EuGH, 21.03.2024 - C-76/23
Fluggastrechte: Es ist davon auszugehen, dass der Fluggast einer Erstattung der …
Auszug aus EuG, 01.10.2025 - T-600/23
Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstexts der Union voneinander ab, ist die fragliche Bestimmung daher anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung, zu der sie gehört, auszulegen (…vgl. Beschluss vom 2. Dezember 2022, Compania Naţională de Transporturi Aeriene Tarom, C-229/22, EU:C:2022:978, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 21. März 2024, Cobult, C-76/23, EU:C:2024:253, Rn. 25, …und vom 5. September 2024, BIOR, C-344/23, EU:C:2024:696, Rn. 45). - EuGH, 09.03.2023 - C-46/21
ACER/ Aquind - Rechtsmittel - Energie - Verordnung (EG) Nr. 714/2009 - Art. 17 - …
Auszug aus EuG, 01.10.2025 - T-600/23
Rn. 33 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (…vgl. Urteile vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, EU:C:2005:362, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. März 2023, ACER/Aquind, C-46/21 P, EU:C:2023:182, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 22.04.2016 - T-60/06
Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG - …
Auszug aus EuG, 01.10.2025 - T-600/23
Spezielle Bestimmungen gehen somit in den Situationen, die sie spezifisch regeln sollen, den allgemeinen Vorschriften vor (vgl. Urteil vom 22. April 2016, 1talien und Eurallumina/Kommission, T-60/06 RENV II und T-62/06 RENV II, EU:T:2016:233, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 25.09.2024 - T-485/21
Stromübertragung: Das Gericht erklärt die Entscheidung des Beschwerdeausschusses …
Auszug aus EuG, 01.10.2025 - T-600/23
Rn. 41 Daraus folgt, dass, wie die Unionsgerichte bereits Gelegenheit hatten, klarzustellen, beim derzeitigen Stand des Unionsrechts davon auszugehen ist, dass die CNE alle internen Netzelemente umfassen, die das Kriterium der signifikanten Beeinflussung durch den zonenübergreifenden Handel, wie an ihrem PTDF gemessen, erfüllen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. September 2024, CRE/ACER, T-446/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:647, Rn. 51…, vom 25. September 2024, RTE/ACER, T-472/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:648, Rn. 52, und vom 25. September 2024, BNetzA/ACER, T-485/21, EU:T:2024:653, Rn. 47). - EuGH, 05.09.2024 - C-344/23
BIOR - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - …
Auszug aus EuG, 01.10.2025 - T-600/23
Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstexts der Union voneinander ab, ist die fragliche Bestimmung daher anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung, zu der sie gehört, auszulegen (…vgl. Beschluss vom 2. Dezember 2022, Compania Naţională de Transporturi Aeriene Tarom, C-229/22, EU:C:2022:978, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung;… Urteile vom 21. März 2024, Cobult, C-76/23, EU:C:2024:253, Rn. 25, und vom 5. September 2024, BIOR, C-344/23, EU:C:2024:696, Rn. 45). - EuGH, 02.12.2022 - C-229/22
Compania Naţională de Transporturi Aeriene Tarom - Vorlage zur …
Auszug aus EuG, 01.10.2025 - T-600/23
Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstexts der Union voneinander ab, ist die fragliche Bestimmung daher anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung, zu der sie gehört, auszulegen (vgl. Beschluss vom 2. Dezember 2022, Compania Naţională de Transporturi Aeriene Tarom, C-229/22, EU:C:2022:978, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung;… Urteile vom 21. März 2024, Cobult, C-76/23, EU:C:2024:253, Rn. 25, …und vom 5. September 2024, BIOR, C-344/23, EU:C:2024:696, Rn. 45). - EuG, 14.07.2005 - T-371/03
Le Voci / Rat
- EuG, 25.09.2024 - T-472/21
Stromübertragung: Das Gericht erklärt die Entscheidung des Beschwerdeausschusses …
- EuG, 25.09.2024 - T-446/21
Stromübertragung: Das Gericht erklärt die Entscheidung des Beschwerdeausschusses …
- EuG, 14.03.2024 - T-283/19
Deutschland/ ACER - Nichtigkeitsklage - Elektrizitätsbinnenmarkt - …
- EuG, 14.03.2024 - T-283/19
Deutschland/ ACER - Nichtigkeitsklage - Elektrizitätsbinnenmarkt - …
Rn. 8 Mit Klageschrift, die am 28. September 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und unter dem Aktenzeichen T-612/23, Deutschland/ACER, in das Register eingetragen worden ist, hat die Bundesrepublik Deutschland Klage auf Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung und auf teilweise Nichtigerklärung der ersten angefochtenen Entscheidung erhoben.Rn. 9 Ebenfalls am 28. September 2023 hat die Bundesrepublik Deutschland nur 37 Minuten nach Einreichung der Klageschrift in der Rechtssache T-612/23 gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung einen Antrag auf Anpassung der Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache gestellt, mit dem sie neben der teilweisen Nichtigerklärung der ersten angefochtenen Entscheidung auch die Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung beantragt.
Rn. 12 Wie aus ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 5. Dezember 2023 zu einer vom Gericht im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme vom 17. November 2023 gemäß den Art. 88 bis 90 der Verfahrensordnung gestellten Frage hervorgeht, macht die ACER insoweit die Unzulässigkeit des von der Bundesrepublik Deutschland gestellten Antrags auf Anpassung der Klageschrift mit der Begründung geltend, dass diesem Antrag die Einrede der Rechtshängigkeit entgegenstehe, da er im Wesentlichen denselben Gegenstand habe wie die Klage in der Rechtssache T-612/23, Deutschland/ACER.
Rn. 13 Die Bundesrepublik Deutschland macht in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2023 im Anschluss an die oben in Rn. 12 genannte prozessleitende Maßnahme geltend, dass sie mit der Erhebung der Klage in der Rechtssache T-612/23 im Wesentlichen beabsichtigt habe, eine zweifelsfrei zulässige Klage auf Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung beim Gericht zu erheben und gleichzeitig ihr Rechtsschutzinteresse im Rahmen der vorliegenden Klage aufrechtzuerhalten, indem sie ihre ursprünglichen Anträge auf Nichtigerklärung der ersten angefochtenen Entscheidung anpasse.
Rn. 17 Zweitens haben der Antrag auf Anpassung der Klageschrift und die Klage in der Rechtssache T-612/23 beide die Nichtigerklärung des zweiten angefochtenen Beschlusses und die teilweise Nichtigerklärung des ersten angefochtenen Beschlusses zum Gegenstand.
Rn. 18 Drittens kommen zwar die Anträge vier, fünf und sechs des Anpassungsschriftsatzes in den Klageanträgen in der Rechtssache T-612/23 formal nicht eigenständig vor.
Diese Anträge vier, fünf und sechs, die hilfsweise auf die Nichtigerklärung des ersten und des zweiten angefochtenen Beschlusses gerichtet sind, sind jedoch im Wesentlichen in den Anträgen eins, zwei und drei der Klage in der Rechtssache T-612/23 enthalten.
Rn. 19 Viertens ist festzustellen, dass die Gründe, auf die die Bundesrepublik Deutschland ihren Antrag auf Anpassung der Klageschrift stützt, mit den Klagegründen in der Rechtssache T-612/23 identisch sind.
Rn. 20 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Antrag auf Anpassung der Klageschrift, der dieselben Parteien betrifft wie die Klage in der Rechtssache T-612/23, dasselbe Ziel verfolgt und auf dieselben Gründe gestützt ist wie diese Klage.
Rn. 21 Daraus folgt, dass der Antrag auf Anpassung der Klageschrift, der nach Erhebung der Klage in der Rechtssache T-612/23 gestellt worden ist, wegen Rechtshängigkeit als unzulässig zurückzuweisen ist.
- EuG, 10.06.2026 - T-283/19
Energie - Elektrizitätsbinnenmarkt - Verordnung (EU) 2015/1222 - …
Rn. 17 Am 28. September 2023 erhoben die BNetzA und die Bundesrepublik Deutschland Klagen beim Gericht und beantragten die Aufhebung der Entscheidung A-003-2019_R; die Klagen wurden unter den Aktenzeichen T-600/23 und T-612/23 in das Register eingetragen.Rn. 20 Am 4. April 2024 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien entschieden, das vorliegende Verfahren ein weiteres Mal gemäß Art. 69 Buchst. d der Verfahrensordnung auszusetzen, bis eine Entscheidung in der Rechtssache T-612/23 Rechtskraft erlangt.
Rn. 21 Mit Urteil vom 1. Oktober 2025, BNetzA und Deutschland/ACER (T-600/23 und T-612/23, EU:T:2025:927), verband das Gericht die fraglichen Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung und hob die Entscheidung A-003-2019_R auf, soweit mit ihr Art. 5 Abs. 8 Buchst. b und c sowie Abs. 9 der streitigen Methoden erlassen wurden.
Rn. 23 Das Gericht hat die Parteien im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme vom 28. Januar 2026 zu den Folgen befragt, die sich nach ihrer Ansicht aus dem nicht mit Rechtsmittel angefochtenen Urteil vom 1. Oktober 2025, BNetzA und Deutschland/ACER (T-600/23 und T-612/23, EU:T:2025:927), für die vorliegende Rechtssache ergeben.
Auch die ACER, unterstützt durch die Kommission, hat in ihrer Antwort angegeben, dass die Entscheidung A-003-2019_R ohne die vom Gericht aufgehobenen aber mit den im Rahmen der Rechtssache T-612/23 von der Bundesrepublik Deutschland nicht beanstandeten Bestimmungen endgültig die angefochtene Entscheidung ersetzt habe, dass die vorliegende Klage gegenstandslos geworden sei und dass das Verfahren nach Art. 131 der Verfahrensordnung für erledigt erklärt werden könne.
Rn. 34 Nach dem Erlass der Entscheidung des Beschwerdeausschusses hatten die Bundesrepublik Deutschland und die BNetzA mit dem Urteil vom 1. Oktober 2025, BNetzA und Deutschland/ACER (T-600/23 und T-612/23, EU:T:2025:927), die Aufhebung der Entscheidung A-003-2019_R nur insoweit erwirkt, als mit ihr Art. 5 Abs. 8 Buchst. b und c sowie Abs. 9 der streitigen Methoden erlassen worden war.
Mit Ablauf der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil vom 1. Oktober 2025, BNetzA und Deutschland/ACER (T-600/23 und T-612/23, EU:T:2025:927), ersetzte die Entscheidung A-003-2019_R ohne die vom Gericht aufgehobenen Bestimmungen endgültig die angefochtene Entscheidung.
Rn. 35 In ihrer Antwort auf die prozessleitende Maßnahme vom 28. Januar 2026 hat die Bundesrepublik Deutschland bestätigt, dass sie das von ihr mit der vorliegenden Klage angestrebte Ergebnis dadurch erlangt habe, dass die angefochtene Entscheidung durch die Entscheidung A-003-2019_R, ohne den vom Gericht mit Urteil vom 1. Oktober 2025, BNetzA und Deutschland/ACER (T-600/23 und T-612/23, EU:T:2025:927), aufgehobenen Art. 5 Abs. 8 Buchst. b und c sowie Abs. 9 der streitigen Methoden, ersetzt worden sei, und sie hat nicht darauf bestanden, dass die formelle Rechtswidrigkeit der anderen in der Klageschrift genannten Bestimmungen der streitigen Methoden mit einem Urteil festgestellt wird.
In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere dass der Wegfall des Streitgegenstands und des Rechtsschutzinteresses der Bundesrepublik Deutschland mit einer Tatsache zusammenhängt, auf die dieser Mitgliedstaat keinen Einfluss hatte, nämlich mit dem Erlass einer Entscheidung des Beschwerdeausschusses, durch die die angefochtene Entscheidung auf Klage eines Dritten ersetzt wurde, und dass mit Urteil vom 1. Oktober 2025, BNetzA und Deutschland/ACER (T-600/23 und T-612/23, EU:T:2025:927), rechtskräftig und unanfechtbar entschieden wurde, dass die angefochtene Entscheidung - wie von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der vorliegenden Klage geltend gemacht - rechtswidrig ist, sind der ACER die Kosten der Bundesrepublik Deutschland zusätzlich zu ihren eigenen Kosten aufzuerlegen.
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.2025 - 10 A 11059/23
Geltendmachung von Datenschutzverstößen hinsichtlich einer verstorbenen Person
Soweit die Klägerin insoweit rügt, das Verwaltungsgericht habe die Aussagekraft von Erwägungsgrund 27 überspannt und sei so zu einer Auslegung von Art. 77 DS-GVO gelangt, die im Wortlaut der Norm nicht angelegt sei, kann dem nicht gefolgt werden (zur Auslegung und Präzisierung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung anhand von Erwägungsgründen vgl. etwa EuGH…, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-418/18 -, juris Rn. 75 sowie jüngst EuG, Urteil vom 1. Oktober 2025 - T-600/23 -, juris Rn. 47, jeweils m.w.N.).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".