Rechtsprechung
| EuG, 16.09.2015 - T-620/14 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Diapharm / Kommission
Untätigkeitsklage - Verbraucherschutz - Gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - Pflanzliche Stoffe - Klagefrist - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Diapharm / Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Untätigkeitsklage - Verbraucherschutz - Gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - Pflanzliche Stoffe - Klagefrist - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit
Verfahrensgang
- EuG, 16.09.2015 - T-620/14
- EuGH - C-597/15 (anhängig)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (10)
- EuGH, 10.04.2014 - C-609/12
Ehrmann - Vorabentscheidungsersuchen - Information und Schutz der Verbraucher - …
Auszug aus EuG, 16.09.2015 - T-620/14
Rn. 35 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. April 2014, Ehrmann (C-609/12, Slg, EU:C:2014:252), insoweit festgestellt, dass Art. 28 der Verordnung Nr. 1924/2006 Maßnahmen vorsieht, die nach ihrem 35. Erwägungsgrund bezwecken, dass sich die Lebensmittelunternehmer an die Bestimmungen der Verordnung anpassen können.Für gesundheitsbezogene Angaben sind die Übergangsmaßnahmen in Art. 28 Abs. 5 und 6 vorgesehen (Urteil Ehrmann, EU:C:2014:252, Rn. 31).
Aus dem Wortlaut des Art. 28 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 lässt sich somit ableiten, dass ein Lebensmittelunternehmer im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung und der Annahme der in ihrem Art. 13 genannten Liste in eigener Verantwortung und unter den festgelegten Bedingungen gesundheitsbezogene Angaben verwenden darf (Urteil Ehrmann, oben in Rn. 35 angeführt, EU:C:2014:252, Rn. 32 und 33).
Diese Vorschrift bezieht sich auf gesundheitsbezogene Angaben, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1924/2006, d. h. vor dem 19. Januar 2007, verwendet wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil Ehrmann, oben in Rn. 35 angeführt, EU:C:2014:252, Rn. 34 und 35), und erlaubt die Verwendung dieser Angaben gegebenenfalls bis zu sechs Monate nach dem Erlass eines Beschlusses, der gemäß dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren ergeht.
- EuG, 07.10.2009 - T-420/05
Vischim / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Chlorthalonil - Aufnahme …
Auszug aus EuG, 16.09.2015 - T-620/14
Rn. 20 Nach ständiger Rechtsprechung sind die in Art. 265 AEUV aufgestellten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nicht erfüllt, wenn das zum Handeln aufgeforderte Organ vor Klageerhebung zu dieser Aufforderung Stellung genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2009, Vischim/Kommission, T-420/05, Slg, EU:T:2009:391, Rn. 254 und 256, …und vom 4. Juli 2012, Laboratoires CTRS/Kommission, T-12/12, EU:T:2012:343, Rn. 46).Art. 265 AEUV bezieht sich nämlich auf eine Untätigkeit durch das Absehen von einem Beschluss oder einer Stellungnahme und nicht durch den Erlass eines anderen als des Aktes, den die Betroffenen gewünscht hätten (vgl. Urteil Vischim/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2009:391, Rn. 255 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 04.07.2012 - T-12/12
Laboratoires CTRS / Kommission
Auszug aus EuG, 16.09.2015 - T-620/14
Rn. 20 Nach ständiger Rechtsprechung sind die in Art. 265 AEUV aufgestellten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nicht erfüllt, wenn das zum Handeln aufgeforderte Organ vor Klageerhebung zu dieser Aufforderung Stellung genommen hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2009, Vischim/Kommission, T-420/05, Slg, EU:T:2009:391, Rn. 254 und 256, und vom 4. Juli 2012, Laboratoires CTRS/Kommission, T-12/12, EU:T:2012:343, Rn. 46).Sie setzt die Frist von zwei Monaten in Lauf, binnen deren das Organ Stellung zu nehmen hat, und gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen eine Klage erhoben werden kann, wenn das Organ nicht Stellung nimmt (vgl. Urteil Laboratoires CTRS/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2012:343, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 15.09.2005 - C-199/03
Irland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Europäischer Sozialfonds - Kürzung …
Auszug aus EuG, 16.09.2015 - T-620/14
Rn. 50 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt nämlich der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass die Rechtsvorschriften klar und bestimmt und die sich aus ihnen ergebenden Rechtsfolgen voraussehbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2005, 1rland/Kommission, C-199/03, Slg, EU:C:2005:548, Rn. 69). - EuG, 04.05.2012 - T-344/10
UPS Europe NV/SA und United Parcel Service Deutschland Inc. & Co. OHG gegen …
Auszug aus EuG, 16.09.2015 - T-620/14
Unter diesen Umständen könnte sich der von der Kommission im Anschluss an die Feststellung ihrer etwaigen Untätigkeit zu erlassende Rechtsakt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Mai 2012, UPS Europe und United Parcel Service Deutschland/Kommission, T-344/10, EU:T:2012:216, Rn. 34 und 35 und die dort angeführte Rechtsprechung) jedenfalls nicht unmittelbar auf die Rechtsstellung der Klägerin auswirken. - EuGH, 07.06.2007 - C-362/05
Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung - …
Auszug aus EuG, 16.09.2015 - T-620/14
Rn. 31 Jeder Kläger muss daher ein Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf den Klagegegenstand nachweisen, das bei Klageerhebung gegeben sein muss; andernfalls wäre die Klage unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, Slg, EU:C:2007:322, Rn. 42). - EuG, 05.09.2014 - T-471/11
Das Gericht weist die Klage von Odile Jacob in der den Erwerb von Vivendi …
Auszug aus EuG, 16.09.2015 - T-620/14
Rn. 30 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsschutzinteresse die erste und wesentliche Grundvoraussetzung einer jeden Klage (Urteil vom 5. September 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T-471/11, Slg, EU:T:2014:739, Rn. 39). - EuG, 30.04.2014 - T-17/12
Hagenmeyer und Hahn / Kommission - Verbraucherschutz - Verordnung (EG) Nr. …
Auszug aus EuG, 16.09.2015 - T-620/14
Betrifft das von ihm geltend gemachte Interesse eine zukünftige Rechtssituation, muss er nachweisen, dass deren Beeinträchtigung bereits feststeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Hagenmeyer und Hahn/Kommission, T-17/12, Slg, EU:T:2014:234, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 19.06.2009 - T-269/03
Socratec / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für …
Auszug aus EuG, 16.09.2015 - T-620/14
Rn. 32 Das Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2009, Socratec/Kommission, T-269/03, EU:T:2009:211, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 30.06.2011 - T-367/09
Tecnoprocess / Kommission
Auszug aus EuG, 16.09.2015 - T-620/14
Eine Untätigkeitsklage, die vor Ablauf der ab der Aufforderung zum Tätigwerden laufenden Frist erhoben wird, ist verfrüht und daher unzulässig (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. Juni 2011, Tecnoprocess/Kommission, T-367/09, EU:T:2011:320, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 23.11.2017 - C-596/15
Bionorica/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentliche Gesundheit - Verbraucherschutz …
Rn. 1 Mit ihren Rechtsmitteln begehren die Bionorica SE und die Diapharm GmbH & Co. KG die Aufhebung der Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2015, Bionorica/Kommission (T-619/14, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Beschluss in der Rechtssache T-619/14, EU:T:2015:723), und vom 16. September 2015, Diapharm/Kommission (T-620/14, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Beschluss in der Rechtssache T-620/14, EU:T:2015:714), mit denen ihre Klagen abgewiesen wurden.Rn. 16 Die Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten, wie sie in den Beschlüssen in den Rechtssachen T-619/14 und T-620/14 dargestellt ist, lässt sich wie folgt zusammenfassen.
Rn. 28 Mit dem Beschluss in der Rechtssache T-619/14 und dem Beschluss in der Rechtssache T-620/14 wies das Gericht die Klagen von Bionorica und Diapharm ab und erlegte diesen Unternehmen die Kosten auf.
Es ist zu dem Schluss gelangt, dass die Klagen, weil sie diese Voraussetzungen nicht erfüllten, unzulässig seien (jeweils Rn. 26 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).
Es hat festgestellt, dass Untätigkeitsklagen dieser Unternehmen auch wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig seien (Rn. 56 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 55 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).
Rn. 34 Bionorica und Diapharm hätten keine Angaben gemacht, die hinreichend belegten, inwiefern die Wiederaufnahme der Bewertungen gesundheitsbezogener Angaben zu pflanzlichen Stoffen durch die EFSA und die Annahme der endgültigen Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben ihnen einen sicheren Vorteil verschaffen könnten (Rn. 39 und 55 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 39 und 54 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).
Art. 17 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006, der es grundsätzlich jedem Lebensmittelunternehmer erlaube, zugelassene gesundheitsbezogene Angaben, die in der endgültigen Liste enthalten seien, zu verwenden, stelle zugelassene und zurückgestellte gesundheitsbezogene Angaben also in dem Sinne gleich, dass sie für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet werden dürften (Rn. 38, 42 und 43 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 38, 41 und 42 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).
Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Kommission mit der Verordnung Nr. 432/2012 zur Festlegung der Teilliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben insgesamt nur 222 von insgesamt über 2 000 geprüften Angaben zugelassen habe, so dass das Übergangsszenario für die Unternehmen vorteilhafter sein könne als die endgültige Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben (Rn. 44 und 45 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 43 und 44 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).
Eine solche Ungleichheit könne nur Auswirkungen auf die Interessen der Hersteller haben, deren Angaben nach dem Erlass der Verordnung Nr. 432/2012 zurückgewiesen worden seien, nicht aber auf die Interessen der Hersteller, deren Angaben zurückgestellt worden seien (Rn. 47 und 48 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 46 und 47 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).
Insbesondere ergäben sich die Vorschriften für zurückgestellte Angaben ausdrücklich aus der Verordnung Nr. 1924/2006, nämlich aus deren Art. 28 Abs. 5 und 6, der nach dem Erlass dieser Verordnung für gesundheitsbezogene Angaben gelte, die noch nicht Gegenstand einer Bewertung und endgültigen Entscheidung gewesen seien (Rn. 51 und 52 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 50 und 51 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).
Sie hätten weder erläutert, wie diese Schäden entstanden sein sollen, noch, inwiefern diesen abgeholfen werden könnte, wenn die Kommission die EFSA anweisen würde, die Bewertung der zurückgestellten gesundheitsbezogenen Angaben fortzusetzen (Rn. 54 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 53 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).
Rn. 40 Als Drittes hat das Gericht lediglich in der Rechtssache T-620/14 die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit geprüft, mit der eine mangelnde Klagebefugnis von Bionorica und Diapharm gerügt wurde.
Die Tätigkeit von Diapharm weise daher mit diesen Tätigkeiten keinen hinreichenden Zusammenhang auf, um sie als unmittelbar durch den von der Kommission im Anschluss an die Feststellung ihrer etwaigen Untätigkeit zu erlassenden Rechtsakt betroffen ansehen zu können (Rn. 56 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).
- den Beschluss in der Rechtssache T-619/14 bzw. den Beschluss in der Rechtssache T-620/14 aufzuheben;.
Rn. 45 Mit ihrem zweiten bzw. ersten Rechtsmittelgrund rügen Bionorica und Diapharm im Kern, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in Rn. 24 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14 festgestellt habe, dass die Schreiben vom 19. Juni 2014 als eine die Untätigkeit der Kommission beendende Stellungnahme im Sinne des Art. 265 Abs. 2 AEUV anzusehen seien.
Rn. 46 Die Feststellung des Gerichts in Rn. 23 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14, dass die Schreiben vom 19. Juni 2014 "insgesamt betrachtet hinreichend eindeutig und genau war[en], um es [Bionorica und Diapharm] zu ermöglichen, vom Standpunkt der Kommission zu ihre[n] Ersuchen, insbesondere davon, dass die Kommission die EFSA nicht anweisen würde, die gewünschte Bewertung vorzunehmen, und auch von den Gründen für einen solchen Standpunkt Kenntnis zu nehmen", zeige, dass eine genaue Auseinandersetzung mit dem Aussagegehalt der Schreiben fehle.
Rn. 59 Somit ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 24 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14 rechtsfehlerhaft festgestellt hat, dass die Schreiben vom 19. Juni 2014 die Untätigkeit der Kommission beendet hätten.
Vor einer Aufhebung der Beschlüsse in den Rechtssachen T-619/14 und T-620/14 sind daher die Rechtsmittelgründe in den Rechtssachen C-596/15 P und C-597/15 P zu prüfen, die sich auf die in diesen Beschlüssen enthaltenen Ausführungen zum Rechtsschutzinteresse beziehen.
Rn. 67 Mit dem dritten bzw. dem zweiten Rechtsmittelgrund rügen Bionorica und Diapharm, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in den Rn. 55 und 56 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 bzw. den Rn. 54 und 55 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14 der Vollständigkeit halber festgestellt habe, dass ihre Untätigkeitsklagen wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig seien, weil sie aus der Annahme der endgültigen Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben keinen sicheren Vorteil ziehen könnten.
Rn. 71 Zu der Feststellung des Gerichts, Übergangsmaßnahmen könnten vorteilhafter sein als die Zurückweisung der gesundheitsbezogenen Angaben (Rn. 45 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 44 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14), machen Bionorica und Diapharm geltend, dass rechtskräftig zugelassene Angaben für die von ihnen angestrebte Rechtssicherheit bei der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben und somit für ihren Vorteil ein ebenso verlässlicher Gradmesser seien wie rechtskräftig abgelehnte Angaben.
Rn. 72 Als Zweites machen Bionorica und Diapharm geltend, die Feststellung, dass ungleiche Wettbewerbsbedingungen nur für Hersteller entstehen könnten, deren Angaben nach dem Erlass der Verordnung Nr. 432/2012 zurückgewiesen worden seien, und zwar gegenüber den Herstellern, deren gesundheitsbezogene Angaben nach dieser Verordnung zugelassen worden seien, nicht aber für Hersteller, deren Angaben zurückgestellt worden seien (Rn. 47 und 48 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 46 und 47 in der Rechtssache T-620/14), beruhe auf dem Fehlschluss, dass zurückgewiesene und zurückgestellte Angaben gleich zu behandeln seien.
Rn. 73 Als Drittes machen Bionorica und Diapharm schließlich geltend, die Feststellung des Gerichts, die geltenden Vorschriften für zugelassene, zurückgewiesene und zurückgestellte Angaben seien hinreichend klar und bestimmt und die sich aus ihnen ergebenden Rechtsfolgen genügend voraussehbar (Rn. 51 bis 53 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 50 bis 52 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14), sei fehlerhaft.
Rn. 75 Dem Vorwurf von Bionorica und Diapharm, das Gericht habe die zugelassenen und zurückgestellten gesundheitsbezogenen Angaben zu Unrecht gleichgestellt, entgegnet die Kommission, das Gericht habe in Rn. 43 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und in Rn. 42 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14 lediglich darauf hingewiesen, dass die Verwendung von Angaben in beiden Fällen zugelassen sei.
Rn. 86 Im vorliegenden Fall ist das Gericht in den Rn. 38 bis 43 und 45 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und in den Rn. 38 bis 42 und 44 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14 dem Vorbringen der Kommission gefolgt, wonach Bionorica und Diapharm sinngemäß aus der Annahme der endgültigen Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben keinen sicheren Vorteil ziehen könnten, weil die Übergangsregelung zurückgestellte gesundheitsbezogene Angaben bereits genauso vorteilhaft behandele wie zugelassene.
Zwar dürfen zugelassene und zurückgestellte gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet werden, wie das Gericht in Rn. 43 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und in Rn. 42 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14 festgestellt hat.
Rn. 92 In Anbetracht der Ausführungen in den vorstehenden Rn. 87 bis 91 ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 47 und 48 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und in den Rn. 46 und 47 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14 zu Unrecht von einer Gleichwertigkeit der Übergangsregelung und der endgültigen Regelung ausgegangen und zu Unrecht zu dem Schluss gelangt ist, dass ungleiche Wettbewerbsbedingungen nur für Hersteller entstehen könnten, deren Angaben nach dem Erlass der Verordnung Nr. 432/2012 zurückgewiesen worden seien, und zwar gegenüber den Herstellern, deren gesundheitsbezogene Angaben nach dieser Verordnung zugelassen worden seien, nicht aber für Hersteller, deren Angaben zurückgestellt worden seien.
Rn. 93 Die Feststellung des Gerichts in Rn. 45 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 bzw. Rn. 44 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14, dass gegen die Anerkennung eines Rechtsschutzinteresses von Bionorica und Diapharm der Umstand spreche, dass die Übergangsregelung vorteilhafter sein könne als die endgültige Zurückweisung einer gesundheitsbezogenen Angabe, zumal wenn man bedenke, dass die Kommission mit der Verordnung Nr. 432/2012 zur Festlegung der Teilliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben insgesamt nur 222 von insgesamt über 2 000 geprüften Angaben zugelassen habe, ist rechtsfehlerhaft.
Rn. 103 Demnach hat das Gericht in Rn. 55 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14 rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Untätigkeitsklage von Diapharm auch wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen ist.
- Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2017 - C-596/15
Bionorica/ Kommission - Rechtsmittel - Gesundheit der Bevölkerung - …
Rn. 2 Die Bionorica SE (im Folgenden: Bionorica) und die Diapharm GmbH (im Folgenden: Diapharm) (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführerinnen) wenden sich im Rechtsmittelverfahren gegen die Beschlüsse des Gerichts in den Rechtssachen T-619/14 und T-620/14 (im Folgenden: angefochtene Beschlüsse){FN-VERWEIS:3}.Rn. 13 Am 19. August 2014 erhoben Bionorica und Diapharm beim Gericht jeweils Untätigkeitsklage (Rechtssachen T-619/14 bzw. T-620/14) gegen die Kommission.
Rn. 23 Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Rechtsmittelführerinnen, die Beschlüsse des Gerichts in den Rechtssachen T-619/14 und T-620/14 aufzuheben und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Bei der in einem vorgelagerten Bereich tätigen Diapharm hingegen liegt kein Rechtsschutzinteresse vor, so dass der Beschluss des Gerichts in der Rechtssache T-620/14 Bestand haben sollte.
{FN:3} Beschlüsse des Gerichts vom 16. September 2015, Bionorica/Kommission (T-619/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:723), und Diapharm/Kommission (T-620/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:714).
{FN:7} Vgl. Rn. 40 bis 45 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und Rn. 40 bis 44 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-620/14.
{FN:8} Rn. 46 bis 48 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und Rn. 45 bis 47 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-620/14.
{FN:9} Rn. 49 bis 53 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und Rn. 48 bis 52 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-620/14.
{FN:10} Rn. 54 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und Rn. 53 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-620/14.
{FN:11} Rn. 56 des angefochtenen Beschlusses in der Rechtssache T-620/14.
{FN:53} Angefochtener Beschluss in der Rechtssache T-620/14 (…Rn. 53).
- EuGH, 26.10.2016 - C-596/15
Bionorica/ Kommission - Rechtsmittel - Streithilfe - Berechtigtes Interesse am …
Rn. 1 Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Bionorica SE und die Diapharm GmbH & Co. KG die Aufhebung der Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2015, Bionorica/Kommission (T-619/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:723), und Diapharm/Kommission (T-620/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:714) (im Folgenden zusammen: angefochtene Beschlüsse), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Feststellung der Untätigkeit der Europäischen Kommission, da diese es in rechtswidriger Weise unterlassen habe, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) anzuweisen, die gesundheitsbezogenen Angaben zu pflanzlichen Stoffen als Voraussetzung für die Annahme der endgültigen Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (…ABl. 2006, L 404, S. 9, berichtigt im ABl. 2007, L 12, S. 3) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 109/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 (…ABl. 2008, L 39, S. 14) zu bewerten, abgewiesen hat.
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