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Rechtsprechung
   EuG, 24.05.2016 - T-423/13, T-64/14   

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EuG, 24.05.2016 - T-423/13, T-64/14 (https://dejure.org/2016,11031)
EuG, Entscheidung vom 24.05.2016 - T-423/13, T-64/14 (https://dejure.org/2016,11031)
EuG, Entscheidung vom 24. Mai 2016 - T-423/13, T-64/14 (https://dejure.org/2016,11031)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Good Luck Shipping / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Einrichtungen zur Verhinderung der nuklearen Proliferation in Iran - Einfrieren von Geldern - Rechtsfehler - Rechtsgrundlage - Beurteilungsfehler - Fehlen von Beweisen

  • Europäischer Gerichtshof

    Good Luck Shipping / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Einrichtungen zur Verhinderung der nuklearen Proliferation in Iran - Einfrieren von Geldern - Rechtsfehler - Rechtsgrundlage - Beurteilungsfehler - Fehlen von Beweisen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Good Luck Shipping / Rat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/270/GASP des Rates vom 6. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 156, S. 10) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013 des Rates vom 6. Juni 2013 zur Durchführung ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (16)

  • EuG, 16.09.2013 - T-489/10

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und …

    Auszug aus EuG, 24.05.2016 - T-423/13
    Rn. 5 Am 8. Oktober 2010 erhoben mehrere Gesellschaften, darunter auch IRISL und HDSL, beim Gericht eine in sein Register unter dem Aktenzeichen T-489/10 eingetragene Klage auf u. a. Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/413, soweit sie von diesem betroffen waren.

    Rn. 23 Mit Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), erklärte das Gericht u. a. Anhang II des Beschlusses 2010/413, Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 und Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, soweit diese Rechtsakte die Aufnahme des Namens von IRISL in die streitigen Listen vorsahen, für nichtig, weil der Rat nicht nachgewiesen hatte, dass IRISL Unterstützung für die nukleare Proliferation bereitgestellt hatte (Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T-489/10, EU:T:2013:453, Rn. 76).

    Es erklärte sodann die Aufnahme der Namen anderer Einrichtungen, die im Verdacht standen, im Namen von IRISL zu handeln, darunter HDSL, für nichtig, weil der Grund für die Aufnahme ihrer Namen, nämlich dass sie unter der Kontrolle von IRISL standen oder im Namen von IRISL handelten, nicht mehr den Erlass und die Aufrechterhaltung von restriktiven Maßnahmen gegen sie rechtfertigte, da von IRISL nicht wirksam festgestellt worden war, dass sie Unterstützung für die nukleare Proliferation bereitstellte (Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T-489/10, EU:T:2013:453, Rn. 77).

    Zur Begründung dieser Rüge trägt sie zum einen vor, die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen sei auf die Aufnahme von IRISL in diese Listen gestützt worden, die aber mit Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), für nichtig erklärt worden sei.

    Im Fall des Bestreitens obliegt es dem Rat, die betreffenden Beweise und Informationen dem Unionsrichter zur Überprüfung vorzulegen (…vgl. Urteile vom 6. September 2013, Bateni/Rat, T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T-489/10, EU:T:2013:453, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 73 Im Rahmen des zweiten Klagegrundes macht die Klägerin auch geltend, wie oben unter Rn. 44 angeführt, dass die rechtliche Grundlage für die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen durch die Verkündung des Urteils vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), entfallen sei.

    Rn. 74 Der Rat widerspricht dem Vorbringen der Klägerin und führt in seiner Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen u. a. aus, sie habe in der nach der Verkündung des Urteils vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), eingereichten Erwiderung weder einen Klagegrund noch ein Argument vorgetragen, um geltend zu machen, dass die Aufnahme der Namen von IRISL und der anderen betroffenen Einrichtungen in die streitigen Listen so zu betrachten sei, als ob sie im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsakte vom Juni 2013 nicht bestanden hätte.

    Rn. 75 Insoweit ist festzustellen, dass entgegen der Behauptung des Rates die Klägerin das Gericht in der Erwiderung ersucht hat, sich zu den Auswirkungen des Urteils vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), auf die Rechtsakte vom Juni 2013 zu äußern (…siehe oben, Rn. 44), und das Vorbringen in ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen lediglich eine Weiterentwicklung dieses Vorbringens ist, das somit zulässig ist.

    Daraus folgt, dass das Gericht die Auswirkungen des Urteils vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), auf die angefochtenen Rechtsakte von Amts wegen hätte prüfen müssen, auch wenn die Klägerin in der Erwiderung und ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen dazu keine Argumente vorgetragen hat.

    Daraus folgt, dass mangels einer wirksamen Aufnahme des Namens von IRISL in die streitigen Listen die namentliche Aufnahme in diese Listen von Einrichtungen, die im Namen von IRISL handeln oder wesentliche Dienstleistungen für sie oder andere Einrichtungen erbringen, die in deren Namen handeln, nicht mehr durch das Ziel gerechtfertigt ist, die Wirksamkeit der gegen IRISL erlassenen Maßnahmen sicherzustellen und zu garantieren, dass diese Maßnahmen nicht unterlaufen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T-489/10, EU:T:2013:453, Rn. 75 bis 77, vgl. ebenfalls Urteil vom 9. Dezember 2014, BT Telecommunications/Rat, T-440/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1042, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 78 Im vorliegenden Fall erging am 16. September 2013 das Urteil Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), mit dem die restriktiven Maßnahmen gegen IRISL und andere Einrichtungen, darunter HDSL und SAPID, für nichtig erklärt wurden.

    Rn. 82 Da die Aufnahme der Namen von IRISL, HDSL und SAPID in die streitigen Listen vom Gericht für nichtig erklärt worden ist, ist es im vorliegenden Fall - ob es nun um das erste Kriterium geht, soweit angenommen wird, die Klägerin handele im Namen von IRISL, oder um das zweite Kriterium, soweit angenommen wird, die Klägerin unterstütze die benannten Einrichtungen bei der Umgehung der gegen diese verhängten Sanktionen, indem sie im Namen von HDSL und SAPID handele oder ein Nachfolgeunternehmen von Great Ocean Shipping Services sei, um die Aktivitäten fortzuführen, die diese für HDSL verrichtet habe -, nicht mehr möglich, den Erlass und die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen gegen die Klägerin auf der Grundlage des einen oder des anderen Kriteriums zu rechtfertigen, da diese von der wirksamen Aufnahme der besagten Einrichtungen abhängig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T-489/10, EU:T:2013:453, Rn. 75 bis 77, vgl. ebenfalls entsprechend Urteil vom 9. Dezember 2014, BT Telecommunications/Rat, T-440/11, EU:T:2014:1042, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens seien die Namen von IRISL und HDSL noch in den streitigen Listen enthalten gewesen, als der Name der Klägerin in diese Listen aufgenommen worden sei, denn das Gericht habe, als es die Aufnahme ihrer Namen für nichtig erklärt habe, zugleich die Beibehaltung der Wirkungen der betreffenden Rechtsakte bis zum Wirksamwerden der teilweisen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012 angeordnet (Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T-489/10, EU:T:2013:453, Rn. 80 bis 83), d. h. bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels beim Gerichtshof gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

    Rn. 91 Wie oben in Rn. 78 dargestellt, wurde die Aufnahme der Namen von IRISL und HDSL in die streitigen Listen vom Gericht für nichtig erklärt (Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T-489/10, EU:T:2013:453).

    Rn. 95 Wie nämlich oben in Rn. 77 ausgeführt, war die Aufnahme des Namens der Klägerin in diese Listen mit der Begründung, sie erbringe wesentliche Dienstleistungen für HDSL, eine Einrichtung, die im Namen von IRISL handele, nicht mehr durch das Ziel gerechtfertigt, die Wirksamkeit der gegen IRISL und HDSL erlassenen Maßnahmen sicherzustellen und zu garantieren, dass diese Maßnahmen nicht unterlaufen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T-489/10, EU:T:2013:453, Rn. 75 bis 77, …und vom 9. Dezember 2014, BT Telecommunications/Rat, T-440/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1042, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 96 Dieser Schlussfolgerung steht nicht das Vorbringen des Rates in seiner Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen entgegen, wonach die in der Begründung für die Aufnahme des Namens von IRISL in die streitigen Listen angeführten Tatsachen nicht durch das Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), in Frage gestellt worden seien und somit dieselben Tatsachen, die diese vom Gericht für nichtig erklärte Aufnahme gerechtfertigt hätten, seit der Änderung der allgemeinen Aufnahmekriterien durch die Maßnahmen vom Oktober 2013, die zur Behebung der in diesem Urteil festgestellten Rechtsverstöße erlassen worden seien, mit einem der besagten allgemeinen Aufnahmekriterien im Einklang gestanden hätten, nämlich demjenigen, das die Aufnahme der Namen von Personen oder Einrichtungen erlaubt, die Bestimmungen in den Resolutionen der Vereinten Nationen oder Rechtsakte der Union umgangen oder verletzt haben.

    Rn. 97 Es ist jedoch anzumerken, dass der Umstand, dass der Rat in dem Zeitraum, in dem die Wirkungen der durch das Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), ausgesprochenen Nichtigerklärung ausgesetzt waren, und vor der Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen durch die Rechtsakte vom November 2013 die allgemeinen Kriterien für die Aufnahme in die Listen von Personen oder Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, durch den Erlass der Maßnahmen vom Oktober 2013 geändert hat, um u. a. die Aufnahme der Namen von IRISL und HDSL in diese Listen mit diesen neuen allgemeinen Aufnahmekriterien in Einklang zu bringen, nicht die Feststellung entkräftet, dass - wie oben in den Rn. 79 bis 81 und 91 ausgeführt - nach Ablauf der Frist, in der die Wirkungen der durch das vorgenannte Urteil ausgesprochenen Nichtigerklärung ausgesetzt waren, die Aufnahme der Namen von IRISL und HDSL in diese Listen, die durch dieses Urteil für nichtig erklärt worden waren, rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt und so betrachtet wurde, als ob sie niemals bestanden hätte.

    Die alleinige Änderung dieser neuen allgemeinen Aufnahmekriterien führt nämlich nicht dazu, dass die auf der Grundlage der vorherigen allgemeinen Aufnahmekriterien erfolgte Aufnahme der Namen von IRISL und HDSL in die betreffenden Listen ab dem Zeitpunkt der Änderung wirksam wird, und kann somit nicht die Rechtsverstöße beheben, die im Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), das diese Aufnahme für nichtig erklärte, festgestellt worden waren.

    Rn. 99 Daraus folgt, wie oben in Rn. 80 ausgeführt, dass der Rat nicht durch die alleinige Änderung der allgemeinen Aufnahmekriterien durch die Maßnahmen vom Oktober 2013 die mit dem Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), festgestellten Rechtsverstöße beheben und die Namen von IRISL und HDSL in den streitigen Listen belassen konnte.

  • EuG - T-64/14 (anhängig)

    Good Luck Shipping / Rat

    Auszug aus EuG, 24.05.2016 - T-423/13
    In den verbundenen Rechtssachen T-423/13 und T-64/14.

    Rn. 33 Am 29. Januar 2014 erhob die Klägerin gegen die Rechtsakte vom November 2013 und die Maßnahmen vom Oktober 2013 Klage, die unter dem Aktenzeichen T-64/14 eingetragen wurde.

    Diese Klage ist unter dem Aktenzeichen T-64/14 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

    Rn. 37 Mit Beschluss vom 17. Juli 2014 hat die Präsidentin der Zweiten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-423/13 und T-64/14 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Rn. 40 In der Rechtssache T-64/14 beantragt die Klägerin,.

    Rn. 41 Der Rat beantragt in den verbundenen Rechtssachen T-423/13 und T-64/14,.

    Zur Rechtssache T-64/14.

    Rn. 85 In der Rechtssache T-64/14 trägt die Klägerin sieben Gründe zur Begründung der Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom November 2013 vor.

    Da der Rat in den verbundenen Rechtssachen T-423/13 und T-64/14 unterlegen ist, sind ihm, wie von der Klägerin beantragt, seine eigenen Kosten sowie die der Klägerin aufzuerlegen.

  • EuG, 06.09.2013 - T-57/12

    Good Luck Shipping LLC gegen Rat der Europäischen Union. - Politique étrangère et …

    Auszug aus EuG, 24.05.2016 - T-423/13
    Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T-57/12 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.

    Rn. 15 Mit Schriftsatz, der am 30. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, passte die Klägerin ihre Anträge in der Sache T-57/12 an, um auch die Verordnung Nr. 267/2012 anzufechten, soweit sie von dieser betroffen war.

    Rn. 21 Mit Urteil vom 6. September 2013, Good Luck Shipping/Rat (T-57/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:410) gab das Gericht der Klage der Klägerin statt und erklärte die Rechtsakte vom Dezember 2011 und die Verordnung Nr. 267/2012, soweit die Klägerin von ihnen betroffen war, für nichtig, weil der Rat den ihr zur Last gelegten Sachverhalt nicht nachgewiesen hatte (Urteil vom 6. September 2013, Good Luck Shipping/Rat, T-57/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:410, Rn. 68).

    Rn. 26 Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 teilte der Rat der Klägerin mit, dass er von dem Urteil vom 6. September 2013, Good Luck Shipping/Rat (T-57/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:410) Kenntnis genommen habe und beabsichtige, in Anwendung der durch die Maßnahmen vom Oktober 2013 festgelegten neuen allgemeinen Aufnahmekriterien den Namen der Klägerin wieder in die streitigen Listen aufzunehmen.

    Zum anderen hätte die Nichtigerklärung der erstmaligen Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen infolge des Urteils vom 6. September 2013, Good Luck Shipping/Rat (T-57/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:410) zur Nichtigerklärung des Beschlusses führen müssen, mit dem ihre Eintragung in den Listen, die in den Rechtsakten vom Juni 2013 enthalten gewesen seien, aufrechterhalten worden sei.

    Rn. 103 Bezüglich der zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1154/2013 ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union abweichend von Art. 280 AEUV die Nichtigerklärung dieser Verordnung, soweit die Klägerin von diesem Rechtsakt betroffen ist, erst mit Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 dieser Satzung vorgesehenen Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt wird, nach dessen Zurückweisung wirksam wird (…vgl. entsprechend Urteile vom 16. September 2011, Kadio Morokro/Rat, T-316/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:484, Rn. 38, und vom 6. September 2013, Good Luck Shipping/Rat, T-57/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:410, Rn. 74).

    Rn. 104 In Bezug auf den Beschluss 2010/413 in der durch den Beschluss 2013/661 geänderten Fassung ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 264 Abs. 2 AEUV das Gericht, falls es dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Verordnung bezeichnen kann, die als fortgeltend zu betrachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2013, Europäisch-Iranische Handelsbank/Rat, T-434/11, EU:T:2013:405, Rn. 220, und Good Luck Shipping/Rat, T-57/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:410, Rn. 75).

    Rn. 106 Die Wirkungen von Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der Fassung des Beschlusses 2013/661 sind daher in Bezug auf die Klägerin bis zum Wirksamwerden der teilweisen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1154/2013 betreffend den Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 aufrechtzuerhalten (…vgl. entsprechend Urteile vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat, T-15/11, EU:T:2012:661, Rn. 89, und vom 6. September 2013, Good Luck Shipping/Rat, T-57/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:410, Rn. 76).

  • EuGH, 28.11.2013 - C-280/12

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Rechtsakte des Rates der EU, mit …

    Auszug aus EuG, 24.05.2016 - T-423/13
    Rn. 48 Grundrechtsrang haben u. a. das Recht auf Achtung der Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 49 Das in Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf Achtung der Verteidigungsrechte, das im vorliegenden Fall in Art. 24 Abs. 3 und 4 des Beschlusses 2010/413 und Art. 46 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 267/2012 niedergelegt ist, umfasst den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Akteneinsicht unter Beachtung der berechtigten Interessen an Vertraulichkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 50 Das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, das in Art. 47 der Grundrechtecharta bekräftigt wird, verlangt, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch das Studium der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen, damit der Betroffene seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es angebracht ist, das zuständige Gericht anzurufen, und damit dieses umfassend in die Lage versetzt wird, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen - erwiesen sind (vgl. Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.12.2014 - T-440/11

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; Restriktive Maßnahmen gegen Belarus; …

    Auszug aus EuG, 24.05.2016 - T-423/13
    Daraus folgt, dass mangels einer wirksamen Aufnahme des Namens von IRISL in die streitigen Listen die namentliche Aufnahme in diese Listen von Einrichtungen, die im Namen von IRISL handeln oder wesentliche Dienstleistungen für sie oder andere Einrichtungen erbringen, die in deren Namen handeln, nicht mehr durch das Ziel gerechtfertigt ist, die Wirksamkeit der gegen IRISL erlassenen Maßnahmen sicherzustellen und zu garantieren, dass diese Maßnahmen nicht unterlaufen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T-489/10, EU:T:2013:453, Rn. 75 bis 77, vgl. ebenfalls Urteil vom 9. Dezember 2014, BT Telecommunications/Rat, T-440/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1042, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 79 Wenn auch die Auswirkungen der Aufnahme der Namen von IRISL, HDSL und SAPID in die streitigen Listen tatsächlich bis zum Ablauf der Frist gemäß Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union abweichend von Art. 280 AEUV aufrechterhalten wurden, nämlich bis zum Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 dieser Satzung vorgesehenen Rechtsmittelfrist, wurde bei Ablauf dieser Frist die Aufnahme doch rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt und so betrachtet, als ob sie niemals bestanden hätte (…Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 68; vgl. ebenfalls Urteil vom 9. Dezember 2014, BT Telecommunications/Rat, T-440/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1042, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 82 Da die Aufnahme der Namen von IRISL, HDSL und SAPID in die streitigen Listen vom Gericht für nichtig erklärt worden ist, ist es im vorliegenden Fall - ob es nun um das erste Kriterium geht, soweit angenommen wird, die Klägerin handele im Namen von IRISL, oder um das zweite Kriterium, soweit angenommen wird, die Klägerin unterstütze die benannten Einrichtungen bei der Umgehung der gegen diese verhängten Sanktionen, indem sie im Namen von HDSL und SAPID handele oder ein Nachfolgeunternehmen von Great Ocean Shipping Services sei, um die Aktivitäten fortzuführen, die diese für HDSL verrichtet habe -, nicht mehr möglich, den Erlass und die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen gegen die Klägerin auf der Grundlage des einen oder des anderen Kriteriums zu rechtfertigen, da diese von der wirksamen Aufnahme der besagten Einrichtungen abhängig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T-489/10, EU:T:2013:453, Rn. 75 bis 77, vgl. ebenfalls entsprechend Urteil vom 9. Dezember 2014, BT Telecommunications/Rat, T-440/11, EU:T:2014:1042, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 95 Wie nämlich oben in Rn. 77 ausgeführt, war die Aufnahme des Namens der Klägerin in diese Listen mit der Begründung, sie erbringe wesentliche Dienstleistungen für HDSL, eine Einrichtung, die im Namen von IRISL handele, nicht mehr durch das Ziel gerechtfertigt, die Wirksamkeit der gegen IRISL und HDSL erlassenen Maßnahmen sicherzustellen und zu garantieren, dass diese Maßnahmen nicht unterlaufen werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T-489/10, EU:T:2013:453, Rn. 75 bis 77, und vom 9. Dezember 2014, BT Telecommunications/Rat, T-440/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1042, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 03.07.2014 - T-565/12

    National Iranian Tanker Company / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik …

    Auszug aus EuG, 24.05.2016 - T-423/13
    Rn. 46 Nach der Rechtsprechung verfügt der Rat über ein gewisses Ermessen, um im Einzelfall festzustellen, ob die rechtlichen Kriterien, auf die die streitigen restriktiven Maßnahmen gestützt werden, erfüllt sind (vgl. Urteil vom 3. Juli 2014, National Iranian Tanker Company/Rat, T-565/12, EU:T:2014:608, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 47 Jedoch müssen die Gerichte der Europäischen Union eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten und zwar auch dann, wenn solche Handlungen der Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen dienen sollen (vgl. Urteil vom 3. Juli 2014, National Iranian Tanker Company/Rat, T-565/12, EU:T:2014:608, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die vorgelegten Informationen oder Beweise müssen die Gründe stützen, die gegen die betroffene Person angeführt werden (vgl. Urteil vom 3. Juli 2014, National Iranian Tanker Company/Rat, T-565/12, EU:T:2014:608, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 06.09.2013 - T-42/12

    Bateni / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

    Auszug aus EuG, 24.05.2016 - T-423/13
    Im Fall des Bestreitens obliegt es dem Rat, die betreffenden Beweise und Informationen dem Unionsrichter zur Überprüfung vorzulegen (vgl. Urteile vom 6. September 2013, Bateni/Rat, T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T-489/10, EU:T:2013:453, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht kann nämlich nicht der Anregung des Rates folgen, die Gründe letztlich auszutauschen, auf die diese Rechtsakte gestützt sind (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat, T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dadurch würde der Grundsatz der Gleichheit der Parteien vor dem Unionsrichter beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat, T-42/12 und T-181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 06.09.2013 - T-35/10

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates für …

    Auszug aus EuG, 24.05.2016 - T-423/13
    Die betroffene Einrichtung hat, wenn sie es beantragt, außerdem das Recht, zu diesen Umständen Stellung zu nehmen, nachdem der Rechtsakt erlassen wurde (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T-35/10 und T-7/11, EU:T:2013:397, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur auf Antrag des Betroffenen hat der Rat Einsicht in alle nicht vertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T-35/10 und T-7/11, EU:T:2013:397, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.05.2013 - C-239/12

    und Sicherheitspolitik - Eine Person, gegen die eine Maßnahme des Einfrierens von …

    Auszug aus EuG, 24.05.2016 - T-423/13
    Rn. 79 Wenn auch die Auswirkungen der Aufnahme der Namen von IRISL, HDSL und SAPID in die streitigen Listen tatsächlich bis zum Ablauf der Frist gemäß Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union abweichend von Art. 280 AEUV aufrechterhalten wurden, nämlich bis zum Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 dieser Satzung vorgesehenen Rechtsmittelfrist, wurde bei Ablauf dieser Frist die Aufnahme doch rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt und so betrachtet, als ob sie niemals bestanden hätte (Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 68;… vgl. ebenfalls Urteil vom 9. Dezember 2014, BT Telecommunications/Rat, T-440/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1042, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG, …

    Auszug aus EuG, 24.05.2016 - T-423/13
    Rn. 56 Zweitens ist es nach der Rechtsprechung im Fall eines Folgebeschlusses über das Einfrieren von Geldern zur Wahrung der Verteidigungsrechte erforderlich, zum einen dem Betroffenen die Informationen oder den Akteninhalt, die nach Ansicht des Rates den Verbleib des Namens des Betroffenen auf den streitigen Listen rechtfertigen, sowie gegebenenfalls neue ihm zur Last gelegte Umstände mitzuteilen und zum anderen, ihn in die Lage zu versetzen, sachgerecht hierzu Stellung zu nehmen (Urteil vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, EU:T:2006:384, Rn. 126).
  • EuGH, 01.06.2006 - C-442/03

    P&O European Ferries (Vizcaya) / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsmittel …

  • EuG, 11.07.2007 - T-47/03

    Sison / Rat

  • EuG, 06.09.2013 - T-434/11

    Europäisch-Iranische Handelsbank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik …

  • EuG, 11.12.2012 - T-15/11

    Sina Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

  • EuG, 22.09.2015 - T-161/13

    First Islamic Investment Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …

  • EuG, 16.09.2011 - T-316/11

    Kadio Morokro / Rat

  • EuG, 17.02.2017 - T-14/14

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und …

    Rn. 83 Im Übrigen sind im Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T-489/10, EU:T:2013:453), zwar die Wirkungen der Aufnahme der Namen der Klägerinnen in die Listen abweichend von Art. 280 AEUV bis zum Ablauf der in Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Frist, d. h. bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gemäß Art. 56 Abs. 1 dieser Satzung, aufrechterhalten worden, doch ist festzustellen, dass diese Aufnahme nach Ablauf dieser Frist rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt worden ist, als ob sie niemals existiert hätte (vgl. Urteil vom 24. Mai 2016, Good Luck Shipping/Rat, T-423/13 und T-64/14, EU:T:2016:308, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Doch können weder diese neuen allgemeinen Aufnahmekriterien noch diese neuen restriktiven Maßnahmen die durch ein Urteil des Gerichts als rechtswidrig festgestellten Maßnahmen wirksam machen (Urteil vom 24. Mai 2016, Good Luck Shipping/Rat, T-423/13 und T-64/14, EU:T:2016:308, Rn. 80).

  • EuG, 13.09.2018 - T-732/14

    Sberbank of Russia/ Rat

    Rn. 110 Es ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Achtung der Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz Grundrechte sind, die einen integralen Bestandteil der Unionsrechtsordnung bilden, im Hinblick auf die die Gerichte der Union eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union gewährleisten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2016, Good Luck Shipping/Rat, T-423/13 und T-64/14, EU:T:2016:308, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 112 Das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, das in Art. 47 der Charta bekräftigt wird, verlangt, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch das Studium der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen, damit der Betroffene seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es angebracht ist, das zuständige Gericht anzurufen, und damit dieses umfassend in die Lage versetzt wird, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteil vom 24. Mai 2016, Good Luck Shipping/Rat, T-423/13 und T-64/14, EU:T:2016:308, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.09.2018 - T-798/14

    DenizBank/ Rat

    Rn. 86 Es ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Achtung der Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz Grundrechte sind, die einen integralen Bestandteil der Unionsrechtsordnung bilden, im Hinblick auf die die Gerichte der Union eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union gewährleisten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2016, Good Luck Shipping/Rat, T-423/13 und T-64/14, EU:T:2016:308, Rn. 47 und 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 88 Das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, das in Art. 47 der Charta bekräftigt wird, verlangt, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch das Studium der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen, damit der Betroffene seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es angebracht ist, das zuständige Gericht anzurufen, und damit dieses umfassend in die Lage versetzt wird, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteil vom 24. Mai 2016, Good Luck Shipping/Rat, T-423/13 und T-64/14, EU:T:2016:308, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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Wird zitiert von ...

  • EuG, 24.05.2016 - T-423/13

    Good Luck Shipping / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

    In den verbundenen Rechtssachen T-423/13 und T-64/14.

    Rn. 33 Am 29. Januar 2014 erhob die Klägerin gegen die Rechtsakte vom November 2013 und die Maßnahmen vom Oktober 2013 Klage, die unter dem Aktenzeichen T-64/14 eingetragen wurde.

    Diese Klage ist unter dem Aktenzeichen T-64/14 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

    Rn. 37 Mit Beschluss vom 17. Juli 2014 hat die Präsidentin der Zweiten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-423/13 und T-64/14 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Rn. 40 In der Rechtssache T-64/14 beantragt die Klägerin,.

    Rn. 41 Der Rat beantragt in den verbundenen Rechtssachen T-423/13 und T-64/14,.

    Zur Rechtssache T-64/14.

    Rn. 85 In der Rechtssache T-64/14 trägt die Klägerin sieben Gründe zur Begründung der Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom November 2013 vor.

    Da der Rat in den verbundenen Rechtssachen T-423/13 und T-64/14 unterlegen ist, sind ihm, wie von der Klägerin beantragt, seine eigenen Kosten sowie die der Klägerin aufzuerlegen.

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