Rechtsprechung
| EuG, 15.11.2018 - T-793/14 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Tempus Energy und Tempus Energy Technology/ Kommission
Staatliche Beihilfen - Kapazitätsmarkt im Vereinigten Königreich - Beihilferegelung - Art.108 Abs. 2 und 3 AEUV - Begriff der Bedenken im Sinne von Art. 4 Abs. 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 ...
Kurzfassungen/Presse (6)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Staatliche Beihilfen - Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, keine Einwände gegen die Beihilferegelung zur Einrichtung eines Kapazitätsmarkts im Vereinigten Königreich zu erheben, für nichtig
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Tempus Energy und Tempus Energy Technology/ Kommission
(fremdsprachig)
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Tempus Energy und Tempus Energy Technology/ Kommission
Staatliche Beihilfen - Kapazitätsmarkt im Vereinigten Königreich - Beihilferegelung - Art.108 Abs. 2 und 3 AEUV - Begriff der Bedenken im Sinne von Art. 4 Abs. 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 ...
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Tempus Energy und Tempus Energy Technology / Kommission
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
EU-Kommission hätte Beihilferegelung zur Einrichtung eines Kapazitätsmarkts im Vereinigten Königreich besser prüfen müssen
- derenergieblog.de (Kurzinformation)
Kapazitätsmarkt in Polen: an der EU-Kommission vorbei gerauscht
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (10)
- EuG, 10.02.2009 - T-388/03
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION EINER …
Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-793/14
Die Kommission darf also die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nicht wegen anderer Umstände wie Interessen Dritter oder Erwägungen der Verfahrensökonomie oder der administrativen oder politischen Zweckmäßigkeit ablehnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 78).Rn. 67 Insoweit trägt Tempus die Beweislast, der sie durch ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte nachkommen kann, die sich zum einen aus den Umständen und der Dauer des Vorprüfungsverfahrens und zum anderen aus dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 93).
Zur Veranschaulichung sei darauf verwiesen, dass bereits entschieden worden ist, dass die Kommission eine Vereinbarkeitsprüfung einer Beihilfe "aktiv und sorgfältig" betrieben hat, weil sie die Stichhaltigkeit des Vorbringens des Mitgliedstaats hinterfragt hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission, T-388/02, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:556, Rn. 127), während festgestellt worden ist, dass die Prüfung "unzureichend" war, weil die Kommission keine Informationen erhalten hatte, die ihr eine Beurteilung der Maßnahme erlaubt hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 109 und 110).
Nach der Rechtsprechung kann und muss sich die Kommission nämlich gegebenenfalls die maßgeblichen Informationen beschaffen (…vgl. oben, Rn. 69), um beim Erlass des angefochtenen Beschlusses über Bewertungskriterien zu verfügen, die vernünftigerweise als für ihre Beurteilung ausreichend und einleuchtend eingestuft werden können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission, T-388/02, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:556, Rn. 127, und vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 109).
- EuG, 10.07.2012 - T-304/08
Smurfit Kappa Group / Kommission
Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-793/14
Die Kommission darf also die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nicht wegen anderer Umstände wie Interessen Dritter oder Erwägungen der Verfahrensökonomie oder der administrativen oder politischen Zweckmäßigkeit ablehnen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 78).Sie verfügt insoweit über keinerlei Ermessensspielraum (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Folglich geht die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts hinsichtlich der Frage, ob Bedenken vorgelegen haben, ihrem Wesen nach über die Prüfung offensichtlicher Beurteilungsfehler hinaus (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C-431/07 P, EU:C:2009:223, Rn. 63, und vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insbesondere stellt es einen Anhaltspunkt für das Bestehen von Bedenken im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 dar, wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 15.04.2008 - C-390/06
Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte …
Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-793/14
Rn. 60 Im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ist zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Art. 108 Abs. 3 AEUV, die durch Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 geregelt wird und nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu ermöglichen, und der in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehenen und durch Art. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 geregelten Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, umfassend Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falls zu erhalten (vgl. Urteil vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, EU:C:2008:224, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).Erst dann, wenn die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Binnenmarkt ausräumen konnte, ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten (vgl. Urteil vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, EU:C:2008:224, Rn. 58 und 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 71 Zudem ist nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, EU:C:2008:224, Rn. 54 und 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 10.12.2008 - T-388/02
Kronoply und Kronotex / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der …
Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-793/14
Zur Veranschaulichung sei darauf verwiesen, dass bereits entschieden worden ist, dass die Kommission eine Vereinbarkeitsprüfung einer Beihilfe "aktiv und sorgfältig" betrieben hat, weil sie die Stichhaltigkeit des Vorbringens des Mitgliedstaats hinterfragt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission, T-388/02, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:556, Rn. 127), während festgestellt worden ist, dass die Prüfung "unzureichend" war, weil die Kommission keine Informationen erhalten hatte, die ihr eine Beurteilung der Maßnahme erlaubt hätten (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 109 und 110).Nach der Rechtsprechung kann und muss sich die Kommission nämlich gegebenenfalls die maßgeblichen Informationen beschaffen (…vgl. oben, Rn. 69), um beim Erlass des angefochtenen Beschlusses über Bewertungskriterien zu verfügen, die vernünftigerweise als für ihre Beurteilung ausreichend und einleuchtend eingestuft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission, T-388/02, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:556, Rn. 127, …und vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, EU:T:2009:30, Rn. 109).
- EuG, 07.11.2012 - T-137/10
CBI / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser - …
Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-793/14
Dieser Umstand bildet einen stichhaltigen Anhaltspunkt für das Bestehen von Bedenken im Sinne von Art. 4 Abs. 3 oder 4 der Verordnung Nr. 659/1999 (vgl. Urteil vom 7. November 2012, CBI/Kommission, T-137/10, EU:T:2012:584, Rn. 285 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 26.11.2013 - C-58/12
Groupe Gascogne / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der …
Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-793/14
Insoweit weist das fragliche Argument im vorliegenden Fall nicht nur einen engen Zusammenhang mit der Klageschrift auf, sondern es ist auch Bestandteil der üblichen sich in einem streitigen Verfahren entwickelnden Erörterung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 31). - EuG, 12.12.2014 - T-487/11
Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung der …
Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-793/14
Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, dem die in Rede stehende Maßnahme unterfällt (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2014, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português/Kommission, T-487/11, EU:T:2014:1077, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 13.06.2002 - C-382/99
DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG …
Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-793/14
Rn. 21 Speziell im Bereich der staatlichen Beihilfen kann sich die Europäische Kommission für die Ausübung ihres Ermessens Leitlinien setzen, und diese sind, soweit die darin enthaltenen Orientierungsregeln nicht von den Bestimmungen des Vertrags abweichen, für das Organ bindend (vgl. Urteil vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 22.12.2008 - C-487/06
British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - …
Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-793/14
Sie verfügt insoweit über keinerlei Ermessensspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 02.04.2009 - C-431/07
DIE RÜCKWIRKENDE HERABSETZUNG DER VON ORANGE UND SFR FÜR UMTSLIZENZEN …
Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-793/14
Folglich geht die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts hinsichtlich der Frage, ob Bedenken vorgelegen haben, ihrem Wesen nach über die Prüfung offensichtlicher Beurteilungsfehler hinaus (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C-431/07 P, EU:C:2009:223, Rn. 63, …und vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T-304/08, EU:T:2012:351, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 02.09.2021 - C-57/19
Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel - …
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. November 2018, Tempus Energy und Tempus Energy Technology/Kommission (T-793/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:790), mit dem das Gericht den Beschluss C(2014) 5083 final der Kommission vom 23. Juli 2014, keine Einwände gegen die Beihilferegelung zum Kapazitätsmarkt im Vereinigten Königreich zu erheben (staatliche Beihilfe 2014/N-2) (…ABl. 2014, C 348, S. 5, im Folgenden: streitiger Beschluss), für nichtig erklärt hat.Rn. 178 Im vorliegenden Fall ist insbesondere angesichts des Umstands, dass sich die Nichtigkeitsklage von Tempus in der Rechtssache T-793/14 auf Klagegründe stützt, die vor dem Gericht streitig erörtert wurden und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweisaufnahme erfordert, davon auszugehen, dass die Klage entscheidungsreif ist und endgültig über sie zu entscheiden ist (…vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C-119/19 P und C-126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 130).
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. November 2018, Tempus Energy und Tempus Energy Technology/Kommission (T-793/14, EU:T:2018:790), wird aufgehoben..
Die Klage in der Rechtssache T-793/14 wird abgewiesen..
- EuG, 19.05.2021 - T-218/18
Deutsche Lufthansa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Dem …
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin als Beteiligte weder über die Untersuchungsbefugnisse noch grundsätzlich über Ermittlungskapazitäten verfügt, die denen der Kommission vergleichbar sind, zumal die Kommission bei Bedarf die Kooperation des betreffenden Mitgliedstaats anfordern kann, um die Prüfung der angemeldeten Maßnahme durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2018, Tempus Energy und Tempus Energy Technology/Kommission, T-793/14, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:790, Rn. 67).Sie ist daher nicht verpflichtet, alle Gesichtspunkte darzutun, die geeignet sind, die Unvereinbarkeit der angemeldeten Beihilferegelung nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2018, Tempus Energy und Tempus Energy Technology/Kommission, T-793/14, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:790, Rn. 68).
Für den Beweis von Bedenken im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 2015/1589 reicht es aus, dass die Klägerin nachweist, dass die Kommission nicht alle Gesichtspunkte, die für diese Prüfung maßgeblich sind, zusammengetragen und sorgfältig und unparteiisch geprüft hat oder dass sie diese Gesichtspunkte nicht angemessen in einer Weise berücksichtigt hat, die jegliche Zweifel an der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt beseitigt (vgl. entsprechend Urteil vom 15. November 2018, Tempus Energy und Tempus Energy Technology/Kommission, T-793/14, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:790, Rn. 70).
- EuG, 05.05.2021 - T-561/18
ITD und Danske Fragtmænd/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Postsektor - …
Insoweit tragen sie zum einen vor, im Urteil vom 15. November 2018, Tempus Energy und Tempus Energy Technology/Kommission (T-793/14, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:790), habe das Gericht festgestellt, dass die Phase der Voranmeldung bei der Beurteilung des Vorliegens ernster Schwierigkeiten zu berücksichtigen sei.Rn. 75 Nur aufgrund bestimmter Umstände, wie der Komplexität und Unvorhersehbarkeit der vorab angemeldeten Maßnahme, der Dauer der Phase der Voranmeldung und der Beurteilung der Vereinbarkeit einer solchen Maßnahme während dieser Phase, hat das Gericht im Urteil vom 15. November 2018, Tempus Energy und Tempus Energy Technology/Kommission (T-793/14, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:790), entschieden, dass die Durchführung der Voranmeldephase ein Anhaltspunkt für das Vorliegen ernster Schwierigkeiten sein kann.
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.07.2021 - 6 A 10376/21
Telekommunkation; Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next …
Auch die Europäische Kommission, die als Hüterin der Verträge und im Einklang mit Art. 108 AEUV alle Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen prüfen muss (vgl. EuG, Urteil vom 15. November 2018 - T-793/14 -, juris Rn. 100), überlässt in ihrer Genehmigungsentscheidung vom 15. Juni 2015 der Bewilligungsbehörde die Feststellung, "ob im Zielgebiet in den nächsten drei Jahren private Investitionen in den Aufbau eines NGA-Netzes zu erwarten sind" (…Rn. 12) ist. - Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19
Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel - …
- das Urteil vom 15. November 2018, Tempus Energy und Tempus Energy Technology/Kommission (T-793/14, EU:T:2018:790), aufzuheben;.{FN:2} T-793/14, EU:T:2018:790.
- EuG, 06.10.2021 - T-167/19
Tempus Energy Germany und T Energy Sweden/ Kommission - Staatliche Beihilfen - …
Rn. 63 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen von Tempus im Rahmen des ersten Teils ihres ersten Klagegrundes im Großen und Ganzen auf den Erwägungen in den Rn. 78 bis 115 des Urteils vom 15. November 2018, Tempus Energy und Tempus Energy Technology/Kommission (T-793/14, EU:T:2018:790), beruht.Rn. 67 Darüber hinaus machen die Kommission und die Streithelferinnen zu Recht geltend, dass im vorliegenden Fall im Gegensatz zu dem Verfahren betreffend den britischen Kapazitätsmarkt, das Gegenstand des Urteils vom 15. November 2018, Tempus Energy und Tempus Energy Technology/Kommission (T-793/14, EU:T:2018:790, Rn. 101 bis 105), war, keine Anzeichen dafürsprechen, dass die geplante Beihilferegelung im Laufe der Verfahren auf nationaler Ebene oder vor der Kommission, insbesondere während der von den polnischen Behörden nach seiner Voranmeldung eingeleiteten öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf, von den Beteiligten und insbesondere von den DSR-Anbietern in Frage gestellt wurde.
- EuGH, 05.09.2019 - C-57/19
Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology
Rn. 1 Par son pourvoi, la Commission européenne demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal du 15 novembre 2018, Tempus Energy et Tempus Energy Technology/Commission (T-793/14, EU:T:2018:790), par lequel le Tribunal a annulé la décision C(2014) 5083 final de la Commission, du 23 juillet 2014, de ne pas soulever d'objections à l'encontre du régime d'aides relatif au marché de capacité au Royaume-Uni, au motif que ledit régime est compatible avec le marché intérieur, en vertu de l'article 107, paragraphe 3, sous c), TFUE (aide d'État 2014/N-2) (JO 2014, C 348, p. 5, ci-après la « décision litigieuse ").Rn. 3 Calon Energy fait valoir que, en tant que bénéficiaire d'une aide au titre du régime d'aides en cause, elle a un intérêt direct et actuel à l'annulation de l'arrêt du Tribunal du 15 novembre 2018, Tempus Energy et Tempus Energy Technology/Commission (T-793/14, EU:T:2018:790), dans la mesure où le Tribunal a annulé la décision litigieuse approuvant une mesure qui lui était favorable.
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