Rechtsprechung
| EuG, 12.07.2023 - T-8/21 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
IFIC Holding/ Kommission
Handelspolitik - Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte - Restriktive Maßnahmen der Vereinigten Staaten gegen den Iran - Sekundärsanktionen, die natürliche oder juristische Personen aus der Union daran ...
- Wolters Kluwer
Handelspolitik; Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte; Restriktive Maßnahmen der Vereinigten Staaten gegen den Iran; Sekundärsanktionen, die natürliche oder juristische Personen aus der Union daran hindern, ...
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Handelspolitik - Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte - Restriktive Maßnahmen der Vereinigten Staaten gegen den Iran - Sekundärsanktionen, die natürliche oder juristische Personen aus der Union daran ...
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Handelspolitik - Das Gericht bestätigt die Beschlüsse der Kommission, mit denen der Clearstream Banking AG die Genehmigung erteilt wurde, den amerikanischen Sanktionen gegen den Iran nachzukommen
Verfahrensgang
- EuG, 07.07.2021 - T-8/21
- EuG, 12.07.2023 - T-8/21
Papierfundstellen
- ZIP 2023, 1993
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 18.06.2020 - C-831/18
Kommission/ RQ - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Generaldirektor …
Auszug aus EuG, 12.07.2023 - T-8/21
Rn. 100 Die Wahrung des Rechts, gehört zu werden, ist ein tragender, nunmehr in Art. 41 der Charta, der das Recht auf eine gute Verwaltung gewährleistet, verankerter Grundsatz des Unionsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ, C-831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 64 und 65).Das genannte Recht garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine Entscheidung erlassen wird, die für ihre Interessen nachteilig sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ, C-831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 67).
Er verlangt außerdem, dass eine solche Einschränkung unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist und tatsächlich den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen entspricht (Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ, C-831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 71).
Rn. 123 Selbst wenn man unterstellt, dass die Kommission die Klägerin im vorliegenden Fall hätte anhören müssen, würde nach ständiger Rechtsprechung eine Verletzung des Rechts, gehört zu werden, nur dann zur Nichtigerklärung der am Ende des fraglichen Verwaltungsverfahrens erlassenen Entscheidung führen, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ, C-831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 124 Insoweit darf von einem Kläger, der eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte rügt, nicht der Nachweis verlangt werden, dass die Entscheidung des betreffenden Unionsorgans inhaltlich anders ausgefallen wäre, sondern lediglich, dass dies nicht völlig ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ, C-831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 106).
Rn. 125 Diese Frage ist außerdem anhand der speziellen tatsächlichen und rechtlichen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ, C-831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 107).
- EuGH, 21.12.2021 - C-124/20
Das unionsrechtliche Verbot, den Sekundärsanktionen nachzukommen, die die …
Auszug aus EuG, 12.07.2023 - T-8/21
Rn. 15 Die Verordnung Nr. 2271/96 soll, wie sich aus ihrem sechsten Erwägungsgrund ergibt, die bestehende Rechtsordnung, die Interessen der Union und die Interessen natürlicher oder juristischer Personen, die ihre Rechte aus dem AEU-Vertrag ausüben, schützen, insbesondere durch Aufhebung, Neutralisierung, Blockierung oder anderweitige Bekämpfung der Auswirkungen der im Anhang der Verordnung aufgeführten Gesetze, Verordnungen und anderen Rechtsakte (im Folgenden: aufgeführte Gesetze) (Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 35).Rn. 16 In Art. 1 der Verordnung Nr. 2271/96 heißt es hierzu, dass der Unionsgesetzgeber mit den in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen für Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung der aufgeführten Gesetze sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen sorgen und den Folgen der extraterritorialen Anwendung entgegenwirken will, soweit diese Anwendung die Interessen von Personen im Sinne von Art. 11 beeinträchtigt, die am internationalen Handels- und/oder Kapitalverkehr und an damit verbundenen Geschäftstätigkeiten zwischen der Union und Drittländern teilnehmen (Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 36).
Diese soll nämlich zur harmonischen Entwicklung des Welthandels und zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr beitragen, indem sie den freien Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern möglichst weitgehend fördert, und sie soll jegliche Beschränkungen im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten beseitigen (Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 37).
Rn. 18 Zu den aufgeführten Gesetzen gehört der "Iran Freedom and Counter-Proliferation Act of 2012" (Gesetz von 2012 über die Freiheit und die Bekämpfung der Proliferation im Iran), auf dessen Anwendung die Vereinigten Staaten, wie sich aus dem vierten Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1100 der Kommission vom 6. Juni 2018 zur Änderung des Anhangs der Verordnung Nr. 2271/96 (ABl. 2018, L 199 I, S. 1) ergibt, nach ihrem Rückzug aus der Nuklearvereinbarung mit dem Iran nicht mehr verzichteten, wie sie am 8. Mai 2018 angekündigt hatten (Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 38).
Ferner sieht Art. 6 der Verordnung Nr. 2271/96 zum Schutz der Interessen der von ihrem Art. 11 erfassten Personen vor, dass diejenigen, die an einer Tätigkeit gemäß Art. 1 der Verordnung teilnehmen, Anspruch auf Ersatz aller Schäden haben, die ihnen aufgrund der Anwendung der genannten Gesetze oder Maßnahmen entstanden sind (Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 39).
Solche Sanktionen muss es daher insbesondere für den Fall geben, dass eine von Art. 11 der Verordnung erfasste Person gegen das in ihrem Art. 5 Abs. 1 aufgestellte Verbot verstößt (Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 40).
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-124/20
Nach Auffassung von Generalanwalt Hogan können sich iranische Unternehmen vor den …
Auszug aus EuG, 12.07.2023 - T-8/21
Rn. 73 Diese Feststellung entspricht im Übrigen derjenigen in Nr. 73 der Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Bank Melli Iran (C-124/20, EU:C:2021:386), wonach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2271/96 "nicht vor[sieht], dass [die Kommission] bei der Entscheidung über die Erteilung einer solchen Befreiung die Interessen dritter Parteien zu berücksichtigen hat".Rn. 96 Aus den Schlussanträgen des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Bank Melli Iran (C-124/20, EU:C:2021:386) ergebe sich nicht, dass die Interessen Dritter nicht berücksichtigt werden dürften.
Aus der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführten Fn. 40 der Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Bank Melli Iran (C-124/20, EU:C:2021:386) ergibt sich nämlich keine solche Veröffentlichungspflicht, während die von ihr in ihren Schriftsätzen angesprochenen, dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren innewohnenden Regeln und Umstände unerheblich sind.
- EuGH, 12.09.2017 - C-589/15
Der Gerichtshof bestätigt die fehlende Registrierungsfähigkeit der geplanten …
Auszug aus EuG, 12.07.2023 - T-8/21
Rn. 27 Nach ständiger Rechtsprechung zur Begründungspflicht gemäß Art. 296 AEUV muss die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das ihn erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 10.09.2013 - C-383/13
Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über …
Auszug aus EuG, 12.07.2023 - T-8/21
Rn. 104 Außerdem ist das Vorliegen einer Verletzung der Verteidigungsrechte anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen, insbesondere anhand der Natur des betreffenden Rechtsakts, des Kontexts seines Erlasses sowie der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 34, …und vom 9. Februar 2017, M, C-560/14, EU:C:2017:101, Rn. 33). - EuGH, 26.02.2002 - C-23/00
Rat / Boehringer - "Rechtsmittel - Zulässigkeit - Antrag auf Teilaufhebung eines …
Auszug aus EuG, 12.07.2023 - T-8/21
Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist es nämlich nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt, die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne zuvor über ihre Zulässigkeit zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C-23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 52). - EuGH, 09.02.2017 - C-560/14
M - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …
Auszug aus EuG, 12.07.2023 - T-8/21
Rn. 104 Außerdem ist das Vorliegen einer Verletzung der Verteidigungsrechte anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen, insbesondere anhand der Natur des betreffenden Rechtsakts, des Kontexts seines Erlasses sowie der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 34, und vom 9. Februar 2017, M, C-560/14, EU:C:2017:101, Rn. 33). - EuGH, 10.03.2022 - C-167/19
Kommission/ Freistaat Bayern - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für …
Auszug aus EuG, 12.07.2023 - T-8/21
Rn. 108 Da nach dem einschlägigen rechtlichen Rahmen die Anhörung der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Dritten keine wesentliche, untrennbar mit der korrekten Willensbildung oder Willensäußerung des Urhebers des Rechtsakts verbundene Verfahrensvoraussetzung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Kommission/Freistaat Bayern u. a., C-167/19 P und C-171/19 P, EU:C:2022:176, Rn. 89), ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Tatsache, dass sie nicht gehört worden sei, im vorliegenden Fall eine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift darstelle, die als solche zur Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse führen müsse.
- BGH, 18.03.2025 - XI ZR 59/23
Zur Schadensersatzforderung einer iranischen Bank gegen die deutsche …
Auch aus den Erwägungsgründen 5 und 6 der EU-Blocking-VO ergibt sich, dass die Verordnung neben der bestehenden Rechtsordnung und den Interessen der Europäischen Union die Interessen der natürlichen und juristischen Personen schützt, die ihre Rechte gemäß dem AEUV ausüben (EuGH…, Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-124/20, WM 2022, 223 Rn. 35 - Bank Melli Iran; EuG, Urteil vom 12. Juli 2023 - T-8/21, juris Rn. 70).Bei dieser Abwägung ist darüber hinaus zu berücksichtigen, ob die Beklagte einen Antrag auf Befreiung nach Art. 5 Abs. 2 EU-Blocking-VO von dem Befolgungsverbot gestellt hat (…vgl. EuGH, aaO Rn. 93) und ob eine erteilte Genehmigung Rückwirkung entfaltet (vgl. EuG, Urteil vom 12. Juli 2023 - T-8/21, juris Rn. 57; OLG Hamburg, WM 2023, 813, 816).
- OLG Frankfurt, 28.02.2023 - 11 U 180/21
Zum Verhältnis US-Sekundärsanktionen - EU-Blocking-VO bei noch nicht beschiedenem …
Insoweit ist der Verweis der Klägerin auf den umfangreichen Schriftverkehr in dem Verfahren T-8/21 ebenfalls unbehelflich. - EuG, 25.09.2024 - T-727/20
Kirimova/ EUIPO - Binnenmarkt - Vertretung vor dem EUIPO - Eintragung in die …
Insoweit darf von einem Kläger, der eine Verletzung seines Rechts auf Anhörung rügt, nicht der Nachweis verlangt werden, dass die betreffende Entscheidung inhaltlich anders ausgefallen wäre, sondern lediglich, dass dies nicht völlig ausgeschlossen ist (…Urteile vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ, C-831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 105 und 106, und vom 12. Juli 2023, 1FIC Holding/Kommission, T-8/21, EU:T:2023:387, Rn. 123 und 124).Rn. 79 Diese Frage ist außerdem anhand der speziellen tatsächlichen und rechtlichen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen (…Urteile vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ, C-831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 107, und vom 12. Juli 2023, 1FIC Holding/Kommission, T-8/21, EU:T:2023:387, Rn. 125).
- EuG, 10.12.2025 - T-518/23
Handelspolitik - Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von …
Mit anderen Worten hat sich der Unionsgesetzgeber dafür entschieden, ein System zu schaffen, in dessen Rahmen die Interessen dieser Dritter nicht berücksichtigt zu werden brauchen und diese Dritte nicht an den gemäß der genannten Bestimmung durchgeführten Verfahren beteiligt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2023, 1FIC Holding/Kommission, T-8/21, EU:T:2023:387, Rn. 107 und 111).Rn. 71 Da eine von der Kommission gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2271/96 erteilte Ausnahmegenehmigung verhindern soll, dass unter bestimmten und ordnungsgemäß begründeten Umständen die Nichteinhaltung der aufgeführten Gesetze zu einer schweren Schädigung der Interessen der Union oder des Antragstellers führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2023, 1FIC Holding/Kommission, T-8/21, EU:T:2023:387, Rn. 112), ist nicht auszuschließen, dass die Kommission bei der Verfolgung dieses Ziels dazu veranlasst sein kann, eine solche Genehmigung rückwirkend zu erteilen, wenn sich dies in Anbetracht des zu erreichenden Ziels als notwendig erweist, und zwar selbst unabhängig davon, ob eine solche Rückwirkung vom Antragsteller beantragt wurde oder nicht.
- EuG, 22.02.2023 - T-348/22
PT Indonesia Ruipu Nickel and Chrome Alloy/ Kommission
En effet, il ressort d'une jurisprudence constante qu'il appartient au demandeur en intervention d'apporter les éléments nécessaires pour prouver qu'il satisfait aux conditions découlant de l'article 40, deuxième alinéa, du statut de la Cour de justice de l'Union européenne [voir, en ce sens, ordonnances du 17 octobre 2011, Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e.a./Conseil e.a., C-3/11 P(I), non publiée, EU:C:2011:665, point 31, et du 7 juillet 2021, 1FIC Holding/Commission, T-8/21, non publiée, EU:T:2021:484, point 8].
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Rechtsprechung
| EuG, 07.07.2021 - T-8/21 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
IFIC Holding/ Kommission
Streithilfe - Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
IFIC Holding/ Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
IFIC Holding/ Kommission
Verfahrensgang
- EuG, 07.07.2021 - T-8/21
- EuG, 12.07.2023 - T-8/21
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 21.12.2016 - C-128/16
Kommission / Spanien u.a.
Auszug aus EuG, 07.07.2021 - T-8/21
Denn unter dem "Ausgang eines … Rechtsstreits" ist die beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor der Entscheidung niederschlagen würde (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016, Kommission/Spanien u. a., C-128/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:1007, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 17.05.2018 - C-12/18
Vereinigte Staaten/ Apple - Rechtsmittel - Streithilfe - Drittstaat - Staatliche …
Auszug aus EuG, 07.07.2021 - T-8/21
Grundsätzlich kann nur dann angenommen werden, dass ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hinreichend unmittelbar ist, wenn der Ausgang des Rechtsstreits eine Änderung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken könnte (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 17. Mai 2018, Vereinigte Staaten von Amerika/Apple Sales International u. a., C-12/18 P(I), nicht veröffentlicht, EU:C:2018:330, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 17.10.2011 - C-3/11
Rechtsmittel-Zurückweisung
Auszug aus EuG, 07.07.2021 - T-8/21
Rn. 8 Derjenige, der die Zulassung zur Streithilfe beantragt, hat zu beweisen, dass er die oben genannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Oktober 2011, Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie u. a./Rat u. a., C-3/11 P(I), nicht veröffentlicht, EU:C:2011:665, Rn. 31, …sowie Beschluss vom 13. Juni 2019, Naturgy Energy Group/Kommission, T-328/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:440, Rn. 8). - EuG, 13.06.2019 - T-328/18
Naturgy Energy Group/ Kommission
Auszug aus EuG, 07.07.2021 - T-8/21
Rn. 8 Derjenige, der die Zulassung zur Streithilfe beantragt, hat zu beweisen, dass er die oben genannten Voraussetzungen erfüllt (…vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Oktober 2011, Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie u. a./Rat u. a., C-3/11 P(I), nicht veröffentlicht, EU:C:2011:665, Rn. 31, sowie Beschluss vom 13. Juni 2019, Naturgy Energy Group/Kommission, T-328/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:440, Rn. 8).
- EuG, 22.02.2023 - T-348/22
PT Indonesia Ruipu Nickel and Chrome Alloy/ Kommission
En effet, il ressort d'une jurisprudence constante qu'il appartient au demandeur en intervention d'apporter les éléments nécessaires pour prouver qu'il satisfait aux conditions découlant de l'article 40, deuxième alinéa, du statut de la Cour de justice de l'Union européenne [voir, en ce sens, ordonnances du 17 octobre 2011, Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e.a./Conseil e.a., C-3/11 P(I), non publiée, EU:C:2011:665, point 31, et du 7 juillet 2021, 1FIC Holding/Commission, T-8/21, non publiée, EU:T:2021:484, point 8]. - EuG, 27.07.2022 - T-781/21
EAA/ Kommission
Rn. 11 À cet égard, il convient de rappeler qu'il appartient au demandeur en intervention d'apporter les éléments nécessaires pour prouver qu'il satisfait aux conditions rappelées ci-dessus [ordonnance du 7 juillet 2021, 1FIC Holding/Commission, T-8/21, non publiée, EU:T:2021:484, point 8 ; voir également, en ce sens, ordonnance du 17 octobre 2011, Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e.a./Conseil e.a., C-3/11 P(I), non publiée, EU:C:2011:665, point 31]. - EuG, 14.07.2022 - T-781/21
EAA/ Kommission
Rn. 11 À cet égard, il convient de rappeler qu'il appartient au demandeur en intervention d'apporter les éléments nécessaires pour prouver qu'il satisfait aux conditions rappelées ci-dessus [ordonnance du 7 juillet 2021, 1FIC Holding/Commission, T-8/21, non publiée, EU:T:2021:484, point 8 ; voir également, en ce sens, ordonnance du 17 octobre 2011, Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e.a./Conseil e.a., C-3/11 P(I), non publiée, EU:C:2011:665, point 31]. - EuG, 14.07.2022 - T-782/21
EAA/ Kommission
Rn. 11 À cet égard, il convient de rappeler qu'il appartient au demandeur en intervention d'apporter les éléments nécessaires pour prouver qu'il satisfait aux conditions rappelées ci-dessus [ordonnance du 7 juillet 2021, 1FIC Holding/Commission, T-8/21, non publiée, EU:T:2021:484, point 8 ; voir également, en ce sens, ordonnance du 17 octobre 2011, Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e.a./Conseil e.a., C-3/11 P(I), non publiée, EU:C:2011:665, point 31].
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