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Rechtsprechung
   BGH, 07.07.2016 - V ZB 106/14   

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BGH, 07.07.2016 - V ZB 106/14 (https://dejure.org/2016,31800)
BGH, Entscheidung vom 07.07.2016 - V ZB 106/14 (https://dejure.org/2016,31800)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 2016 - V ZB 106/14 (https://dejure.org/2016,31800)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Buchst n EUV 604/2013, Art 28 Abs 2 EUV 604/2013, § 2 Abs 15 AufenthG, § 62 Abs 3 S 1 Nr 4 AufenthG
    Anordnung von Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren: Fehlende gesetzliche Festlegung der objektiven Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr

  • IWW

    § 62 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 4 und 5 AufenthG, Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. ... 604/2013, § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG, § 71 FamFG, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 AufenthG, § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK, § 36 Abs. 2, 3 GNotKG

  • Wolters Kluwer

    Unzulässige Anordnung von Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung auf der Grundlage von § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 AufenthG

  • rewis.io

    Anordnung von Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren: Fehlende gesetzliche Festlegung der objektiven Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässige Anordnung von Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung auf der Grundlage von § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 AufenthG

  • rechtsportal.de

    Unzulässige Anordnung von Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung auf der Grundlage von § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 AufenthG

  • datenbank.nwb.de

    Anordnung von Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren: Fehlende gesetzliche Festlegung der objektiven Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Überstellungshaft nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG möglich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rücküberstellungsverfahren nach der Dublin-III-VO - und die Überstellungshaft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rücküberstellungsverfahren nach der Dublin-III-VO und die Überstellungshaft

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.06.2014 - V ZB 31/14

    Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.

    Auszug aus BGH, 07.07.2016 - V ZB 106/14
    Auch vor Inkrafttreten von § 2 Abs. 15 AufenthG konnte Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung nicht auf der Grundlage von § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG angeordnet werden (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 31).

    In dem Zeitraum vom 1. Januar 2014 - ab diesem Tag war die Dublin-III-Verordnung nach ihrem Art. 49 Abs. 2 Satz 1 für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme anwendbar (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZB 28/14, juris Rn. 5 f.) - bis zum 1. August 2015 - dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386), mit dem der Haftgrund der Fluchtgefahr neu geregelt wurde - konnte daher Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung nicht auf Fluchtgefahr oder eine Entziehungsabsicht des Betroffenen im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF gestützt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 9 ff.; Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14, NVwZ 2015, 607 Rn. 10).

    Der Senat hat - zeitlich nach dem angegriffenen Beschluss des Beschwerdegerichts - entschieden, dass dies in Deutschland allein bei den in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 AufenthG genannten Haftgründen (Wechsel des Aufenthaltsorts ohne Angabe einer Anschrift unter der der Ausländer erreichbar ist; vom Ausländer zu vertretendes Nichtantreffen an dem von der Behörde angegebenen Ort an dem für die Überstellung angekündigten Termin) der Fall ist (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 31).

  • BGH, 22.10.2014 - V ZB 124/14

    Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren im Anwendungsbereich der

    Auszug aus BGH, 07.07.2016 - V ZB 106/14
    In dem Zeitraum vom 1. Januar 2014 - ab diesem Tag war die Dublin-III-Verordnung nach ihrem Art. 49 Abs. 2 Satz 1 für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme anwendbar (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZB 28/14, juris Rn. 5 f.) - bis zum 1. August 2015 - dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386), mit dem der Haftgrund der Fluchtgefahr neu geregelt wurde - konnte daher Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung nicht auf Fluchtgefahr oder eine Entziehungsabsicht des Betroffenen im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF gestützt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 9 ff.; Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14, NVwZ 2015, 607 Rn. 10).
  • BGH, 11.02.2016 - V ZB 28/14

    Statthaftigkeit der Inhaftierung eines Ausländers zur Sicherung der Überstellung

    Auszug aus BGH, 07.07.2016 - V ZB 106/14
    In dem Zeitraum vom 1. Januar 2014 - ab diesem Tag war die Dublin-III-Verordnung nach ihrem Art. 49 Abs. 2 Satz 1 für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme anwendbar (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZB 28/14, juris Rn. 5 f.) - bis zum 1. August 2015 - dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386), mit dem der Haftgrund der Fluchtgefahr neu geregelt wurde - konnte daher Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung nicht auf Fluchtgefahr oder eine Entziehungsabsicht des Betroffenen im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF gestützt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 9 ff.; Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14, NVwZ 2015, 607 Rn. 10).
  • BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 55/19

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Erforderlicher Haftantrag der

    Dagegen konnte die Haft zur Sicherung der Überstellung nicht mehr auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14, NVwZ 2015, 607 Rn. 11), Nr. 4 (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 106/14, InfAuslR 2016, 428 Rn. 8) und Nr. 5 (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 23, 31) AufenthG in der damals geltenden Fassung gestützt werden.
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   BGH, 17.08.2016 - V ZB 106/14   

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https://dejure.org/2016,49310
BGH, 17.08.2016 - V ZB 106/14 (https://dejure.org/2016,49310)
BGH, Entscheidung vom 17.08.2016 - V ZB 106/14 (https://dejure.org/2016,49310)
BGH, Entscheidung vom 17. August 2016 - V ZB 106/14 (https://dejure.org/2016,49310)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.06.2014 - V ZB 31/14

    Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.

    Auszug aus BGH, 17.08.2016 - V ZB 106/14
    In dem Zeitraum vom 1. Januar 2014 - ab diesem Tag war die Dublin-III-Verordnung nach ihrem Art. 49 Abs. 2 Satz 1 für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme anwendbar (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZB 28/14, juris Rn. 5 f.) - bis zum 1. August 2015 - dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386), mit dem der Haftgrund der Fluchtgefahr neu geregelt wurde - konnte daher Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung nicht auf Fluchtgefahr oder eine Entziehungsabsicht des Betroffenen im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF gestützt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 9 ff.; Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14, NVwZ 2015, 607 Rn. 10).

    Der Senat hat - zeitlich nach dem angegriffenen Beschluss des Beschwerdegerichts - entschieden, dass dies in Deutschland allein bei den in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 AufenthG genannten Haftgründen (Wechsel des Aufenthaltsorts ohne Angabe einer Anschrift unter der der Ausländer erreichbar ist; vom Ausländer zu vertretendes Nichtantreffen an dem von der Behörde angegebenen Ort an dem für die Überstellung angekündigten Termin) der Fall ist (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 31).

  • BGH, 22.10.2014 - V ZB 124/14

    Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren im Anwendungsbereich der

    Auszug aus BGH, 17.08.2016 - V ZB 106/14
    In dem Zeitraum vom 1. Januar 2014 - ab diesem Tag war die Dublin-III-Verordnung nach ihrem Art. 49 Abs. 2 Satz 1 für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme anwendbar (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZB 28/14, juris Rn. 5 f.) - bis zum 1. August 2015 - dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386), mit dem der Haftgrund der Fluchtgefahr neu geregelt wurde - konnte daher Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung nicht auf Fluchtgefahr oder eine Entziehungsabsicht des Betroffenen im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF gestützt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 9 ff.; Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14, NVwZ 2015, 607 Rn. 10).
  • BGH, 11.02.2016 - V ZB 28/14

    Statthaftigkeit der Inhaftierung eines Ausländers zur Sicherung der Überstellung

    Auszug aus BGH, 17.08.2016 - V ZB 106/14
    In dem Zeitraum vom 1. Januar 2014 - ab diesem Tag war die Dublin-III-Verordnung nach ihrem Art. 49 Abs. 2 Satz 1 für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme anwendbar (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZB 28/14, juris Rn. 5 f.) - bis zum 1. August 2015 - dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386), mit dem der Haftgrund der Fluchtgefahr neu geregelt wurde - konnte daher Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung nicht auf Fluchtgefahr oder eine Entziehungsabsicht des Betroffenen im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF gestützt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 9 ff.; Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14, NVwZ 2015, 607 Rn. 10).
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