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Rechtsprechung
   BFH, 28.05.2020 - V R 2/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,23252
BFH, 28.05.2020 - V R 2/20 (https://dejure.org/2020,23252)
BFH, Entscheidung vom 28.05.2020 - V R 2/20 (https://dejure.org/2020,23252)
BFH, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - V R 2/20 (https://dejure.org/2020,23252)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    InsO § 21 Abs 2 S 1 Nr 2, InsO § 24 Abs 1, InsO § 55 Abs 1, InsO § 55 Abs 4, InsO § 82, UStG § 13a Abs 1 Nr 1 Alt 1, UStG VZ 2016, InsO § 60
    Entgeltvereinnahmung im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • rechtsinformationen.bund.de

    Entgeltvereinnahmung im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 InsO, § 24 Abs 1 InsO, § 55 Abs 1 InsO, § 55 Abs 4 InsO, § 82 InsO
    Entgeltvereinnahmung im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • IWW

    § 22 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO), § ... 55 Abs. 4 InsO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO, § 82 InsO, § 13a Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 des Umsatzsteuergesetzes, § 55 Abs. 1 InsO, § 55 Abs. 1, Abs. 4 InsO, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO, § 24 Abs. 1, § 82 Satz 2 InsO, § 38 InsO, § 60 InsO, § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Einordnung von Zahlungen eines Drittschuldners an den Insolenzschuldner; Einbeziehung erhaltener Zahlung in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer

  • Betriebs-Berater

    Entgeltvereinnahmung im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Entgeltvereinnahmung im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Entgeltvereinnahmung im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtliche Einordnung von Zahlungen eines Drittschuldners an den Insolenzschuldner

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Entgeltvereinnahmung im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entgeltvereinnahmung im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Entgeltvereinnahmung im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Entgeltvereinnahmung im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Entgeltvereinnahmung im Insolvenzeröffnungsverfahren

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    InsO § 55 Abs 4
    Insolvenzverbindlichkeit, Masseverbindlichkeit

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    InsO § 55 Abs 4

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 268, 519
  • ZIP 2020, 1722
  • ZIP 2020, 531
  • DB 2020, 2054
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (5)

  • BFH, 24.09.2014 - V R 48/13

    Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

    Auszug aus BFH, 28.05.2020 - V R 2/20
    Rn. 17 Auf dieser Grundlage ist der erkennende Senat bei einem vorläufigen Insolvenzverwalter, der --wie im Streitfall-- vom Insolvenzgericht zum Forderungseinzug ermächtigt wurde, davon ausgegangen, dass der Forderungseinzug im Rahmen der für den vorläufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse erfolgt und dazu führt, dass umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis, die mit dem Forderungseinzug im Zusammenhang stehen, zur Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO werden (Senatsurteil vom 24.09.2014 - V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 14).

    Denn zur Abgrenzung der Jahressteuer, die sich aus den Besteuerungsgrundlagen zusammensetzt, die § 38 InsO unterliegen und die als Umsatzsteuerjahresinsolvenzforderung zur Insolvenztabelle anzumelden ist (Senatsurteile vom 27.09.2018 - V R 45/16, BFHE 262, 214, BStBl II 2019, 356, Rz 13, und in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 47), hat die Umsatzsteuerjahresfestsetzung für das Streitjahr die Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 und Abs. 4 InsO zu erfassen.

  • BGH, 19.04.2018 - IX ZR 230/15

    Insolvenzverfahren: Kondizierung einer Sicherungsgrundschuld durch den …

    Auszug aus BFH, 28.05.2020 - V R 2/20
    Dies ist im Insolvenzeröffnungsverfahren für beide Fälle des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO zu beachten (Blankenburg in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, § 24 Rz 27; s.a. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.04.2018 - IX ZR 230/15, BGHZ 218, 261, Rz 57).
  • BFH, 27.09.2018 - V R 45/16

    Forderungsvereinnahmung in der Insolvenz bei Eigenverwaltung

    Auszug aus BFH, 28.05.2020 - V R 2/20
    Denn zur Abgrenzung der Jahressteuer, die sich aus den Besteuerungsgrundlagen zusammensetzt, die § 38 InsO unterliegen und die als Umsatzsteuerjahresinsolvenzforderung zur Insolvenztabelle anzumelden ist (Senatsurteile vom 27.09.2018 - V R 45/16, BFHE 262, 214, BStBl II 2019, 356, Rz 13, und in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 47), hat die Umsatzsteuerjahresfestsetzung für das Streitjahr die Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 und Abs. 4 InsO zu erfassen.
  • BFH, 06.06.2019 - V R 51/17

    Fortgesetzte Tätigkeit in der Insolvenz

    Auszug aus BFH, 28.05.2020 - V R 2/20
    Wird eine zu umsatzsteuerpflichtigen Leistungen führende Tätigkeit ohne Wissen und Zutun des Insolvenzverwalters ausgeübt und gelangen die Entgelte nicht zur Masse, entsteht daher keine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 InsO (vgl. Senatsurteil vom 06.06.2019 - V R 51/17, BFHE 265, 294, Rz 12).
  • FG Hessen, 19.11.2019 - 6 K 1571/18

    Verbindlichkeiten eines Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis nach …

    Auszug aus BFH, 28.05.2020 - V R 2/20
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.11.2019 - 6 K 1571/18 aufgehoben.
  • FG Hessen, 13.12.2022 - 6 K 1062/20

    Geltung der Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem …

    Im anschließenden Revisionsverfahren hat der 5. Senat des BFH mit Urteil vom 28.05.2020 (Az. V R 2/20) das finanzgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Dies steht aber - wie bei § 55 Abs. 2 InsO - unter dem Vorbehalt, dass die für den vorläufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse zu berücksichtigen sind (Urteile des BFH vom 28.05.2020 V R 2/20, BFHE 268, 519, BFH/NV 20, 1180;… vom 01.03.2016 XI R 9/15, BFH/NV 2016, 1310 und vom 24.09.2014 V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506).

    Deshalb ist bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes -UStG-) ebenso wie bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG) im Ergebnis allein auf die Entgeltvereinnahmung und nicht auf die Leistungserbringung abzustellen (Urteile des BFH vom 24.09.2014 V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506 und vom 28.05.2020 V R 2/20, BFHE 268, 519, BFH/NV 20, 1180).

    Es reicht nicht aus, wenn der Insolvenzschuldner das Entgelt ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vereinnahmt hat (Urteil des BFH vom 28.05.2020 V R 2/20, BFHE 268, 519, BFH/NV 20, 1180).

    Ordnet das Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO an, dass Verfügungen des Insolvenzschuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, werden Drittschuldner aus Leistungen an den Insolvenzschuldner deshalb nur dann gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. § 82 InsO befreit, wenn sie zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannten (vgl. auch Urteil des BFH vom 28.05.2020 V R 2/20, BFHE 268, 519).

    Ist die Leistung des Drittschuldners an den Schuldner wirksam, weil er die Verfügungsbeschränkung nicht kannte, wird er demgemäß von seiner Verbindlichkeit befreit und ist der Umsatzsteuertatbestand im Eröffnungsverfahren außerhalb der rechtlichen Befugnissphäre des vorläufigen Insolvenzverwalters verwirklicht worden (vgl. Schulze/Vogel/ Huhle in UR 2021, 213 unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 28.05.2020 V R 2/20, BFHE 268, 519).

    Nur in dem Fall, dass die Zahlung deshalb nicht bereits zur einer Entgeltvereinnahmung durch den Insolvenzschuldner geführt hat, weil sie keine schuldbefreiende Wirkung hatte, kommt es darauf an, ob der Drittschuldner noch einmal an den (vorläufigen) Insolvenzverwalter zahlt (Urteil des BFH vom 28.05.2020 V R 2/20, BFHE 268, 519), was vorliegend nicht der Fall war, oder dieser die - mangels Empfangsbefugnis des Insolvenzschuldners - unwirksame Leistung genehmigt.

    Wie sich aus den Gründen des Urteils des BFH vom 28.05.2020 (Az. V R 2/20) ergibt, ist trotz der Befugnis des Klägers, u.a. Forderungen des Insolvenzschuldners auf ein Treuhandkonto einzuziehen, die Begründung einer Masseverbindlichkeit im Ergebnis (auch) davon abhängig, ob der Drittschuldner zur Zeit der Leistung die Anordnung der Verfügungsbeschränkungen kannte.

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen, da die Rechtssache über die vom BFH in seinem Urteil vom 28.05.2020 (Az. V R 2/20) in der Sache gemachten rechtlichen Ausführungen hinaus keine grundsätzliche Bedeutung hat und zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht erforderlich ist.

  • BFH, 13.12.2022 - VII R 49/20

    Energiesteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten

    Auf die Leistungserbringung oder auf eine "tatsächliche" Zustimmung des vorläufigen Verwalters zu einer "faktischen" Unternehmensfortführung kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 28.05.2020 - V R 2/20, BFHE 268, 519, Rz 16).

    Maßgeblich ist vielmehr, wie der vorläufige Insolvenzverwalter seine Befugnisse ausübt (BFH-Urteil in BFHE 268, 519, Rz 18).

    Rn. 40 Dem steht nicht entgegen, dass der V. Senat des BFH in seinen Entscheidungen (vgl. in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, und in BFHE 268, 519) allein auf die Entgeltvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter abgestellt hat, ohne eine Unterscheidung danach zu treffen, wann der zugrundeliegende Vertrag abgeschlossen worden ist.

  • BFH, 29.08.2024 - V R 17/23

    Zur schuldbefreienden Drittschuldnerzahlung im Insolvenzeröffnungsverfahren

    Rn. 8 Auf die Revision des FA hob der Senat mit Urteil vom 28.05.2020 - V R 2/20 (BFHE 268, 519) das Urteil des FG auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zurück.
  • FG Düsseldorf, 19.11.2020 - 14 K 303/18

    Einordnung von Einkommensteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten

    Maßgeblich ist vielmehr, wie er die ihm zustehenden Befugnisse ausübt (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 28.05.2020 V R 2/20, BFH/NV 2020, 1180, Rz. 16 ff.).

    Abzustellen ist deshalb allein auf die Befugnisse des Insolvenzverwalters, insbesondere zur Entgeltvereinnahmung (…BFH-Urteile vom 24.09.2014 V R 48/13, BStBl II 2015, 506, Rz. 15 ff. und vom 28.05.2020 V R 2/20, BFH/NV 2020, 1180).

  • BFH, 18.12.2025 - V R 34/23

    Zur sogenannten Doppelberichtigung ("Berichtigungssequenz") bei …

    Rn. 23 a) Hat ein Unternehmer, der --wie die Klägerin-- der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten unterliegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG), eine Leistung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, für die erst der Insolvenzverwalter die Gegenleistung vereinnahmt, führt die Vereinnahmung durch den Insolvenzverwalter nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu einer Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 1 Satz 1 UStG, die in Höhe des Berichtigungsbetrags insolvenzrechtlich eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet, während die ursprünglich für die Leistungserbringung vorgenommene Besteuerung für das Jahr der Insolvenzeröffnung zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG) und dabei bei der Berechnung der sich für dieses Jahr ergebenden Umsatzsteuer, die als Insolvenzforderung geltend zu machen ist, zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 27.09.2018 - V R 45/16, BFHE 262, 214, BStBl II 2019, 356, Rz 13; ebenso BFH-Urteil vom 09.12.2010 - V R 22/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996, Rz 30 ff.; ebenso für das Insolvenzeröffnungsverfahren BFH-Urteile vom 24.09.2014 - V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 26 f.; vom 01.03.2016 - XI R 21/14, BFHE 253, 445, BStBl II 2016, 756, Rz 15 f.;… vom 13.02.2019 - XI R 19/16, BFH/NV 2019, 928, Rz 26; vom 28.05.2020 - V R 2/20, BFHE 268, 519, Rz 17; vom 22.06.2022 - XI R 46/20, BFHE 277, 26, Rz 20; vom 06.12.2023 - XI R 5/20, BFHE 282, 186, BStBl II 2024, 316, Rz 25).
  • BFH, 09.12.2025 - VII R 35/22

    Stromsteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeit

    Rn. 32 Auch eine tatsächliche Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu einer faktischen Unternehmensfortführung ist unerheblich (vgl. BFH-Urteil vom 28.05.2020 - V R 2/20, BFHE 268, 519, Rz 16).
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