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Rechtsprechung
   BGH, 12.07.1968 - V ZR 128/65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,7343
BGH, 12.07.1968 - V ZR 128/65 (https://dejure.org/1968,7343)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1968 - V ZR 128/65 (https://dejure.org/1968,7343)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1968 - V ZR 128/65 (https://dejure.org/1968,7343)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts gegenüber einem Anspruch auf Räumung und Herausgabe eines Grundstücks - Verpflichtung zum Ersatz von Bauaufwendungen am Grundstück - "Vertraglicher Vertrauensschutz" bei "vertraglosem Zustand" - Zeitpunkt der Entstehung eines ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1968, 911
  • DB 1968, 1617
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (11)

  • BGH, 22.01.1958 - V ZR 27/57

    Spätere Bösgläubigkeit des Besitzers

    Auszug aus BGH, 12.07.1968 - V ZR 128/65
    Während bei letzterer grobfahrlässige Unkenntnis des Rechtsmangels genügt (§§ 990 Abs. 1 Satz 1, 932 Abs. 2 BGB), muß der Besitzer, um nachträglich bösgläubig zu werden, positive Kenntnis davon erlangen, daß ihm kein Recht zum Besitz zusteht (BGHZ 26, 256, 258) [BGH 22.01.1958 - V ZR 27/57].

    Das gilt dann, wenn der Besitzer über das Fehlen seines Besitzrechts in einer Weise aufgeklärt wird, daß ein redlich und vom eigenen Vorteil unbeeinflußt Denkender sich der Überzeugung seiner Nichtberechtigung nicht verschließen würde (BGHZ 26, 256).

  • BGH, 26.02.1964 - V ZR 105/61

    Hochhaus-Grenzüberbau - §§ 994 ff BGB, Ausschlußwirkung der Vorschriften des …

    Auszug aus BGH, 12.07.1968 - V ZR 128/65
    Wenn es die Baumaßnahmen vor dieser Zeit nach § 951 Abs. 1 BGB beurteilt, während es auf die späteren Vorgänge die §§ 987 ff BGB anwendet, so ist diese Unterscheidung an sich bedenkenfrei, da die letztgenannten Vorschriften anerkanntermaßen die Anwendbarkeit des sonstigen Bereicherungsrechts ausschließen (BGHZ 41, 157 [BGH 26.02.1964 - V ZR 105/61]).
  • BGH, 29.01.1965 - V ZR 53/64

    Einfamilienhaus-Vorvertrag - § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § …

    Auszug aus BGH, 12.07.1968 - V ZR 128/65
    Zu prüfen wird schließlich sein, ob durch das Verhalten des Ehemannes und Erblassers der Klägerin, der als Architekt vermutlich die Formbedürftigkeit von Grundstückskauf- und Erbbaurechtsverträgen kannte, aber den rechtsunkundigen Beklagten darüber im unklaren ließ, letzterem ein Schadenersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen erwachsen ist (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 1965, V ZR 53/64, WM 1965, 315 = NJW 1965, 812).
  • BGH, 18.09.1961 - VII ZR 118/60

    Wertersatz bei Bereicherung

    Auszug aus BGH, 12.07.1968 - V ZR 128/65
    Ohne Rechtsirrtum geht das Urteil ferner davon aus, daß bei einem Bau auf fremdem Grund und Boden der Bereicherungsanspruch des Bauenden nicht notwendig bereits mit der Fertigstellung des Bauwerks entsteht, sondern daß dafür auch ein späterer Zeitpunkt in Betracht kommen kann; handelt es sich, wie hier, um den zweiten Tatbestand des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB, dann gelangt der Anspruch erst zur Entstehung, wenn feststeht, daß der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht mehr eintreten wird (BGHZ 35, 356, 359 f [BGH 18.09.1961 - VII ZR 118/60]; Urteile vom 20. Dezember 1965, VII ZR 14/64, WM 1966, 369, 370, und vom 21. Dezember 1965, V ZR 108/63, WM 1966, 277, 279).
  • RG, 05.04.1922 - I 307/21

    Versteckter Einigungsmangel; Schadensersatz

    Auszug aus BGH, 12.07.1968 - V ZR 128/65
    Daß Schütze, wie das Berufungsgericht darlegt, nicht arglistig gehandelt hat, würde einen solchen Anspruch nicht ausschließen; vielmehr genügt bloße Fahrlässigkeit (RGZ 104, 265, 268; Urteil des Senats vom 10. Juli 1963, V ZR 66/62, WM 1963, 967, 968).
  • BGH, 13.05.1955 - V ZR 36/54

    Bewertung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 12.07.1968 - V ZR 128/65
    Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten einen Bereicherungsanspruch dafür, daß das bloße Grundstück - also ohne das Gebäude - allein schon durch die Tatsache der Bebauung wertvoller geworden ist, aberkannt hat, wird es seinen Standpunkt überprüfen müssen; es ist zwar zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 17, 236; Urteil vom 10. Juli 1963, V ZR 181/61, WM 1963, 1066, 1069) davon ausgegangen, daß der Anspruch keineswegs durch die finanziellen und sachlichen Aufwendungen des Bauenden nach oben begrenzt wird, meint jedoch, die Werterhöhung sei insoweit dem Grundstückseigentümer nicht ohne rechtlichen Grund zuteil geworden, weil der Bau mit seinem Einverständnis und unter seiner aktiven Mithilfe (Fertigung des Baugesuchs und der Pläne durch Sch.) erstellt worden sei; auf das Einverständnis des Bereicherten kommt es indessen nicht an, und wenn er wirklich durch eigenes Handeln mit dazu beigetragen haben sollte, sein Grundstück im Wert zu steigern, so schließt das nicht aus, daß diese Steigerung gleichwohl in erster Linie auf die Tätigkeit des Bebauers zurückzuführen wäre.
  • BGH, 21.05.1968 - VI ZR 131/67

    Verjährung von Ansprüchen des Kraftfahrzeughändlers wegen der Beschädigung eines …

    Auszug aus BGH, 12.07.1968 - V ZR 128/65
    Zwischen den Parteien bestand mit Rücksicht auf die eingeleiteten, aber nicht zum Abschluß gelangten Verhandlungen allenfalls ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus den gewisse Schutz- und Sorgfaltspflichten und bei schuldhafter Verletzung derselben auch Ansprüche auf Schadensersatz entspringen konnten (culpa in contrahendo; vgl. BGH Urteil vom 21. Mai 1968, VI ZR 131/67, S. 5, mit Nachweisen).
  • BGH, 21.12.1965 - V ZR 108/63

    Revision in Sachen Aufrechnung eines Nebenintervienten mit einer ihm fremden …

    Auszug aus BGH, 12.07.1968 - V ZR 128/65
    Ohne Rechtsirrtum geht das Urteil ferner davon aus, daß bei einem Bau auf fremdem Grund und Boden der Bereicherungsanspruch des Bauenden nicht notwendig bereits mit der Fertigstellung des Bauwerks entsteht, sondern daß dafür auch ein späterer Zeitpunkt in Betracht kommen kann; handelt es sich, wie hier, um den zweiten Tatbestand des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB, dann gelangt der Anspruch erst zur Entstehung, wenn feststeht, daß der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht mehr eintreten wird (BGHZ 35, 356, 359 f [BGH 18.09.1961 - VII ZR 118/60]; Urteile vom 20. Dezember 1965, VII ZR 14/64, WM 1966, 369, 370, und vom 21. Dezember 1965, V ZR 108/63, WM 1966, 277, 279).
  • BGH, 10.07.1963 - V ZR 66/62
    Auszug aus BGH, 12.07.1968 - V ZR 128/65
    Daß Schütze, wie das Berufungsgericht darlegt, nicht arglistig gehandelt hat, würde einen solchen Anspruch nicht ausschließen; vielmehr genügt bloße Fahrlässigkeit (RGZ 104, 265, 268; Urteil des Senats vom 10. Juli 1963, V ZR 66/62, WM 1963, 967, 968).
  • BGH, 20.12.1965 - VII ZR 14/64

    Abschluss eines Erbvertrages - Ersatz von Aufwendungen

    Auszug aus BGH, 12.07.1968 - V ZR 128/65
    Ohne Rechtsirrtum geht das Urteil ferner davon aus, daß bei einem Bau auf fremdem Grund und Boden der Bereicherungsanspruch des Bauenden nicht notwendig bereits mit der Fertigstellung des Bauwerks entsteht, sondern daß dafür auch ein späterer Zeitpunkt in Betracht kommen kann; handelt es sich, wie hier, um den zweiten Tatbestand des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB, dann gelangt der Anspruch erst zur Entstehung, wenn feststeht, daß der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht mehr eintreten wird (BGHZ 35, 356, 359 f [BGH 18.09.1961 - VII ZR 118/60]; Urteile vom 20. Dezember 1965, VII ZR 14/64, WM 1966, 369, 370, und vom 21. Dezember 1965, V ZR 108/63, WM 1966, 277, 279).
  • BGH, 10.07.1963 - V ZR 181/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 286/88

    Anforderungen an ein Grund- und Teilurteil; Verjährung eines …

    Unabhängig vom Zeitpunkt der Aufwendungen entsteht bei Bauarbeiten auf einem fremden Grundstück ein aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB hergeleiteter Bereicherungsanspruch erst dann, wenn der Nichteintritt des bezweckten Erfolges feststeht (BGHZ 35, 356, 359 f.; BGH Urteil vom 20. Dezember 1965 - VII ZR 14/64 = WM 1966, 369 unter IV; BGH Urteil vom 12. Juli 1968 - V ZR 128/65 = LM Nr. 84 zu § 812 BGB = WM 1968, 1038 unter 3).
  • BGH, 02.03.1973 - V ZR 57/71

    Anfechtung eines Grundstückskaufvertrages - Vorliegen einer arglistigen Täuschung …

    Die Revision erhebt Bedenken gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die §§ 994 bis 1003 BGB im Verhältnis zwischen Eigentümer und nichtberechtigtem Besitzer den Ersatz von Verwendungen erschöpfend regeln und die Anwendbarkeit des allgemeinen Bereicherungsrechts ausschließen (BGHZ 41, 157; 41, 341, 346; Urteil vom 12. Juli 1968, V ZR 128/65, LM BGB § 812 Nr. 84 Bl. 2 = WM 1968, 1038, 1039); sie verweist auf die Kritik, welche diese "Ausschließlichkeitslehre" im Schrifttum gefunden habe (…Bezugnahme auf Palandt/Degenhart a.a.O. § 951 Anm. 2 c dd und Anm. 3 b), und bittet um Nachprüfung, ob sie nicht bei Ansprüchen aus § 951 Abs. 1 BGB zu außerordentlichen Unbilligkeiten führe.
  • BGH, 20.12.1985 - V ZR 96/84

    Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Eine gemeinsame Geschäftsgrundlage, die entfallen sein könnte, und ein darauf beruhendes Vertragsverhältnis, das wegen der nicht vorhergesehenen Entwicklung anzupassen wäre, liegt im Verhältnis zwischen den Parteien nicht vor und es ist auch nicht ersichtlich, welche - beiden Parteien zuzurechnenden - Umstände statt dessen hier für eine Anknüpfung in Betracht kommen und eine entsprechende Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtfertigen könnten (vgl. auch die Senatsurteile v. 27. Januar 1960, V ZR 148/58 , LM Nr. 41 zu § 242 BGB Bl. 2 R unter III. 1. und v. 12. Juli 1968, V ZR 128/65 , LM Nr. 84 zu § 812 BGB Bl. 1 R letzter Absatz).
  • BGH, 06.11.1968 - V ZR 85/65

    Schadensersatz wegen verspäteter Räumung einer Mietwohnung - Anspruch auf …

    Für diese gelten laut gesetzlicher Regelung strengere Voraussetzungen als für die anfängliche Bösgläubigkeit; während bei letzterer grobfahrlässige Unkenntnis des Rechtsmangels genügt (§§ 990 Abs. 1 Satz 1, 932 Abs. 2 BGB), muß der Besitzer, um nachträglich bösgläubig zu werden, positive Kenntnis davon erlangen, daß ihm kein Recht zum Besitz mehr zusteht (§ 990 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. Urteile des erkennenden Senats BGHZ 26, 256, 258 [BGH 22.01.1958 - V ZR 27/57], und vom 12. Juli 1968, V ZR 128/65, WM 1968, 1038, 1040).
  • BGH, 08.12.1971 - VIII ZR 150/70

    Abschluss eines Pachtvertrages über ein Grundstück mit Vorkaufsrecht - Auslegung …

    Das Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1968 - V ZR 128/65 (LM BGB § 812 Nr. 84) behandelt einen Sachverhalt, in dem es zu vertraglichen Vereinbarungen überhaupt nicht gekommen war.
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