Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   BGH, 20.10.1972 - V ZR 196/71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,2984
BGH, 20.10.1972 - V ZR 196/71 (https://dejure.org/1972,2984)
BGH, Entscheidung vom 20.10.1972 - V ZR 196/71 (https://dejure.org/1972,2984)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 1972 - V ZR 196/71 (https://dejure.org/1972,2984)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1972,2984) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anfängliche Bemessung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung durch die Parteien als Ansatz für die gerichtliche Neufestsetzung eines schuldrechtlichen Erbbauzinses - Ausgleich der Wertminderung des Erbbauzinses als Aufgabe der Neufestsetzung - Fehlen eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1973, 478
  • WM 1973, 42
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.02.1970 - V ZR 33/67

    Abschluss zur Erweiterung der Festlegung des Erbbauzinssatzes - Berechnung des …

    Auszug aus BGH, 20.10.1972 - V ZR 196/71
    Daß es auf die ursprüngliche Zinsbemessung überhaupt nicht ankomme, ergibt sich entgegen der Meinung der Revision nicht zwingend daraus, daß der Vertrag in seinem Wortlaut von Neufestsetzung und nicht etwa von Abänderung (im Sinn von § 323 ZPO) spricht; das in Bezug genommene Senatsurteil vom 13. Februar 1970, V ZR 33/67 (LM ErbbauVO § 9 Nr. 5 = WM 1970, 353) verwendet allerdings beide Begriffe nebeneinander, besagt aber nichts über einen Unterschied im Sinn der Revision.

    Das Senatsurteil vom 13. Februar 1970, V ZR 33/67 (LM ErbbauVO § 9 Nr. 5 = WM 1970, 353) besagt entgegen der Meinung der Revision nicht, daß der Bodenpreis im Regelfall voll berücksichtigt werden müsse; es besagt auch ebensowenig wie das Senatsurteil vom 10. November 1967, V ZR 105/65 (LM ErbbauVO § 9 Nr. 3 = WM 1967, 1220), daß die grundsätzliche Ausschaltung des Bodenwerts ausgeschlossen sei.

  • BGH, 14.07.1971 - V ZR 54/70

    Leistungsbestimmung durch Dritte

    Auszug aus BGH, 20.10.1972 - V ZR 196/71
    Zutreffend bejaht das Oberlandesgericht die Rechtswirksamkeit der vertraglichen Neufestsetzungsklausel, die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts zur Neufestsetzung des schuldrechtlichen Erbbauzinses im Weg der Zahlungsklage (§ 319 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB; Senatsurteil vom 14. Juli 1971, V ZR 54/70, BGHZ 57, 47) und - mangels eines im Vertrag bestimmten Maßstabs - die Maßgeblichkeit billigen Ermessens für den Inhalt der Neufestsetzung (§ 317 Abs. 1 BGB).
  • BGH, 20.03.1964 - V ZR 46/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.10.1972 - V ZR 196/71
    Unter billigem Ermessen versteht es richtig, daß die Bestimmung die Interessen beider Parteien berücksichtigen, sich im Rahmen des in vergleichbaren Fällen Üblichen halten und nach Lage der besonderen Umstände des Falles als angemessen, sachlich begründet und persönlich zumutbar erscheinen muß (vgl. das vom Berufungsgericht in Bezug genommene Senatsurteil vom 20. März 1964, V ZR 46/63, WM 1964, 561).
  • BGH, 05.02.1971 - V ZR 172/69

    Beschränkte gerichtliche Überprüfung der Sachverständigenbewertung - …

    Auszug aus BGH, 20.10.1972 - V ZR 196/71
    Deshalb wurde einmal der eine, einmal der andere vom Tatrichter zugrunde gelegte Maßstab als im Rahmen billigen Ermessens rechtsirrtumsfrei anerkannt (vgl. die Zusammenstellung im Senatsurteil vom 5. Februar 1971, V ZR 172/69, LM BGB § 157 Ge Nr. 15 = WM 1971, 356).
  • BGH, 09.06.1972 - V ZR 81/70

    Anforderungen für das Bestehen eines Ankaufsrechts - Vornahme der Auslegung eines …

    Auszug aus BGH, 20.10.1972 - V ZR 196/71
    Zugunsten des Revisionsklägers mag unterstellt werden, daß aus diesem Grund im vorliegenden Vertrag der Erbbauzins von 0, 50 DM/qm nach einem unter dem damaligen wirtschaftlichen Wert liegenden Stoppreis des Grundstücks bemessen wurde (auch die Erbbaurechtsbestellung unterlag der Preiskontrolle nach Jener Verordnung, ein einschlägiger Wirksamkeitsmangel wurde jedoch mit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes geheilt; Senatsurteil vom 9. Juni 1972, V ZR 81/70).
  • BGH, 27.10.1969 - III ZR 135/66

    Sittenwidrigkeit eines zur Täuschung einer Behörde geschlossenen …

    Auszug aus BGH, 20.10.1972 - V ZR 196/71
    Was die Verzinsung des Erbbauzinses betrifft, so wird die rechtliche Möglichkeit von Verzugszinsen als solchen (§ 289 Satz 1 BGB) vom Oberlandesgericht mit dem III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Meinung im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO, § 1107 BGB verneint (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1969, III ZR 135/66, NJW 1970, 243 mit Nachweisen).
  • BGH, 10.11.1967 - V ZR 105/65

    Begriff der"grundlegenden Veränderungen der "Wirtschaftsverhältnisse" - …

    Auszug aus BGH, 20.10.1972 - V ZR 196/71
    Das Senatsurteil vom 13. Februar 1970, V ZR 33/67 (LM ErbbauVO § 9 Nr. 5 = WM 1970, 353) besagt entgegen der Meinung der Revision nicht, daß der Bodenpreis im Regelfall voll berücksichtigt werden müsse; es besagt auch ebensowenig wie das Senatsurteil vom 10. November 1967, V ZR 105/65 (LM ErbbauVO § 9 Nr. 3 = WM 1967, 1220), daß die grundsätzliche Ausschaltung des Bodenwerts ausgeschlossen sei.
  • OLG Bremen, 24.08.1989 - 2 U 152/88

    Kriterien für die Neufestsetzung der Höhe des Erbbauzinses; Auslegung der …

    Zwar wollen die Vertragsparteien mit einer Wertsicherungsklausel auch im Falle der Verwendung des Begriffs der Neufestsetzung (statt des Begriffs der Änderung) im allgemeinen nur die Anpassung des vereinbarten Erbbauzinses an eingetretene Veränderungen und nicht etwa die Festsetzung desselben auf einer völlig neuen Bewertungsgrundlage ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.1972 - V ZR 196/71 = WM 1973, 42; Urteil vom 30.03.1979 - V ZR 150/77 = NJW 1979, 1543, 1545 [BGH 30.03.1979 - V ZR 150/77] unter II 2 b).

    Eine solche Fassung der Klausel spricht vielmehr dafür, daß die Anpassung des Erbbauzinses an die Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse jeweils insoweit ermöglicht werden soll, wie diese den bisherigen Erbbauzins als nicht mehr angemessen erscheinen lassen (vgl. BGH, WM 1973, 42 und NJW 1979, 1543, 1545 [BGH 30.03.1979 - V ZR 150/77] unter II 2 b).

    Dies hat zur Folge, daß auf die erhobene Klage auf Feststellung bzw. Zahlung des erhöhten Erbbauzinses die Bestimmung der Erbbauzinserhöhung gemäß § 315 Abs. 3 BGB im Rahmen der Entscheidung über die Klage durch das Gericht zu erfolgen hat (vgl. BGHZ 41, 279 [BGH 02.04.1964 - KZR 10/62] = NJW 1964, 1617, 1620 [BGH 02.04.1964 - KZR 10/62]; WM 1973, 42).

    Die Anpassung des Erbbauzinses an die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse soll der Wiederherstellung des beim Vertragsschluß vorhandenen, von den Parteien für ausgeglichen gehaltenen Wertverhältnisses von Leistung und Gegenleistung dienen (vgl. BGH, WM 1973, 42, 43).

    Die von der Beklagten geltend gemachte, durch die Sehienenbindungsvereinbarung einerseits und die Verringerung des für den Schienenweg geeigneten Frachtaufkommens andererseits bewirkte Minderung des bei Abschluß der Verträge von 1971 vorausgesetzten gesteigerten Nutzungswertes des Erbbaugrundstücks ist im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 315 BGB ebenso mitzuberücksichtigen, wie umgekehrt eine Steigerung des Nutzungswertes nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen wäre (vgl. BGH, WM 1973, 42, 44 Ziffer 5).

  • BGH, 24.01.1992 - V ZR 267/90

    Übergang eines schuldrechtlichen Erbbauzinsanspruchs bei Veräußerung des …

    Wenn gleichwohl dieser dingliche Erbbauzins dem Zinseszinsverbot aus § 289 BGB unterstellt wird, so nur deswegen, weil hierauf nach § 9 Abs. 1 ErbbauVO die Vorschriften über die Reallasten entsprechend anzuwenden sind, somit auch § 1107 BGB, wonach auf die einzelnen Leistungen aus einer Reallast die für Hypothekenzinsen geltenden Bestimmungen entsprechend anwendbar sind und demzufolge auch § 289 Satz 1 BGB(… BGH, Urt. v. 27. Oktober 1969, III ZR 135/66, NJW 1970, 243; so auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung:Urt. v. 20. Oktober 1972, V ZR 196/71, WM 1973, 42, 44;v. 13. Januar 1978, V ZR 72/75, NJW 1978, 1261;v. 30. März 1979, V ZR 150/77, NJW 1979, 1543, 1545;v. 4. Juli 1980, V ZR 49/79, NJW 1980, 2519, 2520 a.E.;v. 30. April 1982, V ZR 31/81, WM 1982, 765, 767; a.M. Bringezu, NJW 1971, 1168).
  • BGH, 30.03.1979 - V ZR 150/77

    Klage bei Schiedsgutachtervereinbarung

    Sie verkennt, daß es nur um eine Anpassung an inzwischen eingetretene Veränderungen geht und es daher auf den ursprünglichen Wert des Grundstücks, an dem sich die seinerzeitige erste Festsetzung des Erbbauzinses orientiert haben mag, nicht ankommt (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 1972, V ZR 196/71, WM 1973, 42 unter a; weiter auch das zur Veröffentlichung vorgesehene Senatsurteil vom 15. Dezember 1978, V ZR 70/77).
  • BGH, 06.10.1978 - V ZR 132/76

    Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen bei Neufestsetzung des Erbbauzinses - …

    Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff des billigen Ermessens verkannt oder den dadurch gezogenen Rahmen überschritten hat (Senatsurteil vom 20. Oktober 1972, V ZR 196/71, WM 1973, 42).

    Zwar hat der Senat schon wiederholt ausgesprochen, daß es bei Fehlen einer einschlägigen vertraglichen Vereinbarung keinen ein für allemal verbindlichen Bewertungsmaßstab für eine derartige Neufestsetzung gibt; es können vielmehr je nach Lage des Einzelfalles der eine oder der andere Index oder mehrere von ihnen und auch in unterschiedlicher Gewichtung heranzuziehen sein und daher auch einmal der eine, einmal der andere vom Tatrichter zugrundegelegte Maßstab als im Rahmen billigen Ermessens rechtsirrtumsfrei anerkannt werden (u.a. Senatsurteile vom 5. Februar 1971, V ZR 172/69, WM 1971, 356 und vom 20. Oktober 1972, V ZR 196/71, WM 1973, 42).

  • BGH, 13.01.1978 - V ZR 72/75

    Erhöhung eines Erbbauzinses - Erbbaurecht an einem Grundstück - Zustimmung zur …

    Der erkennende Senat hat sich in dem Urteil vom 20. Oktober 1972, V ZR 196/71, WM 1973, 42, 44 dem angeschlossen.
  • BGH, 20.10.1972 - V ZR 137/71

    Tenor oder Begründung eines Urteils als maßgebend für eine Revisionszulassung - …

    Die im Parallelverfahren V ZR 196/71 vom Kläger vertretene Annahme, die im Vertrag vorgesehene Neufestsetzung diene auch dazu, das ursprünglich infolge des Preisstops bestehende Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu beseitigen, träfe nur dann zu, wenn die Ursprungsparteien bei Vertragsschluß mit der Neufestsetzungsklausel einen derartigen Sinn verbunden hätten; ein solcher Parteiwille ist jedoch vom Berufungsgericht nicht festgestellt.
  • BayObLG, 08.10.1980 - BReg. 2 Z 82/80

    Zur Eintragung einer Reallast

    GBO § 47; BGB § 428 (Eintragung eines Nießbrauchs für den Vorschriften entsprechend Anwendung. Hieraus wird gefolGesamtberechtigte) gert, daß bei Verzug mit der Leistung wegen § 289 Satz 1 BGB Verzugszinsen, die dann praktisch Zinseszinsen wären, nicht gefordert werden können (BGH st. Rspr. z. B. NJW 1970, 243 ; WM 1973, 42 /44; 1978, 352/354 und 578/580; ebenso Staudinger Rdnr. 15, BGB-RGRK Rdnr. 11, Soergel BGB 11. Aufl. Rdnr. 2, Erman BGB 6. Aufl. Rdnr. 5, Palandt Anm. 30, je zu § 1107; a.A. Dümchen Iherings Jahrb.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BGH
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht