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Rechtsprechung
   BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,549
BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06 (https://dejure.org/2008,549)
BGH, Entscheidung vom 15.02.2008 - V ZR 222/06 (https://dejure.org/2008,549)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06 (https://dejure.org/2008,549)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • Judicialis

    BGB § 93; ; BGB § 94; ; BGB § 906; ; BGB § 1004 Abs. 1; ; ZPO § 265 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 266 Abs. 1

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 93, 94, 906, 1004 Abs. 1; ZPO §§ 265 Abs. 2 Satz 1, 266 Abs. 1
    Eigentumszuordnung und Schallschutz bei wechselseitigem Überbau einzelner Geschosse

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Lärmschutz bei verschachtelter Bauweise

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Weiterführung bis zur Übernahme eines Rechtsnachfolgers eines Rechtsstreits durch den Rechtsvorgänger bei Veräußerung eines Grundstücks während eines Streits über die Abwehr von Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB; Wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks bei ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Schallschutz bei verschachtelter Bauweise der Nachbargrundstücke

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 93, 94, 906, 1004 Abs. 1; ZPO §§ 265 Abs. 2 Satz 1, 266 Abs. 1
    Lärmbeeinträchtigungen bei verschachtelter Bauweise durch Überbau auf beeinträchtigtem Grundstück

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der Veräußerung eines in einem Nachbarstreit befangenen Grundstücks; Eigentumsverhältnisse an übergebauten Geschossen; Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Anforderungen an den Schallschutz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigentumsverhältnisse bei verschachtelter Bauweise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 93, 94, 906, 1004 Abs. 1; ZPO §§ 265 Abs. 2 Satz 1, 266 Abs. 1
    Eigentumszuordnung und Schallschutz bei wechselseitigem Überbau einzelner Geschosse

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Beeinträchtigung bei der Bebauung von Grundstücken in verschachtelter Bauweise

  • lw.com PDF, S. 7 (Leitsatz und Kurzinformation)

    § 906 BGB
    Eigentum bei verschachtelt errichteten Gebäuden, die sich auf angrenzenden Grundstücken befinden, und Anwendbarkeit des § 906 BGB

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Vorrang der natürlich-wirtschaftlichen Einheit von Gebäuden vor der Zuordnung zum Grundstückseigentum

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachbarrecht: Schallschutzanforderungen bei Überbau (IMR 2008, 132)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 175, 253
  • NJW 2008, 1810
  • MDR 2008, 496
  • NZM 2008, 334
  • BauR 2008, 990
 
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Wird zitiert von ... (47)Zitiert selbst (25)

  • BGH, 10.10.2003 - V ZR 96/03

    Eigentum an von der Grundstücksgrenze durchschnittenen Gebäuden

    Auszug aus BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06
    b) Wurden zwei Grundstücke in der Weise bebaut, dass einzelne Geschosse der beiden aufstehenden Gebäude zum Teil in das jeweilige Nachbargrundstück hineinragen (verschachtelte Bauweise), und bildet jedes Geschoss bei natürlich-wirtschaftlicher Betrachtung insgesamt eine Einheit mit einem der beiden Gebäude, sind die übergebauten Räume wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht, welchem das Geschoss zuzuordnen ist (Fortführung von Senat, BGHZ 102, 311 und Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, WM 2004, 1340).

    b) In dem Fall des sogenannten Eigengrenzüberbaus erhält nach der Senatsrechtsprechung der in § 93 BGB geregelte Grundsatz des einheitlichen Eigentums an einer Sache den Vorrang gegenüber der in § 94 Abs. 1 BGB vorgesehenen Bindung des Eigentums an einem Gebäude an das Grundstückseigentum; überschreitet der Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke mit dem Bau auf einem dieser Grundstücke die Grenze zu dem anderen, wird der hinüber gebaute Gebäudeteil nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks, sondern das Gebäude bildet, wenn es ein einheitliches Ganzes darstellt, einen wesentlichen Bestandteil desjenigen Grundstücks, von dem aus übergebaut wurde (Senat, BGHZ 102, 311, 314;… Urt. v. 12. Oktober 2001, V ZR 268/00, WM 2002, 603, 604; Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, WM 2004, 1340).

    Gelangen diese Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen, ist das Eigentum an dem Gebäude als Ganzem, wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil auf einem der Grundstücke befindet, mit dem Eigentum an diesem Grundstück verbunden (Senat, Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, aaO, m.w.N.).

    Nur wenn die Grenzziehung zu einer Trennung des Gebäudes in zwei wirtschaftlich selbständige Einheiten führt, kann jeder Gebäudeteil eigentumsrechtlich dem Grundstück zugeordnet werden, auf dem er steht (Grundsatz der vertikalen Teilung entsprechend dem Gedanken des § 94 Abs. 1 BGB; Senat, Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, WM 2004, 1340, 1341).

    Ragt jedoch ein Teil des einen Gebäudes in das Nachbargrundstück hinein, findet auf diesen Teil, auch wenn es sich nur um eines von mehreren Geschossen handelt, wiederum § 93 BGB Anwendung; nach dem darin zum Ausdruck gekommenen Grundsatz, wirtschaftliche Werte möglichst zu erhalten, werden Räume, die von ihrer Größe, Lage, baulichen Eigenart und wirtschaftlichen Nutzung her einem Gebäudeteil zugeordnet sind, auch eigentumsrechtlich diesem Gebäudeteil zugeordnet, sind also mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden, auf dem sich der maßgebende Teil des Gebäudes befindet (Senat, Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, aaO).

  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 180/03

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch unter Mietern

    Auszug aus BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06
    Dieses Erfordernis erklärt sich aus dem grundstücksbezogenen Regelungszusammenhang der Norm, der eine enge Bindung innerhalb des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses voraussetzt (vgl. Senat, BGHZ 157, 188, 193 m.w.N.).

    Daran fehlt es, wenn die Nutzung eines Teils des Grundstücks durch die Nutzung eines anderen Teils desselben Grundstücks beeinträchtigt wird; das hat der Senat bei Beeinträchtigungen angenommen, die von einer Mietwohnung auf eine andere Mietwohnung innerhalb desselben Grundstücks ausgehen (BGHZ 157, 188, 190).

    Nur so kann der für eine sachgerechte Nutzung von Grundstücken unerlässliche Interessenausgleich zwischen benachbarten Grundstückseigentümern (Senat, BGHZ 157, 188, 193) herbeigeführt werden.

  • BGH, 06.07.2001 - V ZR 246/00

    Zur Unterlassung von Industrielärmimmissionen bei späterer Wohnbebauung in der …

    Auszug aus BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06
    Das hat zur Folge, dass dem Gedanken der Priorität - sofern er überhaupt tragfähig ist - (vgl. Senat, BGHZ 135, 235, 241 f.; 148, 261, 266 ff.) hier keine Bedeutung zukommt.

    Er beantwortet sie nunmehr in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1912, 589, 590) und in Fortführung seiner Hammerschmiede-Entscheidung (BGHZ 148, 261) dahin, dass der Anspruch nicht besteht, wenn sich die Geräuschimmission im Fall der Einhaltung der Schallschutzvorschriften in den Grenzen der zulässigen Richtwerte hielte (im Ergebnis ebenso AnwK-BGB/Ring, § 906 Fn. 96;… MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rdn. 81;… Staudinger/Roth, BGB [2002], § 906 Rdn. 185;… Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 1004 Rdn. 157).

    Allerdings kann die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Geräuschbelästigung nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund wertender Beurteilung festgesetzt werden (Senat, BGHZ 148, 261, 265;… Urt. v. 26. September 2003, V ZR 41/03, NJW 2003, 3699;… Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 2/06, NJW-RR 2007, 168, 169).

  • BGH, 27.10.2006 - V ZR 2/06

    Beeinträchtigung eines Grundstücks durch von dem Nachbargrundstück ausgehende …

    Auszug aus BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06
    Allerdings kann die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Geräuschbelästigung nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund wertender Beurteilung festgesetzt werden (Senat, BGHZ 148, 261, 265;… Urt. v. 26. September 2003, V ZR 41/03, NJW 2003, 3699; Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 2/06, NJW-RR 2007, 168, 169).

    Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (siehe nur Senat, BGHZ 157, 33, 43; Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 2/06, NJW-RR 2007, 168).

  • BGH, 08.10.2004 - V ZR 85/04

    Ermittlung der maßgeblichen Grenzwerte für Lärm-Immissionen

    Auszug aus BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06
    Überschreiten die Geräuschimmissionen jedoch den zulässigen Richtwert auch in dem Fall der Einhaltung der Vorschriften der DIN 4109, ist das nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ein Indiz für eine wesentliche Beeinträchtigung (…Senat, Urt. v. 13. Februar 2004, V ZR 217/03, NJW 2004, 1317, 1318; Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 85/04, MDR 2005, 328).

    Von der indiziellen Bedeutung der Richtwertüberschreitung nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist deshalb abzuweichen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies gebieten (Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 85/04, aaO).

  • BGH, 20.06.1975 - V ZR 206/74

    Anwendbarkeit der Grundsätze über den sog. Eigengrenzüberbau

    Auszug aus BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06
    Es muss deshalb eine Lösung des sich bei einer solchen Sachlage ergebenden Widerspruchs gesucht werden, welche die widerstreitenden Gesetzesbestimmungen und die Interessen der Beteiligten angemessen berücksichtigt; dabei ist der Zweckgedanke der Überbauvorschriften, wirtschaftliche Werte zu erhalten (Senat, BGHZ 157, 301, 304), maßgebend (vgl. Senat, BGHZ 27, 204, 207 f.; 41, 177, 178 f.; 64, 333, 335 f. m.w.N.).

    d) Für den hier vorliegenden Fall des wechselseitigen Überbaus einzelner Geschosse gilt nichts anderes (vgl. Senat, BGHZ 62, 141, 145 f.; 64, 333, 337).

  • BGH, 04.12.1987 - V ZR 274/86

    Eigentumsverhältnisse an einem aufstehenden Gebäude bei Teilung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06
    b) Wurden zwei Grundstücke in der Weise bebaut, dass einzelne Geschosse der beiden aufstehenden Gebäude zum Teil in das jeweilige Nachbargrundstück hineinragen (verschachtelte Bauweise), und bildet jedes Geschoss bei natürlich-wirtschaftlicher Betrachtung insgesamt eine Einheit mit einem der beiden Gebäude, sind die übergebauten Räume wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht, welchem das Geschoss zuzuordnen ist (Fortführung von Senat, BGHZ 102, 311 …und Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, WM 2004, 1340).

    b) In dem Fall des sogenannten Eigengrenzüberbaus erhält nach der Senatsrechtsprechung der in § 93 BGB geregelte Grundsatz des einheitlichen Eigentums an einer Sache den Vorrang gegenüber der in § 94 Abs. 1 BGB vorgesehenen Bindung des Eigentums an einem Gebäude an das Grundstückseigentum; überschreitet der Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke mit dem Bau auf einem dieser Grundstücke die Grenze zu dem anderen, wird der hinüber gebaute Gebäudeteil nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks, sondern das Gebäude bildet, wenn es ein einheitliches Ganzes darstellt, einen wesentlichen Bestandteil desjenigen Grundstücks, von dem aus übergebaut wurde (Senat, BGHZ 102, 311, 314;… Urt. v. 12. Oktober 2001, V ZR 268/00, WM 2002, 603, 604;… Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/03, WM 2004, 1340).

  • BGH, 08.03.1990 - III ZR 81/88

    Aufwendungsersatzanspruch des Eigentümers eines vermieteten Grundstücks

    Auszug aus BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06
    Die Mitverantwortung des beeinträchtigten Eigentümers für die eingetretene Störung setzt nämlich keinen Schuldvorwurf voraus (BGHZ 110, 313, 317 m.w.N.).
  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 102/03

    Kiefern in Nachbars Garten

    Auszug aus BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06
    Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (siehe nur Senat, BGHZ 157, 33, 43;… Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 2/06, NJW-RR 2007, 168).
  • BGH, 14.06.2007 - VII ZR 45/06

    Anforderungen an den Schallschutz bei der Errichtung von Doppelhäusern

    Auszug aus BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06
    Aber hier geht es nicht um nachträgliche Schallschutzmaßnahmen, sondern um die Frage, ob von den ausweislich des Sachverständigengutachtens fachgerecht installierten Kühlaggregaten nur deshalb eine richtwertüberschreitende Lärmeinwirkung auf die Räume des Klägers ausgeht, weil bei deren Errichtung die Vorschriften der DIN 4109, bei denen es sich um Mindestanforderungen an den Schallschutz im Hochbau handelt (BGH, Urt. v. 14. Juni 2007, VII ZR 45/06, NJW 2007, 2983, 2984), unbeachtet blieben.
  • BGH, 18.04.1997 - V ZR 28/96

    Berücksichtigung eines Mitverschuldens im Rahmen des Beseitigungsanspruchs

  • BGH, 26.09.2003 - V ZR 41/03

    Lärm durch Rockkonzert

  • BGH, 13.02.2004 - V ZR 217/03

    Zu den Voraussetzungen des privaten Immissionsschutzes gegen …

  • BGH, 23.03.1990 - V ZR 58/89

    Begriff der wesentlichen Geräuschimmissionen; Ansprüche bei Volksfestlärm; …

  • BGH, 12.11.1999 - V ZR 229/98

    Schadensersatzansprüche wegen vom Nachbargrundstück herüberdringender …

  • BGH, 08.07.1964 - V ZR 173/63
  • BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02

    Haftung des Versorgungsunternehmens für Schäden durch Bruch einer Wasserleitung

  • BGH, 16.01.2004 - V ZR 243/03

    Rechtsverhältnisse an einem Überbau nach Ablauf einer schuldrechtlichen …

  • BGH, 22.09.2000 - V ZR 443/99

    Beseitigungsanspruch gegen Eigentümer des Nachbargrundstücks

  • BGH, 12.10.2001 - V ZR 268/00

    Übertragung eines übergebauten Gebäudeteils bei Veräußerung des darunter …

  • BGH, 30.04.1958 - V ZR 215/56

    Grenzüberbau

  • BGH, 22.02.1974 - V ZR 103/73

    Eigentumsverhältnisse nach rechtmäßigem Überbau

  • BGH, 26.02.1964 - V ZR 59/61

    Anbau an Mauer jenseits der Grenze

  • BGH, 24.09.1958 - V ZR 59/57

    Streitbefangenheit (§ 265 ZPO)

  • OLG Düsseldorf, 06.10.1989 - 9 W 80/89
  • BGH, 16.01.2015 - V ZR 110/14

    Rauchen auf dem Balkon

    Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (Senat, Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 254 Rn. 24 mwN).
  • OLG Hamm, 28.05.2025 - 5 U 15/17

    Peruanischer Bauer Luciano scheitert mit Klimaklage gegen RWE

    Rn. 401 Aus den (sinngemäß) entsprechenden Gründen lassen sich auch die weiter von der Beklagten angeführten Entscheidungen (vgl. BGH…, Urteil vom 12.02.1985 - VI ZR 193/83, Rn. 8-11; BGH, Urteil vom 15.02.2008 - V ZR 222/06, Rn. 23) auf den vorliegenden Fall nicht übertragen.
  • BGH, 14.09.2018 - V ZR 267/17

    Veräußerung der streitbefangenen Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit: …

    Anders liegt es aber im Anwendungsbereich von § 906 BGB, in dem "bildlich gesprochen das Grundstück als das berechtigte oder verpflichtete Subjekt und der jeweilige Eigentümer nur als dessen Vertreter erscheint" (so unter Bezug auf RGZ 40, 333, 337 zu §§ 265, 266 ZPO: Senat, Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 253 Rn. 8).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist diese Vorschrift auch dann (entsprechend) anzuwenden, wenn - wie hier - ein Grundstück, von dem Einwirkungen auf das Nachbargrundstück ausgehen, während des Rechtsstreits über die Abwehr dieser Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB veräußert wird (vgl. Senat, Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 253 Rn. 6 ff.).

    Da die Klägerin als Rechtsnachfolgerin den Rechtsstreit nicht in entsprechender Anwendung von § 266 Abs. 1 ZPO übernommen hat, ist dieser durch ihren Ehemann im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft gemäß § 265 Abs. 2 ZPO weiter geführt worden (vgl. Senat, Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, BGHZ 175, 253 Rn. 8 f.; Beschluss vom 23. August 2001 - V ZB 10/01, BGHZ 148, 335, 338).

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