Rechtsprechung
| BGH, 16.03.2018 - V ZR 306/16 |
Volltextveröffentlichungen (17)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Grundstückskaufvertrag: Wirksamkeit der von einer Gemeinde als Verkäufer verwendeten Klausel über die Verpflichtung des Käufers zur Abführung seines erzielten Mehrerlöses an die Gemeinde bei Weiterveräußerung des Grundstücks innerhalb von fünf Jahren
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB
Grundstückskaufvertrag: Wirksamkeit der von einer Gemeinde als Verkäufer verwendeten Klausel über die Verpflichtung des Käufers zur Abführung seines erzielten Mehrerlöses an die Gemeinde bei Weiterveräußerung des Grundstücks innerhalb von fünf Jahren - IWW
§ 812 Abs. 1 BGB, § ... 11 BauGB, §§ 305 ff. BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 11 Abs. 2 BauGB, § 310 Abs. 3 BGB, § 14 Abs. 1 BGB, § 11 Abs. 1 BauGB, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, § 305 BGB, § 305c Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 310 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WoFG, § 97 Abs. 1 ZPO
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1
- Wolters Kluwer
Unangemessene Benachteiligung eines Grundstückkaufers bei Verpflichtung zur Abführung des bei Weiterveräußerung des Grundstücks erzielten Mehrerlöses bei Veräußerung innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren; Wirksamkeit einer Mehrerlösklausel
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1
AGB-rechtliche Wirksamkeit einer Mehrerlösklausel im Fall des vorzeitigen Verkaufs eines von Gemeinde erworbenen Grundstücks - ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1
Mehrerlös-Abschöpfung nur bei über die reine Abschöpfung hinausgehendem Interesse - Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
Mehrerlösklauseln für Weiterverkauf von Grundstücken in unbebautem Zustand innerhalb von 5 Jahren gegenüber Unternehmern wirksam
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unangemessene Benachteiligung eines Grundstückkaufers bei Verpflichtung zur Abführung des bei Weiterveräußerung des Grundstücks erzielten Mehrerlöses bei Veräußerung innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren; Wirksamkeit einer Mehrerlösklausel
- datenbank.nwb.de
Grundstückskaufvertrag: Wirksamkeit der von einer Gemeinde als Verkäufer verwendeten Klausel über die Verpflichtung des Käufers zur Abführung seines erzielten Mehrerlöses an die Gemeinde bei Weiterveräußerung des Grundstücks innerhalb von fünf Jahren
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
AGB: Auskehr des Mehrerlöses zulässig?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Wirksamkeit einer Mehrerlösklausel
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen Grundstücksspekulanten? (IMR 2018, 385)
Verfahrensgang
- AG Güstrow, 03.07.2015 - 60 C 152/15
- LG Rostock, 24.11.2016 - 1 S 139/15
- BGH, 16.03.2018 - V ZR 306/16
Papierfundstellen
- MDR 2018, 1055
- NVwZ 2018, 1414
- DNotZ 2019, 91
- VersR 2019, 97
- WM 2018, 1763
- ZfBR 2018, 664
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (15)
- BGH, 29.11.2002 - V ZR 105/02
Zulässigkeit sog. "Einheimischenmodelle"
Auszug aus BGH, 16.03.2018 - V ZR 306/16
Rn. 7 a) Allerdings verdrängt nach der Rechtsprechung des Senats die spezialgesetzliche Rechtsfolgeregelung des § 11 Abs. 2 BauGB für städtebauliche Verträge grundsätzlich die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 99 f. zum AGBG;… Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 271/14, NJW 2015, 3169 Rn. 9).Offen gelassen wurde von dem Senat lediglich, ob das auch für Verträge gilt, die nach Inkrafttreten der in Umsetzung der EG-Richtlinie vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen eingefügten Vorschrift des § 24a AGBG (jetzt § 310 Abs. 3 BGB) geschlossen wurden (Senat, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 100;… Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 271/14, NJW 2015, 3169 Rn. 9).
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Gemeinde dem Käufer eines ihr gehörenden Grundstücks eine Bauverpflichtung nach den Vorgaben eines Bebauungsplans auferlegt oder im Rahmen eines so genannten Einheimischenmodells ortsansässigen Bürgern Bauflächen zu deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preisen veräußert (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 103;… Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 271/14, NJW 2015, 3169 Rn. 8; siehe zu den dabei zu beachtenden europarechtlichen Vorgaben EuGH…, Urteil vom 8. Mai 2013. Rs C-197/11 und Rs C-203/11, Libert u.a. und All Projects & Development NV, EU:C:2013:288 Rn. 39 ff. 49 ff. sowie Senat…, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 144/14, BGHZ 206, 120 Rn. 33).
- BGH, 26.06.2015 - V ZR 271/14
Grundstücksverkauf durch eine Gemeinde im sog. Einheimischenmodell: Höchstfrist …
Auszug aus BGH, 16.03.2018 - V ZR 306/16
Rn. 7 a) Allerdings verdrängt nach der Rechtsprechung des Senats die spezialgesetzliche Rechtsfolgeregelung des § 11 Abs. 2 BauGB für städtebauliche Verträge grundsätzlich die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 99 f. zum AGBG; Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 271/14, NJW 2015, 3169 Rn. 9).Offen gelassen wurde von dem Senat lediglich, ob das auch für Verträge gilt, die nach Inkrafttreten der in Umsetzung der EG-Richtlinie vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen eingefügten Vorschrift des § 24a AGBG (jetzt § 310 Abs. 3 BGB) geschlossen wurden (Senat, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 100; Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 271/14, NJW 2015, 3169 Rn. 9).
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Gemeinde dem Käufer eines ihr gehörenden Grundstücks eine Bauverpflichtung nach den Vorgaben eines Bebauungsplans auferlegt oder im Rahmen eines so genannten Einheimischenmodells ortsansässigen Bürgern Bauflächen zu deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preisen veräußert (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 103; Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 271/14, NJW 2015, 3169 Rn. 8; siehe zu den dabei zu beachtenden europarechtlichen Vorgaben EuGH…, Urteil vom 8. Mai 2013. Rs C-197/11 und Rs C-203/11, Libert u.a. und All Projects & Development NV, EU:C:2013:288 Rn. 39 ff. 49 ff. sowie Senat…, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 144/14, BGHZ 206, 120 Rn. 33).
- BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 104/14
Gebrauchtwagenhandel: Keine wirksame Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist …
Auszug aus BGH, 16.03.2018 - V ZR 306/16
Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners abzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 8. November 2002 - V ZR 78/02, ZfIR 2003, 198, 199; BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 104/14, NJW 2015, 2244 Rn. 15 mwN).
- EuGH, 08.05.2013 - C-197/11
Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen …
Auszug aus BGH, 16.03.2018 - V ZR 306/16
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Gemeinde dem Käufer eines ihr gehörenden Grundstücks eine Bauverpflichtung nach den Vorgaben eines Bebauungsplans auferlegt oder im Rahmen eines so genannten Einheimischenmodells ortsansässigen Bürgern Bauflächen zu deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preisen veräußert (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 103;… Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 271/14, NJW 2015, 3169 Rn. 8; siehe zu den dabei zu beachtenden europarechtlichen Vorgaben EuGH, Urteil vom 8. Mai 2013. Rs C-197/11 und Rs C-203/11, Libert u.a. und All Projects & Development NV, EU:C:2013:288 Rn. 39 ff. 49 ff. sowie Senat…, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 144/14, BGHZ 206, 120 Rn. 33). - BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13
Zur Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten …
Auszug aus BGH, 16.03.2018 - V ZR 306/16
Sie weichen von dem das dispositive Recht beherrschenden Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist, und sind daher einer Inhaltskontrolle unterworfen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 15 mwN). - BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 178/08
BGH erklärt "HEL"-Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen für …
Auszug aus BGH, 16.03.2018 - V ZR 306/16
Zur Beurteilung bedarf es einer umfassenden Würdigung, in die die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 26; siehe auch Senat, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 244 zu § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz). - BGH, 14.01.2014 - XI ZR 355/12
Zur Wirksamkeit einer klauselmäßigen Behaltensvereinbarung für …
Auszug aus BGH, 16.03.2018 - V ZR 306/16
Zudem verlangt das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen insoweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 23 mwN). - BGH, 26.06.2015 - V ZR 144/14
Erbbaurechtsvertrag über ein Wohngrundstück zwischen einer öffentlichen …
Auszug aus BGH, 16.03.2018 - V ZR 306/16
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Gemeinde dem Käufer eines ihr gehörenden Grundstücks eine Bauverpflichtung nach den Vorgaben eines Bebauungsplans auferlegt oder im Rahmen eines so genannten Einheimischenmodells ortsansässigen Bürgern Bauflächen zu deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preisen veräußert (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 103;… Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 271/14, NJW 2015, 3169 Rn. 8; siehe zu den dabei zu beachtenden europarechtlichen Vorgaben EuGH…, Urteil vom 8. Mai 2013. Rs C-197/11 und Rs C-203/11, Libert u.a. und All Projects & Development NV, EU:C:2013:288 Rn. 39 ff. 49 ff. sowie Senat, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 144/14, BGHZ 206, 120 Rn. 33). - BGH, 15.01.2016 - V ZR 278/14
Sittenwidrigkeit eines Immobilienkaufvertrages: Berücksichtigung der vom …
Auszug aus BGH, 16.03.2018 - V ZR 306/16
Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise reduziert sich in einem solchen Fall die von dem Zweit-Käufer zu erbringende Gegenleistung, so dass auch der von dem Erst-Käufer an die Beklagte abzuführende Mehrerlös entsprechend geringer ist (vgl. zu der Berücksichtigung der von dem Verkäufer übernommenen, üblicherweise von dem Käufer zu tragenden Erwerbsnebenkosten als Abzugsposten im Rahmen der Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Immobilienkaufvertrags Senat, Urteil vom 15. Januar 2016 - V ZR 278/14, NJW-RR 2016, 692). - BGH, 09.02.1990 - V ZR 200/88
Formularmäßige Beschränkung der Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer …
Auszug aus BGH, 16.03.2018 - V ZR 306/16
Zur Beurteilung bedarf es einer umfassenden Würdigung, in die die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien einzubeziehen sind (vgl. BGH…, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 26; siehe auch Senat, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 244 zu § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz). - BGH, 17.09.2009 - III ZR 207/08
Wirksamkeit der in einem Ausbildungsvertrag enthaltenen Klausel zum (Teil-)Erlass …
- BGH, 26.01.2001 - V ZR 452/99
Flur
- BGH, 12.12.2014 - V ZR 109/14
Kaufpreisermäßigter Erwerb eines ehemals volkseigenen Grundstücks im …
- BGH, 08.11.2002 - V ZR 78/02
Auslegung einer Mehrerlösklausel
- BGH, 14.11.2003 - V ZR 144/03
Formularmäßige Freistellung des Verkäufers von weitergehenden …
- BGH, 16.12.2022 - V ZR 144/21
Zur Wirksamkeit eines 30-jährigen Wiederkaufsrechts der Gemeinde in einem …
Zugleich sind Bauverpflichtungen ein Mittel zur Verhinderung von Grundstücksspekulationsgeschäften, was ebenfalls ein anerkennenswertes städtebauliches Ziel darstellt (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 306/16, MDR 2018, 1055 Rn. 29;… Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 169/17, NJW 2018, 3012 Rn. 13). - BGH, 08.02.2019 - V ZR 176/17
Keine unbefristete, aber langfristige Sozialbindung im dritten Förderweg
Dauerhafte Beschränkungen lassen sich nur erreichen, wenn der öffentliche Zweck nicht mit dem Instrument des Grundstücksverkaufs, sondern mit dem dazu bestimmten Instrument der Ausgabe eines Erbbaurechts verfolgt wird (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 144/14, BGHZ 206, 120 Rn. 21 bis 27 mwN; Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 306/16, NVwZ 2018, 1414 Rn. 28). - BGH, 20.04.2018 - V ZR 169/17
Verkauf eines Grundstücks im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags: Auferlegung …
In einem Fall eines nicht subventionierten Grundstücksverkaufs hat der Senat eine Klausel für angemessen erachtet, die dem Käufer, wenn er das Grundstücks in unbebautem Zustand innerhalb von fünf Jahren ab Vertragsschluss weiterverkauft, die Verpflichtung zur Abführung des erzielten Mehrerlöses auferlegt (Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 306/16, juris).Die Abwehr von Grundstücksspekulationsgeschäften stellt zwar ein anerkennenswertes städtebauliches Ziel dar (Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 306/16, juris).
- LG Berlin, 06.10.2020 - 3 O 162/20
Grundstückskaufvertrag: Wirksamkeit der formularmäßigen Preisnebenabrede über …
Bei abweichender Entscheidung würden die Grundsätze des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung vom 16. März 2018 - V ZR 306/16 zur Abgrenzung von Preishauptabreden und Preisnebenabreden verkannt.Sie weichen von dem das dispositive Recht beherrschenden Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist, und sind daher einer Inhaltskontrolle unterworfen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 306/16, NVwZ 2018, 1414, Rn. 21).
Dann aber scheidet eine Qualifizierung als Preishauptabrede aus (BGH, Urteil vom 16. März 2018, a. a. O., Rn. 23).
Soweit die Beklagte einwendet, die Klausel diene weder der Durchsetzung eines etwaigen Verhaltensverbots noch der Steuerung des Verhaltens, da dem Eigentümer nicht verwehrt werde, eine solche Nutzungsänderung vorzunehmen, ist dies unerheblich, da es nach den dargelegten Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2018, a. a. O., Rn. 23) ausreicht, dass die Preisabsprache als Mittel erscheint, das künftige Verhalten des Käufers zu beeinflussen.
Zur Beurteilung bedarf es einer umfassenden Würdigung, in die die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2018, a. a. O., Rn. 26).
Muss der Erwerber einen Mehrerlös an die Verwenderin abführen, lohnt ein Erwerb lediglich zu Spekulationszwecken mit dem unbebauten Grundstück nicht (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2018, a. a. O., Rn. 29).
Ein Interesse des Veräußerers, allein sein Vermögen zu mehren und über den Veräußerungsgewinn hinausgehenden Mehrerlös des Erwerbers abzuschöpfen, ist indes nicht schutzwürdig (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2018, a. a. O., Rn. 27).
- LG Berlin, 15.09.2020 - 3 O 162/20 Bei abweichender Entscheidung würden die Grundsätze des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung vom 16. März 2018 - V ZR 306/16 zur Abgrenzung von Preishauptabreden und Preisnebenabreden verkannt.
Sie weichen von dem das dispositive Recht beherrschenden Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist, und sind daher einer Inhaltskontrolle unterworfen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 306/16, NVwZ 2018, 1414, Rn. 21).
Dann aber scheidet eine Qualifizierung als Preishauptabrede aus (BGH, Urteil vom 16. März 2018, a. a. O., Rn. 23).
Soweit die Beklagte einwendet, die Klausel diene weder der Durchsetzung eines etwaigen Verhaltensverbots noch der Steuerung des Verhaltens, da dem Eigentümer nicht verwehrt werde, eine solche Nutzungsänderung vorzunehmen, ist dies unerheblich, da es nach den dargelegten Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2018, a. a. O., Rn. 23) ausreicht, dass die Preisabsprache als Mittel erscheint, das künftige Verhalten des Käufers zu beeinflussen.
Zur Beurteilung bedarf es einer umfassenden Würdigung, in die die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2018, a. a. O., Rn. 26).
Muss der Erwerber einen Mehrerlös an die Verwenderin abführen, lohnt ein Erwerb lediglich zu Spekulationszwecken mit dem unbebauten Grundstück nicht (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2018, a. a. O., Rn. 29).
Ein Interesse des Veräußerers, allein sein Vermögen zu mehren und über den Veräußerungsgewinn hinausgehenden Mehrerlös des Erwerbers abzuschöpfen, ist indes nicht schutzwürdig (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2018, a. a. O., Rn. 27).
- OLG Stuttgart, 30.01.2025 - 2 U 143/23
Wirksamkeit der Herabsetzung des Rentenfaktors durch Versicherer einer …
Zur Beurteilung bedarf es einer umfassenden Würdigung, in die die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien einzubeziehen sind (BGH, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 306/16, juris Rn. 26). - BGH, 15.02.2019 - V ZR 77/18
Verkauf verbilligten Baulandes an einen privaten Käufer im Rahmen eines …
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Gemeinde dem Käufer eines ihr gehörenden Grundstücks eine Bauverpflichtung nach den Vorgaben eines Bebauungsplans auferlegt oder im Rahmen eines so genannten Einheimischenmodells (zu den dabei zu beachtenden europarechtlichen Vorgaben EuGH…, Urteil vom 8. Mai 2013, Rs C-197/11 und Rs C-203/11, Libert u.a. und All Projects & Development NV, EU:C:2013:288 Rn. 39 ff., 49 ff. sowie Senat…, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 144/14, BGHZ 206, 120 Rn. 33) ortsansässigen Bürgern Bauflächen zu deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preisen veräußert (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 306/16, WM 2018, 1763 Rn. 9 mwN). - BGH, 16.05.2025 - V ZR 133/24
Vertrag über Erwerb landwirtschaftlicher Flächen nach Ausgleichsleistungsgesetz; …
Denn diese beruhten darauf, dass aufgrund eines fehlenden funktionsfähigen Grundstücksmarkts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch keine feste Entgeltabsprache getroffen werden konnte und die endgültige Höhe des Kaufpreises später festgelegt werden sollte (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2001 - V ZR 452/99, BGHZ 146, 331, 335 f.; Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 306/16, ZfIR 2018, 655 Rn. 22, jeweils zur Einordnung als Preishauptabrede als Vorfrage der AGB-Prüfung).Eine solche Verpflichtung wird regelmäßig nicht als Teil der Preisabsprache anzusehen sein, sondern als Mittel, das künftige Verhalten des Käufers zu beeinflussen (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 306/16, ZfIR 2018, 655 Rn. 23).
Eine solche Zahlungsverpflichtung tritt "neben" den fest vereinbarten Kaufpreis und sanktioniert das Verhalten des Käufers (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 306/16, aaO).
- BGH, 21.09.2018 - V ZR 68/17
Verbilligter Verkauf eines Grundstücks der öffentlichen Hand zur Förderung eines …
Dauerhafte Nutzungsbeschränkungen lassen sich nur erreichen, wenn der öffentliche Zweck nicht mit dem Instrument des Grundstücksverkaufs, sondern mit dem dazu bestimmten Instrument der Ausgabe eines Erbbaurechts verfolgt wird (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 144/14, BGHZ 206, 120 Rn. 21 bis 27; Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 306/16, NVwZ 2018, 1414 Rn. 28). - OLG München, 09.02.2026 - 17 U 2476/25
Einheimischenmodell, Niederlassungsfreiheit, Bereicherungsanspruch, …
Rn. 61 c) Dass die Beklagte kein Wirtschaftsunternehmen ist, steht der Eigenschaft als allgemeine Geschäftsbedingungen nicht entgegen (vgl. im Ergebnis BGH, Urteil vom 16.03.2018, V ZR 306/16, WM 2018, 1763, 1765, Randziffer 12).Rn. 62 2. Buchstaben J. Absatz 1 Satz 1, J. Abs. 3, K. Abs. 2 lit. a und b, K. Abs. 5 des notariellen Vertrages vom 25.07.2014 (Anlage K 1) unterliegen der Inhaltskontrolle der §§ 307 bis 309 BGB (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB), da es sich bei einer Klausel auf Rückgewähr des Mehrerlöses um eine Nebenabrede und keine Hauptleistungspflicht handelt (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2018, V ZR 306/16, WM 2018, 1763, 1766, Randziffer 24).
Rn. 73 e) Das Urteil des BGH vom 16.03.2018 (V ZR 306/16, WM 2018, 1763, 1766f., Randziffer 31) steht dem nicht entgegen, da dort die Klausel sich allein auf einen Weiterverkauf ohne Bebauung innerhalb von 5 Jahren ab Erwerb von der Gemeinde bezog, hier jedoch der Zeitraum 15 Jahre beträgt und auch für das bebaute Grundstück einschließlich eigener Nutzung gilt.
- OLG Stuttgart, 21.05.2026 - 2 UKl 6/25
Unterlassung verschiedener AGB-Klauseln i.R.e. Studienvertrags einer privaten …
- LG Mönchengladbach, 15.08.2023 - 4 S 27/22
Kilometerleasing, Minderkilometer
- LG Stuttgart, 02.05.2025 - 22 O 283/24
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