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Rechtsprechung
   BGH, 13.01.2023 - V ZR 43/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,2620
BGH, 13.01.2023 - V ZR 43/22 (https://dejure.org/2023,2620)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2023 - V ZR 43/22 (https://dejure.org/2023,2620)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2023 - V ZR 43/22 (https://dejure.org/2023,2620)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Anfechtung von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung: Voraussetzungen einer beschränkten Zulassung der Revision; Wahrung der Klagefrist

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 Abs 1 S 1 WoEigG, § 44 Abs 2 S 1 WoEigG, § 45 S 1 WoEigG, § 45 S 2 WoEigG, § 233 ZPO
    Anfechtung von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung: Voraussetzungen einer beschränkten Zulassung der Revision; Wahrung der Klagefrist

  • IWW

    § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG, § ... 45 Satz 1 WEG, § 44 WEG, § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG, § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG, § 44 Abs. 3 WEG, § 44 Abs. 2 Satz 3 WEG, § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG, § 69 ZPO, § 46 Abs. 2 WEG, § 48 Abs. 4 WEG, § 139 Abs. 2 ZPO, § 45 Satz 2 WEG, § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG, § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG, § 44 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 WEG, § 45 WEG, § 45 Abs. 1 WEG, § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG, § 44 Abs. 1, §§ 233 ff. ZPO, § 139 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Gleicher Streitgegenstand von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 ; Bezeichnung der übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte in einer nach dem 30. November 2020 bei Gericht ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage sind gleicher Streitgegenstand/ Anfechtungsfrist trotz falscher Beklagten gewahrt?

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    WEG §§ 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 45; ZPO §§ 233 ff.
    Identischer Streitgegenstand bei Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleicher Streitgegenstand von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020; Bezeichnung der übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte in einer nach dem 30. November 2020 bei Gericht ...

  • datenbank.nwb.de

    Anfechtung von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung: Voraussetzungen einer beschränkten Zulassung der Revision; Wahrung der Klagefrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anfechtungsklage gegen die übrigen Eigentümer wahrt nicht die Klagefrist

Kurzfassungen/Presse (4)

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Einheitlicher Streitgegenstand von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage auch nach Inkrafttreten des WEMoG

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentumsrecht - Streitgegenstand und Fristen von Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gleicher Streitgegenstand bei Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    WEG-Beschluss anfechten

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beschlussklage gegen die anderen Eigentümer: Auslegung führt in der Regel nicht zur Wohnungseigentümergemeinschaft! (IMR 2023, 170)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage: Ein Streitgegenstand! (IMR 2023, 169)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1884
  • MDR 2023, 424
  • NZM 2023, 288
 
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Wird zitiert von ... (33)Zitiert selbst (20)

  • BGH, 02.10.2009 - V ZR 235/08

    Anfechtungsklage: Verlängerung der Begründungsfrist

    Auszug aus BGH, 13.01.2023 - V ZR 43/22
    An dieser zum alten Wohnungseigentumsrecht ergangenen Rechtsprechung (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 5;… Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, ZWE 2013, 49 Rn. 8;… Urteil vom 12. April 2019 - V ZR 112/18, BGHZ 221, 373 Rn. 26;… Urteil vom 15. Oktober 2021 - V ZR 225/20, NJW 2022, 326 Rn. 21) hält der Senat fest.

    Ein Beschlussanfechtungsantrag war daher immer auch auf die Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Eigentümerbeschlusses gerichtet (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 34/03, BGHZ 156, 279, 294; Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 21).

    Mit dem Eintritt der Rechtskraft stand in beiden Fällen fest, ob der Beschluss Rechtswirkungen entfaltete oder nicht (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, aaO Rn. 21;… Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 175/10, NJW-RR 2011, 1232 Rn. 9).

    Die Klage kann dann nur noch Erfolg haben, wenn der Beschluss nach § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG nichtig ist (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 19).

  • BGH, 06.11.2009 - V ZR 73/09

    Wahrung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 S. 2 Wohnungseigentumsgesetz ( WEG ) …

    Auszug aus BGH, 13.01.2023 - V ZR 43/22
    Eine Beschlussanfechtungsklage, die nach dem 30. November 2020 eingeht und gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet ist, wahrt die Klagefrist gemäß § 45 Satz 1 WEG nicht; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 45 Satz 2 WEG i.V.m. §§ 233 ff. ZPO kommt bei einer anwaltlich vertretenen Partei nicht in Betracht (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446).

    Werden in einer nach dem 30. November 2020 bei Gericht eingegangenen Beschlussmängelklage entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte bezeichnet, kann die Klage nur dann als gegen die GdWE gerichtet zu verstehen sein, wenn sich ein entsprechender Wille zweifelsfrei aus dem übrigen Inhalt der Klageschrift ergibt (vgl. schon zur letzten Reform des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 11).

    Ausschlaggebend war für den Senat zudem die Überlegung, dass der Verwalter im Anfechtungsprozess gemäß § 45 Abs. 1 WEG aF Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer war und diese über den Eingang der Klage unterrichten musste, so dass der Zweck der Ausschlussfristen erreicht wurde, auch wenn mit der Gemeinschaft die falsche Partei verklagt war (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 16;… Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, WuM 2010, 256 Rn. 11;… Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 140/10, WuM 2011, 186 Rn. 9).

  • BGH, 26.10.2012 - V ZR 7/12

    Wohnungseigentumsverfahren: Verbindung von zwei gegen denselben Beschluss …

    Auszug aus BGH, 13.01.2023 - V ZR 43/22
    An dieser zum alten Wohnungseigentumsrecht ergangenen Rechtsprechung (vgl. Senat…, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 5; Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, ZWE 2013, 49 Rn. 8;… Urteil vom 12. April 2019 - V ZR 112/18, BGHZ 221, 373 Rn. 26;… Urteil vom 15. Oktober 2021 - V ZR 225/20, NJW 2022, 326 Rn. 21) hält der Senat fest.

    Ob einzelne Gründe, die zur Nichtigkeit oder zur Anfechtbarkeit führen könnten, tatsächlich geltend gemacht und geprüft worden waren, war für den Eintritt der Rechtskraft unerheblich (Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, ZWE 2013, 49 Rn. 8).

    Daher sind auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts auch weiterhin Gründe für die Nichtigkeit des Beschlusses von Amts wegen zu prüfen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, ZfIR 2013, 100 Rn. 8), so dass mit Blick auf die materielle Rechtskraft der Entscheidung die gerichtliche Hinweispflicht auch nach dem Wegfall des § 46 Abs. 2 WEG aF gemäß § 139 Abs. 2 ZPO fortbesteht (…vgl. Suilmann in Jennißen, WEG, 7. Aufl., § 44 Rn. 17).

  • BGH, 08.07.2022 - V ZR 202/21

    Beschlussersetzungsklage: Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus BGH, 13.01.2023 - V ZR 43/22
    Nach der Neuregelung in § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG ist eine gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtete Klage unzulässig (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 202/21, NJW 2022, 3003 Rn. 15).

    Rn. 22 aa) Für die Beschlussersetzungsklage hat der Senat bereits entschieden, dass diese als unzulässig abzuweisen ist, wenn sie entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht gegen die GdWE, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben wird (Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 202/21, NJW 2022, 3003 Rn. 15 mwN).

  • BGH, 15.10.2021 - V ZR 225/20

    Dauerhaftes Nutzungsverbot durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer ist …

    Auszug aus BGH, 13.01.2023 - V ZR 43/22
    An dieser zum alten Wohnungseigentumsrecht ergangenen Rechtsprechung (vgl. Senat…, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 5;… Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, ZWE 2013, 49 Rn. 8;… Urteil vom 12. April 2019 - V ZR 112/18, BGHZ 221, 373 Rn. 26; Urteil vom 15. Oktober 2021 - V ZR 225/20, NJW 2022, 326 Rn. 21) hält der Senat fest.

    Wurde die Klage sowohl auf Anfechtungs- als auch auf Nichtigkeitsgründe gestützt, begründete dies keine eventuelle Klagehäufung (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2021 - V ZR 225/20, NJW 2022, 326 Rn. 37).

  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 198/14

    Beschlussanfechtungsklage im Wohnungseigentumsverfahren: Beschränkte …

    Auszug aus BGH, 13.01.2023 - V ZR 43/22
    Weil bereits die Klage auf einzelne Beschlussmängel begrenzt werden kann und infolgedessen nach Ablauf der Begründungsfrist des § 45 Satz 1 WEG nachgeschobene Anfechtungsgründe - vorbehaltlich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Satz 2 WEG - nicht mehr berücksichtigt werden können, ist eine solche Beschränkung erst recht im Verlauf des Rechtsstreits möglich (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 198/14, NJW 2015, 3371 Rn. 7 mwN).

    Soweit der Senat mit Blick auf Nichtigkeitsgründe ausgeführt hat, dass es Sache der klagenden Partei bleibt, ob sie ihre Klage (weiterhin) auch auf nichtigkeitsbegründende Umstände stützen möchte oder nicht (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 198/14, NJW 2015, 3371 Rn. 7), wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die klagende Partei ihrer Darlegungslast nicht enthoben ist.

  • BGH, 20.05.2011 - V ZR 175/10

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung des Hauptantrags …

    Auszug aus BGH, 13.01.2023 - V ZR 43/22
    Mit dem Eintritt der Rechtskraft stand in beiden Fällen fest, ob der Beschluss Rechtswirkungen entfaltete oder nicht (vgl. Senat…, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, aaO Rn. 21; Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 175/10, NJW-RR 2011, 1232 Rn. 9).

    Die Unterscheidung zwischen beiden Klagen bringt - wie bisher - lediglich den unterschiedlichen rechtstechnischen Charakter der gerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 175/10, NJW-RR 2011, 1232 Rn. 9;… Suilmann in Jennißen, WEG, 7. Aufl., § 44 Rn. 14).

  • BGH, 21.01.2011 - V ZR 140/10

    Wohnungseigentumsverfahren: Fristwahrende Klage auf Ungültigerklärung eines …

    Auszug aus BGH, 13.01.2023 - V ZR 43/22
    Ausschlaggebend war für den Senat zudem die Überlegung, dass der Verwalter im Anfechtungsprozess gemäß § 45 Abs. 1 WEG aF Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer war und diese über den Eingang der Klage unterrichten musste, so dass der Zweck der Ausschlussfristen erreicht wurde, auch wenn mit der Gemeinschaft die falsche Partei verklagt war (vgl. Senat…, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 16;… Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, WuM 2010, 256 Rn. 11; Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 140/10, WuM 2011, 186 Rn. 9).
  • BGH, 05.03.2010 - V ZR 62/09

    Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigkeit eines Parteiwechsels bei Umstellung der …

    Auszug aus BGH, 13.01.2023 - V ZR 43/22
    Ausschlaggebend war für den Senat zudem die Überlegung, dass der Verwalter im Anfechtungsprozess gemäß § 45 Abs. 1 WEG aF Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer war und diese über den Eingang der Klage unterrichten musste, so dass der Zweck der Ausschlussfristen erreicht wurde, auch wenn mit der Gemeinschaft die falsche Partei verklagt war (vgl. Senat…, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 16; Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, WuM 2010, 256 Rn. 11;… Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 140/10, WuM 2011, 186 Rn. 9).
  • BGH, 27.11.2020 - V ZR 71/20

    Wohnungseigentumssache: Beschlussanfechtungsklage eines Nießbrauchers von …

    Auszug aus BGH, 13.01.2023 - V ZR 43/22
    Rn. 31 e) Da die Kläger die Klagefrist des § 45 Satz 1 WEG versäumt haben, sind nur Nichtigkeitsgründe zu prüfen (vgl. Senat, Urteil vom 27. November 2020 - V ZR 71/20, NJW-RR 2021, 667 Rn. 31).
  • LG Berlin, 22.03.2022 - 55 S 37/21

    Auslegung einer nach neuem Wohnungseigentümerrecht fehlerhaften Parteibezeichnung

  • BGH, 21.07.2017 - V ZR 72/16

    Anfechtungsklage im Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigkeit der Berufung der im …

  • LG München I, 09.09.2021 - 36 T 6514/21

    Rubrumsberichtigung in Beschlussanfechtungsklage gegen …

  • BGH, 11.11.2022 - V ZR 213/21

    Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung von …

  • BGH, 12.04.2019 - V ZR 112/18

    Verbot der kurzzeitigen Vermietung von Eigentumswohnungen nur mit Zustimmung …

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08

    Begründung der Anfechtungsklage

  • BGH, 08.07.2022 - V ZR 207/21

    Beschlusskompetenz einer Eigentümergemeinschaft bezüglich …

  • BGH, 20.04.1990 - V ZR 282/88

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für Bodenverseuchung durch herabfallendes …

  • BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03

    Gewährung rechtlichen Gehörs durch das vorlegende Gericht; Abstimmung der …

  • BGH, 16.02.2018 - V ZR 148/17

    Wohnungseigentumssache: Eintritt der Gestaltungswirkung eines stattgebenden …

  • BGH, 24.02.2023 - V ZR 152/22

    Streitwert bei Anfechtung eines Abrechnungsbeschlusses

    Für eine solche Annahme genügt nicht bereits die Nennung des Verwalters im Anschluss an die Parteibezeichnung (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2023 - V ZR 43/22, juris Rn. 23).

    Ebenso wenig kommt bei einer - wie hier - anwaltlich vertretenen Partei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 45 Satz 2 WEG i.V.m. §§ 233 ff. ZPO in Betracht (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 13. Januar 2023 - V ZR 43/22, juris Rn. 29 f.).

    Ob dies der Fall ist, hat grundsätzlich auch das Revisionsgericht zu prüfen (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 13. Januar 2023 - V ZR 43/22, juris Rn. 10 ff.).

  • BGH, 21.07.2023 - V ZR 215/21

    Wohnungseigentumsrecht: Verzögerung bei Klagezustellung; Beschlusskompetenz der …

    Denn nach den in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Feststellungen (§ 559 ZPO) können hinsichtlich der gefassten Beschlüsse Anfechtungs- beziehungsweise Nichtigkeitsgründe, die Teile eines einheitlichen Streitgegenstands sind (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2023 - V ZR 43/22, WuM 2023, 243 Rn. 10 mwN), abschließend weder verneint noch bejaht werden.
  • BGH, 08.03.2024 - V ZR 80/23

    Nichtigkeit der während der Corona-Pandemie in einer sog. Vertreterversammlung …

    Die nach dem 30. November 2020 eingegangene und entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht gegen die GdWE, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtete Beschlussanfechtungsklage war unzulässig und konnte die Frist des § 45 Satz 1 WEG nicht wahren (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2023 - V ZR 43/22, NJW 2023, 1884 Rn. 20 ff., 27 ff. mwN).
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