Rechtsprechung
| BGH, 12.07.1955 - V ZR 74/54 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1955, 1398
- DB 1955, 776
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (4)
- BGH, 11.10.1951 - IV ZR 17/50
Auszug aus BGH, 12.07.1955 - V ZR 74/54
Für ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist im wesentlichen nur dann Raum, wenn entweder gegen gesetzliche Auslegungsregeln verstoßen ist oder wenn die Auslegung des Tatrichters mit dem klaren Sinn und Wortlaut des Vertrages in Widerspruch steht oder endlich wesentlicher Tatsachenstoff nicht berücksichtigt ist (RGZ 131, 343 [350]; BGH 11.X.1951 - IV ZR 17/50 - 18.II.1954 - IV ZR 195/53). - BGH, 01.03.1951 - III ZR 9/50
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Auszug aus BGH, 12.07.1955 - V ZR 74/54
Fraglich könnte erscheinen, ob das Berufungsgericht nicht § 287 ZPO insofern verletzt hat, als auch der ursächliche Zusammenhang zwischen dem nach § 286 ZPO festzustellenden konkreten Haftungsgrund - hier: der unterlassenen Anteilsübereignung - und dem für diese Betrachtung gegebenenfalls zu unterstellenden Schaden der Beklagten zu 1) der erleichterten Beurteilung nach § 287 ZPO unterliegt (BGH NJW 1951, 405). - RG, 19.02.1931 - VI 389/30
1. Wann sind bei Geltendmachung mehrerer Klagegründe die Voraussetzungen für die …
Auszug aus BGH, 12.07.1955 - V ZR 74/54
Für ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist im wesentlichen nur dann Raum, wenn entweder gegen gesetzliche Auslegungsregeln verstoßen ist oder wenn die Auslegung des Tatrichters mit dem klaren Sinn und Wortlaut des Vertrages in Widerspruch steht oder endlich wesentlicher Tatsachenstoff nicht berücksichtigt ist (RGZ 131, 343 [350]; BGH 11.X.1951 - IV ZR 17/50 - 18.II.1954 - IV ZR 195/53). - BGH, 22.02.1954 - IV ZR 195/53
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Auszug aus BGH, 12.07.1955 - V ZR 74/54
Für ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist im wesentlichen nur dann Raum, wenn entweder gegen gesetzliche Auslegungsregeln verstoßen ist oder wenn die Auslegung des Tatrichters mit dem klaren Sinn und Wortlaut des Vertrages in Widerspruch steht oder endlich wesentlicher Tatsachenstoff nicht berücksichtigt ist (RGZ 131, 343 [350]; BGH 11.X.1951 - IV ZR 17/50 - 18.II.1954 - IV ZR 195/53).
- OLG Saarbrücken, 07.03.2016 - 1 W 6/16
Kostenentscheidung: Hauptschuldner und mitverklagter selbstschuldnerischer Bürge …
Daran ändert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 12.7.1955 - V ZR 74/54; NJW 1955, 1398) auch die Bestimmung des § 767 Abs. 2 ZPO nichts, wonach der Bürge für die Kosten haftet, die der Hauptschuldner dem Gläubiger zu ersetzen hat. - LG Karlsruhe, 08.07.2025 - 4 O 129/25
Verjährung und Feststellungsinteresse bei Bauhandwerkersicherung
Andererseits war dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kläger die Beklagten zu 1) und 2) einerseits und die Beklagte zu 3) andererseits auch insoweit nicht als echte Gesamtschuldner i.S.d. § 421 BGB in Anspruch genommen hat, sodass die hierauf entfallenden Kosten auch im Falle des vollständigen Obsiegens jedenfalls im Verhältnis zur Beklagten zu 3 gemäß den § 100 Abs. 1, 2 ZPO im Umfang der gemeinsamen Beteiligung nach Kopfteilen zu quoteln gewesen wären (BGH, Urteil vom 12. Juli 1955 - V ZR 74/54, NJW 1955, 1398). - OLG München, 04.02.1998 - 11 W 653/98
Anforderungen an die Zulässigkeit und Begründetheit einer sofortigen Beschwerde …
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- OLG Jena, 28.10.2009 - 4 U 141/07
Prüfungspflicht verletzt: Haftungsquote AN 10%, AG/Statiker 90%!
Es fehlt an der Gleichstufigkeit (BGH NJW 1955, 1398;… MünchKomm/Bydlinski, 5. Aufl. 2007, § 421 Rn. 14), da im Innenverhältnis die Haftung den Kläger allein treffen soll. - OLG Frankfurt, 06.02.2025 - 5 U 63/24
Klage auf Leistung in ausländischer Währung
Sie haften materiellrechtlich jedoch nicht als Gesamtschuldner (BGH, Urt. v. 12.7.1955 - VI ZR 74/54, NJW 1955, 1398), sondern sind nur Gesamtschuldnern gleich zu verurteilen (…vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 7.3.2016 - 1 W 6/16, Rn. 14;… Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 100 Rn. 12). - BGH, 25.03.1968 - III ZR 123/65 Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (RGZ 65, 134, 138; 134, 126, 128; 148, 65, 66; BGH DM zu ZPO § 100 Nr. 2 mit zustimmender Besprechung von Lauterbach in JZ 1956, 99; RGR 11, Aufl. § 773 Anm. 2; ausführlich Staudinger, BGB 11, Aufl. Anm. 9, 42 vor § 765), haften Hauptschuldner und Bürge - auch bei selbstschuldnerischer Bürgschaft - nicht als Gesamtschuldner.
- OLG Bremen, 08.07.1992 - 2 W 50/92
Anfechtung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses; Ergänzung eines …
Für die Annahme einer Teilschuldnerschaft analog § 100 Abs. 1 BGB spricht hier auch nicht der Umstand, daß die Beklagten im Falle ihrer Verurteilung zur Zahlung und Kostentragung nach herrschender Auffassung gemäß § 100 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Kosten nur Teilschuldner gewesen wären, weil zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen keine Gesamtschuldnerschaft i.S.v. § 100 Abs. 4 ZPO besteht (vgl. BGH, JZ 1956, 99 mit zustimmender Anmerkung von Lauterbach;… Baumbach/Hartmann, a.a.O., § 100 Anm. 3 D "Bürgschaft";… MüKo/Belz, ZPO, § 100 Rdnr. 12; zweifelnd allerdings Schneider, MDR 1967, 50). - BGH, 13.04.1965 - V ZR 237/62
Anspruch auf Entschädigung für Nachsaat - Nachsaatentschädigung für eine gesamte …
Zwischen dem Kläger und der Nebenintervenientin bestand hinsichtlich der Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag kein Gesamtschuldverhältnis (RGZ 134, 126, 128; BGH Urteil vom 12. Juli 1955, V ZR 74/54, LM Nr. 2 zu § 100 ZPO). - BGH, 24.11.1960 - VII ZR 165/59 Die Verbindlichkeit des HauptSchuldners ist mit derjenigen des Bürgen aber nicht identisch; diese stellt eine nach Inhalt und Rechtsgrund von der Hauptschuld verschiedene, eigene Verbindlichkeit dar (vgl. Staudinger Randnote 7 vor § 765 BGB; RGZ H O , 216, 219; BGH NJW 1955, 1398), wie u.a. an den Fällen der Ausfallbürgschaft und der Bürgschaft für Verbindlichkeiten, die nicht auf Leistung von Geld oder anderen vertretbaren Sachen gehen, besonders deutlich wird.
- BGH, 24.11.1960 - VII ZR 165/52
Rechtsmittel
Die Verbindlichkeit des Hauptschuldners ist mit derjenigen des Bürgen aber nicht identisch; diese stellt eine nach Inhalt und Rechtsgrund von der Hauptschuld verschiedene, eigene Verbindlichkeit dar (vgl. Staudinger Randnote 7 vor § 765 BGB; RGZ 140, 216, 219; BGH NJW 1955, 1398), wie u.a., an den Fällen der Ausfallbürgschaft und der Bürgschaft für Verbindlichkeiten, die nicht auf Leistung von Geld oder anderen vertretbaren Sachen gehen, besonders deutlich wird.
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