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   BGH, 13.01.2015 - VI ZB 29/14   

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BGH, 13.01.2015 - VI ZB 29/14 (https://dejure.org/2015,768)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2015 - VI ZB 29/14 (https://dejure.org/2015,768)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14 (https://dejure.org/2015,768)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 3 ZPO, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB, Art 1 GG
    Berufungsbeschwer eines Unterlassungsschuldners nach Verurteilung zur Löschung von E-Mails von seiner Internetseite

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Löschung von 3 Jahre alten E-Mails von einer Website / Zur Bemessung des Streitwerts

  • IWW

    Art. 5 Abs. 1 GG, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, §§ 2, 3 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JurPC

    Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschwer bei der Löschung zweier mehr als drei Jahre alter EMails von einer Internetseite

  • online-und-recht.de

    Zur Beschwer bei der unerlaubten Veröffentlichung von E-Mails

  • datenschutz.eu

    Zur Beschwer bei der unerlaubten Veröffentlichung von E-Mails

  • rewis.io

    Berufungsbeschwer eines Unterlassungsschuldners nach Verurteilung zur Löschung von E-Mails von seiner Internetseite

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 3; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; GG Art. 1; GG Art. 2; GG Art. 5
    Berufungsbeschwer eines Unterlassungsschuldners nach Verurteilung zur Löschung von E-Mails auf seiner Internetseite

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1004; BGB § 823 Abs. 1
    Beschwer bei der Löschung zweier mehr als drei Jahre alter EMails von einer Internetseite

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwer bei Verurteilung zur E-Mail-Löschung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Meinungsäußerungen ohne konkretes wirtschaftliches Interesse sind nicht viel wert

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Beschwer des Beklagten, der zur Löschung zweier mehr als drei Jahre alter emails von seiner Internetseite verurteilt wurde

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Löschung alter E-Mails von einer Internetseite

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die veröffentliche eMail und ihre Entfernung - Streitwert und Beschwer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Löschung zweier mehr als drei Jahre alter E-Mails von einer Internetseite

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Löschung zweier mehr als drei Jahre alter geschäftsschädigender E-Mails von einer Internetseite

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zur Ermittlung der Beschwer bei der unerlaubten Veröffentlichung von E-Mails

  • beck.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Löschung von alten Belegen von einer Internetseite

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Anspruch auf Löschung von E-Mails

  • it-rechts-praxis.de (Entscheidungsbesprechung)

    Beschwer eines Beklagten, der zur Löschung zweier mehr als drei Jahre alter E-Mails von seiner Internetseite verurteilt worden ist

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 787
  • MDR 2015, 230
  • GRUR 2015, 298
  • VersR 2015, 471
  • MMR 2015, 344
  • MIR 2015, Dok. 017
  • K&R 2015, 192
  • afp 2015, 240
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 174/11

    Beschwer des Unterlassungsschuldners

    Auszug aus BGH, 13.01.2015 - VI ZB 29/14
    Außer Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des Unterlassungsgebots, sondern mit einer Zuwiderhandlung - etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer Sicherheit - verbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 10).

    bb) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Interesse des zur Unterlassung verurteilten Beklagten an der Beseitigung seiner Verurteilung zwar nicht zwangsläufig, aber regelmäßig dem Interesse des Klägers an dieser Verurteilung entspreche, denn das Interesse des Klägers an einer solchen Unterlassung sei pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie von subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers wie etwa dem Verschuldensgrad zu bewerten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 12; vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 5).

    Eine nach der Rechtsprechung des I. Zivilsenats für diese Fälle für die Beschwer maßgebende Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit des Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 15; Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 7) ist mangels wirtschaftlicher oder gewinnorientierter Tätigkeit des Beklagten ebenfalls nicht festgestellt.

  • BGH, 20.01.2011 - V ZB 193/10

    Rechtsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen: Ermessensfehlerhafte Festsetzung der

    Auszug aus BGH, 13.01.2015 - VI ZB 29/14
    Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22; vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10, NZM 2011, 488 Rn. 5).

    a) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts unter anderem, wenn die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen sind und dem Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10, NZM 2011, 488 Rn. 7).

  • BGH, 24.02.2011 - I ZR 220/10

    Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer eines zur Unterlassung einer

    Auszug aus BGH, 13.01.2015 - VI ZB 29/14
    bb) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Interesse des zur Unterlassung verurteilten Beklagten an der Beseitigung seiner Verurteilung zwar nicht zwangsläufig, aber regelmäßig dem Interesse des Klägers an dieser Verurteilung entspreche, denn das Interesse des Klägers an einer solchen Unterlassung sei pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie von subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers wie etwa dem Verschuldensgrad zu bewerten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 12; vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 5).

    Eine nach der Rechtsprechung des I. Zivilsenats für diese Fälle für die Beschwer maßgebende Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit des Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 15; Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 7) ist mangels wirtschaftlicher oder gewinnorientierter Tätigkeit des Beklagten ebenfalls nicht festgestellt.

  • BGH, 07.05.2003 - XII ZB 191/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als

    Auszug aus BGH, 13.01.2015 - VI ZB 29/14
    Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22; vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10, NZM 2011, 488 Rn. 5).
  • BGH, 23.10.2003 - V ZB 28/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektiven

    Auszug aus BGH, 13.01.2015 - VI ZB 29/14
    a) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts unter anderem, wenn die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen sind und dem Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10, NZM 2011, 488 Rn. 7).
  • BGH, 26.10.2006 - III ZR 40/06

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Löschung von Daten über die Nutzung eines

    Auszug aus BGH, 13.01.2015 - VI ZB 29/14
    Maßgeblich sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, MMR 2007, 37; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549 Rn. 3).
  • BGH, 08.01.2009 - IX ZR 107/08

    Verfahrensrecht - Beschwer eines zur Unterlassung verurteilen Beklagten?

    Auszug aus BGH, 13.01.2015 - VI ZB 29/14
    Maßgeblich sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, MMR 2007, 37; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549 Rn. 3).
  • BGH, 25.09.2013 - VII ZB 26/11

    Beschwer eines zur Unterlassung verurteilten Partei: Beschwer bei Streit über

    Auszug aus BGH, 13.01.2015 - VI ZB 29/14
    b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei danach richtet, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt (BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - VII ZB 26/11, VersR 2015, 81 Rn. 9).
  • BGH, 10.04.2014 - V ZB 168/13

    Bemessung des Werts der Beschwer i.R.d. Verurteilung zur Beseitigung der

    Auszug aus BGH, 13.01.2015 - VI ZB 29/14
    Der vom Berufungsgericht angenommene Wert kann von der Revisions- oder Rechtsbeschwerdeinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat, die Grenze des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschluss vom 10. April 2014 - V ZB 168/13, juris Rn. 5; Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, juris Rn. 14).
  • BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 79/14

    Anspruch auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung:

    Auszug aus BGH, 13.01.2015 - VI ZB 29/14
    Der vom Berufungsgericht angenommene Wert kann von der Revisions- oder Rechtsbeschwerdeinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat, die Grenze des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschluss vom 10. April 2014 - V ZB 168/13, juris Rn. 5; Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, juris Rn. 14).
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZB 1/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist:

  • BGH, 16.08.2016 - VI ZB 17/16

    Anspruch auf Veröffentlichung von Rubrum und Unterlassungstenor auf Facebook

    Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert, indem es - wie im Folgenden näher ausgeführt - bei der Bemessung der Beschwer die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt und sein Ermessen somit fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 2016 - VI ZB 48/14, WM 2016, 866 Rn. 5; vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, VersR 2015, 471 Rn. 7, jeweils mwN).
  • BGH, 12.04.2016 - VI ZB 48/14

    Berufungssumme: Wert der Beschwer bei Verpflichtung zum Widerruf eines

    a) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts unter anderem, wenn die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen sind und dem Berufungskläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, VersR 2015, 471 Rn. 7 mwN; vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, juris Rn. 7).

    Die Bemessung der Berufungsbeschwer steht gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts, das dabei nicht an den in erster Instanz festgesetzten Streitwert gebunden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11 und 2/11, VersR 2012, 1272 Rn. 10 mwN; vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO; vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, aaO).

    Der vom Berufungsgericht angenommene Wert kann von der Revisions- oder Rechtsbeschwerdeinstanz allerdings nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat, die Grenze des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO mwN; vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, aaO; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 10 mwN).

    Maßgeblich sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, VersR 2015, 471 Rn. 8; vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, juris Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, MMR 2007, 37; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549 Rn. 3; vom 25. September 2013 - VII ZB 26/11, VersR 2015, 81 Rn. 9; Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 10).

    Außer Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des Unterlassungsgebots, sondern mit einer Zuwiderhandlung - etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer Sicherheit - verbunden sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO; vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, aaO; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, aaO; Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, aaO Rn. 4).

  • BGH, 12.04.2016 - VI ZB 75/14

    Berufungsbeschwer bei Widerruf einer Negativeintragung bei der Schufa

    a) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts unter anderem, wenn die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen sind und dem Berufungskläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, VersR 2015, 471 Rn. 7 mwN; vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, juris Rn. 7).

    Die Bemessung der Berufungsbeschwer steht gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts, das dabei nicht an den in erster Instanz festgesetzten Streitwert gebunden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11 und VI ZB 2/11, VersR 2012, 1272 Rn. 10 mwN; vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO; vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, aaO).

    Der vom Berufungsgericht angenommene Wert kann von der Revisions- oder Rechtsbeschwerdeinstanz allerdings nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat, die Grenze des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO mwN; vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, aaO; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 10 mwN).

    Maßgeblich sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, VersR 2015, 471 Rn. 8; vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, juris Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, MMR 2007, 37; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549 Rn. 3; vom 25. September 2013 - VII ZB 26/11, VersR 2015, 81 Rn. 9; Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 10).

    Außer Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des Unterlassungsgebots, sondern mit einer Zuwiderhandlung - etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer Sicherheit - verbunden sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO; vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, aaO; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, aaO; Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, aaO Rn. 4).

  • BGH, 19.01.2016 - VI ZB 69/14

    Rechtmäßigkeit eines aufgrund unwahrer gegenüber anderen Mietern getätigter

    a) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts u. a., wenn die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen sind und dem Berufungskläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, VersR 2015, 471 Rn. 7 mwN).

    Die Bemessung der Berufungsbeschwer steht gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts, das dabei nicht an den in erster Instanz festgesetzten Streitwert gebunden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, VersR 2012, 1272 Rn. 10 mwN; vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO).

    Der vom Berufungsgericht angenommene Wert kann von der Revisions- oder Rechtsbeschwerdeinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat, die Grenze des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO mwN).

    Maßgeblich sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, MMR 2007, 37; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549 Rn. 3; vom 25. September 2013 - VII ZB 26/11, VersR 2015, 81 Rn. 9).

    Außer Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des Unterlassungsgebots, sondern mit einer Zuwiderhandlung - etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer Sicherheit - verbunden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 10; Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, aaO Rn. 4).

  • BGH, 05.10.2021 - VIII ZB 83/20

    Zur Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer neuen

    Eine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann auch in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer liegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, WRP 2015, 592 Rn. 7; vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17, NJW-RR 2018, 1265 Rn. 4; vom 3. April 2019 - VII ZB 59/18, juris Rn. 11; jeweils mwN).

    Die Bemessung der Berufungsbeschwer steht jedoch gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts, das dabei nicht an den in erster Instanz festgesetzten Streitwert gebunden ist (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO; vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17, NJW-RR 2018, 1265 Rn. 9).

    Der vom Berufungsgericht angenommene Wert kann von der Revisions- oder Rechtsbeschwerdeinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt, die Grenze des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senatsurteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, aaO; BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO; vom 30. Januar 2018 - VIII ZB 57/16, WuM 2018, 174 Rn. 16; vom 19. April 2018 - IX ZR 62/17, aaO Rn. 9; vom 3. April 2019 - VII ZB 59/18, aaO Rn. 14; vom 21. Mai 2019 - VIII ZB 66/18, WuM 2019, 538 Rn. 9).

  • BGH, 26.11.2020 - III ZR 124/20

    Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der zeitlichen

    b) Hinsichtlich des Berufungsantrags zu 2 ist bei der Bemessung der Beschwer zwar zu berücksichtigen, dass der gelöschte Beitrag vom Schutzbereich der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit erfasst wird (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, juris Rn. 11 und vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, CR 2015, 250 Rn. 11).
  • BGH, 28.01.2021 - III ZR 162/20

    Feststellung der dreitägigen Sperrung eines Nutzerkontos auf einer Social

    b) Hinsichtlich des Klageantrags zu 2 ist bei der Bemessung der Beschwer zwar zu berücksichtigen, dass der gelöschte Beitrag vom Schutzbereich der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit erfasst wird (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, juris Rn. 11 und vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, CR 2015, 250 Rn. 11).
  • BGH, 17.12.2020 - III ZR 76/20

    Bemessen des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer i.R.d.

    b) Hinsichtlich des Berufungsantrags zu 8 ist bei der Bemessung der Beschwer zwar zu berücksichtigen, dass der im Juli 2017 gelöschte Beitrag vom Schutzbereich der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit erfasst wird (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020; BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, juris Rn. 11 und vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, CR 2015, 250 Rn. 11).
  • BGH, 27.05.2021 - III ZR 351/20

    Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdewert bei Antrag auf Feststellung der

    b) Hinsichtlich des Berufungsantrags zu 3 ist bei der Bemessung der Beschwer zwar zu berücksichtigen, dass der gelöschte Beitrag vom Schutzbereich der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit erfasst werden könnte (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, juris Rn. 11 und vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, CR 2015, 250 Rn. 11).
  • BGH, 17.12.2020 - III ZR 60/20

    Bemessen des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer i.R.d.

    b) Hinsichtlich des Berufungsantrags zu 3 ist bei der Bemessung der Beschwer zwar zu berücksichtigen, dass der gelöschte Beitrag vom Schutzbereich der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit erfasst wird (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020; BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, juris Rn. 11 und vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, CR 2015, 250 Rn. 11).
  • BGH, 28.01.2021 - III ZR 156/20

    Feststellung der Sperrung eines Nutzerkontos auf einer Social Media-Plattform und

  • BGH, 17.12.2020 - III ZR 114/20

    Streit um die Löschung eines Beitrags auf einer Social Media-Plattform sowie die

  • BGH, 25.02.2021 - III ZR 172/20

    Nichtzulassungsbeschwerde: Bemessung der Beschwer für Sperrung des Kontos eines

  • BGH, 09.09.2020 - IV ZB 15/20

    Klage wegen eines Anspruchs auf die Abgabe einer Versicherung an Eides statt;

  • BGH, 08.03.2018 - III ZR 95/17

    Bemessung der Beschwer des Schuldners eines zur Unterlassung verpflichtenden

  • BGH, 28.01.2021 - III ZR 178/20

    Feststellung der Sperrung eines Nutzerkontos auf einer Social Media-Plattform und

  • KG, 02.06.2023 - 10 U 20/23

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines international bekannten

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