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   BGH, 14.03.2023 - VI ZR 338/21   

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https://dejure.org/2023,6325
BGH, 14.03.2023 - VI ZR 338/21 (https://dejure.org/2023,6325)
BGH, Entscheidung vom 14.03.2023 - VI ZR 338/21 (https://dejure.org/2023,6325)
BGH, Entscheidung vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21 (https://dejure.org/2023,6325)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 1004 Abs. 1 Satz 2, § ... 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK, Art. 10 Abs. 1 EMRK, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Berichterstattung über den Gesundheitszustand eines Menschen; Richtigstellung einer falschen Presseberichterstattung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 ; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2
    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Berichterstattung über den Gesundheitszustand eines Menschen; Richtigstellung einer falschen Presseberichterstattung

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bloße Richtigstellung einer falschen Presseberichterstattung ist keine Selbstöffnung des Betroffenen hinsichtlich des verschlossenen Bereichs der Privatsphäre

  • lto.de (Pressebericht, 04.04.2023)

    Berichterstattung über Michael Schumacher: Pressebericht über "warme Hände" unzulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 2479
  • MDR 2023, 632
  • GRUR 2023, 1051
  • K&R 2023, 343
  • afp 2023, 241
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.05.2022 - VI ZR 141/21

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine

    Auszug aus BGH, 14.03.2023 - VI ZR 338/21
    Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 24 mwN).

    Er umfasst einen räumlich bestimmten - insbesondere häuslichen, aber auch außerhäuslichen - Bereich, in dem der Einzelne die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, und in dem er zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann, und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, "in Ruhe gelassen zu werden" (vgl. BVerfGE 120, 180, 199 f., juris Rn. 47; Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 24; jeweils mwN).

    Thematisch umfasst der Schutz der Privatsphäre insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195, juris Rn. 4; Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 24; jeweils mwN).

    Der unter dem Datum 29. November 2018 veröffentlichte Artikel auf www.maennersache.de befasst sich nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 29 mwN) mit dem Krankenbesuch eines hohen katholischen Geistlichen bei dem nach einem Unfall sich in Rehabilitation befindenden Kläger in dessen Wohnhaus.

    (1) Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann dort entfallen, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 32 mwN).

    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, VersR 2022, 1312 Rn. 12; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 35; jeweils mwN).

    Da die Äußerungen der Beklagten die Privatsphäre des Klägers betreffen, ist ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. Senatsurteile vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, VersR 2022, 1312 Rn. 13; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 36; jeweils mwN).

    Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die z.B. Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (vgl. nur Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 38 mwN).

    Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, besteht auch an dem Umstand, dass ein hoher Geistlicher der katholischen Kirche den Kläger, dem aufgrund seiner Prominenz eine Leitbild- und Kontrastfunktion zukommt (vgl. nur Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 57 mwN), zu Hause besuchte, ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

  • BGH, 02.08.2022 - VI ZR 26/21

    Anspruch auf Unterlassung einer Berichterstattung über Spekulationen betreffend

    Auszug aus BGH, 14.03.2023 - VI ZR 338/21
    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, VersR 2022, 1312 Rn. 12; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 35; jeweils mwN).

    Da die Äußerungen der Beklagten die Privatsphäre des Klägers betreffen, ist ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. Senatsurteile vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, VersR 2022, 1312 Rn. 13; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 36; jeweils mwN).

    Unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt (vgl. Senatsurteil vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, VersR 2022, 1312 Rn. 14 mwN).

    Allerdings gebührt dem Persönlichkeitsschutz nicht etwa schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (vgl. Senatsurteil vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, VersR 2022, 1312 Rn. 15 mwN).

    Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens (vgl. Senatsurteil vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, VersR 2022, 1312 Rn. 16 mwN).

    Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Betroffenen beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (vgl. Senatsurteil vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, VersR 2022, 1312 Rn. 17 mwN).

  • BVerfG, 09.03.2010 - 1 BvR 1891/05

    Internet-Bericht über Hanf züchtenden Politikerinnen-Sohn erlaubt

    Auszug aus BGH, 14.03.2023 - VI ZR 338/21
    Der Verweis auf das rechtswidrige Verhalten Dritter kann einen Störer grundsätzlich nicht entlasten (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 1195 Rn. 33).

    Der Umstand, dass eine - wahre - Tatsache bereits einer größeren Öffentlichkeit bekannt ist und deren Sicht auf die betroffene Person schon wesentlich mitprägt, ist allerdings geeignet, das Gewicht ihrer Weiterverbreitung gegenüber dem Ersteingriff erheblich zu mindern (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 1195 Rn. 33; Senatsurteil vom 30. April 2019 - VI ZR 360/18, NJW 2020, 53 Rn. 28; jeweils mwN).

  • BGH, 30.04.2019 - VI ZR 360/18

    Zulässigkeit einer Presseberichterstattung über die in erpresserischer Absicht

    Auszug aus BGH, 14.03.2023 - VI ZR 338/21
    Der Umstand, dass eine - wahre - Tatsache bereits einer größeren Öffentlichkeit bekannt ist und deren Sicht auf die betroffene Person schon wesentlich mitprägt, ist allerdings geeignet, das Gewicht ihrer Weiterverbreitung gegenüber dem Ersteingriff erheblich zu mindern (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 1195 Rn. 33; Senatsurteil vom 30. April 2019 - VI ZR 360/18, NJW 2020, 53 Rn. 28; jeweils mwN).

    Anders verhält es sich aber, wenn die angegriffene Verbreitung den Kreis der Rezipienten erheblich erweitert hat (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2019 - VI ZR 360/18, NJW 2020, 53 Rn. 28 mwN).

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 382/15

    Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand

    Auszug aus BGH, 14.03.2023 - VI ZR 338/21
    Zur Privatsphäre gehören grundsätzlich auch Angaben über den Gesundheitszustand eines Menschen (vgl. Senatsurteile vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 9; vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, NJW 2012, 3645 Rn. 17; jeweils mwN).

    Daran ändern auch die oben angeführten Umstände, die ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründen, wie der hohe Bekanntheitsgrad des Klägers und die Tatsache, dass er durch einen öffentlich bekannt gewordenen Skiunfall in diese Lage geraten ist, nichts (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 16); das gilt auch, wenn man die in der Revisionsverhandlung wiederholte Argumentation der Beklagten berücksichtigt, dass die Familie des Klägers seit dem Unfall seine Bekanntheit durch öffentliche Veranstaltungen und Aktivitäten in den sozialen Medien aufrechterhalte, und das Informationsinteresse dadurch als zusätzlich erhöht ansieht.

  • BGH, 04.06.2019 - VI ZR 440/18

    Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung wegen

    Auszug aus BGH, 14.03.2023 - VI ZR 338/21
    Die für den Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung vermutet (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2019 - VI ZR 440/18, AfP 2019, 517 Rn. 20 mwN).
  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus BGH, 14.03.2023 - VI ZR 338/21
    Er umfasst einen räumlich bestimmten - insbesondere häuslichen, aber auch außerhäuslichen - Bereich, in dem der Einzelne die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, und in dem er zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann, und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, "in Ruhe gelassen zu werden" (vgl. BVerfGE 120, 180, 199 f., juris Rn. 47; Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 24; jeweils mwN).
  • BGH, 18.09.2012 - VI ZR 291/10

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Wort- und Bildberichterstattung über die

    Auszug aus BGH, 14.03.2023 - VI ZR 338/21
    Zur Privatsphäre gehören grundsätzlich auch Angaben über den Gesundheitszustand eines Menschen (vgl. Senatsurteile vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 9; vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, NJW 2012, 3645 Rn. 17; jeweils mwN).
  • BGH, 24.10.2023 - VI ZR 1074/20

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über den Besuch eines Geistlichen im

    Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21, NJW 2023, 2479 Rn. 13; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 24 mwN).

    Er umfasst einen räumlich bestimmten - insbesondere häuslichen, aber auch außerhäuslichen - Bereich, in dem der Einzelne die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, und in dem er zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann, und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, "in Ruhe gelassen zu werden" (vgl. BVerfGE 120, 180, 199 f., juris Rn. 47; Senatsurteil vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21, NJW 2023, 2479 Rn. 13; jeweils mwN).

    Thematisch umfasst der Schutz der Privatsphäre insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195, juris Rn. 4; Senatsurteil vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21, NJW 2023, 2479 Rn. 13; jeweils mwN).

    Der am 5. Dezember 2018 in der Zeitschrift FREIZEIT REVUE veröffentlichte Artikel, der diese Textpassage enthält, befasst sich nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21, NJW 2023, 2479 Rn. 16; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 29 mwN) mit dem Besuch eines hohen katholischen Geistlichen bei dem sich nach einem Unfall in Rehabilitation befindenden Kläger auf dessen privatem Anwesen im Jahr 2016.

    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21, NJW 2023, 2479 Rn. 31; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 35; jeweils mwN).

    Da die Äußerung der Beklagten die Privatsphäre des Klägers betrifft, ist ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21, NJW 2023, 2479 Rn. 32; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 36; jeweils mwN).

    Unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21, NJW 2023, 2479 Rn. 33; vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, VersR 2022, 1312 Rn. 14 mwN).

    Allerdings gebührt dem Persönlichkeitsschutz nicht etwa schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21, NJW 2023, 2479 Rn. 34; vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, VersR 2022, 1312 Rn. 15 mwN).

    Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21, NJW 2023, 2479 Rn. 35; vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, VersR 2022, 1312 Rn. 16 mwN).

    Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die z.B. Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (vgl. nur Senatsurteile vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21, NJW 2023, 2479 Rn. 35; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 38 mwN).

    Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Betroffenen beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21, NJW 2023, 2479 Rn. 36; vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, VersR 2022, 1312 Rn. 17 mwN).

    aa) Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit wird durch die große Bekanntheit des Klägers und den Umstand, dass ein hoher Geistlicher der katholischen Kirche den Kläger, dem aufgrund seiner Prominenz eine Leitbild- und Kontrastfunktion zukommt (vgl. nur Senatsurteil vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21, NJW 2023, 2479 Rn. 38 mwN), zu Hause besuchte, begründet.

    Damit liegt eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Privatsphäre des Klägers vor, weshalb im Rahmen der Abwägung sein Persönlichkeitsrecht das erhebliche berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung nicht überwiegt (vgl. auch Senatsurteil vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21, NJW 2023, 2479 Rn. 48).

  • BGH, 06.06.2023 - VI ZR 309/22

    Teilweise Unzulässigkeit einer Filmberichterstattung über eine Kindesentführung

    Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Betroffenen beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21, VersR 2023, 662 Rn. 31 ff. mwN).
  • BGH, 17.10.2023 - VI ZR 192/22

    Sexuell übergriffiges Verhalten - und die identifizierende Tatschilderung durch

    Zwar haben konkrete Informationen über den (körperlichen oder geistigen) Gesundheitszustand einer anderen Person in der Öffentlichkeit regelmäßig nichts zu suchen (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21, NJW 2023, 2479 Rn. 41).
  • OLG Frankfurt, 30.11.2023 - 16 U 206/21

    Äußerungsrecht: Kein Anspruch eines ehemaligen Schiedsrichters auf Unterlassung

    Dabei sind die Äußerungen aus der Perspektive eines unvoreingenommen und verständigen Adressatenkreises (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 29 mwN und vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21 -, Rn. 16, juris) im Gesamtkontext auszulegen.
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