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Rechtsprechung
   BFH, 17.06.2025 - VI R 15/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,31350
BFH, 17.06.2025 - VI R 15/23 (https://dejure.org/2025,31350)
BFH, Entscheidung vom 17.06.2025 - VI R 15/23 (https://dejure.org/2025,31350)
BFH, Entscheidung vom 17. Juni 2025 - VI R 15/23 (https://dejure.org/2025,31350)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 118 Abs 2, FGO § ... 143 Abs 2, BGB § 133, BGB § 157, EStG § 3 Nr 40 S 1 Buchst d, EStG § 3c Abs 2 S 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 1, EStG § 20 Abs 8 S 1, EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2 S 1, AO § 162, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014
    Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

  • rechtsinformationen.bund.de

    Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 118 Abs 2 FGO, § 143 Abs 2 FGO, § 133 BGB, § 157 BGB, § 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG 2009
    Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § ... 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG, § 33 Abs. 1 EStG, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 32a Abs. 1 EStG, § 32 Abs. 6 EStG, § 33 EStG, § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG, § 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

  • rechtsportal.de

    Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de

    Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abzug ersparter Mietaufwendungen - als außergewöhnliche Belastung

Sonstiges (2)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33 Abs 1 ; EStG § 33 Abs 2

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2
    Außergewöhnliche Belastung, Notwendigkeit, Angemessenheit, Ermessensentscheidung, Verdeckte Gewinnausschüttung, Unentgeltliche Überlassung, Behinderung, Mehrbedarf

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (24)

  • BFH, 24.02.2011 - VI R 16/10

    Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 17.06.2025 - VI R 15/23
    Rn. 28 aa) Auch Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung können als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG abziehbar sein (s. Senatsurteile vom 24.02.2011 - VI R 16/10, BFHE 232, 518, BStBl II 2011, 1012, Rz 10, und vom 17.07.2014 - VI R 42/13, BFHE 246, 360, BStBl II 2014, 931, Rz 10).

    Denn eine Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines Angehörigen begründet eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht (s. Senatsurteile vom 24.02.2011 - VI R 16/10, BFHE 232, 518, BStBl II 2011, 1012, Rz 11, und vom 17.07.2014 - VI R 42/13, BFHE 246, 360, BStBl II 2014, 931, Rz 11).

    Rn. 30 Die Notwendigkeit einer behindertengerechten Ausgestaltung des Wohnumfelds und damit die Zwangsläufigkeit der darauf entfallenden Mehrkosten aus tatsächlichen Gründen beruht nicht auf der frei gewählten Wohnsituation des Steuerpflichtigen, sondern auf seiner Krankheit oder Behinderung (Senatsurteil vom 24.02.2011 - VI R 16/10, BFHE 232, 518, BStBl II 2011, 1012, Rz 12).

    Die Mehrkosten sind, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, auch nur insoweit abziehbar, als sie einen angemessenen Betrag nicht überschreiten (s. Senatsurteil vom 24.02.2011 - VI R 16/10, BFHE 232, 518, BStBl II 2011, 1012, Rz 16).

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 42/13

    Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

    Auszug aus BFH, 17.06.2025 - VI R 15/23
    Rn. 28 aa) Auch Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung können als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG abziehbar sein (s. Senatsurteile vom 24.02.2011 - VI R 16/10, BFHE 232, 518, BStBl II 2011, 1012, Rz 10, und vom 17.07.2014 - VI R 42/13, BFHE 246, 360, BStBl II 2014, 931, Rz 10).

    Denn eine Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines Angehörigen begründet eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht (s. Senatsurteile vom 24.02.2011 - VI R 16/10, BFHE 232, 518, BStBl II 2011, 1012, Rz 11, und vom 17.07.2014 - VI R 42/13, BFHE 246, 360, BStBl II 2014, 931, Rz 11).

    Rn. 31 cc) Dagegen sind Aufwendungen, die --wie die Größe des Grundstücks und die konkrete Gestaltung des Hauses, insbesondere dessen Wohnfläche-- auf dem Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den dem Steuerpflichtigen für den Bau zur Verfügung stehenden Mitteln und anderen selbstbestimmten Vorentscheidungen beruhen --das heißt auf seinen persönlichen Wohnvorstellungen-- auch dann nicht zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige oder ein in seinem Haushalt lebender Angehöriger infolge einer Krankheit oder eines Unfalls in seiner bisherigen Wohnung beziehungsweise in seinem bisherigen Haus nicht wohnen bleiben kann (s. Senatsurteil vom 17.07.2014 - VI R 42/13, BFHE 246, 360, BStBl II 2014, 931, Rz 14).

    Sie werden daher ebenfalls von der Abgeltungswirkung des Grundfreibetrags erfasst und können nicht nochmals nach § 33 EStG steuerliche Berücksichtigung finden (Senatsurteil vom 17.07.2014 - VI R 42/13, BFHE 246, 360, BStBl II 2014, 931, Rz 14).

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 17.06.2025 - VI R 15/23
    Denn den Klägern ist von der GmbH lediglich die unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit des Schlafzimmers und kein Teil eines Wirtschaftsguts oder dessen Herstellungskosten zugewendet worden (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23.08.1999 - GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.IV.1.c).

    Die (anteiligen) Herstellungskosten können --losgelöst von einer tatsächlichen Belastung-- zivilrechtlich und steuerrechtlich nicht übertragen oder zugewendet werden (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23.08.1999 - GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.IV.1.c cc).

  • BFH, 09.12.2025 - IX R 19/22

    Kein Recht zur Verweigerung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO aufgrund fehlender …

    Auch bei nur teilweiser Zurückverweisung der Sache muss dem FG die Entscheidung über die gesamten Kosten des Verfahrens übertragen werden (Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung, z.B. BFH-Urteil vom 17.06.2025 - VI R 15/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2025, 965, Rz 53, m.w.N.).
  • BFH, 30.10.2025 - III R 11/24

    Zur Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen Kindes mit Behinderung im …

    Geht mit einem erhöhten Raumbedarf eine höhere Miete einher, handelt es sich bei den Mehrkosten um behinderungsbedingte Mehraufwendungen, die auch bei der Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen Kindes mit Behinderung zu berücksichtigen sind (vgl. z.B. zur Abzugsfähigkeit von Mehraufwendungen für den behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung als außergewöhnliche Belastungen die BFH-Urteile vom 24.02.2011 - VI R 16/10, BFHE 232, 518, BStBl II 2011, 1012, Rz 10 f.; vom 17.07.2014 - VI R 42/13, BFHE 246, 360, BStBl II 2014, 931, Rz 10 f.; vom 17.06.2025 - VI R 15/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 28 ff.).
  • BFH, 11.03.2026 - I R 13/23

    Zur Anwendung von § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG i.d.F. des …

    Die Auslegung von Verträgen und Willenserklärungen gehört zum Bereich der tatsächlichen Feststellungen und bindet den Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, das heißt --wie auch im Streitfall-- jedenfalls möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.09.2023 - VI R 27/21, BFHE 282, 268, BStBl II 2024, 38; vom 17.06.2025 - VI R 15/23, BStBl II 2025, 965).
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