Rechtsprechung
| BFH, 01.08.2019 - VI R 21/17 (NV) |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesfinanzhof
EStG § 40 Abs 2 S 1 Nr 5 S 2, EStG § 40 Abs 2 S 2, EStG § 11 Abs 1, AO § 42 Abs 1, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014
Im Wesentlichen Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.08.2019 VI R 32/18 - Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers
- rechtsinformationen.bund.de
Im Wesentlichen Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.08.2019 VI R 32/18 - Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 40 Abs 2 S 1 Nr 5 S 2 EStG 2009, § 40 Abs 2 S 2 EStG 2009, § 11 Abs 1 EStG 2009, § 42 Abs 1 AO, EStG VZ 2009
Im Wesentlichen Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.08.2019 VI R 32/18 - Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers - IWW
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 und Satz 2 ... des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG, § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 2 EStG, § 3 Nrn. 15, 33, 34, 34a, 37 und 46 EStG, § 38a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 42 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 1, Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der pauschalen Versteuerung einer Internetpauschale sowie eines Wegekostenzuschusses; Begriff des ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Sinne von § 40 Abs. 2 EStG
- Techniker Krankenkasse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit der pauschalen Versteuerung einer Internetpauschale sowie eines Wegekostenzuschusses
- datenbank.nwb.de
Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
"Zusätzlicher" Arbeitslohn auch ohne arbeitsrechtlichen Anspruch
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Steuermodell Prepaid-Karten
- haufe.de (Kurzinformation)
Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Fahrradüberlassung an Arbeitnehmer
- (Elektro-)Fahrräderüberlassung des Arbeitgebers (kein Kfz)
- Pauschalierung der Lohnsteuer
- Pauschalierung nach § 40 EStG
- Sachbezüge
- Ertragsteuerrechtliche Behandlung
- ABC der Sachbezüge
Sonstiges (4)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
Änderung; Arbeitslohn; Arbeitsvertrag; Gehaltsverzicht; Lohnsteuer; Pauschalierung; Zusatzleistung
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 40 Abs 2 S 1 Nr 5 S 2, EStG § 40 Abs 2 S 2, EStG § 42d
Arbeitslohn, Pauschalierung, Lohnsteuer, Zusatzleistung, Änderung, Arbeitsvertrag, Gehaltsverzicht - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EStG § 40 Abs 2 S 1 Nr 5 S 2 ; EStG § 40 Abs 2 S 2 ; EStG § 42d
- juris (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 1180/16
- BFH, 01.08.2019 - VI R 21/17 (NV)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (5)
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 1180/16
Lohnsteuerhaftung nach Abschluss geänderter Arbeitsverträge mit Zusatzleistungen …
Auszug aus BFH, 01.08.2019 - VI R 21/17
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.11.2016 - 2 K 1180/16 sowie die Einspruchsentscheidung vom 22.01.2016 aufgehoben und der Haftungsbescheid des Beklagten über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit von Dezember 2009 bis Dezember 2014 vom 18.09.2015 dahingehend geändert, dass die Haftungsschuld, soweit sie auf die Zuschüsse zur Internetnutzung und zu den Wegekosten entfällt, herabgesetzt wird.Rn. 4 Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1102 veröffentlichten Gründen ab.
das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23.11.2016 - 2 K 1180/16 sowie die Einspruchsentscheidung vom 22.01.2016 aufzuheben und den Haftungsbescheid des FA über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit von Dezember 2009 bis Dezember 2014 vom 18.09.2015 dahingehend zu ändern, dass die Haftungsschuld, soweit sie auf die Zuschüsse zur Internetnutzung und zu den Wegekosten entfällt, herabgesetzt wird.
- BFH, 01.08.2019 - VI R 32/18
Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn …
Auszug aus BFH, 01.08.2019 - VI R 21/17
Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf sein Urteil in Sachen VI R 32/18 vom heutigen Tage, das zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt ist, Bezug.Auch insoweit verweist der Senat zur weiteren Begründung auf sein Urteil in Sachen VI R 32/18.
- BFH, 19.09.2012 - VI R 54/11
Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - Steuerbefreiung von …
Auszug aus BFH, 01.08.2019 - VI R 21/17
Danach ist der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" der lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteil, der arbeitsrechtlich geschuldet ist; das ist der Arbeitslohn, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht (Senatsurteile vom 19.09.2012 - VI R 54/11, BFHE 239, 85, BStBl II 2013, 395, Rz 10 ff., und VI R 55/11, BFHE 239, 91, BStBl II 2013, 398, Rz 11, sowie vom 01.10.2009 - VI R 41/07, BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487, Rz 17 ff., m.w.N.; kritisch Thomas, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 233, und 2018, 1342; Obermair, DStR 2013, 1118; Plenker, Der Betrieb 2013, 1202; Steiner in Lademann, EStG, § 3 Rz 251). - BFH, 19.09.2012 - VI R 55/11
Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - Erholungsbeihilfen - Mindestmaß …
Auszug aus BFH, 01.08.2019 - VI R 21/17
Danach ist der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" der lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteil, der arbeitsrechtlich geschuldet ist; das ist der Arbeitslohn, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht (Senatsurteile vom 19.09.2012 - VI R 54/11, BFHE 239, 85, BStBl II 2013, 395, Rz 10 ff., und VI R 55/11, BFHE 239, 91, BStBl II 2013, 398, Rz 11, sowie vom 01.10.2009 - VI R 41/07, BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487, Rz 17 ff., m.w.N.; kritisch Thomas, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 233, und 2018, 1342; Obermair, DStR 2013, 1118; Plenker, Der Betrieb 2013, 1202; Steiner in Lademann, EStG, § 3 Rz 251). - BFH, 01.10.2009 - VI R 41/07
Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Auszug aus BFH, 01.08.2019 - VI R 21/17
Danach ist der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" der lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteil, der arbeitsrechtlich geschuldet ist; das ist der Arbeitslohn, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht (Senatsurteile vom 19.09.2012 - VI R 54/11, BFHE 239, 85, BStBl II 2013, 395, Rz 10 ff., und VI R 55/11, BFHE 239, 91, BStBl II 2013, 398, Rz 11, sowie vom 01.10.2009 - VI R 41/07, BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487, Rz 17 ff., m.w.N.; kritisch Thomas, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 233, und 2018, 1342; Obermair, DStR 2013, 1118; Plenker, Der Betrieb 2013, 1202; Steiner in Lademann, EStG, § 3 Rz 251).
- FG Münster, 28.06.2017 - 6 K 2446/15
Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen für Internetnutzung und …
Rn. 70 (2) Die Auffassung des Beklagten wird durch das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.11.2016 (Aktenzeichen 2 K 1180/16, juris; Revision anhängig unter dem Aktenzeichen VI R 21/17) gestützt. - FG Düsseldorf, 24.05.2018 - 11 K 3448/15
Keine Lohnsteuerpauschalierung im Fall der Gehaltsumwandlung
Rn. 36 (a) Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.11.2016, 2 K 1180/16 juris, Az. des Revisionsverfahrens beim BFH: VI R 21/17) sind zwar grundsätzlich "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" solche Leistungen erbracht, auf die der Arbeitnehmer keinen arbeitsrechtlichen Anspruch hat, die er also auf freiwilliger Basis erhält. - LSG Baden-Württemberg, 12.05.2023 - L 8 BA 373/22
Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Entgeltumwandlung - Lohnverzicht - …
Da die Finanzverwaltung dieser Rechtsprechung jedoch nicht folge (vgl. BMF-Schreiben vom 22.5.2013, BStBI 2013, 1, 728), seien mittlerweile unter den Az. VI R 21/17 und VI R 40/17 zwei Verfahren zur neuerlichen Klärung dieser Rechtsfrage beim BFH anhängig.
- FG Rheinland-Pfalz, 30.08.2024 - 3 K 1285/22
Lohnsteuerliche Behandlung bei rückwirkender Einführung einer Legaldefinition des …
Mit Urteilen vom 1. August 2019 (BFH, Urteil vom 1. August 2019, VI R 32/18, BStBl. II 2020, 106, sowie VI R 21/17, NV und VI R 40/17, NV) hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zu der in verschiedenen Steuerbefreiungs- und Pauschalbesteuerungsnormen oder anderen steuerbegünstigenden Normen des Einkommensteuergesetzes enthaltenen Tatbestandsvoraussetzung, wonach die jeweilige Steuervergünstigung davon abhängt, dass eine bestimmte Arbeitgeberleistung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht werden muss (so genanntes Zusätzlichkeitserfordernis), aufgegeben.Nach den vorstehenden Ausführungen zeigt sich, dass die Klägerin sich hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot weder darauf berufen kann, dass eine Gesetzeslage oder gefestigte Rechtslage bestanden hat, die durch die Neuregelung geändert wurde, noch dass ihr Vertrauensschutz in Hinblick auf eine Anrufungsauskunft zuzugestehen ist, welche zwar im Einklang mit der neueren, geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 1. August 2019, VI R 32/18, BStBl. II 2020, 106, sowie VI R 21/17 und VI R 40/17) ergangen, in Hinblick auf den Nichtanwendungserlass aber widerrufen worden ist.
- SG Regensburg, 20.05.2021 - S 3 BA 30/18
Nettolohnoptimierung: Internetzuschuss
Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in drei Urteilen vom 01.08.2019 (VI R 21/17, VI R 32/17 und VI R 40/17) sei im steuerrechtlichen Sinne zusätzlicher Arbeitslohn derjenige, der verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werde. - FG Niedersachsen, 24.07.2024 - 9 K 196/22
Auf Grund der Corona-Krise; Bonus; Corona-Sonderzahlung; Urlaubsgeld; Zusätzlich …
aa) Durch Urteile vom 1. August 2019 änderte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung hinsichtlich des Zusätzlichkeitskriteriums (vgl. BFH, Urteile vom 1. August 2019 - VI R 32/18 -, BFHE 265, 513, BStBl II 2020, 106; vom 1. August 2019 - VI R 21/17 -, juris; vom 1. August 2019 - VI R 40/17 -, juris).
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