Rechtsprechung
| BFH, 14.09.2023 - VI R 27/21 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 2, EStG § ... 8 Abs 2 S 2, EStG § 8 Abs 2 S 3, EStG § 9 Abs 4 S 1, EStG § 9 Abs 4 S 2, EStG § 9 Abs 4 S 3, EStG § 9 Abs 4 S 4, EStG § 9 Abs 4a, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016, EStG VZ 2017
Zur Feststellung der Zuordnung des Arbeitnehmers im steuerlichen Reisekostenrecht
- rechtsinformationen.bund.de
Zur Feststellung der Zuordnung des Arbeitnehmers im steuerlichen Reisekostenrecht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG 2009, § 8 Abs 2 S 2 EStG 2009, § 8 Abs 2 S 3 EStG 2009, § 9 Abs 4 S 1 EStG 2009, § 9 Abs 4 S 2 EStG 2009
Zur Feststellung der Zuordnung des Arbeitnehmers im steuerlichen Reisekostenrecht - IWW
§ 120 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 126 Abs. 2 FGO, § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG, § 15 des Aktiengesetzes, § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 9 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 EStG, § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG, § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG, § 9 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 EStG, § 9 Abs. 4a EStG, § 9 Abs. 4a Satz 2 und 3 EStG, § 9 Abs. 4a Satz 4 Halbsatz 1 EStG, § 9 Abs. 4a Satz 6 EStG, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Lohnsteuerliche Behandlung der Fahrten eines Bauleiters zwischen Wohnung und Betrieb mit einem ihm auch zur Privatnutzung überlassenen Pkw; Erhöhung des Arbeitslohns um die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Berücksichtigungsfähigkeit ...
- Betriebs-Berater
Zur Feststellung der Zuordnung des Arbeitnehmers im steuerlichen Reisekostenrecht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Feststellung der Zuordnung des Arbeitnehmers im steuerlichen Reisekostenrecht
- rechtsportal.de
Zur Feststellung der Zuordnung des Arbeitnehmers im steuerlichen Reisekostenrecht
- datenbank.nwb.de
Zur Feststellung der Zuordnung des Arbeitnehmers im steuerlichen Reisekostenrecht
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs - und die betriebliche Zuordnung des Arbeitnehmers
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kein Rechtsanwendungsfehler bei unzutreffender Wertung heranzuziehender Indizien durch das Finanzgericht
Sonstiges (2)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EStG § 9 Abs 4 ; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 ; EStG § 9 Abs 4a ; EStG § 8 Abs 2 S 3
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 9 Abs 4, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 9 Abs 4a, EStG § 8 Abs 2 S 3
Erste Tätigkeitsstätte, Zuordnung, Bauleiter, Verpflegungsmehraufwand, Geldwerter Vorteil, Nachweis
Verfahrensgang
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2021 - 3 K 6/20
- BFH, 14.09.2023 - VI R 27/21
Papierfundstellen
- ZIP 2024, 206
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (16)
- BFH, 10.04.2019 - VI R 6/17
Erste Tätigkeitsstätte bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis
Auszug aus BFH, 14.09.2023 - VI R 27/21
Rn. 20 aa) Nach der gesetzlichen Konzeption --und der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts prägenden Grundentscheidung-- wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits(vertrag)- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 11.04.2019 - VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 22; vom 10.04.2019 - VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 19 und vom 12.07.2021 - VI R 9/19, Rz 14, jeweils m.w.N.).Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht ex ante nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig werden sollte (Senatsurteile vom 10.04.2019 - VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 20 und vom 10.04.2019 - VI R 17/17, Rz 19).
So entspricht es --mangels gegenteiliger Feststellungen im Einzelfall-- regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll (Senatsurteile vom 10.04.2019 - VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 21 und vom 12.07.2021 - VI R 9/19, Rz 16).
Rn. 34 Zwar entspricht es --wie bereits dargelegt-- regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll (Senatsurteile vom 10.04.2019 - VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 21; vom 12.07.2021 - VI R 9/19, Rz 16 und vom 22.11.2022 - VI R 6/21, Rz 24).
- BFH, 12.07.2021 - VI R 9/19
Erste Tätigkeitsstätte einer Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes nach …
Auszug aus BFH, 14.09.2023 - VI R 27/21
Rn. 20 aa) Nach der gesetzlichen Konzeption --und der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts prägenden Grundentscheidung-- wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits(vertrag)- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 11.04.2019 - VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 22; vom 10.04.2019 - VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 19 und vom 12.07.2021 - VI R 9/19, Rz 14, jeweils m.w.N.).So entspricht es --mangels gegenteiliger Feststellungen im Einzelfall-- regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll (Senatsurteile vom 10.04.2019 - VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 21 und vom 12.07.2021 - VI R 9/19, Rz 16).
Rn. 34 Zwar entspricht es --wie bereits dargelegt-- regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll (Senatsurteile vom 10.04.2019 - VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 21; vom 12.07.2021 - VI R 9/19, Rz 16 und vom 22.11.2022 - VI R 6/21, Rz 24).
- BFH, 04.07.2018 - VI R 16/17
Arbeitnehmerbesteuerung: Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn
Auszug aus BFH, 14.09.2023 - VI R 27/21
Denn die Auslegung von Verträgen und Willenserklärungen gehört zum Bereich der tatsächlichen Feststellungen und bindet den Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, das heißt jedenfalls möglich ist (ständige Rechtsprechung, s. Senatsurteil vom 04.07.2018 - VI R 16/17, BFHE 261, 543, BStBl II 2019, 373, Rz 20 und BFH-Urteil vom 10.08.2016 - XI R 41/14, BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590, Rz 38, m.w.N.).Diese ist vielmehr in vollem Umfang nachprüfbare Rechtsanwendung (Senatsurteil vom 04.07.2018 - VI R 16/17, BFHE 261, 543, BStBl II 2019, 373, Rz 20, m.w.N.).
- BFH, 30.09.2020 - VI R 11/19
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.09.2020 VI R 10/19 - Erste …
Auszug aus BFH, 14.09.2023 - VI R 27/21
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören (Senatsurteile vom 04.04.2019 - VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 18 f.; vom 11.04.2019 - VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 25 f. und vom 30.09.2020 - VI R 11/19, BFHE 270, 470, BStBl II 2021, 308, Rz 20).Rn. 36 (5) Soweit das FA in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats für das Auffinden einer ersten Tätigkeitsstätte nicht auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit ankommt, die der Arbeitnehmer dort ausübt oder ausüben soll; es vielmehr erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören, ist zu berücksichtigen, dass diese Rechtsprechung Tätigkeiten an einer Tätigkeitsstätte betrifft, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist (s. z.B. Senatsurteile vom 16.12.2020 - VI R 35/18, BFHE 271, 550, BStBl II 2021, 525, Rz 20 und vom 30.09.2020 - VI R 11/19, BFHE 270, 470, BStBl II 2021, 308, Rz 20, jeweils m.w.N.).
- BFH, 26.10.2022 - VI R 48/20
Erste Tätigkeitsstätte bei Ableistung von Arbeitsbereitschafts- und …
Auszug aus BFH, 14.09.2023 - VI R 27/21
Die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob das FG im Rahmen der Gesamtwürdigung von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, alle maßgeblichen Beweisanzeichen in seine Beurteilung einbezogen und dabei nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (s. Senatsurteil vom 26.10.2022 - VI R 48/20, BFHE 278, 464, BStBl II 2023, 582, Rz 18).Soll der Arbeitnehmer aber nicht nur an einer (bestimmten) betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers beruflich tätig werden, sondern zum Beispiel an unterschiedlichen betrieblichen Einrichtungen oder ganz überwiegend außerhalb solcher Einrichtungen, kann allein aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer eine (bestimmte) betriebliche Einrichtung zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit gelegentlich aufsucht oder aufzusuchen hat, nicht auf eine stillschweigende Zuordnung des Arbeitnehmers zu dieser Einrichtung geschlossen werden (s. auch Senatsurteil vom 26.10.2022 - VI R 48/20, BFHE 278, 464, BStBl II 2023, 582, Rz 23).
- BFH, 04.04.2019 - VI R 27/17
BFH bestätigt neues Reisekostenrecht
Auszug aus BFH, 14.09.2023 - VI R 27/21
Rn. 16 a) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden (Senatsurteil vom 04.04.2019 - VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 13, m.w.N.).Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören (Senatsurteile vom 04.04.2019 - VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 18 f.; vom 11.04.2019 - VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 25 f. und vom 30.09.2020 - VI R 11/19, BFHE 270, 470, BStBl II 2021, 308, Rz 20).
- BFH, 11.04.2019 - VI R 40/16
Erste Tätigkeitsstätte einer Flugzeugführerin nach neuem Reisekostenrecht
Auszug aus BFH, 14.09.2023 - VI R 27/21
Rn. 20 aa) Nach der gesetzlichen Konzeption --und der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts prägenden Grundentscheidung-- wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits(vertrag)- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 11.04.2019 - VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 22; vom 10.04.2019 - VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 19 und vom 12.07.2021 - VI R 9/19, Rz 14, jeweils m.w.N.).Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören (Senatsurteile vom 04.04.2019 - VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz 18 f.; vom 11.04.2019 - VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 25 f. und vom 30.09.2020 - VI R 11/19, BFHE 270, 470, BStBl II 2021, 308, Rz 20).
- BFH, 30.11.2016 - VI R 49/14
Steuerliche Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen …
Auszug aus BFH, 14.09.2023 - VI R 27/21
Er kann sowohl zur Einzelbewertung nach der 0, 002 %-Methode (s. z.B. Senatsurteil vom 04.04.2008 - VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887) als auch zur Fahrtenbuchmethode (s. Senatsurteil vom 30.11.2016 - VI R 49/14, BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 1011) wechseln. - BFH, 04.04.2008 - VI R 85/04
Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach …
Auszug aus BFH, 14.09.2023 - VI R 27/21
Er kann sowohl zur Einzelbewertung nach der 0, 002 %-Methode (s. z.B. Senatsurteil vom 04.04.2008 - VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887) als auch zur Fahrtenbuchmethode (s. Senatsurteil vom 30.11.2016 - VI R 49/14, BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 1011) wechseln. - BFH, 10.08.2016 - XI R 41/14
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Übernahme der einem kommunalen …
Auszug aus BFH, 14.09.2023 - VI R 27/21
Denn die Auslegung von Verträgen und Willenserklärungen gehört zum Bereich der tatsächlichen Feststellungen und bindet den Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, das heißt jedenfalls möglich ist (ständige Rechtsprechung, s. Senatsurteil vom 04.07.2018 - VI R 16/17, BFHE 261, 543, BStBl II 2019, 373, Rz 20 und BFH-Urteil vom 10.08.2016 - XI R 41/14, BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590, Rz 38, m.w.N.). - BFH, 16.12.2020 - VI R 35/18
Erste Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers
- BFH, 22.11.2022 - VI R 6/21
Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten
- BFH, 04.04.2008 - VI R 68/05
Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach …
- BFH, 10.04.2019 - VI R 17/17
Erste Tätigkeitsstätte des fliegenden Personals nach neuem Reisekostenrecht
- BFH, 22.09.2010 - VI R 57/09
§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene …
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2021 - 3 K 6/20
Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte bei einem …
- BFH, 23.06.2026 - VIII R 13/24
Reisekostenrechtliche Betriebsstätte eines Selbständigen
Rn. 25 cc) Ob im Einzelfall eine Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG anzunehmen ist, ist grundsätzlich Tatfrage und als solche vom FG zu beurteilen (BFH-Urteil vom 14.09.2023 - VI R 27/21, BFHE 282, 268, BStBl II 2024, 38, Rz 23). - BFH, 05.02.2026 - III R 18/25
Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte - …
Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.09.2023 - VI R 27/21 (BFHE 282, 268, BStBl II 2024, 38) ergebe sich kein anderes Ergebnis, da es die arbeitsrechtliche Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer Betriebsstätte des Arbeitgebers betreffe.Nach der gesetzlichen Konzeption --und der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts prägenden Grundentscheidung-- wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits(vertrags)- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien (BFH-Urteil vom 14.09.2023 - VI R 27/21, BFHE 282, 268, BStBl II 2024, 38, Rz 20).
Die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob das FG im Rahmen der Gesamtwürdigung von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, alle maßgeblichen Beweisanzeichen in seine Beurteilung einbezogen und dabei nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. BFH-Urteil vom 14.09.2023 - VI R 27/21, BFHE 282, 268, BStBl II 2024, 38, Rz 23).
- FG Bremen, 03.04.2025 - 1 K 99/23
Containerterminal in Bremerhaven als erste Tätigkeitsstätte für einen …
Nach § 9 Abs. 4a Satz 6 EStG ist der Abzug der Verpflegungspauschalen allerdings auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt (vgl. BFH, Urteil vom 14. September 2023 - VI R 27/21 -, juris Rn. 41).So entspricht es - mangels gegenteiliger Feststellungen im Einzelfall - regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll (BFH, Urteil vom 14. September 2023 - VI R 27/21 -, juris Rn. 22 m.w.N.).
Die rechtlichen Anforderungen für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 EStG sind höchstrichterlich geklärt (siehe statt vieler BFH, Urteil vom 14. September 2023 - VI R 27/21 -, juris m.w.N.).
- BFH, 11.03.2026 - I R 13/23
Zur Anwendung von § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG i.d.F. des …
Die Auslegung von Verträgen und Willenserklärungen gehört zum Bereich der tatsächlichen Feststellungen und bindet den Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, das heißt --wie auch im Streitfall-- jedenfalls möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.09.2023 - VI R 27/21, BFHE 282, 268, BStBl II 2024, 38; vom 17.06.2025 - VI R 15/23, BStBl II 2025, 965). - FG Köln, 25.01.2024 - 6 K 2390/22
Begriff der Betriebsstätte
Geringfügige Tätigkeiten allein reichten nicht aus, um die Betriebsstätte als erste Tätigkeitsstätte zu qualifizieren (Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.11.2021, 3 K 6/20, Tz. 47; BFH, Urteil vom 14.09.2023, VI R 27/21, BStBl II 2024, 38, im Falle eines Arbeitnehmers).Rn. 61 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Urteil des BFH vom 14.09.2023 (VI R 27/21, BFHE 282, 268, BStBl II 2024, 38).
- FG Berlin-Brandenburg, 25.02.2025 - 15 K 3114/23
Erste Tätigkeitsstätte und Annahme eines Sammelpunktes bei Fernfahrern
Die Vorschrift liefe letztlich weitgehend leer, wenn eine stillschweigende Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte allein deshalb vorliegen würde, weil der Arbeitnehmer eine bestimmte betriebliche Einrichtung zwei- bis dreimal in der Woche für berufliche Tätigkeiten kurzfristig aufsucht beziehungsweise aufsuchen muss, er im Übrigen aber außerhalb der betrieblichen Einrichtung tätig wird (vgl. BFH, Urteil vom 14. September 2023 VI R 27/21, BFHE 282, 263 zur Tätigkeit eines Bauleiters).Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich jedoch nicht, dass allein geringfügige Tätigkeiten des Arbeitnehmers an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zu einer Zuordnung zu dieser Tätigkeitsstätte führen (vgl. BFH, Urteil vom 14. September 2023 VI R 27/21, BFHE 282, 263).
- FG Bremen, 06.02.2025 - 1 K 39/23
Autoterminalgelände im Hafen Bremerhaven als erste Tätigkeitsstätte für einen als …
Die Feststellung einer entsprechenden Zuordnung, die für ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden muss, ist durch das Finanzgericht im Rahmen einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen (BFH, Urteil vom 14. September 2023 - VI R 27/21 -, BFHE 282, 268, BStBl II 2024, 38).Rn. 43 c) Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten Tätigkeitsstätte arbeitsrechtlich zugeordnet, ist es für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören (BFH, Urteil vom 14. September 2023 - VI R 27/21 -, BFHE 282, 268, BStBl II 2024, 38).
- BFH, 17.06.2025 - VI R 15/23
Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
Denn die Auslegung von Verträgen und Willenserklärungen gehört zum Bereich der tatsächlichen Feststellungen und bindet den Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, das heißt jedenfalls möglich ist (ständige Rechtsprechung, s. Senatsurteil vom 14.09.2023 - VI R 27/21, BFHE 282, 268, BStBl II 2024, 38, Rz 29, m.w.N.).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".