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Rechtsprechung
   BGH, 16.01.2024 - VI ZR 239/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,241
BGH, 16.01.2024 - VI ZR 239/22 (https://dejure.org/2024,241)
BGH, Entscheidung vom 16.01.2024 - VI ZR 239/22 (https://dejure.org/2024,241)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 2024 - VI ZR 239/22 (https://dejure.org/2024,241)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Berufung auf Werkstattrisiko

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 Abs 1 BGB, § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 398 BGB, § 399 Alt 1 BGB
    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Berufung auf Werkstattrisiko

  • IWW

    § 632 Abs. 2 BGB, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 249 Abs. 1 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 399 Alt. 1 BGB, § 257 Satz 1 BGB, § 308 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Berufung des Geschädigten auf das sogenannte Werkstattrisiko bei unbezahlter Werkstattrechnung; Zahlung von Reparaturkosten an die Werkstatt, Zug um Zug gegen Abtretung seiner diesbezüglichen Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger; Werkstattrisiko des Zessionars ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufung des Geschädigten auf das sogenannte Werkstattrisiko bei unbezahlter Werkstattrechnung; Zahlung von Reparaturkosten an die Werkstatt, Zug um Zug gegen Abtretung seiner diesbezüglichen Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger; Werkstattrisiko des Zessionars ...

  • datenbank.nwb.de

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Berufung auf Werkstattrisiko

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des sog. Werkstattrisikos

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Verkehrszivilrecht - Werkstattrisiko

  • lto.de (Kurzinformation)

    So weit reicht das Werkstattrisiko

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Werkstattrisiko in der Verkehrsunfallregulierung - und die noch unbezahlte Werkstattrechnung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit des Berufens auf Werkstattrisiko auch bei unbezahlter Rechnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unfallverursacher müssen auch überhöhte Werkstattrechnung bezahlen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Werkstattrisko

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kfz-Reparaturkosten: Präzisierung des Werkstattrisikos

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vollständige Kostenerstattung für Unfallreparaturen - Schädiger trägt das Werkstattrisiko

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nach einem Verkehrsunfall: Volle Erstattung der Reparaturkosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2024, 295
  • VersR 2024, 445
 
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Wird zitiert von ... (29)Zitiert selbst (15)

  • BGH, 26.04.2022 - VI ZR 147/21

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Sicherungsabtretung von Reparaturkostenersatz; …

    Auszug aus BGH, 16.01.2024 - VI ZR 239/22
    Im Ausgangspunkt ist sein Anspruch auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags gerichtet (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12 mwN).

    Die dem Geschädigten zur Verfügung zu stellenden Mittel müssen so bemessen sein, dass er, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis nicht reicher, aber auch nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB beseitigt (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12 mwN).

    Das Werkstattrisiko verbleibt in diesem Fall - wie bei § 249 Abs. 1 BGB - auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom heutigen Tag - VI ZR 253/22 unter II.2.b; vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12 mwN;… vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186, juris Rn. 9 ff.).

    Rn. 18 Zu einer Bereicherung des Geschädigten käme es auch, wenn mit einer in der Literatur vertretenen Meinung angenommen würde, dass der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer in den Schutzbereich des Werkvertrags zwischen dem Geschädigten und der Werkstatt einbezogen sind (wovon aus Sicht des Senats unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung für den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte entwickelten Grundsätze allerdings nicht ohne Weiteres auszugehen ist), so dass ihnen eigene Ansprüche gegen die Werkstatt zustehen könnten (vgl. C. Burmann, r+s 2022, 535; Kemperdiek, r+s 2021, 372, 375 f.; Looschelders, JA 2022, 1038, 1040 f.; ders., zfs 2023, 364, 371; Meyer-Näser, NJW-Spezial 2018, 457, 458).

  • BGH, 16.01.2024 - VI ZR 253/22

    Zur Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des sog. Werkstattrisikos

    Auszug aus BGH, 16.01.2024 - VI ZR 239/22
    Auch bei unbezahlter Werkstattrechnung kann sich der Geschädigte auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen und in dessen Grenzen Zahlung von Reparaturkosten, Zug um Zug gegen Abtretung seiner diesbezüglichen Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger, verlangen, allerdings nicht an sich selbst, sondern an die Werkstatt (Festhaltung BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, BGHZ 239, 208).

    Das Werkstattrisiko verbleibt in diesem Fall - wie bei § 249 Abs. 1 BGB - auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom heutigen Tag - VI ZR 253/22 unter II.2.b;… vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12 mwN;… vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186, juris Rn. 9 ff.).

    Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind vielmehr auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf - für den Geschädigten nicht erkennbar - tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen (vgl. Senat, Urteil vom heutigen Tag - VI ZR 253/22 unter II.2.c).

    Soweit der Geschädigte die Reparaturrechnung nicht beglichen hat, kann er - will er das Werkstattrisiko nicht selbst tragen - die Zahlung der Reparaturkosten allerdings nicht an sich, sondern nur an die Werkstatt verlangen (hierzu und zum Folgenden Senat, Urteil vom heutigen Tag - VI ZR 253/22 unter II.2.e).

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Haftung des Schädigers für ohne Schuld des Geschädigten entstandenen höheren …

    Auszug aus BGH, 16.01.2024 - VI ZR 239/22
    Das Werkstattrisiko verbleibt in diesem Fall - wie bei § 249 Abs. 1 BGB - auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom heutigen Tag - VI ZR 253/22 unter II.2.b;… vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12 mwN; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186, juris Rn. 9 ff.).

    Rn. 14 Dies gilt für alle Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. Senat, Urteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186, juris Rn. 10).

    Seine Rechtsstellung gegenüber der Werkstatt soll aber nicht schwächer sein als die des Geschädigten (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187, juris Rn. 13).

  • BGH, 13.12.2022 - VI ZR 324/21

    COVID-19-Desinfektionspauschale nach einem Verkehrsunfall ersatzfähig?

    Auszug aus BGH, 16.01.2024 - VI ZR 239/22
    Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 324/21, NJW 2023, 1057 Rn. 10).

    Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 324/21, NJW 2023, 1057 Rn. 11 mwN).

    Es wäre also die Berechtigung der Forderung, von der freizustellen ist, und damit die werkvertragliche Beziehung zwischen Geschädigtem und Werkstatt maßgeblich (Senatsurteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 324/21, VersR 2023, 330 Rn. 12 mwN; vgl. auch BGH…, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 257/03, NJW 2007, 1809 Rn. 20).

  • BGH, 24.10.1985 - VII ZR 31/85

    Nachbesserungsanspruch: Abtretbarkeit

    Auszug aus BGH, 16.01.2024 - VI ZR 239/22
    Der Freistellungsanspruch des Geschädigten gegen die Werkstatt ist aber gemäß § 399 Alt. 1 BGB nicht an den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer abtretbar, weil die Leistung der Werkstatt an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger (den Geschädigten) nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen könnte (vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, BGHZ 96, 146, 148 f., juris Rn. 16 f.;… vom 25. September 1972 - VIII ZR 102/71, NJW 1972, 2036, juris Rn. 12; vgl. auch BGH…, Beschluss vom 8. November 2017 - VII ZB 9/15, NZA 2018, 126 Rn. 13 f. zur Abtretbarkeit eines Befreiungsanspruchs aus § 257 Satz 1 BGB).

    Eine solche Inhaltsänderung wird auch dann angenommen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist (…st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, NJW-RR 2020, 779 Rn. 76;… vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09, NJW 2010, 1074 Rn. 27; vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, BGHZ 96, 146, 148 f., juris Rn. 16 f.;… vgl. ferner Kieninger in MünchKomm BGB, 9. Aufl., § 399 Rn. 24;… Rn. 22;… Staudinger/Busche, BGB [2022], § 399 Rn. 22; jeweils mwN).

  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 257/03

    Umfang des Schadensersatzes; Befreiung von einer Verbindlichkeit

    Auszug aus BGH, 16.01.2024 - VI ZR 239/22
    Es wäre also die Berechtigung der Forderung, von der freizustellen ist, und damit die werkvertragliche Beziehung zwischen Geschädigtem und Werkstatt maßgeblich (…Senatsurteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 324/21, VersR 2023, 330 Rn. 12 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 257/03, NJW 2007, 1809 Rn. 20).
  • BGH, 08.04.2020 - VIII ZR 130/19

    Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch …

    Auszug aus BGH, 16.01.2024 - VI ZR 239/22
    Eine solche Inhaltsänderung wird auch dann angenommen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, NJW-RR 2020, 779 Rn. 76;… vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09, NJW 2010, 1074 Rn. 27;… vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, BGHZ 96, 146, 148 f., juris Rn. 16 f.;… vgl. ferner Kieninger in MünchKomm BGB, 9. Aufl., § 399 Rn. 24;… Rn. 22;… Staudinger/Busche, BGB [2022], § 399 Rn. 22; jeweils mwN).
  • BGH, 30.10.2009 - V ZR 42/09

    Grundbuchberichtigungsanspruch wegen eines schuldrechtlichen Anspruchs auf …

    Auszug aus BGH, 16.01.2024 - VI ZR 239/22
    Eine solche Inhaltsänderung wird auch dann angenommen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist (…st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, NJW-RR 2020, 779 Rn. 76; vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09, NJW 2010, 1074 Rn. 27;… vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, BGHZ 96, 146, 148 f., juris Rn. 16 f.;… vgl. ferner Kieninger in MünchKomm BGB, 9. Aufl., § 399 Rn. 24;… Rn. 22;… Staudinger/Busche, BGB [2022], § 399 Rn. 22; jeweils mwN).
  • BGH, 12.03.1993 - V ZR 69/92

    Anspruch auf Freistellung von Erschließungskosten

    Auszug aus BGH, 16.01.2024 - VI ZR 239/22
    Rn. 19 b) Aus diesem Grund kann der Geschädigte, der sich auf das Werkstattrisiko beruft, aber die Rechnung der Werkstatt noch nicht (vollständig) bezahlt hat, von dem Schädiger Zahlung des von der Werkstatt in Rechnung gestellten (Rest-)Honorars nur an die Werkstatt und nicht an sich selbst verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (das Werkstattrisiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1993 - V ZR 69/92, NJW 1993, 2232, 2233, juris Rn. 19).
  • BGH, 29.10.2019 - VI ZR 45/19

    Anspruch eines Autovermietungsunternehmen auf Ersatz vorgerichtlicher …

    Auszug aus BGH, 16.01.2024 - VI ZR 239/22
    Der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können (Totalreparation), aber an dem Schadensfall nicht "verdienen" (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 28.05.2009 - VII ZR 74/06

    Darlegungslast und Beweislast eines Unternehmers für die inhaltliche Richtigkeit …

  • BGH, 01.06.2017 - VII ZR 95/16

    Aufklärungspflicht des Kfz-Sachverständigen gegenüber dem Geschädigten eines …

  • BGH, 08.11.2017 - VII ZB 9/15

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Pfändbarkeit des Anspruchs eines Betriebsrats …

  • LG Stuttgart, 25.05.2022 - 13 S 33/22

    Werkstatt- und Prognoserisiko bei Geltendmachung eigener dem Geschädigten in …

  • BGH, 25.09.1972 - VIII ZR 102/71

    Schuldbeitritt ausgestaltet in Form eines Vertrages zugunsten Dritter - …

  • BGH, 12.03.2024 - VI ZR 280/22

    Übertragung der Grundsätze zum Werkstattrisiko auf den Sachverständigen …

    Die Grundsätze zum Werkstattrisiko, die der Senat in seinen Urteilen vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22 und VI ZR 239/22 für überhöhte Kostenansätze einer Werkstatt für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs fortentwickelt hat, gelten auch für überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat.

    Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind vielmehr auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf - für den Geschädigten nicht erkennbar - tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen (Senatsurteile vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, juris Rn. 16 und - VI ZR 239/22, juris Rn. 14).

    Die diesbezüglich im Senatsurteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 239/22 (…juris Rn. 23-25) entwickelten Grundsätze gelten entsprechend für den Sachverständigen:.

    Bei einer - wie hier - erfolgten Abtretung an den Sachverständigen ist bei wertender Betrachtung zudem in den Blick zu nehmen, dass die Grundsätze zum Sachverständigenrisiko nach ihrer dogmatischen Herleitung nur dem Geschädigten, nicht aber dem Sachverständigen selbst zugutekommen sollen (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 239/22, juris Rn. 23 f.).

    Im Schadensersatzprozess gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer hat folglich der Zessionar - hier der klagende Sachverständige - darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Maßnahmen im Rahmen der Begutachtung tatsächlich durchgeführt wurden und dass die geltend gemachten Begutachtungskosten nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise des Sachverständigen oder - bei Berechnung des Honorars nach der Höhe des Schadens - wegen unzutreffender Schadensermittlung nicht erforderlich waren (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 239/22, juris Rn. 25).

  • BGH, 09.07.2024 - VI ZR 252/23

    Regress durch GKV: Abweichungen von zivilrechtlicher Beweislast durch …

    Rn. 33 (3) Im Übrigen hat der Senat entschieden, dass das Werkstattrisiko in Abtretungsfällen stets der Zessionar trägt (Senatsurteile vom 16. Januar 2024 - VI ZR 239/22, VersR 2024, 445 Rn. 25;… - VI ZR 38/22, DAR 2024, 253 Rn. 27).
  • OLG Saarbrücken, 15.03.2024 - 3 U 7/24

    Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der erforderlichen …

    Die Beklagte kann daher im Rahmen des Vorteilsausgleichs die Abtretung der Bereicherungsansprüche des Klägers gegen den Sachverständigen verlangen (…vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 2024 - VI ZR 38/22, Rn. 15, juris;… VI ZR 51/23, Rn. 13, juris; VI ZR 239/22, Rn. 13, juris;… VI ZR 253/22, Rn. 14, juris, VI ZR 266/22, Rn. 12, juris, jeweils zum Werkstattrisiko).
  • BGH, 12.03.2024 - 1 S 12/22

    Corona-Pauschale für das Kfz-Gutachten: BGH zur Erstattung der Kosten

    BGH - Az.: VI ZR 280/22 - Urteil vom 12.03.2024 Übertragbarkeit der Grundsätze zum Werkstattrisiko auf überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen: Erstattung der Corona-Pauschale Leitsatz Die Grundsätze zum Werkstattrisiko, die der Senat in seinen Urteilen vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22 und VI ZR 239/22 für überhöhte Kostenansätze einer Werkstatt für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs fortentwickelt hat, gelten auch für überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat.

    Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind vielmehr auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf - für den Geschädigten nicht erkennbar - tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen (Senatsurteile vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, juris Rn. 16 und - VI ZR 239/22, juris Rn. 14).

    Die diesbezüglich im Senatsurteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 239/22 (…juris Rn. 23-25) entwickelten Grundsätze gelten entsprechend für den Sachverständigen: a) Nach § 399 Alt. 1 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann.

    Bei einer - wie hier - erfolgten Abtretung an den Sachverständigen ist bei wertender Betrachtung zudem in den Blick zu nehmen, dass die Grundsätze zum Sachverständigenrisiko nach ihrer dogmatischen Herleitung nur dem Geschädigten, nicht aber dem Sachverständigen selbst zugutekommen sollen (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 239/22, juris Rn. 23 f.).

    Im Schadensersatzprozess gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer hat folglich der Zessionar - hier der klagende Sachverständige - darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Maßnahmen im Rahmen der Begutachtung tatsächlich durchgeführt wurden und dass die geltend gemachten Begutachtungskosten nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise des Sachverständigen oder - bei Berechnung des Honorars nach der Höhe des Schadens - wegen unzutreffender Schadensermittlung nicht erforderlich waren (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 239/22, juris Rn. 25).

  • LG Stuttgart, 22.01.2025 - 5 S 79/24

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Erstattungsfähige Mietwagenkosten bei …

    Rn. 35 Konsequent wäre daher bei Zugrundelegung der Handhabung der oben dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung, bei mangelnder Erkennbarkeit für den Geschädigten einer für den angebotenen Wagen überhöhten Berechnung, die Rechtsprechung des BGH zu den Grundsätzen des sog. Werkstattrisikos vom 16.01.2024, VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22, VI ZR 21/23, so zu übertragen, dass der Geschädigte die Grundsätze des "Werkstattrisikos" zu seinen Gunsten nur dann erhalten kann, wenn er die Zahlung an das Mietwagenunternehmen, Zug-um-Zug gegen Abtretung seiner Schadensersatzansprüche, verlangt.
  • LG Dortmund, 12.06.2025 - 11 S 78/24
    Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH Urteil vom 12.3.2024 - VI ZR 280/22 - Rn. 8, BGH Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 239/22 - Rn. 10, BGH Urteil vom 13.12.2022 - VI ZR 324/21 - Rn. 10).

    Rn. 30 b) Allerdings ist er hierbei an das sog. Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden, wonach er zur Behebung des Schadens - sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann - nur das aufwenden darf, was von dem Standpunkt eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zweckmäßig und notwendig erscheint (BGH Urteil vom 12.3.2024 - VI ZR 280/22 - Rn. 9, BGH Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 239/22 - Rn. 11, BGH Urteil vom 13.12.2022 - VI ZR 324/21 - Rn. 11).

    Das Risiko verbleibt in diesem Fall - wie bei § 249 Abs. 1 BGB - auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger (BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 239/22 -, Rn. 13, juris, BGH Urteil vom 12.3.2024 - VI ZR 280/22 - Rn. 12, 14).

    Der Geschädigte hat in diesem eingeschränkten Bereich den Nachweis zu führen, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung, aber auch bei der Überwachung des Sachverständigen den Interessen des Schädigers, den Schadensermittlungsaufwandes gering zu halten, Rechnung getragen hat (BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 239/22 -, Rn. 19, juris, BGH Urteil vom 12.3.2024 - VI ZR 280/22 - Rn. 15).

  • OLG Hamm, 03.08.2026 - 22 U 84/25

    Auslegung von Grundstückskaufverträgen; Altlasten; Aufhebung und Zurückverweisung

    Rn. 186 Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf das beklagtenseits erfolgte Bestreiten der Erforderlichkeit und der Ortsüblichkeit und Angemessenheit der abgerechneten Preise darauf hin, dass bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ist (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 239/22 -, Rn. 11, juris).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.04.2024 - VerfGH 53/22

    Verfassungsbeschwerde wegen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall

    Rn. 18 a) Offen bleiben kann danach, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin es im Hinblick auf die am 16. Januar 2024 verkündeten Urteile des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Werkstattrisiko (Az. VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23) möglicherweise versäumt hat, ihre Beschwerde zu aktualisieren und die Begründung nachträglich zu ergänzen.

    Der Geschädigte hat dann, wenn er Zahlung an sich verlangt, im Schadensersatzprozess gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Reparaturmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und dass die Reparaturkosten nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt nicht erforderlich sind (BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 239/22, MDR 2024, 295 = juris, Rn. 20).

  • BGH, 23.07.2024 - VI ZR 427/23

    Revisionsverfahren im Schadensersatzprozess nach Verkehrsunfall: Teilweise …

    Rn. 25 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf die zwischenzeitlich ergangenen Urteile vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22 (ZIP 2024, 405) und - VI ZR 239/22 (VersR 2024, 445) zum sogenannten Werkstattrisiko hin.
  • LG Ansbach, 27.06.2024 - 1 S 530/23
    In der Regel sei nicht davon auszugehen, dass bei der Beauftragung der Werkstatt durch die Geschädigte auf der Grundlage des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens eine Preis- oder Honorarvereinbarung zwischen Geschädigter und Werkstatt zu sehen sei (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 239/22, r+s 2024, 332, Rn. 23 f.).

    Somit können sich Dritte nicht auf das Werkstatt- und Prognoserisiko berufen (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 239/22, r+s 2024, 332, Rn. 27).

  • AG Stuttgart, 18.10.2025 - 47 C 1635/25
  • AG Frankfurt/Main, 21.07.2025 - 29046 C 216/25
  • LG Karlsruhe, 22.10.2024 - 19 S 80/22
  • AG Bad Oeynhausen, 22.08.2025 - 24 C 70/25

    Gilt das sog. Werkstattrisiko auch für Mietfahrzeugkosten?

  • LG München I, 26.02.2026 - 19 S 2821/25

    Kein "Werkstattrisiko" bei Mietwagenkosten

  • AG Aalen, 02.07.2024 - 11 C 270/22

    Das Werkstattrisiko bei unbezahlter Rechnung: Wann die Versicherung voll zahlt

  • AG Stade, 16.07.2025 - 61 C 192/25

    Werkstattrisiko; Ausgleich Reparaturkosten; Direkte Zahlung an die Werkstatt

  • LG Saarbrücken, 21.05.2026 - 13 S 123/25
  • LG Saarbrücken, 24.04.2025 - 13 S 105/24

    Schadensersatzforderung bezüglich Gutachterkosten bei einem KfZ-Schadensfall ohne …

  • AG Coburg, 04.11.2025 - 17 C 878/25
  • AG München, 25.08.2025 - 331 C 7086/25

    Verkehrsunfall

  • AG Schwandorf, 31.05.2024 - 2 C 614/23
  • AG Lindau, 12.07.2024 - 1 C 159/24
  • AG Siegburg, 25.03.2025 - 120 C 93/24
  • AG Siegburg, 28.02.2025 - 120 C 93/24

    Werkstattrisiko nach Rückabtretung der Forderung: Wer zahlt die Differenz?

  • AG Hannover, 07.11.2024 - 408 C 1402/24
  • AG Dinslaken, 05.09.2024 - 32 C 304/23
  • AG Essen, 20.08.2024 - 29 C 180/24
  • AG Einbeck, 05.12.2025 - 2 C 200/25
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