Rechtsprechung
| BGH, 28.08.2025 - VI ZR 258/24 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Vorlagefrage an EuGH zum Personenbezug dynamischer IP-Adressen und zu datenschutzrechtlichen Schadensersatzansprüchen
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 4 Nr 1 EUV 2016/679, Art 82 Abs 1 EUV 2016/679
- IWW
Verordnung (EU) 2016/679, Richtlinie 95/46/EG, Art. 4 Nr. 1 DSGVO, Art. ... 82 Abs. 1 DSGVO, § 823 Absatz 1 BGB, Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO, § 826 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV, Art. 82 Abs. 1 DSGVO, Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 EG, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Buchstabe a der Datenschutzrichtlinie, § 100j Abs. 1, 2 StPO, § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG, Art. 6 f., Art. 44 ff. DSGVO, Art. 82 DSGVO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verordnung (EU) 2016/679 Art. 82 Abs. 1
- rechtsportal.de
Verordnung (EU) 2016/679 Art. 82 Abs. 1
- datenbank.nwb.de
Kurzfassungen/Presse (4)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Vorlage an den EuGH: Dynamische IP-Adressen in der DSGVO
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Vorlage an EuGH, welche Form der Identitätsbestimmbarkeit vorliegen muss, damit IP-Adresse personenbezogen ist
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
BGH legt EuGH Fragen zum Personenbezug dynamischer IP-Adressen und zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO vor
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
DSGVO-Schadensersatz auch bei massenhaft provoziertem Datenschutzverstoß ("Google Fonts")?
Verfahrensgang
- AG Hannover, 12.07.2023 - 525 C 8451/22
- LG Hannover, 01.07.2024 - 18 S 10/23
- BGH, 28.08.2025 - VI ZR 258/24
- EuGH - C-654/25 (anhängig)
Papierfundstellen
- GRUR 2025, 1699
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (15)
- EuGH, 28.07.2016 - C-423/15
Kratzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - …
Auszug aus BGH, 28.08.2025 - VI ZR 258/24
Rn. 40 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet (…vgl. etwa EuGH, ECLI:EU:C:2025:3, juris Rn. 49;… ECLI:EU:C:2023:1014, WM 2024, 249 Rn. 281;… ECLI:EU:C:2019:134, juris Rn. 96; ECLI:EU:C:2016:604, juris Rn. 37; jeweils mwN).Das gilt auch im Verhältnis unter Privaten (vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2016:604, juris Rn. 2, 37).
Rn. 45 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. Juli 2016 im Verfahren C-423/15 zur Feststellung des subjektiven Tatbestandsmerkmals ausgeführt, es müsse aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass wesentlicher Zweck der fraglichen Handlungen die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils ist.
Zum Beweis für das Vorliegen dieses zweiten Tatbestandsmerkmals, das auf die Absicht der Handelnden abstellt, könne unter anderem der rein künstliche Charakter der fraglichen Handlungen berücksichtigt werden (ECLI:EU:C:2016:604, ZIP 2016, 1498 Rn. 40 f.).
Rn. 46 Der Gerichtshof hat in seinem oben genannten Urteil aber auch ausgeführt, das Missbrauchsverbot greife nicht, wenn die fraglichen Handlungen eine andere Erklärung haben können als nur die Erlangung eines Vorteils (EuGH, ECLI:EU:C:2016:604, ZIP 2016, 1498 Rn. 40 mwN).
- EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne …
Auszug aus BGH, 28.08.2025 - VI ZR 258/24
Rn. 40 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet (…vgl. etwa EuGH, ECLI:EU:C:2025:3, juris Rn. 49; ECLI:EU:C:2023:1014, WM 2024, 249 Rn. 281;… ECLI:EU:C:2019:134, juris Rn. 96;… ECLI:EU:C:2016:604, juris Rn. 37; jeweils mwN).Der Nachweis einer missbräuchlichen Praxis setzt zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der in der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen aus der Unionsregelung resultierenden Vorteil zu verschaffen, indem die Voraussetzungen für seine Erlangung künstlich geschaffen werden (vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2023:1014, WM 2024, 249 Rn. 285;… ECLI:EU:C:2019:135, juris Rn. 97;… ECLI:EU:C:2005:491, juris Rn. 39; jeweils mwN).
Rn. 41 Die Prüfung des Vorliegens einer missbräuchlichen Praxis verlangt, dass das nationale Gericht alle Tatsachen und Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, einschließlich derjenigen aus der Zeit nach dem Vorgang, dessen missbräuchlicher Charakter geltend gemacht wird (EuGH, ECLI:EU:C:2023:1014, WM 2024, 249 Rn. 286 mwN).
Der Gerichtshof kann jedoch im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um dem vorlegenden Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2023:1014, WM 2024, 249 Rn. 287 mwN).
- EuGH, 04.10.2024 - C-200/23
Agentsia po vpisvaniyata - Datenschutz - Veröffentlichung eines …
Auszug aus BGH, 28.08.2025 - VI ZR 258/24
Rn. 33 Aus der im ersten Satz des 85. Erwägungsgrundes der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen beispielhaften Aufzählung der "Schäden", die den betroffenen Personen entstehen können, geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber unter den Begriff "Schaden" insbesondere auch den bloßen "Verlust der Kontrolle" über ihre eigenen Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung fassen wollte, selbst wenn konkret keine missbräuchliche Verwendung der betreffenden Daten zum Nachteil dieser Personen erfolgt sein sollte (vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2024:827, DB 2024, 2952 Rn. 145 mwN).Rn. 34 Nicht nur aus dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO im Licht ihrer Erwägungsgründe 85 und 146, wonach der Begriff "immaterieller Schaden" im Sinne dieses Artikels weit zu verstehen ist, sondern auch aus dem mit der Datenschutz-Grundverordnung verfolgten Ziel der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt sich, dass die durch einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung ausgelöste Befürchtung einer betroffenen Person, ihre personenbezogenen Daten könnten von Dritten missbräuchlich verwendet werden, für sich genommen einen "immateriellen Schaden" im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen kann (vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2024:827, DB 2024, 2952 Rn. 144 mwN).
Rn. 35 Wenn sich eine Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO Schadensersatz fordert, auf die Befürchtung beruft, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Verstoßes missbräuchlich verwendet werden, ist zu prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann (vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2024:827, DB 2024, 2952 Rn. 143 mwN).
- EuGH, 20.06.2024 - C-590/22
PS (Adresse erronée) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher …
Auszug aus BGH, 28.08.2025 - VI ZR 258/24
Der Begriff des "immateriellen Schadens" ist in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung jedoch autonom unionsrechtlich zu definieren (st. Rspr., EuGH, ECLI:EU:C:2024:536, DB 2024, 1676 Rn. 31;… ECLI:EU:C:2024:72, CR 2024, 160 Rn. 64;… ECLI:EU:C:2023:370, VersR 2023, 920 Rn. 30 und 44).Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung reicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, vielmehr ist darüber hinaus - im Sinne einer eigenständigen Anspruchsvoraussetzung - der Eintritt eines Schadens (durch diesen Verstoß) erforderlich (st. Rspr., vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2024:536, DB 2024, 1676 Rn. 25;… ECLI:EU:C:2024:288, NJW 2024, 1561 Rn. 34;… ECLI:EU:C:2023:370, VersR 2023, 920 Rn. 42).
Die bloße Behauptung einer Befürchtung ohne nachgewiesene negative Folgen reicht nicht aus (vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2024:536, DB 2024, 1676.
- EuGH, 19.10.2016 - C-582/14
Breyer - Der Betreiber einer Website kann ein berechtigtes Interesse daran haben, …
Auszug aus BGH, 28.08.2025 - VI ZR 258/24
Rn. 21 Das Berufungsgericht hat seine Auffassung im rechtlichen Ausgangspunkt dabei auf das - auf eine Vorlage des Senats zur Vorabentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 135/13, ECLI:DE:BGH:2014:281014BVIZR135.13.0, VersR 2015, 370) hin ergangene - Urteil des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2016 im Verfahren C-582/14 gestützt, wonach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutzrichtlinie;… ABl. L 281 vom 23. November 1995, S. 31) dahin auszulegen ist, dass eine dynamische IP-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Website, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, für den Anbieter ein personenbezogenes Datum im Sinne der genannten Bestimmung darstellt, wenn er über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben, die betreffende Person anhand der Zusatzinformationen, über die der Internetzugangsanbieter dieser Person verfügt, bestimmen zu lassen (ECLI:EU:C:2016:779, CR 2016, 791 Rn. 49).Dementsprechend hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Oktober 2016 im Verfahren C-582/14 auf die Verhältnisse des als für die Speicherung der IP-Adresse verantwortliche Stelle in Anspruch genommenen Anbieters des Online-Mediendienstes abgestellt (vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2016:779, CR 2016, 791 Rn. 47 ff.).
Rn. 25 Zum anderen stand in dem dem Urteil des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2016 im Verfahren C-582/14 zugrundeliegenden Sachverhalt die Zulässigkeit der Speicherung einer dynamischen IP-Adresse in Rede.
- BGH, 28.10.2014 - VI ZR 135/13
EuGH soll klären, ob IP-Adressen personenbezogene Daten sind
Auszug aus BGH, 28.08.2025 - VI ZR 258/24
Es hat seiner Prüfung der Bestimmbarkeit des Betroffenen also einen relativen Maßstab zugrunde gelegt (vgl. zum Unterschied zwischen objektivem und relativem Maßstab in diesem Zusammenhang Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 135/13, ECLI:DE:BGH:2014:281014BVIZR135.13.0, VersR 2015, 370 Rn. 23 ff.) und insoweit auf den Empfänger der übermittelten IP-Adresse abgestellt.Rn. 21 Das Berufungsgericht hat seine Auffassung im rechtlichen Ausgangspunkt dabei auf das - auf eine Vorlage des Senats zur Vorabentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 135/13, ECLI:DE:BGH:2014:281014BVIZR135.13.0, VersR 2015, 370) hin ergangene - Urteil des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2016 im Verfahren C-582/14 gestützt, wonach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutzrichtlinie;… ABl. L 281 vom 23. November 1995, S. 31) dahin auszulegen ist, dass eine dynamische IP-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Website, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, für den Anbieter ein personenbezogenes Datum im Sinne der genannten Bestimmung darstellt, wenn er über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben, die betreffende Person anhand der Zusatzinformationen, über die der Internetzugangsanbieter dieser Person verfügt, bestimmen zu lassen (…ECLI:EU:C:2016:779, CR 2016, 791 Rn. 49).
Denn grundsätzlich sind - bei Heranziehung eines relativen Maßstabs für die Prüfung der Personenbezogenheit einer Information - die Verhältnisse der verantwortlichen Stelle zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 135/13, ECLI:DE:BGH:2014:281014BVIZR135.13.0, VersR 2015, 370 Rn. 25).
- EuGH, 25.01.2024 - C-687/21
MediaMarktSaturn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen …
Auszug aus BGH, 28.08.2025 - VI ZR 258/24
Der Begriff des "immateriellen Schadens" ist in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung jedoch autonom unionsrechtlich zu definieren (…st. Rspr., EuGH, ECLI:EU:C:2024:536, DB 2024, 1676 Rn. 31; ECLI:EU:C:2024:72, CR 2024, 160 Rn. 64;… ECLI:EU:C:2023:370, VersR 2023, 920 Rn. 30 und 44).Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten kann nicht zu einer Entschädigung führen (vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2024:72, DB 2024, 519 Rn. 68).
- EuGH, 04.05.2023 - C-300/21
Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch
Auszug aus BGH, 28.08.2025 - VI ZR 258/24
Der Begriff des "immateriellen Schadens" ist in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung jedoch autonom unionsrechtlich zu definieren (…st. Rspr., EuGH, ECLI:EU:C:2024:536, DB 2024, 1676 Rn. 31;… ECLI:EU:C:2024:72, CR 2024, 160 Rn. 64; ECLI:EU:C:2023:370, VersR 2023, 920 Rn. 30 und 44).Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung reicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, vielmehr ist darüber hinaus - im Sinne einer eigenständigen Anspruchsvoraussetzung - der Eintritt eines Schadens (durch diesen Verstoß) erforderlich (…st. Rspr., vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2024:536, DB 2024, 1676 Rn. 25;… ECLI:EU:C:2024:288, NJW 2024, 1561 Rn. 34; ECLI:EU:C:2023:370, VersR 2023, 920 Rn. 42).
- EuGH, 09.01.2025 - C-416/23
Österreichische Datenschutzbehörde (Demandes excessives) - Vorlage zur …
Auszug aus BGH, 28.08.2025 - VI ZR 258/24
Rn. 40 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet (vgl. etwa EuGH, ECLI:EU:C:2025:3, juris Rn. 49;… ECLI:EU:C:2023:1014, WM 2024, 249 Rn. 281;… ECLI:EU:C:2019:134, juris Rn. 96;… ECLI:EU:C:2016:604, juris Rn. 37; jeweils mwN). - EuGH, 26.02.2019 - C-116/16
T Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsames …
Auszug aus BGH, 28.08.2025 - VI ZR 258/24
Der Nachweis einer missbräuchlichen Praxis setzt zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der in der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen aus der Unionsregelung resultierenden Vorteil zu verschaffen, indem die Voraussetzungen für seine Erlangung künstlich geschaffen werden (…vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2023:1014, WM 2024, 249 Rn. 285; ECLI:EU:C:2019:135, juris Rn. 97;… ECLI:EU:C:2005:491, juris Rn. 39; jeweils mwN). - EuGH, 26.02.2019 - C-115/16
N Luxembourg 1 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsame …
- EuGH, 21.07.2005 - C-515/03
Eichsfelder Schlachtbetrieb - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - …
- EuGH, 11.04.2024 - C-741/21
juris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der …
- EuG, 08.01.2025 - T-354/22
Das Gericht verurteilt die Kommission, einem Besucher der Website der Konferenz …
- BGH, 05.12.2012 - I ZB 48/12
Die Heiligtümer des Todes
- OLG Naumburg, 05.02.2026 - 9 U 124/24
Meta Business Tools - und der Schadensersatz wegen unerlaubter Datenverarbeitung
Hierunter sind nach der Begriffsbestimmung dieser Vorschrift alle Informationen zu verstehen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, wobei klargestellt wird, dass "als identifizierbar eine natürliche Person angesehen wird, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann (zuletzt: EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2025, C-492/23, Rn. 48 m. w. N.; BGH, EuGH-Vorlage vom 28. August 2025, VI ZR 258/24, Rn. 23; Karg in Simitis/Hornung/Spiecker gen. - LAG Niedersachsen, 16.03.2026 - 7 SLa 478/25
Entschädigung; AGG; Bewerbung; Rechtsmissbrauch; Geschlecht; Benachteiligung; …
Der Kläger verweist auf den Beschluss des BGH vom 28. August 2025 - VI ZR 258/24 -.Das Missbrauchsverbot ist allerdings nicht relevant, wenn das fragliche Verhalten auch eine andere Erklärung haben kann als nur die Erlangung eines Vorteils (…vgl. EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Berlin] Rn. 40 mwN;… BAG 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 26 mwN; zum Ganzen auch EuGH-Vorlage des BGH vom 28. August 2025 - VI ZR 258/24 - Rn. 45f.).
- LAG Bremen, 30.10.2025 - 3 Sa 90/23
Analoge Anwendung des § 148 ZPO bei einer Klage auf Zahlung einer Entschädigung …
Analoge Anwendung des § 148 ZPO bei einer Klage auf Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG aufgrund der Vorlage des Bundesgerichtshofs an den EuGH vom 28.08.2025 - VI ZR 258/24 -.Das vorliegende Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die EuGH-Vorlage des Bundesgerichtshofs vom 28. August 2025 (- VI ZR 258/24 -) ausgesetzt.
Rn. 5 (BGH, EuGH-Vorlage vom 28. August 2025 - VI ZR 258/24 -, Rn. 44 - 46, juris).
- OLG Naumburg, 05.02.2026 - 9 U 44/25 Hierunter sind nach der Begriffsbestimmung dieser Vorschrift alle Informationen zu verstehen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, wobei klargestellt wird, dass "als identifizierbar eine natürliche Person angesehen wird, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann (zuletzt: EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2025, C-492/23, Rn. 48 mwN; BGH, EuGH-Vorlage vom 28. August 2025, VI ZR 258/24, Rn. 23; Karg in Simitis/Hornung/Spiecker gen.
- OLG Jena, 17.11.2025 - 3 U 885/24
Umfang des datenschutzrechtlichen Schadensersatzes bei Nutzung von …
Die streitige Rechtsfrage (vgl. den Vorlagebeschluss des BGH an den EuGH vom 28.08.2025, Az.: VI ZR 258/24), in welchen Konstellationen an Dritte übermittelte IP-Adressen als personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO anzusehen sind, kann somit offenbleiben.
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