Rechtsprechung
| BGH, 14.10.2025 - VI ZR 431/24 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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Datenübermittlung an die SCHUFA - Die Übermittlung personenbezogener Positivdaten durch einen Mobilfunkanbieter an eine Wirtschaftsauskunftei zur Betrugsprävention kann gerechtfertigt sein
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Zulässigkeit der Übermittlung der Positivdaten durch einen Mobilfunkdiensteanbieter an die SCHUFA zum Zwecke der Betrugsprävention
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst f EUV 2016/679
- Verbraucherzentrale NRW (Kurzinformation und Volltext)
Übermittlung von Positivdaten kann zur Betrugsverhinderung zulässig sein
- kanzlei.biz
Übermittlung von ,,Positivdaten" ist zulässig
- datenbank.nwb.de
Kurzfassungen/Presse (12)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Zulässigkeit der Übermittlung sogenannter Positivdaten an SCHUFA
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Übermittlung von Positivdaten an SCHUFA: Betrugsprävention als Rechtfertigungsgrund bestätigt
- MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)
Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA - Die Übermittlung zum Identitätsabgleich zur Betrugsprävention kann gerechtfertigt sein
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Zur Rechtmäßigkeit der Weitergabe von Daten an die SCHUFA zur Betrugsprävention / Art. 6 DSGVO
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA durch Mobilfunkanbieter für Identitätsabgleich zur Betrugsprävention zulässig und von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gedeckt
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Übermittlung von "Positivdaten" an die SCHUFA
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Zulässigkeit der Übermittlung sogenannter Positivdaten an SCHUFA
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Postpaid-Mobilfunkverträge: Klage wegen Übermittlung von Positivdaten an SCHUFA erfolglos
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
BGH erlaubt Weitergabe von Positivdaten an SCHUFA
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
Postpaid-Mobilfunkverträge: Klage wegen Übermittlung von Positivdaten an SCHUFA erfolglos
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Zur Übermittlung von Mobilfunk-Positivdaten an Auskunfteien zur Betrugsprävention
- bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Zulässigkeit der Übermittlung von Positivdaten an die Schufa
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 06.03.2024 - 12 O 128/22
- OLG Düsseldorf, 31.10.2024 - 20 U 51/24
- BGH, 14.10.2025 - VI ZR 431/24
Papierfundstellen
- NJW 2026, 456
- MIR 2025, Dok. 096
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (22)
- BGH, 27.03.2025 - I ZR 186/17
Verfahren gegen Facebook wegen Verstößen gegen Datenschutzrecht
Auszug aus BGH, 14.10.2025 - VI ZR 431/24
Rn. 25 2. Der Kläger ist klagebefugt (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 186/17, GRUR 2025, 653 Rn. 25 ff. - App-Zentrum III) und aktivlegitimiert (…zur Doppelnatur des § 3 Abs. 1 UKlaG vgl. Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UKlaG, 43. Aufl., § 3 Rn. 4 mwN).Die insoweit erforderliche Auslegung kann der Senat selbst vornehmen (…Senatsurteil vom 1. Oktober 2019 - VI ZR 156/18, VersR 2020, 105 Rn. 21; BGH, Urteile vom 27. März 2025 - I ZR 186/17, GRUR 2025, 653 Rn. 87 - App-Zentrum III;… vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 23-25 mwN).
Rn. 63 2. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte verletze mit den angegriffenen Datenschutzhinweisen zur Übermittlung der Positivdaten ihre Informationspflichten aus Art. 13 Abs. 1 DSGVO, ergibt sich seine Klagebefugnis aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 13 UKlaG (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 186/17, GRUR 2025, 653 Rn. 37 ff. - App-Zentrum III und EuGH…, Urteil vom 11. Juli 2024 - C-757/22, GRUR 2024, 1357 Rn. 65 zur Auslegung der Wendung "infolge einer Verarbeitung" in Art. 80 Abs. 2 DSGVO).
- EuGH, 09.01.2025 - C-394/23
DSGVO und Schienentransport: Die Geschlechtsidentität des Kunden ist keine für …
Auszug aus BGH, 14.10.2025 - VI ZR 431/24
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-394/23, NJW 2025, 807 Rn. 45 mwN).Die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind (EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-394/23, NJW 2025, 807 Rn. 48 f. mwN).
Daran, dass die Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien bei fehlender Einwilligung des Verbrauchers am Maßstab des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zu erfolgen hat (Vorlagefrage 1), bestehen keine Zweifel, auch wenn dies - wie vom Landgericht für bedenklich erachtet, vom Gerichtshof aber in ständiger Rechtsprechung geklärt - zur Folge hat, dass die nach dieser Norm vorzunehmende Abwägung durch das jeweilige nationale Gericht zu erfolgen hat (vgl. nur EuGH, Urteile vom 9. Januar 2025 - C-394/23, NJW 2025, 807 Rn. 50;… vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 und C-64/22, EuGRZ 2023, 632 Rn. 79 - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).
- EuGH, 12.09.2024 - C-17/22
HTB Neunte Immobilien Portfolio - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …
Auszug aus BGH, 14.10.2025 - VI ZR 431/24
Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn und soweit die betroffene Person ihre Einwilligung im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO dazu für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat (st. Rspr. des EuGH, vgl. nur Urteil vom 12. September 2024 - C-17/22 und C-18/22, NJW 2024, 3637 Rn. 34 mwN, 36).Rn. 33 c) Liegt keine wirksame Einwilligung vor, ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten gleichwohl gerechtfertigt, wenn sie aus einem der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO genannten Gründe erforderlich ist, wobei diese Rechtfertigungsgründe eng auszulegen sind (st. Rspr. des EuGH, vgl. Urteil vom 12. September 2024 - C-17/22 und C-18/22, NJW 2024, 3637 Rn. 36 f. mwN).
Zu berücksichtigen ist ferner der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf die betroffene Person (EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-17/22 und C-18/22, NJW 2024, 3637 Rn. 62).
- EuGH, 12.09.2024 - C-18/22
Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV
Auszug aus BGH, 14.10.2025 - VI ZR 431/24
Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn und soweit die betroffene Person ihre Einwilligung im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO dazu für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat (st. Rspr. des EuGH, vgl. nur Urteil vom 12. September 2024 - C-17/22 und C-18/22, NJW 2024, 3637 Rn. 34 mwN, 36).Rn. 33 c) Liegt keine wirksame Einwilligung vor, ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten gleichwohl gerechtfertigt, wenn sie aus einem der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO genannten Gründe erforderlich ist, wobei diese Rechtfertigungsgründe eng auszulegen sind (st. Rspr. des EuGH, vgl. Urteil vom 12. September 2024 - C-17/22 und C-18/22, NJW 2024, 3637 Rn. 36 f. mwN).
Zu berücksichtigen ist ferner der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf die betroffene Person (EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-17/22 und C-18/22, NJW 2024, 3637 Rn. 62).
- EuGH, 07.12.2023 - C-26/22
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht zwei Datenverarbeitungspraktiken …
Auszug aus BGH, 14.10.2025 - VI ZR 431/24
Damit unterscheiden sie sich wesentlich von Negativdaten (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 und C-64/22, EuGRZ 2023, 632 Rn. 94 zur Verarbeitung von Daten über die Erteilung einer Restschuldbefreiung), gegen deren Übermittlung an Auskunfteien sich der Kläger nicht wendet.Daran, dass die Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien bei fehlender Einwilligung des Verbrauchers am Maßstab des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zu erfolgen hat (Vorlagefrage 1), bestehen keine Zweifel, auch wenn dies - wie vom Landgericht für bedenklich erachtet, vom Gerichtshof aber in ständiger Rechtsprechung geklärt - zur Folge hat, dass die nach dieser Norm vorzunehmende Abwägung durch das jeweilige nationale Gericht zu erfolgen hat (…vgl. nur EuGH, Urteile vom 9. Januar 2025 - C-394/23, NJW 2025, 807 Rn. 50; vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 und C-64/22, EuGRZ 2023, 632 Rn. 79 - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).
- EuGH, 07.12.2023 - C-634/21
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht zwei Datenverarbeitungspraktiken …
Auszug aus BGH, 14.10.2025 - VI ZR 431/24
§ 31 BDSG ist unabhängig von der umstrittenen Frage, ob diese Regelung unionsrechtskonform ist (offengelassen: EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-634/21, EuGRZ 2023, 642 Rn. 72; verneinend mangels Öffnungsklausel für den nationalen Gesetzgeber: Ehmann in Simitis/Hornung/Spiecker gen.Auf die rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit des Bonitätsscoring (Profiling) seitens der SCHUFA im Hinblick auf Art. 22 DSGVO (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-634/21, EuGRZ 2023, 642 Rn. 40 ff.) kommt es daher hier nicht an.
- EuGH, 11.07.2024 - C-757/22
Meta Platforms Ireland (Action représentative) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus BGH, 14.10.2025 - VI ZR 431/24
Rn. 68-72; vom 11. Juli 2024 - C-757/22, GRUR 2024, 1357 Rn. 40 ff., insbes.Rn. 63 2. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte verletze mit den angegriffenen Datenschutzhinweisen zur Übermittlung der Positivdaten ihre Informationspflichten aus Art. 13 Abs. 1 DSGVO, ergibt sich seine Klagebefugnis aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 13 UKlaG (vgl. dazu BGH…, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 186/17, GRUR 2025, 653 Rn. 37 ff. - App-Zentrum III und EuGH, Urteil vom 11. Juli 2024 - C-757/22, GRUR 2024, 1357 Rn. 65 zur Auslegung der Wendung "infolge einer Verarbeitung" in Art. 80 Abs. 2 DSGVO).
- OLG München, 03.04.2025 - 6 U 2414/23
Datenschutz, Meldung von Positivdaten an die Schufa
Auszug aus BGH, 14.10.2025 - VI ZR 431/24
Rn. 28 4. Der Klageantrag zu 1.a ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet, weil er auch datenschutzrechtlich nicht zu beanstandende Verhaltensweisen erfasst und damit zu weit gefasst ist (vgl. BGH…, Urteil vom 18. Oktober 2012 - I ZR 137/11, NJW 2013, 1373 Rn. 22 mwN - Steuerbüro;… OLG Köln, GRUR-RS 2023, 34611 Rn. 20-23; OLG München, ZD 2025, 463 Rn. 44 ff.;… LG Stuttgart, GRUR-RS 2025, 6262 Rn. 24).Teilweise wird vertreten, dass jedenfalls ein Unterlassungsantrag, der die Ausnahme des berechtigten Interesses einer Betrugsprävention nicht aufnehme, zu weit gehe ( OLG München, ZD 2025, 463 Rn. 44-46;… OLG Köln, GRUR-RS 2023, 34611 Rn. 20-23;… LG Köln, GRUR-RS 2023, 9811 Rn. 51;… LG Stuttgart, GRUR-RS 2025, 6262 Rn. 24).
- BGH, 18.10.2012 - I ZR 137/11
Steuerbüro
Auszug aus BGH, 14.10.2025 - VI ZR 431/24
Rn. 28 4. Der Klageantrag zu 1.a ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet, weil er auch datenschutzrechtlich nicht zu beanstandende Verhaltensweisen erfasst und damit zu weit gefasst ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - I ZR 137/11, NJW 2013, 1373 Rn. 22 mwN - Steuerbüro;… OLG Köln, GRUR-RS 2023, 34611 Rn. 20-23;… OLG München, ZD 2025, 463 Rn. 44 ff.;… LG Stuttgart, GRUR-RS 2025, 6262 Rn. 24).Eine Einschränkung des Unterlassungsantrags durch die Formulierung von Ausnahmen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - I ZR 137/11, NJW 2013, 1373 Rn. 21 mwN - Steuerbüro) hat der Kläger nur im Hilfsantrag und dort nur hinsichtlich des Vorliegens einer Einwilligung vorgenommen, und - wie sich aus der Formulierung "insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO" ergibt - ausdrücklich nicht für eine Rechtfertigung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO.
- BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11
Biomineralwasser
Auszug aus BGH, 14.10.2025 - VI ZR 431/24
Zwar wird bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage der Streitgegenstand in der Rechtsprechung des I. Zivilsenats mittlerweile weiter gefasst (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 18 ff. - Biomineralwasser) mit der Folge, dass bei der Klage gegen eine konkrete Verletzungsform in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt gesehen werden kann, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (…aaO Rn. 24). - LG München I, 25.04.2023 - 33 O 5976/22
Unzulässige Übermittlung von sogenannten Positivdaten an Auskunfteien
- BGH, 11.10.2017 - I ZR 78/16
Tiegelgröße - Wettbewerbsverstoß: Urteilsauspruch über einen auf Irreführung …
- BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 404/12
AGB-Kontrollklage gegen eine Kraftfahrzeugleasinggesellschaft: Abgrenzung …
- BGH, 01.10.2019 - VI ZR 156/18
Entgegenstehen einer qualifizierten Nachrangabrede der Qualifikation des …
- LG Lübeck, 04.09.2025 - 15 O 12/24
Wirtschaftsauskunfteien - Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der …
- OLG Bamberg, 05.05.2025 - 4 U 120/24
Berechtigtes Interesse, Nichtzulassungsbeschwerde, Feststellungsinteresse, …
- AG Lüdenscheid, 25.06.2025 - 93 C 11/25
Positivdaten, SCHUFA, Telekommunikationsvertrag, Berechtigtes Interesse
- LG Weiden/Oberpfalz, 08.08.2024 - 15 O 573/23
Berechtigtes Interesse der Telekommunikationsunternehmen an der Übermittlung von …
- OLG Nürnberg, 17.07.2025 - 16 U 540/25
Dsgvo, Berechtigtes Interesse, Mobilfunkvertrag, Schufa-Eintrag, Personenbezogene …
- EuGH, 28.04.2022 - C-319/20
Verbraucherschutzverbände können gegen Verletzungen des Schutzes …
- EuGH, 04.10.2024 - C-621/22
Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …
- BGH, 11.02.2021 - I ZR 126/19
Dr. Z - Wettbewerbswidrige Unternehmensbezeichnung eines medizinischen …
- BGH, 18.12.2025 - I ZR 97/25
Von Vertragspartnern einer Wirtschaftsauskunftei eingemeldete Daten über …
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung enthält eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann (…EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 73] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]; EuGH…, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-394/23, NJW 2025, 807 [juris Rn. 25] - Mousse; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 431/24, juris Rn. 31).Somit ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (…EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 75] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung];… NJW 2025, 807 [juris Rn. 45] - Mousse; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 431/24, juris Rn. 34).
Von der Vorschrift erfasst wird ein weites Spektrum von Interessen, das nicht auf gesetzlich verankerte und bestimmte Interessen beschränkt ist (…vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 76] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung];… NJW 2025, 807 [juris Rn. 46] - Mousse; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 431/24, juris Rn. 34).
Im Grundsatz trägt die Beklagte als Verantwortliche die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der von ihr vorgenommenen Datenverarbeitung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 431/24, juris Rn. 41).
- BGH, 21.07.2026 - VI ZR 144/23
Klage auf Unterlassung künftiger Datenschussverstöße in Deutschland möglich
Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Verstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 431/24, VersR 2026, 235 Rn. 23 mwN). - BGH, 12.05.2026 - VI ZR 375/24
Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten i.R.d. Meldung einer …
Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl., § 31 BDSG Rn. 6 ff.; Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Aufl., Art. 6 DSGVO Rn. 161 und Rn. 199 f.), nicht einschlägig, da diese Vorschrift nicht unmittelbar die Übermittlung von Daten an Auskunfteien regelt (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 431/24, VersR 2026, 235 Rn. 30 mwN).Rn. 22 bb) Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Wirtschaftsauskunfteien, die für die Verwirklichung dieser Interessen zweckdienlich sind, kommt demnach gleichfalls eine Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO in Betracht (vgl. zur Übermittlung von Positivdaten zum Zweck der Betrugsprävention Senatsurteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 431/24, VersR 2026, 235 Rn. 35 ff.).
- BGH, 31.03.2026 - VI ZR 157/24
Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags bei der Geltendmachung eines …
Rn. 30 b) Nach dem festgestellten Sachverhältnis ist der Hauptantrag der Klägerin unbegründet, weil er auch Veröffentlichungen erfasst, hinsichtlich derer ihr kein Anspruch auf Folgenbeseitigung zusteht, und damit zu weit gefasst ist (vgl. entsprechend zur Unbegründetheit eines zu weit gefassten Unterlassungsantrags Senatsurteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 431/24, juris Rn. 28 mwN). - OLG Oldenburg, 09.06.2026 - 13 U 45/25
Veröffentlichung heimlicher Aufnahmen aus einem Schlachthofbetrieb auf Instagram …
Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Verstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH NJW 2026, 456 Rn. 23).Hinreichend bestimmt ist ein Unterlassungsantrag in der Regel, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Verstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH NJW 2026, 456 Rn. 23).
- LG Lübeck, 27.11.2025 - 15 O 15/24
Sorge und Angst wegen Meta Business Tools: Unterlassungsanspruch und 5.000 EUR …
Rn. 115 (e) Die Kammer hat im Übrigen noch erwogen, ob der geltend gemachte Unterlassungsantrag deshalb unbegründet sein könnte, weil ggf. denkbare Ausnahmetatbestände - insbesondere eine etwaige Einwilligung - nicht im Antrag aufgenommen sind (vgl. hierzu zuletzt etwa BGH, Urteil vom 18.10.205 - IV ZR 431/24 [richtig: Urteil vom 14.10.2025 - VI ZR 431/24 - d. Red.] -, Juris Rn. 28 ff. für sog. "Schufa-Verfahren"). - BGH, 07.07.2026 - XI ZR 136/24
Erfolglose Revision eines Verbraucherschutzverbands gegen Ablehnung der Zahlung …
Rn. 12 a) Entgegen der Auffassung der Revision dient die Entgeltinformation bei objektiver und verständiger Betrachtung aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers nicht ausschließlich dazu, den nach § 5 ZKG bestehenden Informationspflichten der Beklagten nachzukommen (vgl. zu den sich aus Art. 13 DSGVO ergebenden Informationspflichten demgegenüber BGH, Urteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 431/24, BKR 2026, 85 Rn. 62). - OLG Naumburg, 06.05.2026 - 9 W 10/26 Nach Veröffentlichung des BGH-Urteils vom 14.10.2025 - VI ZR 431/24 (u.a. NJW 2026, 456) hat der Kläger die Klage im Januar 2026 zurückgenommen.
Rn. 13 Auch ungeachtet der Tatsache, dass der BGH während des laufenden Verfahrens die Rechtsmäßigkeit der Einmeldung von "Positivdaten" festgestellt hat (VI ZR 431/24, a.a.O.), war bei realistischer Bewertung die Bedeutung der Sache für den Kläger überschaubar und die beanstandete Handlung für ihn nicht gefährlich.
Wäre man - entgegen der BGH-Entscheidung (VI ZR 431/24, a.a.O.) - von einer DSGVO-widrigen Verarbeitung ausgegangen, hätte der Kläger einen Unterlassungsanspruch gehabt, so dass die Verarbeitung durch die Beklagte hätte eingestellt werden müssen.
- OLG Frankfurt, 16.04.2026 - 6 U 37/23
Negative Feststellung des Nichtbestehens des vorgerichtlich wegen …
Unter Berücksichtigung der Erklärung der Klägerin vom 29.11.2021 und der Zurückweisung ihrer Unterlassungserklärung durch die Beklagte ist die Wiederholungsgefahr entweder von vornherein nicht entfallen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 14.10.2025 - VI ZR 431/24 Rn. 27) oder wiederaufgelebt. - OLG Köln, 30.01.2026 - 6 U 73/25
Unterlassung der Benutzung der Zeichen "Apothea Pure" zu Zwecken des Wettbewerbs …
Dementsprechend darf das Gericht eine Verurteilung nur auf diejenigen Irreführungsgesichtspunkte stützen, die der Kläger schlüssig vorgetragen hat (s. BGH, Urteil vom 11.10.2017, I ZR 78/16 - Tiegelgröße, juris, Tz. 16; zuletzt z.B. noch BGH, Urteil vom 14.10.2025, VI ZR 431/24, juris, Tz. 68). - KG, 20.02.2026 - 14 U 44/25
Erfolglreiche Berufung der Beklagten wegen rechtswidriger Verurteilung u.a. zur …
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