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   BGH, 27.01.2022 - VII ZR 303/20   

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https://dejure.org/2022,967
BGH, 27.01.2022 - VII ZR 303/20 (https://dejure.org/2022,967)
BGH, Entscheidung vom 27.01.2022 - VII ZR 303/20 (https://dejure.org/2022,967)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 2022 - VII ZR 303/20 (https://dejure.org/2022,967)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 31 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 204 Abs 1 Nr 1a BGB, § 242 BGB, § 249 BGB
    Verjährung der Ansprüche des geschädigten Fahrzeugerwerbers im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal: Verjährungshemmung bei Erhebung einer Musterfeststellungsklage; Berufung auf die Verjährungshemmung bei Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister und Erhebung ...

  • IWW

    § 204 BGBVorschriften§ 195 BGB, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB, § 608 Abs. 1, 2, 4 ZPO, § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 242 BGB, § 608 Abs. 3 ZPO, § 562 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Hemmung, Hemmung der Verjährung, Kenntnisabhängige Verjährung, Musterfeststellungsklage, Verjährung

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Dieselskandal - Musterfeststellungsklage und Hemmung der Verjährung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 a; BGB § 242
    Hemmung der Verjährung bei Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1a
    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Hemmung der Verjährung bei Erhebung einer Musterfeststellungsklage

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB bereits mit Erhebung der Musterfeststellungsklage im Falle eines wirksam angemeldeten Anspruchs; Berechtigung des Gläubigers, sich auch dann auf die Hemmung der Verjährung zu berufen, wenn er seine Anmeldung im weiteren Verlauf ...

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG im Zusammenhang mit Fragen der Verjährung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Musterfeststellungsverfahren - und die Verjährungshemmung durch Anmeldung zum Klageregister

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dieselskandal - und die Verjährung der Schadensersatzansprüche

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG im Zusammenhang mit Fragen der Verjährung ...

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verjährungshemmung bei VW-Dieselklagen

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Dieselskandal - Anmeldung zur Musterfeststellungsklage hemmte Verjährung

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    "Dieselverfahren"; Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Hemmung der Verjährung

Besprechungen u.ä.

  • wbs.legal (Entscheidungsbesprechung)

    Dieselskandal - Verjährung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 431
  • MDR 2022, 453
  • VersR 2022, 452
  • WM 2022, 440
  • DB 2022, 800
  • NZG 2022, 456
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.07.2021 - VI ZR 1118/20

    VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Hemmung der Verjährung

    Auszug aus BGH, 27.01.2022 - VII ZR 303/20
    Die Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB tritt im Falle eines wirksam angemeldeten Anspruchs grundsätzlich bereits mit Erhebung der Musterfeststellungsklage und nicht erst mit wirksamer Anmeldung des Anspruchs zur Eintragung in deren Register ein, auch wenn die Anspruchsanmeldung selbst erst nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erfolgt (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20, Rn. 21, WM 2021, 1665).

    Dem Gläubiger ist es nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB zu berufen, wenn er seine Anmeldung zum Klageregister im weiteren Verlauf des Musterfeststellungsverfahrens wieder zurücknimmt, um im Anschluss Individualklage zu erheben (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20, Rn. 39, WM 2021, 1665).

    a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts tritt die Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB im Falle eines wirksam angemeldeten Anspruchs - wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - grundsätzlich bereits mit Erhebung der Musterfeststellungsklage und nicht erst mit wirksamer Anmeldung des Anspruchs zur Eintragung in deren Register ein, auch wenn die Anspruchsanmeldung selbst erst nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 Rn. 24 ff., WM 2021, 1665; Urteil vom 19. Oktober 2021 - VI ZR 189/20, juris Rn. 16).

    Unter diesen Voraussetzungen war die Erhebung der Musterfeststellungsklage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB grundsätzlich geeignet, die Verjährung der klägerischen Ansprüche zu hemmen, und zwar auch dann, wenn - wie vom Berufungsgericht angenommen - eine Anmeldung zum Klageregister noch im Jahr 2018 nicht bewiesen ist, was für die revisionsrechtliche Prüfung daher dahinstehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 Rn. 23, WM 2021, 1665).

    Damit ist dem Gläubiger ausdrücklich die Option eröffnet worden, seine Entscheidung, in welcher Weise Rechtsschutz gesucht wird, zu ändern und gleichwohl noch für einen gewissen (weiteren) Zeitraum von der durch die Erhebung der Musterfeststellungsklage und die Anmeldung zu deren Register bewirkten Verjährungshemmung zu profitieren (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 Rn. 39, WM 2021, 1665).

    Nutzt der Gläubiger diese ihm vom Gesetz ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit der Anmeldungsrücknahme, handelt es sich daher grundsätzlich um einen einfachen Rechtsgebrauch und nicht um einen Rechtsmissbrauch (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 Rn. 39 ff., WM 2021, 1665; Urteil vom 19. Oktober 2021 - VI ZR 189/20, juris Rn. 16).

    Anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2021 (VI ZR 1118/20) zugrundeliegenden Verfahren hat vorliegend das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zu einer etwa von vorneherein bestehenden Absicht des Klägers, die Anmeldung zum Klageregister wieder zurückzunehmen, um noch im Jahr 2019 Individualklage erheben zu können, getroffen.

    Denn eine solche innere Willensbildung ohne jeden äußeren Niederschlag wäre jederzeit von dem Kläger selbst revidierbar gewesen und damit im Rahmen des § 242 BGB unbeachtlich (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 Rn. 42, WM 2021, 1665).

    Missbräuchlichem Verhalten ist aufgrund dieser Regelungen hinreichend Einhalt geboten, ohne dass es hierzu eines Rückgriffs auf § 242 BGB bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 Rn. 43, WM 2021, 1665; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2019, § 204 Rn. 48h.1; Rüsing, NJW 2020, 2588 Rn. 30 ff.).

  • BGH, 19.10.2021 - VI ZR 189/20

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller in einem

    Auszug aus BGH, 27.01.2022 - VII ZR 303/20
    a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts tritt die Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB im Falle eines wirksam angemeldeten Anspruchs - wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - grundsätzlich bereits mit Erhebung der Musterfeststellungsklage und nicht erst mit wirksamer Anmeldung des Anspruchs zur Eintragung in deren Register ein, auch wenn die Anspruchsanmeldung selbst erst nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 Rn. 24 ff., WM 2021, 1665; Urteil vom 19. Oktober 2021 - VI ZR 189/20, juris Rn. 16).

    Nutzt der Gläubiger diese ihm vom Gesetz ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit der Anmeldungsrücknahme, handelt es sich daher grundsätzlich um einen einfachen Rechtsgebrauch und nicht um einen Rechtsmissbrauch (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 Rn. 39 ff., WM 2021, 1665; Urteil vom 19. Oktober 2021 - VI ZR 189/20, juris Rn. 16).

  • BGH, 28.04.2020 - VI ZR 347/19

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch Zurückweisung

    Auszug aus BGH, 27.01.2022 - VII ZR 303/20
    Im ersten Rechtszug nicht zurückgewiesenes Vorbringen muss deshalb in der zweiten Instanz grundsätzlich nicht erneut vorgebracht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VI ZR 1206/20 Rn. 9, MDR 2021, 1213; Beschluss vom 19. Mai 2020 - VI ZR 171/19 Rn. 7, NJW-RR 2020, 1454; Beschluss vom 28. April 2020 - VI ZR 347/19 Rn. 8, NJW-RR 2020, 822; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.05.2021 - VI ZR 1206/20

    Beweisangebot eines Geschädigten auf Einholung eines biomechanischen Gutachtens

    Auszug aus BGH, 27.01.2022 - VII ZR 303/20
    Im ersten Rechtszug nicht zurückgewiesenes Vorbringen muss deshalb in der zweiten Instanz grundsätzlich nicht erneut vorgebracht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VI ZR 1206/20 Rn. 9, MDR 2021, 1213; Beschluss vom 19. Mai 2020 - VI ZR 171/19 Rn. 7, NJW-RR 2020, 1454; Beschluss vom 28. April 2020 - VI ZR 347/19 Rn. 8, NJW-RR 2020, 822; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.05.2020 - VI ZR 171/19

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei fehlerhafter Anwendung von

    Auszug aus BGH, 27.01.2022 - VII ZR 303/20
    Im ersten Rechtszug nicht zurückgewiesenes Vorbringen muss deshalb in der zweiten Instanz grundsätzlich nicht erneut vorgebracht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VI ZR 1206/20 Rn. 9, MDR 2021, 1213; Beschluss vom 19. Mai 2020 - VI ZR 171/19 Rn. 7, NJW-RR 2020, 1454; Beschluss vom 28. April 2020 - VI ZR 347/19 Rn. 8, NJW-RR 2020, 822; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 15.12.1988 - IX ZR 33/88

    Erhebung der Verjährungseinrede in der Berufungsinstanz; Hemmung der Verjährung

    Auszug aus BGH, 27.01.2022 - VII ZR 303/20
    Mit der zulässigen Berufung gelangt somit auch die erstinstanzlich erhobene Einrede der Verjährung ohne Wiederholung in der Berufungsbegründung in die Berufungsinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1988 - IX ZR 33/88, NJW 1990, 326, juris Rn. 10; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl., § 214 Rn. 2; Staudinger/Peters/Jacoby, 2019, BGB, § 214 Rn. 11; Lakkis in jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 214 Rn. 9; BeckOK BGB/Henrich, Stand: 1. August 2021, § 214 Rn. 2; BeckOGK/Bach, BGB, Stand: 1. November 2021, § 214 Rn. 45; Schmidt-Räntsch in: Erman, BGB, 16. Aufl., § 214 Rn. 3).
  • BGH, 01.06.2023 - I ZB 108/22

    Gerichtliche Berücksichtigung von Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die

    Es verbleibt daher bei dem Grundsatz, dass der gesamte erstinstanzliche Verfahrensstoff in die Beschwerdeinstanz gelangt (zur Berufung vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 - VII ZR 303/20, ZIP 2022, 431 [juris Rn. 9] mwN).
  • BGH, 26.09.2022 - VIa ZR 124/22

    Musterfeststellungsklage: Hemmung der Verjährung nur bei Anspruchsanmeldung durch

    Die Musterfeststellungsklage wurde - worauf es für den Zeitpunkt der Hemmung alleine ankommt (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20, BGHZ 231, 1 Rn. 24; Urteil vom 19. Oktober 2021 - VI ZR 189/20, MDR 2022, 97 Rn. 16; Urteil vom 27. Januar 2022 - VII ZR 303/20, WM 2022, 440 Rn. 11) - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 23. November 2018 - 4 MK 1/18, juris Rn. 1) der Beklagten vor dem 15. November 2018 zugestellt.
  • OLG Düsseldorf, 23.02.2022 - 33 U 7/21

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Hemmung

    Die Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB tritt im Falle eines wirksam angemeldeten Anspruchs (vgl. dazu Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Auflage, § 204 Rz. 4) grundsätzlich bereits mit der - vorliegend im Jahr 2018 erfolgten - Erhebung der Musterfeststellungsklage und nicht erst mit der Anmeldung des Anspruchs zu deren Register ein, auch wenn die Anspruchsanmeldung selbst erst nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021, VI ZR 1118/20, bei Juris Rz. 21, 24; ebenso offenbar BGH, Urteil vom 27.01.2022, VII ZR 303/20, nach Presseerklärung des BGH Nr. 14/2022).
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