Rechtsprechung
| BFH, 11.01.2000 - VII B 185/99 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
- Judicialis
FGO § 139 Abs. 2; ; FGO § 128 Abs. 4 Satz 1; ; FGO § 132; ; FGO § 107; ; FGO § 128 Abs. 2; ; FGO § 128 Abs. 1 letzter Halbsatz; ; FGO § 143; ; FGO § 145; ; GVG § 17b Abs. 2 Satz 2
- Wolters Kluwer
Erstattung außergerichtlicher Kosten - Zahlungsklage - Kostenfestsetzungsantrag - Anwaltszwang - Berichtigungsantrag
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BFH, 04.12.1996 - II B 111/96
Zulässigkeit einer auf den Kostenpunkt beschränkten Beschwerde
Auszug aus BFH, 11.01.2000 - VII B 185/99
Hiervon betroffen sind --über den auf Kostengrundentscheidungen (§ 143 FGO) beschränkten Anfechtungsausschluss nach § 145 FGO hinaus-- sämtliche Entscheidungen über Kosten, Gebühren und Auslagen gleich welcher Art (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. Dezember 1996 II B 111/96, BFH/NV 1997, 603).
- BFH, 27.10.2004 - VI B 59/03
Kostentenor: Ablehnung der Berichtigung
Hiervon betroffen sind --über den auf Kostengrundentscheidungen (§ 143 FGO) beschränkten Anfechtungsausschluss nach § 145 FGO hinaus-- sämtliche Entscheidungen über Kosten, Gebühren und Auslagen gleich welcher Art (BFH-Beschluss vom 11. Januar 2000 VII B 185/99, BFH/NV 2000, 854).Nicht mit der Beschwerde durchsetzbar ist danach das im Streitfall verfolgte Begehren, den Kostentenor zu berichtigen, da insoweit nur ein in eine andere Form gekleideter auf den Kostenpunkt beschränkter Angriff gegen eine finanzgerichtliche Entscheidung vorliegt, dessen prozessuale Durchsetzung im Beschwerdeverfahren gerade nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 854).
- BFH, 27.02.2007 - X B 166/06
Keine Beschwerde gegen die FG-Entscheidung, der Antragsteller habe keinen …
- BFH, 26.04.2001 - X B 167/00
Einkommensteuer - Unanfechtbarkeit - Beschwerde - Gegenvorstellung - …
Es kommt hinzu, dass das FG das Begehren der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandsberichtigung nach § 108 Abs. 1 FGO, unabhängig vom Problem der Fristwahrung, jedenfalls im Ergebnis deshalb zu Recht abgelehnt hat, weil sich dieses Begehren der Sache nach nicht darauf beschränkt, den Tatbestand des Beschlusses vom 4. Oktober 2000 als ein Begründungselement i.S. des § 113 Abs. 1 i.V.m. § 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO zu korrigieren, wie dies --vor allem auch zur Abgrenzung von § 107 FGO und von § 128 Abs. 4 FGO-- erforderlich wäre (…Gräber, a.a.O., Rz. 2 f., m.w.N.; vgl. auch die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Januar 2000 VII B 185/99, BFH/NV 2000, 854, 855, …und vom 17. März 2000 IX B 111/99, BFH/NV 2000, 1127, 1128), sondern sich in Wahrheit --wie auch die Beschwerdebegründung zeigt-- auf die rechtliche Würdigung und vor allem auf das Ergebnis der vom FG getroffenen Kostenentscheidung erstreckt.
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